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265_1963 AT

265. Verordnung: Einreise und Aufenthalt von Inhabern der vom Organisationskomitee der IX. Olympischen Winterspiele 1964 ausgestellten Identitätskarten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Einreise und Aufenthalt von Inhabern der vom Organisationskomitee der IX. Olympischen Winterspiele 1964 ausgestellten Identitätskarten.

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 des

Paßgesetzes 1951, BGBl. Nr. 57, in der Fassung

der Paßgesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 61, wird

verordnet

Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, dürfen in der Zeit vom

1. Dezember 1963 bis 31. März 1964 mit einer

vom Organisationskomitee der IX. Olympischen

Winterspiele 1964 nach dem Muster der Anlage

ausgestellten und von der zuständigen Behörde

des Heimatlandes vidierten Identitätskarte die

österreichische Bundesgrenze ohne Sichtvermerk

überschreiten und sich während dieser Zeit im

Bundesgebiet aufhalten.

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