265. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien haben, vom Wunsche geleitet,
eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des
Pflanzenschutzes im Interesse der Verringerung
der durch Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge
verursachten Ernteverluste zu sichern,
beschlossen, ein Abkommen über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zu
treffen, und haben zu diesem Zwecke folgendes
vereinbart
Artikel 1.
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse
der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten
und Pflanzenschädlingen auf dem
Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten
und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien
der Internationalen Pflanzenschutzkonvention
vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die
Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären
Vorschriften für die Aus-, Ein- und
Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die
pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung
erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären
Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.
Artikel 2.
Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen
werden folgende Grenzorte bestimmt
In der Republik Österreich
für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;
für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß—Straße
und Radkersburg;
für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen
für die Zivilluftfahrt.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;
für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;
für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt
Beograd, Zagreb und Skoplje.
Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf
und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden
Teile abgeändert oder ergänzt
werden.
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht
sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten
Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion
und Desinsektion von Materialien
pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder
durchgeführt werden, zu versehen.
Artikel 3.
Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt,
durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre
Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen
Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen
Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles eingeführt oder
aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden
Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden
Teiles transitiert werden, vorzunehmen
und hiebei die in seinen eigenen Vorschriften
vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung
zu bringen.
Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden
Teile bei Ein- oder Durchfuhr-
sendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung
nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder
sie besonderen Maßnahmen einer Pflanzenquarantäne
zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst
des anderen Vertragschließenden
Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt
werden.
Artikel 4.
Jeder der Vertragschließenden Teile verpflichtet
sich, auf seinem Territorium innerhalb
des Bereiches von 30 km von der Grenzlinie eine
Überwachung der Terrains zwecks Feststellung
des Bestehens folgender Pflanzenkrankheiten und
-schädlinge einzurichten
1. Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum)
2. Kartoffelnematoden (Heterodera rostochiensis)
3. Zwergsteinbrand (Tilletia contraversa
Kühn)
4. Kastanienrindenkrebs (Endothia parasitica
Anders)
5. Pfirsichmotte (Cydia molesta Busck)
6. weißer Bärenspinner (Hyphantria cunea
Drury)
7. San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus
Comst.)
8. Pappelkrebs (Dothichiza populea).
Das Verzeichnis der angeführten Pflanzenkrankheiten
und -schädlinge kann nach vorherigem
Einvernehmen der Vertragschließenden
Teile ergänzt oder eingeschränkt werden.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich,
einander durch ihre zentralen Pflanzenschutzstellen
von jedem Auftreten der oben erwähnten
Pflanzenkrankheiten und -schädlinge innerhalb
der 30-km-Grenzzone zu unterrichten. Diese
Meldungen werden sofort nach Auftreten der
Pflanzenkrankheiten oder der -schädlinge übermittelt
werden und Angaben über den Ort des
Auftretens — Gemeinde und Bezirk — enthalten.
Artikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in
Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten
und, -schädlinge durchzuführen,
um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom
Territorium des einen Vertragschließenden Teiles
auf das Territorium des anderen Vertragschließenden
Teiles zu verhindern.
Artikel 6.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes
Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über
das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten
und -schädlinge, die auf ihrem gesamten
Territorium im Laufe des vergangenen Jahres
vorgekommen sind, Berichte austauschen.
Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen,
daß die zentralen Pflanzenschutzstellen
einmal jährlich, und zwar bis spätestens
Ende März, Berichte über die Ergebnisse der
Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden
Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens
gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten
und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt
wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen
Flächen, die Schadensausmaße wie auch
die unternommenen Maßnahmen und erzielten
Resultate anzugeben sind.
Artikel 7.
In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens
vorgesehenen Zusammenarbeit zur
Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und
Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide
Länder darstellen, sind die Vertragschließenden
Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach
vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche
und technische Hilfe zu gewähren. Technische
Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.
Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich
zur Zusammenarbeit
durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur,
Werbematerial und anderen Publikationen,
betreffend den Pflanzenschutz;
durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse
wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen
praktischer Methoden zur Unterbindung
gefährlicher Pflanzenkrankheiten und
-schädlinge;
durch fallweisen Austausch von Fachleuten für
eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes
der Fachleute jenes Land zu tragen hat,
das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Artikel 9.
Zwecks praktischer und erfolgreicher Anwendung
der Bestimmungen dieses Abkommens werden
die Pflanzenschutzdienste der Vertragschließenden
Teile nach Bedarf Zusammenkünfte ihrer
Vertreter und Spezialisten abhalten. Die Zusammenkünfte
werden entweder in der Republik
Österreich oder in der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien oder eventuell auch gelegentlich
internationaler Tagungen, z. B. auf Tagungen
des Rates der Pflanzenschutzorganisation für
Europa und das Mittelmeer, stattfinden. Zeit,
Ort und Dauer der Zusammenkünfte werden
durch die zentralen Pflanzenschutzstellen der
Vertragschließenden Teile einvernehmlich festgesetzt
werden.
Bei diesen Zusammenkünften werden auch allfällige
Mißverständnisse bereinigt werden, die
sich bei der Auslegung und Anwendung dieses
Abkommens ergeben haben.
Artikel 10.
Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung
der zuständigen Organe der Vertragschließenden
Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen
Genehmigungen durch einen besonderen
Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen
bleibt für die Dauer von fünf Jahren
in Kraft.
Wenn keiner der beiden Vertragschließenden
Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der
vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit
automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert,
wobei jeder Vertragschließende Teil berechtigt
ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen;
es wird in einem solchen Falle noch ein
Jahr, gerechnet vom Kündigungstag an, in Kraft
bleiben.
Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in
je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer
Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.
Für die österreichische
Bundesregierung
Kreisky m. p.
Für die Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
Koča Popović m. p.
Dieses Abkommen wurde im Sinne seines Artikels 10 durch Notenwechsel mit 1. November 1960 in Kraft gesetzt.