265. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,
wird verordnet
Artikel I
Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen vom 10. Dezember 1968,
BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände bestimmt
werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht
eingehoben wird (Freiliste 1), wird abgeändert
wie folgt
Nach der Position „aus 02.01 A 2" ist einzufügen
die Position
„aus 02.01 A 2 Ganze Rinder im Fell, auch ohne
Kopf und ohne Füße, mit einem
Stückgewicht von 85 kg bis
110 kg".
Artikel II
Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze
anzuwenden, bei denen der für die Anwendung
der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende
Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach
dem 31. Juli 1969 und vor dem 1. Oktober 1969
liegt.