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265_1970 AT

265. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.

Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 208/1969, insbesondere dessen § 32,

wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung,

für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft

sowie für Verkehr verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) zur Verordnung

des Bundesministers für Handel und

Wiederaufbau über die Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände der gewerblichen

Wirtschaft (Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/

1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl. Nr. 35/

1960, BGBl. Nr. 237/1962, BGBl. Nr. 84/1967,

BGBl. Nr. 365/1969 sowie der Kundmachung des

Bundeskanzlers BGBl. Nr. 70/1960 wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 44 wie folgt zu

lauten

„44. Bundesinnung der Friseure,

umfassend

Friseure,

Raseure,

Perückenmacher, Haarverarbeiter."

2. Im § 1 Abs. 2 ist nach der Z. 44 die Z. 44 a

einzufügen, die zu lauten hat

„44 a. Bundesinnung der Fußpfleger,

Kosmetiker und

Masseure, umfassend

Kosmetiker,

Handpfleger,

Masseure,

Hühneraugenschneider, Fußpfleger."

3. Im § 1 haben die Absätze 4 H, 5 B und 8

zu entfallen.

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