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265_1972 AT

265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über militärische Munitionslager,

BGBl. Nr. 197/1967, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 1 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen

„(3) Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes

gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände

und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung."

2. Dem Abs. 2 des § 3 ist folgender Satz anzufügen

„Das in lit. b enthaltene Recht auf Anhörung

ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen."

3. Dem Abs. 1 des § 4 ist folgender Satz

anzufügen

„Dieser Widmungsänderung bedarf es nicht hinsichtlich

militärischer Baulichkeiten oder Anlagen,

die für Zwecke des Betriebes des militärischen

Munitionslagers bestimmt sind oder dem Bundesheer

für einsatzähnliche Übungen oder als Verteidigungsanlagen

dienen."

4. § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Vor der Errichtung eines militärischen

Munitionslagers hat der Bundesminister für

Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und

innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich

durch Verordnung zu bestimmen,

wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit

der Lagerobjekte, auf die Art und Menge

der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie

auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung

und Geländeform, Bedacht zu nehmen

ist.

(2) Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe

des Abs. 3 jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen

äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch

geringe Schäden zu erwarten wären.

(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener

Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in

dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren

Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil

des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den

gleichen Entfernungsmaßen wie der engere

Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den

weiteren Gefährdungsbereich."

5. § 8 hat zu lauten:"

§ 8. (1) Die Verordnung, mit der der

Gefährdungsbereich bestimmt wird, ist an der

Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung

für die Dauer von drei Wochen

anzuschlagen und nach Ablauf dieses Zeitraumes

im Bundesministerium für Landesverteidigung

zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung

gilt mit dem Anschlag an der Amtstafel als kundgemacht;

einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

bedarf es nicht. Die Verordnung tritt,

sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt

ist, eine Woche nach dem Tag, an dem

sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für

Landesverteidigung angeschlagen wurde, in

Kraft; der Tag, an dem die Verordnung an der

Amtstafel angeschlagen wurde, ist auf dem Anschlag

zu vermerken.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat den Inhalt der Verordnung sowie den

Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums

für Landesverteidigung den Bürgermeistern

der Gemeinden, in deren Gebiet die

vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften

gelegen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden

bzw. den Bundespolizeibehörden sowie den

Grundbuchsgerichten, deren Zuständigkeitsbereich

sich auf die vom Gefährdungsbereich

erfaßten Liegenschaften erstreckt, unverzüglich

nach dem Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums

für Landesverteidigung bekanntzugeben.

(3) Die Bürgermeister der im Abs. 2 bezeichneten

Gemeinden haben spätestens am Tage vor

dem Inkrafttreten der Verordnung deren Inhalt

sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens in geeigneter

Weise bekanntzugeben. Die im Abs. 2

bezeichneten Grundbuchsgerichte haben bei

Liegenschaften, die ganz oder teilweise in den

engeren oder weiteren Gefährdungsbereich fallen,

dies von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich

zu machen."

6. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten

„(1) Im engeren Gefährdungsbereich sind

a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen

jeder Art — ausgenommen die im

letzten Satz des § 4 Abs. 1 genannten militärischen

Baulichkeiten oder Anlagen —

b) das Verbrennen von Gegenständen mit

erheblicher Entwicklung von Flammen oder

Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen

verboten."

7. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen

die Errichtung und die Veränderung von

Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht

militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung

der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist

unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen

zu erteilen."

8. Im ersten Satz des § 12 Abs. 2 sind nach

dem Wort „bedürfen" die Worte „die Durchführung

von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen

Zwecken," einzufügen.

9. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres

gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, und der Vorbereitung dieses

Einsatzes finden die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes auf die Lagerung der im § 1

Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe durch

das Bundesheer insoweit keine Anwendung, als

es militärische Interessen erfordern und die notwendigen

Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter

Weise getroffen werden."

10. Im Abs. 2 des § 23 sind die Worte „innerhalb

von einem Jahr nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „bis

längstens 30. Juni 1974" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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