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265_1964 AT

265. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 7 Z. 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 7 Z. 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 14. Oktober 1964, G 8/64,

— dem Bundeskanzleramt am 10. November

1964 zugestellt — die im § 7 Z. 6 des Gewerbesteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 2/1954, enthaltenen

Worte „oder an ihre Ehegatten" und den

in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Satz „Eine

natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt,

wenn sie und ihre Angehörigen zusammen

zu mehr als einem Viertel beteiligt sind" als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1964 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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