265_1963
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265. Verordnung: Einreise und Aufenthalt von Inhabern der vom Organisationskomitee der IX. Olympischen Winterspiele 1964 ausgestellten Identitätskarten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 265. Verordnung: Einreise und Aufenthalt von Inhabern der vom Organisationskomitee der IX. Olympischen Winterspiele 1964 ausgestellten Identitätskarten.
1963_265_0 265. Verordnung: Einreise und Aufenthalt von Inhabern der vom Organisationskomitee der IX. Olympischen Winterspiele 1964 ausgestellten Identitätskarten.
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Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 des
Paßgesetzes 1951, BGBl. Nr. 57, in der Fassung
der Paßgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 61, wird
verordnet
Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, dürfen in der Zeit vom
1. Dezember 1963 bis 31. März 1964 mit einer
vom Organisationskomitee der IX. Olympischen
Winterspiele 1964 nach dem Muster der Anlage
ausgestellten und von der zuständigen Behörde
des Heimatlandes vidierten Identitätskarte die
österreichische Bundesgrenze ohne Sichtvermerk
überschreiten und sich während dieser Zeit im
Bundesgebiet aufhalten.