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265_1968 AT

265. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Juli 1968, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966 und BGBl. Nr. 243/1967 wird wie

folgt abgeändert

Die Anlage 3 hat zu lauten

Anlage 3

Artikel II

1. Die in der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der Fassung des Artikels I angeführten

Bezugsansätze gebühren ab

1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,

1. September 1969 im Ausmaß

von 957 v. H.,

1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,

1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100'0 v. H.

2. Sind die sich nach Z. 1 ergebenden Beträge

nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind

Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen

und Restbeträge von 50 Groschen

und darüber als volle Schillinge anzusetzen.

3. Die durch Artikel I im Zusammenhalt mit

Z. 1 sich allenfalls ergebenden Änderungen der

Vorrückungstermine für die in § 16 Abs. 2 und 3

der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 170, genannten Beamten werden nur für

Beamte wirksam, die sich am 1. Oktober 1968

im Dienststand befinden. Bei Berechnung des

Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung

der Dienstalterszulage für die Bemessung des

Ruhe(Versorgungs)genusses sind die Bestimmungen

des Artikels II Z. 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963, BGBl.

Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.

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