265. Kundmachung: Teilweise Aufhebung des § 7 Z. 6 des Gewerbesteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 14. Oktober 1964, G 8/64,
— dem Bundeskanzleramt am 10. November
1964 zugestellt — die im § 7 Z. 6 des Gewerbesteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 2/1954, enthaltenen
Worte „oder an ihre Ehegatten" und den
in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Satz „Eine
natürliche Person ist auch dann wesentlich beteiligt,
wenn sie und ihre Angehörigen zusammen
zu mehr als einem Viertel beteiligt sind" als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
1964 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht
wieder in Kraft.