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265_1961 AT

265. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.

Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das

Bundesgesetzblatt wird kundgemacht

1. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 3. Mai 1961,

BGBl. Nr. 125, mit der die Erdöl-Bergpolizeiverordnung

abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen

In Z. 10 hat es statt „§§ 54 und 59" richtig

„§§ 54 bis 59" zu lauten.

2. Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom

19. Juni 1961, BGBl. Nr. 153, mit der die Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen neuerlich abgeändert wird

(12. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung),

ist wie folgt zu berichtigen

In der Einleitung hat es statt „292/1950" richtig

„292/1960" zu lauten.

3. Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1961, BGBl.

Nr. 166, mit dem das Liegenschaftsteilungsgesetz

abgeändert wird, ist wie folgt zu berichtigen

In der Z. 1 hat es im novellierten Wortlaut

des § 13 Abs. 1 statt „Eigentumserwerbers" richtig

„Eigentumserwerbes" zu lauten.

4. Das Bundesgesetz vom 6. Juli 1961, BGBl.

Nr. 178, betreffend die Geschäftsordnung des

Nationalrates, ist wie folgt zu berichtigen

a) Im § 15 hat es statt „Berichte des vom

Nationalrat oder von Nationalrat und

Bundesrat in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegationen;"

richtig „Berichte der vom Nationalrat

oder von Nationalrat und Bundesrat

in internationale parlamentarische

Organisationen entsendeten Delegationen;"

zu lauten.

b) Im § 75 Abs. 4 hat der zweite Satz statt

„Der Präsident reiht nach Anhörung der

Präsidialkonferenz unter Bedachtnahme auf

den Zeitpunkt des Einlangens und der

ressortmäßigen Zugehörigkeit die in der

Fragestunde zum Aufruf gelangenden Anfragen."

richtig „Der Präsident reiht nach

Anhörung der Präsidialkonferenz unter

Bedachtnahme auf den Zeitpunkt des Einlangens

und die ressortmäßige Zugehörigkeit

die in der Fragestunde zum Aufruf

gelangenden Anfragen." zu lauten.

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