265. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über militärische Munitionslager,
BGBl. Nr. 197/1967, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 1 ist folgender neuer Abs. 3 anzufügen
„(3) Als Lagerung im Sinne dieses Bundesgesetzes
gilt nicht die Bereitstellung dieser Gegenstände
und Stoffe zur unmittelbaren Verwendung."
2. Dem Abs. 2 des § 3 ist folgender Satz anzufügen
„Das in lit. b enthaltene Recht auf Anhörung
ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich
wahrzunehmen."
3. Dem Abs. 1 des § 4 ist folgender Satz
anzufügen
„Dieser Widmungsänderung bedarf es nicht hinsichtlich
militärischer Baulichkeiten oder Anlagen,
die für Zwecke des Betriebes des militärischen
Munitionslagers bestimmt sind oder dem Bundesheer
für einsatzähnliche Übungen oder als Verteidigungsanlagen
dienen."
4. § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Vor der Errichtung eines militärischen
Munitionslagers hat der Bundesminister für
Landesverteidigung den Gefährdungsbereich und
innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich
durch Verordnung zu bestimmen,
wobei insbesondere auf die Lage und Beschaffenheit
der Lagerobjekte, auf die Art und Menge
der zu lagernden Gegenstände und Stoffe sowie
auf die Geländeverhältnisse, wie etwa Bodenbewachsung
und Geländeform, Bedacht zu nehmen
ist.
(2) Als Gefährdungsbereich ist nach Maßgabe
des Abs. 3 jenes Gebiet zu bestimmen, an dessen
äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch
geringe Schäden zu erwarten wären.
(3) Als engerer Gefährdungsbereich ist jener
Teil des Gefährdungsbereiches zu bestimmen, in
dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren
Schäden zu erwarten wäre. Der übrige Teil
des Gefährdungsbereiches, der höchstens mit den
gleichen Entfernungsmaßen wie der engere
Gefährdungsbereich zu bestimmen ist, bildet den
weiteren Gefährdungsbereich."
5. § 8 hat zu lauten:"
§ 8. (1) Die Verordnung, mit der der
Gefährdungsbereich bestimmt wird, ist an der
Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung
für die Dauer von drei Wochen
anzuschlagen und nach Ablauf dieses Zeitraumes
im Bundesministerium für Landesverteidigung
zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung
gilt mit dem Anschlag an der Amtstafel als kundgemacht;
einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
bedarf es nicht. Die Verordnung tritt,
sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt
ist, eine Woche nach dem Tag, an dem
sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für
Landesverteidigung angeschlagen wurde, in
Kraft; der Tag, an dem die Verordnung an der
Amtstafel angeschlagen wurde, ist auf dem Anschlag
zu vermerken.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat den Inhalt der Verordnung sowie den
Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums
für Landesverteidigung den Bürgermeistern
der Gemeinden, in deren Gebiet die
vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften
gelegen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden
bzw. den Bundespolizeibehörden sowie den
Grundbuchsgerichten, deren Zuständigkeitsbereich
sich auf die vom Gefährdungsbereich
erfaßten Liegenschaften erstreckt, unverzüglich
nach dem Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums
für Landesverteidigung bekanntzugeben.
(3) Die Bürgermeister der im Abs. 2 bezeichneten
Gemeinden haben spätestens am Tage vor
dem Inkrafttreten der Verordnung deren Inhalt
sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens in geeigneter
Weise bekanntzugeben. Die im Abs. 2
bezeichneten Grundbuchsgerichte haben bei
Liegenschaften, die ganz oder teilweise in den
engeren oder weiteren Gefährdungsbereich fallen,
dies von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich
zu machen."
6. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten
„(1) Im engeren Gefährdungsbereich sind
a) die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen
jeder Art — ausgenommen die im
letzten Satz des § 4 Abs. 1 genannten militärischen
Baulichkeiten oder Anlagen —
b) das Verbrennen von Gegenständen mit
erheblicher Entwicklung von Flammen oder
Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen
verboten."
7. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen
die Errichtung und die Veränderung von
Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht
militärischen Zwecken dienen, der Bewilligung
der zuständigen Behörde. Die Bewilligung ist
unter den im § 10 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
zu erteilen."
8. Im ersten Satz des § 12 Abs. 2 sind nach
dem Wort „bedürfen" die Worte „die Durchführung
von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen
Zwecken," einzufügen.
9. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres
gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, und der Vorbereitung dieses
Einsatzes finden die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes auf die Lagerung der im § 1
Abs. 2 angeführten Gegenstände und Stoffe durch
das Bundesheer insoweit keine Anwendung, als
es militärische Interessen erfordern und die notwendigen
Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter
Weise getroffen werden."
10. Im Abs. 2 des § 23 sind die Worte „innerhalb
von einem Jahr nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes" durch die Worte „bis
längstens 30. Juni 1974" zu ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.