265. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 208/1969, insbesondere dessen § 32,
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Inneres, für Unterricht, für soziale Verwaltung,
für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft
sowie für Verkehr verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) zur Verordnung
des Bundesministers für Handel und
Wiederaufbau über die Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände der gewerblichen
Wirtschaft (Fachgruppenordnung), BGBl. Nr. 223/
1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 167/1948, BGBl. Nr. 60/1950, BGBl. Nr. 35/
1960, BGBl. Nr. 237/1962, BGBl. Nr. 84/1967,
BGBl. Nr. 365/1969 sowie der Kundmachung des
Bundeskanzlers BGBl. Nr. 70/1960 wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 44 wie folgt zu
lauten
„44. Bundesinnung der Friseure,
umfassend
Friseure,
Raseure,
Perückenmacher, Haarverarbeiter."
2. Im § 1 Abs. 2 ist nach der Z. 44 die Z. 44 a
einzufügen, die zu lauten hat
„44 a. Bundesinnung der Fußpfleger,
Kosmetiker und
Masseure, umfassend
Kosmetiker,
Handpfleger,
Masseure,
Hühneraugenschneider, Fußpfleger."
3. Im § 1 haben die Absätze 4 H, 5 B und 8
zu entfallen.