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265_1967 AT

265. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Bundesgesetz: Landarbeitsgesetz-Novelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die im Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/

1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 279/1957, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961,

Nr. 10/1962, Nr. 194/1964 und 238/1965 für

die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land-

und Forstwirtschaft gemäß Artikel 12 Abs. 1

Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 aufgestellten Grundsätze werden

wie folgt abgeändert

1. § 62 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 62. (1) Die Sonntage sowie die Feiertage

gemäß dem Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl.

Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung sind

gesetzliche Ruhetage. Die Ausführungsgesetzgebung

hat die einzelnen Feiertage zu bezeichnen.

Welche sonstigen Feiertage (gebotene und

lässige) noch als Ruhetage anzusehen sind, bestimmt

die Ausführungsgesetzgebung."

2. § 123 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten

„Die Vertrauensmänner werden durch unmittelbare

und geheime Wahl mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die

Dauer von drei Jahren gewählt."

Artikel II

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Artikels I sind binnen

vier Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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