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265_1960 AT

265. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien haben, vom Wunsche geleitet,

eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des

Pflanzenschutzes im Interesse der Verringerung

der durch Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge

verursachten Ernteverluste zu sichern,

beschlossen, ein Abkommen über die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zu

treffen, und haben zu diesem Zwecke folgendes

vereinbart

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Föderativen Volksrepu-

blik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse

der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten

und Pflanzenschädlingen auf dem

Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten

und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien

der Internationalen Pflanzenschutzkonvention

vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die

Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären

Vorschriften für die Aus-, Ein- und

Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die

pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung

erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären

Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.

Artikel 2.

Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen

werden folgende Grenzorte bestimmt

In der Republik Österreich

für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;

für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß—Straße

und Radkersburg;

für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen

für die Zivilluftfahrt.

In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;

für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;

für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt

Beograd, Zagreb und Skoplje.

Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf

und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden

Teile abgeändert oder ergänzt

werden.

Die Vertragschließenden Teile werden bemüht

sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten

Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion

und Desinsektion von Materialien

pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder

durchgeführt werden, zu versehen.

Artikel 3.

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt,

durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre

Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen

Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen

Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles eingeführt oder

aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden

Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden

Teiles transitiert werden, vorzunehmen

und hiebei die in seinen eigenen Vorschriften

vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung

zu bringen.

Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden

Teile bei Ein- oder Durchfuhr-

sendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung

nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder

sie besonderen Maßnahmen einer Pflanzenquarantäne

zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst

des anderen Vertragschließenden

Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt

werden.

Artikel 4.

Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet

sich, auf seinem Territorium innerhalb

des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine

Überwachung der Terrains zwecks Feststellung

des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und

-schädlinge einzurichten

1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)

2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)

3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa

Kühn)

4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica

Anders)

5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)

6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea

Drury)

7. San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus

Comst.)

8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).

Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten

und -schädlinge kann nach vorherigem

Einvernehmen der Vertragschließenden

Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,

einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen

von jedem Auftreten der oben erwähnten

Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb

der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese

Meldungen werden sofort nach Auftreten der

Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt

werden und Angaben über den Ort des

Auftretens — Gemeinde und Bezirk — enthalten.

Artikel 5.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in

Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten

und, -schädlinge durchzuführen,

um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom

Territorium des einen Vertragschließenden Teiles

auf das Territorium des anderen Vertragschließenden

Teiles zu verhindern.

Artikel 6.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes

Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über

das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten

und -schädlinge, die auf ihrem gesamten

Territorium im Laufe des vergangenen Jahres

vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen,

daß die zentralen Pflanzenschutzstellen

einmal jährlich, und zwar bis spätestens

Ende März, Berichte über die Ergebnisse der

Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden

Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens

gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten

und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt

wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen

Flächen, die Schadensausmaße wie auch

die unternommenen Maßnahmen und erzielten

Resultate anzugeben sind.

Artikel 7.

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens

vorgesehenen Zusammenarbeit zur

Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und

Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide

Länder darstellen, sind die Vertragschließenden

Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach

vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche

und technische Hilfe zu gewähren. Technische

Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich

zur Zusammenarbeit

durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur,

Werbematerial und anderen Publikationen,

betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse

wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen

praktischer Methoden zur Unterbindung

gefährlicher Pflanzenkrankheiten und

-schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für

eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes

der Fachleute jenes Land zu tragen hat,

das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Artikel 9.

Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung

der Bestimmungen dieses Abkommens werden

die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden

Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer

Vertreter und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte

werden entweder in der Republik

Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik

Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich

internationaler Tagungen, z. B. auf Tagungen

des Rates der Pflanzenschutzorganisation für

Europa und das Mittelmeer, stattfinden. Zeit,

Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden

durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der

Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt

werden.

Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige

Mißverständnisse bereinigt werden, die

sich bei der Auslegung und Anwendung dieses

Abkommens ergeben haben.

Artikel 10.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung

der zuständigen Organe der Vertragschließenden

Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen

Genehmigungen durch einen besonderen

Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen

bleibt für die Dauer von fünf Jahren

in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden

Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der

vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit

automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert,

wobei jeder Vertragschließende Teil berechtigt

ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen;

es wird in einem solchen Falle noch ein

Jahr, gerechnet vom Kündigungstag an, in Kraft

bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in

je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer

Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Für die österreichische

Bundesregierung

Kreisky m. p.

Für die Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

Koča Popović m. p.

Dieses Abkommen wurde im Sinne seines Artikels 10 durch Notenwechsel mit 1. November 1960 in Kraft gesetzt.

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