265. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/
1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 279/1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961,
Nr. 10/1962, Nr. 194/1964 und 238/1965 für
die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-
und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1
Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 aufgestellten Grundsätze werden
wie folgt abgeändert
1. § 62 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 62. (1) Die Sonntage sowie die Feiertage
gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl.
Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind
gesetzliche Ruhetage. Die Ausführungsgesetzgebung
hat die einzelnen Feiertage zu bezeichnen.
Welche sonstigen Feiertage (gebotene und
lässige) noch als Ruhetage anzusehen sind, bestimmt
die Ausführungsgesetzgebung."
2. § 123 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten
„Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare
und geheime Wahl mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die
Dauer von drei Jahren gewählt."
Artikel II
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Artikels I sind binnen
vier Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.