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265. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Heimaturlaubsverordnung

Auf Grund des § 42 c der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, und

§ 27 c des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 9. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 126, wird

verordnet

§ 1. Dem Beamten, der zu einer Dienststelle

des Bundes außerhalb Europas oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet

ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen ein Heimaturlaub. Ein Heimaturlaub

gebührt nicht, wenn der Beamte gemäß

§ 44 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914

(§ 46 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/

1917, § 74 des Richterdienstgesetzes, BGBl.

Nr. 305/1961), beurlaubt ist.

§ 2. (1) Heimaturlaub gebührt

a) im Ausmaß von 91 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

18 Monaten in: Bagdad, Dakar, Djakarta,

Djeddah oder Lagos,

b) im Ausmaß von 91 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

24 Monaten in: Bangkok, Hongkong,

Islamabad oder New Delhi,

c) im Ausmaß von 76 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

30 Monaten in: Addis Abeba, Bogota,

Caracas, Guatemala, Kabul, Lima, Mexiko-

City, Nairobi, Rio de Janeiro (Brasilia)

oder Teheran,

d) im Ausmaß von 76 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

36 Monaten in: Algier, Kairo, Rabat, Tokio

oder Tunis,

e) im Ausmaß von 61 Kalendertagen nach

einer ununterbrochenen Verwendung von

36 Monaten an einem sonstigen Dienstort

außerhalb Europas.

(2) Durch die Inanspruchnahme eines Heimaturlaubes

wird die Zeit der Verwendung im Sinne

des Abs. 1 unterbrochen. Kann ein Heimaturlaub

nicht unmittelbar nach Ablauf der im Abs. 1

festgesetzten Verwendungsdauer angetreten werden,

so ist der diese Verwendungsdauer übersteigende

Zeitraum für den nächsten Heimaturlaub

zu veranschlagen. Die Zeit eines Heimaturlaubes

gilt nicht als Verwendungszeit im Sinne des

Abs. 1. In die Verwendungsdauer ist eine unmittelbar

vorangegangene im Vertragsverhältnis

zum Bund am selben Dienstort zurückgelegte

Verwendung einzurechnen, soweit diese im Vertragsverhältnis

zum Bund für einen Heimaturlaub

nicht bereits berücksichtigt wurde.

§ 3. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen anderen

Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch versetzt,

so ist das Ausmaß des gebührenden Heimaturlaubes

in der Weise zu berechnen, daß für

jeden vollen Monat der Verwendung an einem

Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. a 5 Kalendertage,

für jeden vollen Monat der Verwendung an

einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. b 3,8 Kalendertage,

für jeden vollen Monat der Verwendung

an einem Dienstort nach § 2 Abs. 1

lit. c 2,5 Kalendertage, für jeden vollen Monat

der Verwendung an einem Dienstort nach § 2

Abs. 1 lit. d 2,1 Kalendertage und für jeden vol-

len Monat der Verwendung an einem Dienstort

nach § 2 Abs. 1 lit. e 1,7 Kalendertage in Anschlag

gebracht werden. Ergibt sich bei der Berechnung

des danach gebührenden Heimaturlaubes

ein Bruchteil von mindestens einem halben

Kalendertag, so ist dieser als voller Kalendertag

zu rechnen. Ein Bruchteil von weniger als einem

halben Kalendertag ist zu vernachlässigen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 entsteht abweichend

von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der

erstmalige Anspruch auf Heimaturlaub am

neuen Dienstort, sobald der Beamte das für diesen

Dienstort geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht

hat. Bruchteile von Monaten, die sich unter

Anwendung des Abs. 1 bei Berechnung der erforderlichen

Verwendungszeit am neuen Dienstort

ergeben, sind zu vernachlässigen. Hat der

Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit seiner

Versetzung zumindest das für den neuen Dienstort

geltende Heimaturlaubsausmaß erreicht, so

entsteht der Heimaturlaubsanspruch mit dem auf

den letzten Tag seiner Dienstzeit am bisherigen

Dienstort nächstfolgenden Tag.

§ 4. (1) Wird ein Beamter von einem Dienstort

mit Heimaturlaubsanspruch an einen Dienstort

ohne Heimaturlaubsanspruch versetzt, so gebührt

ihm ein Heimaturlaub in dem der Verwendung

am letzten Dienstort mit Heimaturlaubsanspruch

entsprechenden Ausmaß, sofern

a) seine ununterbrochene Verwendung (§ 2

Abs. 1) an Dienstorten mit Heimaturlaubsanspruch

mindestens ein Jahr gedauert hat

und

b) das Ausmaß des Heimaturlaubes mindestens

so hoch ist, wie das des ansonsten in diesem

Jahr gebührenden Erholungsurlaubes.

(2) Bei der Berechnung des Ausmaßes des Heimaturlaubes

gemäß Abs. 1 gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.

Der Anspruch des Beamten auf Heimaturlaub

gemäß Abs. 1 entsteht mit dem auf den

letzten Tag der Verwendung am bisherigen

Dienstort folgenden Tag.

§ 5. (1) Der Heimaturlaub ist ungeteilt und

zum überwiegenden Teil in Österreich zu verbringen,

sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Erkrankt oder verunglückt der Beamte

während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich

oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben,

so sind die Kalendertage der Erkrankung, an

denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig

war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht

anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als

3 Kalendertage gedauert hat. Die Bestimmungen

des § 42 b Abs. 2 bis 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der Dienstpragmatik-

Novelle 1965, BGBl. Nr. 165, gelten

sinngemäß.

(3) Mit dem Tage der Wiedererlangung der

Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen,

solange die dadurch verlängerte Abwesenheit

vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.

(4) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht

verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden

werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit

vom Dienstort dienstlich vertretbar

ist.

§ 6. (1) Der Beamte hat anläßlich des Heimaturlaubes

für sich, den Ehegatten und für jedes

Kind, für das ein Steigerungsbetrag gemäß § 4

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der 19. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 198, gebührt, Anspruch auf Ersatz der Flugkosten

der billigsten Flugklasse für die kürzeste

Flugstrecke vom Dienstort nach Wien und zurück.

Ist ein solches Kind nicht im Haushalt,

sondern außerhalb des Dienstortes des Beamten

aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit

oder eines Gebrechens untergebracht, so tritt

für dieses Kind anstelle des Kostenersatzes nach

dem ersten Satz der Ersatz der Kosten der billigsten

Flugklasse für die kürzeste Flugstrecke

von dessen Aufenthaltsort nach Wien und zurück.

(2) Gegen Nachweis sind pro Person die Kosten

für persönliches Flugübergepäck bis zu

15 kg oder für Luftfracht bis zur Höhe der Kosten

für 15 kg Flugübergepäck zu ersetzen.

(3) Wird der Heimaturlaub unterbrochen, so

sind anläßlich des Verbrauches des Heimaturlaubsrestes

die Kosten nach Abs. 1 und 2 nur

zu ersetzen, wenn der Heimaturlaub aus dienstlichen

oder zwingenden persönlichen Gründen

unterbrochen werden mußte oder nicht gemäß

§ 5 Abs. 3 fortgesetzt werden konnte.

§ 7. (1) Der Anspruch auf Heimaturlaub verfällt,

wenn der Beamte den Heimaturlaub nicht

innerhalb von 16 Monaten ab dem Zeitpunkt des

Entstehens des Anspruches verbraucht. Der Verfall

tritt erst binnen 24 Monaten ein, wenn der

Heimaturlaub aus dienstlichen Gründen nicht

innerhalb von 16 Monaten verbraucht werden

konnte.

(2) Der Anspruch auf Erholungsurlaub entfällt

in jenem Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf

Heimaturlaub entsteht.

§ 8. (1) Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate

vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im

Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein

Kostenvoranschlag anzuschließen.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen

Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Rücksicht zu

nehmen ist.

§ 9. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 8 gelten

sinngemäß für Vertragsbedienstete des Bundes,

die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

mit der Maßgabe, daß in § 5 Abs. 2 letzter Satz

anstelle der Bestimmungen des § 42 b Abs. 2

bis 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914,

in der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle

1965, BGBl. Nr. 165, die Bestimmungen des

§ 27 b Abs. 2 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung der

9. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 126/1965, treten.

§ 10. (1) Ist ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung

zu einer Dienststelle des Bundes außerhalb

Europas oder ist er an diesem Tage als Vertreter

(Beobachter) Österreichs zu einer zwischenstaatlichen

Organisation außerhalb Europas entsendet

und hat er zu diesem Zeitpunkt mindestens die

für seinen Dienstort vorgeschriebene Verwendungszeit

vollendet, so entsteht der Anspruch auf

den ersten Heimaturlaub nach dieser Verordnung

mit ihrem Inkrafttreten.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 vorzunehmenden

Berechnung der Verwendung sind die Bestimmungen

der §§ 2 und 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden;

jedoch sind Zeiträume nicht anzurechnen,

die

a) der Bemessung eines Heimaturlaubes gemäß

den bisher geltenden Bestimmungen

zugrundegelegt wurden, oder

b) mehr als 18 Monate vor dem Tage des Inkrafttretens

dieser Verordnung liegen,

wenn der Dienstort des Beamten (Vertragsbediensteten)

ein Ort gemäß § 2 Abs. 1

lit. a ist; an Stelle des Zeitraumes von

18 Monaten tritt bei Beamten (Vertragsbediensteten)

an einem Dienstort nach § 2

Abs. 1 lit. b ein Zeitraum von 24 Monaten,

bei Beamten (Vertragsbediensteten) an

einem Dienstort nach § 2 Abs. 1 lit. c ein

Zeitraum von 30 Monaten und bei Beamten

(Vertragsbediensteten) an einem Dienstort

nach § 2 Abs. 1 lit. d oder e ein Zeitraum

von 36 Monaten.

(3) Befindet sich ein Beamter (Vertragsbediensteter)

am Tage des Inkrafttretens dieser Verornung

im Heimaturlaub, so finden auf diesen

Heimaturlaub die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung,

im übrigen aber die bisherigen Bestimmungen

für die Bemessung des Heimaturlaubes von Bundesbediensteten

Anwendung.

(4) Diese Verordnung tritt am 1. August 1971

in Kraft.

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