265. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 42 c der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, und
§ 27 c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 126, wird
verordnet
§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle
des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet
ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub
gebührt nicht, wenn der Beamte gemäß
§ 44 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914
(§ 46 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/
1917, § 74 des Richterdienstgesetzes, BGBl.
Nr. 305/1961), beurlaubt ist.
§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt
a) im Ausmaß von 91 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
18 Monaten in: Bagdad, Dakar, Djakarta,
Djeddah oder Lagos,
b) im Ausmaß von 91 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
24 Monaten in: Bangkok, Hongkong,
Islamabad oder New Delhi,
c) im Ausmaß von 76 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
30 Monaten in: Addis Abeba, Bogota,
Caracas, Guatemala, Kabul, Lima, Mexiko-
City, Nairobi, Rio de Janeiro (Brasilia)
oder Teheran,
d) im Ausmaß von 76 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
36 Monaten in: Algier, Kairo, Rabat, Tokio
oder Tunis,
e) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach
einer ununterbrochenen Verwendung von
36 Monaten an einem sonstigen Dienstort
außerhalb Europas.
(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes
wird die Zeit der Verwendung im Sinne
des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub
nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1
festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden,
so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende
Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub
zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes
gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des
Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar
vorangegangene im Vertragsverhältnis
zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte
Verwendung einzurechnen, soweit diese im Vertragsverhältnis
zum Bund für einen Heimaturlaub
nicht bereits berücksichtigt wurde.
§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen
Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt,
so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubes
in der Weise zu berechnen, daß für
jeden vollen Monat der Verwendung an einem
Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a 5 Kalendertage,
für jeden vollen Monat der Verwendung an
einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,8 Kalendertage,
für jeden vollen Monat der Verwendung
an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1
lit. c 2,5 Kalendertage, für jeden vollen Monat
der Verwendung an einem Dienstort nach § 2
Abs. 1 lit. d 2,1 Kalendertage und für jeden vol-
len Monat der Verwendung an einem Dienstort
nach § 2 Abs. 1 lit. e 1,7 Kalendertage in Anschlag
gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung
des danach gebührenden Heimaturlaubes
ein Bruchteil von mindestens einem halben
Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag
zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem
halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend
von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der
erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am
neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen
Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht
hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter
Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen
Verwendungszeit am neuen Dienstort
ergeben, sind zu vernachlässigen. Hat der
Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner
Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort
geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so
entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf
den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen
Dienstort nächstfolgenden Tag.
§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort
mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort
ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt
ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung
am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch
entsprechenden Ausmaß, sofern
a) seine ununterbrochene Verwendung (§ 2
Abs. 1) an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch
mindestens ein Jahr gedauert hat
und
b) das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens
so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem
Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.
(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes
gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.
Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub
gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den
letzten Tag der Verwendung am bisherigen
Dienstort folgenden Tag.
§ 5. (1) Der Heimaturlaub ist ungeteilt und
zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen,
sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Erkrankt oder verunglückt der Beamte
während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,
so sind die Kalendertage der Erkrankung, an
denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig
war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht
anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als
3 Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen
des § 42 b Abs. 2 bis 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-
Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, gelten
sinngemäß.
(3) Mit dem Tage der Wiedererlangung der
Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,
solange die dadurch verlängerte Abwesenheit
vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(4) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht
verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden
werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit
vom Dienstort dienstlich vertretbar
ist.
§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes
für sich, den Ehegatten und für jedes
Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 198, gebührt, Anspruch auf Ersatz der Flugkosten
der billigsten Flugklasse für die kürzeste
Flugstrecke vom Dienstort nach Wien und zurück.
Ist ein solches Kind nicht im Haushalt,
sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten
aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit
oder eines Gebrechens untergebracht, so tritt
für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach
dem ersten Satz der Ersatz der Kosten der billigsten
Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke
von dessen Aufenthaltsort nach Wien und zurück.
(2) Gegen Nachweis sind pro Person die Kosten
für persönliches Flugübergepäck bis zu
15 kg oder für Luftfracht bis zur Höhe der Kosten
für 15 kg Flugübergepäck zu ersetzen.
(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so
sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes
die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur
zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen
oder zwingenden persönlichen Gründen
unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß
§ 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.
§ 7. (1) Der Anspruch auf Heimaturlaub verfällt,
wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht
innerhalb von 16 Monaten ab dem Zeitpunkt des
Entstehens des Anspruches verbraucht. Der Verfall
tritt erst binnen 24 Monaten ein, wenn der
Heimaturlaub aus dienstlichen Gründen nicht
innerhalb von 16 Monaten verbraucht werden
konnte.
(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt
in jenem Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf
Heimaturlaub entsteht.
§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate
vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im
Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein
Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen
Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Rücksicht zu
nehmen ist.
§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten
sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,
die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 letzter Satz
anstelle der Bestimmungen des § 42 b Abs. 2
bis 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,
in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle
1965, BGBl. Nr. 165, die Bestimmungen des
§ 27 b Abs. 2 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der
9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 126/1965, treten.
§ 10. (1) Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung
zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb
Europas oder ist er an diesem Tage als Vertreter
(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen
Organisation außerhalb Europas entsendet
und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die
für seinen Dienstort vorgeschriebene Verwendungszeit
vollendet, so entsteht der Anspruch auf
den ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung
mit ihrem Inkrafttreten.
(2) Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden
Berechnung der Verwendung sind die Bestimmungen
der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;
jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen,
die
a) der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß
den bisher geltenden Bestimmungen
zugrundegelegt wurden, oder
b) mehr als 18 Monate vor dem Tage des Inkrafttretens
dieser Verordnung liegen,
wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten)
ein Ort gemäß § 2 Abs. 1
lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von
18 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten)
an einem Dienstort nach § 2
Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 24 Monaten,
bei Beamten (Vertragsbediensteten) an
einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c ein
Zeitraum von 30 Monaten und bei Beamten
(Vertragsbediensteten) an einem Dienstort
nach § 2 Abs. 1 lit. d oder e ein Zeitraum
von 36 Monaten.
(3) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)
am Tage des Inkrafttretens dieser Verornung
im Heimaturlaub, so finden auf diesen
Heimaturlaub die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung,
im übrigen aber die bisherigen Bestimmungen
für die Bemessung des Heimaturlaubes von Bundesbediensteten
Anwendung.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. August 1971
in Kraft.