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265_1969 AT

265. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Bestimmung der Gegenstände, für die eine Ausgleichsteuer nicht eingehoben wird (Freiliste 1)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1959, BGBl. Nr. 300/1958, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 188/1964,

wird verordnet

Artikel I

Die Anlage A der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 10. Dezember 1968,

BGBl. Nr. 444, mit der die Gegenstände bestimmt

werden, für die eine Ausgleichsteuer nicht

eingehoben wird (Freiliste 1), wird abgeändert

wie folgt

Nach der Position „aus 02.01 A 2" ist einzufügen

die Position

„aus 02.01 A 2 Ganze Rinder im Fell, auch ohne

Kopf und ohne Füße, mit einem

Stückgewicht von 85 kg bis

110 kg".

Artikel II

Diese Verordnung ist auf steuerbare Umsätze

anzuwenden, bei denen der für die Anwendung

der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebende

Zeitpunkt gemäß § 6 des Zollgesetzes 1955 nach

dem 31. Juli 1969 und vor dem 1. Oktober 1969

liegt.

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