265. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das
Bundesgesetzblatt wird kundgemacht
1. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,
BGBl. Nr. 125, mit der die Erdöl-Bergpolizeiverordnung
abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen
In Z. 10 hat es statt „§§ 54 und 59" richtig
„§§ 54 bis 59" zu lauten.
2. Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom
19. Juni 1961, BGBl. Nr. 153, mit der die Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen neuerlich abgeändert wird
(12. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung),
ist wie folgt zu berichtigen
In der Einleitung hat es statt „292/1950" richtig
„292/1960" zu lauten.
3. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, BGBl.
Nr. 166, mit dem das Liegenschaftsteilungsgesetz
abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen
In der Z. 1 hat es im novellierten Wortlaut
des § 13 Abs. 1 statt „Eigentumserwerbers" richtig
„Eigentumserwerbes" zu lauten.
4. Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.
Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des
Nationalrates, ist wie folgt zu berichtigen
a) Im § 15 hat es statt „Berichte des vom
Nationalrat oder von Nationalrat und
Bundesrat in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegationen;"
richtig „Berichte der vom Nationalrat
oder von Nationalrat und Bundesrat
in internationale parlamentarische
Organisationen entsendeten Delegationen;"
zu lauten.
b) Im § 75 Abs. 4 hat der zweite Satz statt
„Der Präsident reiht nach Anhörung der
Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf
den Zeitpunkt des Einlangens und der
ressortmäßigen Zugehörigkeit die in der
Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen."
richtig „Der Präsident reiht nach
Anhörung der Präsidialkonferenz unter
Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens
und die ressortmäßige Zugehörigkeit
die in der Fragestunde zum Aufruf
gelangenden Anfragen." zu lauten.