265. Kundmachung: 7. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Juli 1968, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966 und BGBl. Nr. 243/1967 wird wie
folgt abgeändert
Die Anlage 3 hat zu lauten
Anlage 3
Artikel II
1. Die in der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der Fassung des Artikels I angeführten
Bezugsansätze gebühren ab
1. Oktober 1968 im Ausmaß von 93'6 v. H.,
1. September 1969 im Ausmaß
von 957 v. H.,
1. August 1970 im Ausmaß von 97'9 v. H.,
1. Juli 1971 im Ausmaß von .... 100'0 v. H.
2. Sind die sich nach Z. 1 ergebenden Beträge
nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind
Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen
und Restbeträge von 50 Groschen
und darüber als volle Schillinge anzusetzen.
3. Die durch Artikel I im Zusammenhalt mit
Z. 1 sich allenfalls ergebenden Änderungen der
Vorrückungstermine für die in § 16 Abs. 2 und 3
der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 170, genannten Beamten werden nur für
Beamte wirksam, die sich am 1. Oktober 1968
im Dienststand befinden. Bei Berechnung des
Fristenlaufes für den Anfall oder die Anrechnung
der Dienstalterszulage für die Bemessung des
Ruhe(Versorgungs)genusses sind die Bestimmungen
des Artikels II Z. 2 der 5. Novelle der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963, BGBl.
Nr. 314/1966, sinngemäß anzuwenden.