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265. Verordnung: Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung.

Auf Grund der §§ 74 a, 74 c und 132 des Gewebeordnung,

des § 24 Abs.1 und des § 30

Abs. 2 des Arbsitsinspektionsgesetzes, BGBl.

Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

ARTIKEL I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmumgen dieser Verordnung

gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen

des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBL

Nr. 194/1947, im der jeweils geltenden Fassung

der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,

mit Ausnahme der Betriebe, die der Aufsicht des

Binnenschiffahrtsinspsktorates unterstehen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des

Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern

gesprochen wird, sind darunter auch

Lehrlinge zu verstehen.

ARTIKEL II.

I. Teil.

Allgemeine Vorschschriften.

ABSCHNITT I.

Arbeitsräume und Betriebsgebäude.

Luftraum und Bodenfläche.

§ 2. Arbeitsräume müssen so bemessen sein,

daß auf jede darin beschäftigte Person mindestens

12 m³ Luftraum und mindestens 2 m² Bodenfläche

entfallen. Bei einer Verunreinigung der

Luft durch Staube, Dämpfe oder Gase, bei Verwendung

gesundheitsschädlicher Stoße, bei erhöhter

Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden

Arbeitsbedingungen, muß der auf

eine Person entfallende Luftraum mindestens

15 m³ betragen.

Lichte Raumhöhe.

§ 3 (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume

muß, insofern die Bauordnung keine anderen

Bestimmungen enthält, mindestens 3 m betragen.

Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube,

Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher

Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung

oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen

kann die zuständige Behörde

eins lichte Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben.

(2) In bestehenden Gebäuden ist für Arbeitsräume

eine geringere lichte Raumhöhe als 3 aa, jedoch

nicht weniger als 2'60 m, zulässig, sofern

besondere Betriebseinflüsse, wie Staub-, Dampf- oder

Wärmeentwicklung nicht eine größere

lichte Raumhöhe erfordern und der auf eins

Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³

beträgt.

(3) In den in Abs. 2 genannten Gebäuden

können Kellerräume dann als Arbeitsräume verwendet

werden, wenn sie eine verglichene lichte

Raumhöhe von mindestens 2'80 m haben, Dachbodenräume

dann, wenn sie wenigstens für die

Hälfte der Fußbodenfläche eine Echte Raumhöhe

von mindestens 2'90 m aufweisen.

Lage der Arbeitsräume.

§ 4. (1) Der Fußboden von Arbeitsräumen

darf, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, nicht mehr als 1 m unter dem angrenzenden

Gelände liegen. Enthält die Bauordnung

strengere Bestimmungen, so sind diese anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige

Behörde auch Arbeitsräume zulassen, deren

Fußboden mehr als 1 m unter dem angrenzenden

Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume

aus produktionstechnischen oder

konstruktiven Gründen erforderlich ist und eine

geeignete Isolierung gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit

sowie eine entsprechende Sicherung

gegen Überfluten durch Grundwasser und eine

entsprechende Lüftung vorhanden sind.

(3) Arbeitsräume dürfen unter Tag nur dann

errichtet werden, wenn es aus zwingenden produktionstechnischen

Gründen unbedingt notwendig

ist.

(4) In bestehender Gebäuden können Keller- und

Dachbodenräume dann als Arbeitsräume

verwendet werden, wenn sie den diesbezüglichen

Bestimmungen der Bauordnung entsprechen.

(5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen

über die Verwendung von Kellerräumen als

Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Abs. 4

bezeichneten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume

benützt werden, wenn sie nicht in einem

wasserführenden Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr

nicht ausgesetzt und auch gegen das

Eindringen der Bodenfeuchtigkeit geschützt und

gut lüftbar sind. Sie müssen ferner gewölbt oder

durch eine Decke ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen

abgeschlossen und wenigstens

an der Seite des Lichteinfalles ganz frei sein

oder an einem mindestens 1 m breiten Lichtgraben

liegen; bei Gewölben muß deren Scheitel,

bei ebenen Decken deren Untersicht mindestens

0'60 m über der höchsten Stelle des anliegenden

Geländes (Straßenniveaus), und der Fußboden

darf nicht tiefer als höchstens 2'50m unter

jener Stelle liegen.

(6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume,

sofern die Bauordnung keine Bestimmungen

über eine solche Verwendung enthält, nur dann

benützt werden, wenn sie im allgemeinen in

ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der

Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken

entsprechen. Der Fußboden muß von

den darunterliegenden Räumen feuerhemmend

getrennt und die Dachfläche wärmeisolierend

hergestellt sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen

muß von Wänden in feuerhemmender

Bauart umschlossen sein und direkt zu einer

feuerhemmend ausgeführten Stiege führen.

Lagerräume.

§ 5. Lagerräume müssen eine solche lichte

Raumhöhe haben, daß die Lagerarbeiten ohne

Gefährdung der Dienstnehmer durchgeführt

werden können; sie müssen jedoch mindestens

eine lichte Raumhöhe von 2 m haben. Ferner

müssen sie ausreichend belichtet, beleuchtbar und

lüftbar sein.

Nebenräume.

§ 6. Räume, die nicht als Arbeitsräume dienen,

jedoch zeitweise zur Verrichtung von Arbeiten,

die mit dem Betrieb zusammenhängen, betreten

werden müssen, wie Transmissionskanäle, Kondensationsräume

unter Damp maschinen, Räume

unter sonstigen Maschinen, Staubkammern,

Aschenkanäle, Trockenkammern, Sägeunterboden,

müssen unfallsicher zugänglich, ausreichend

belichtet oder beleuchtbar, lüftbar und

so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten

gefahrlos verrichtet werden können. Solche

Räume sollen eine lichte Raumhöhe von wenigstens

2 m haben; sie dürfen nicht als Aufenthalts-

oder Umkleideräume benützt werden.

Räume für besondere Verwendung.

§ 7. Maschinen und Herstellungsverfahren, die

ungewöhnlichen Lärm oder eine erhebliche Beeinträchtigung

der Dienstnehmer durch Staube,

Dämpfe, Gase oder Nebel, blendendes Licht,

schädliche Strahlung, Wärme, üblen Geruch oder

ähnliche Einwirkungen verursachen, sind von

den übrigen Arbeitsplätzen getrennt so unterzubringen

oder auszuführen, daß nur die unmittelbar

Beschäftigten den angeführten Beeinträchtigungen

ausgesetzt sind. Die zuständige

Behörde kann die Beistellung eigener Räume

vorschreiben. Wo Interessen des Dienstnehmerschutzes

es erfordern und die Maßnahmen Erfolg

versprechen, sind Maschinen, die starken Lärm

oder Bodenerschütterungen hervorrufen unter

Verwendung schall- oder schwingungsdämpfender

Isolierung aufzustellen.

Fußböden.

§ 8. (1) Fußböden in Betriebsräumen müssen

der Eigenart des Betriebes angepaßt sein und

dürfen keine Unebenheiten aufweisen. Fußböden

müssen leicht reinzuhalten und aus einem Material

hergestellt sein, das den auftretenden Beanspruchungen

genügt und durch Abnützung tunlichst

nicht schlüpfrig wird. Schlüpfrige oder

glatte Stellen sind, soweit es die Betriebsverhältnisse

gestatten, aufzurauhen oder mit einem geeigneten

Belag zu versehen.

(2) Arbeitsräume sollen im allgemeinen einen

die Wärme schlecht leitenden Fußboden haben.

Ist dieser jedoch aus Stein, Beton- oder Lehmestrich

hergestellt, so ist an den ständigen Arbeitsplätzen,

sofern dies nicht aus besonderen

Gründen ausgeschlossen erscheint, ein wärmeisolierender

Bodenbelag anzubringen, der nach

Möglichkeit so zu versenken ist, daß seine Oberfläche

in der Fußbodenebene liegt.

(3) In Räumen, in denen mit größeren Flüssigkeitsmengen

hantiert wird, ist der Fußboden

flüssigkeitsundurchlässig und mit einer entsprechenden

Neigung zu einem Abfluß herzustellen;

der Abfluß ist erforderlichenfalls mit einem Geruchsverschluß

zu versehen. An den ständigen

Arbeitsplätzen sind, sofern dies nicht aus besonderen

Gründen ausgeschlossen erscheint, Lattenroste

oder ein ähnlicher Belag anzubringen.

(4) In Räumen, in denen leicht brennbare

Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder

in denen mit größeren Mengen solcher Flüssigkeiten

hantiert wird, darf der Fußboden nicht

flüssigkeitsdurchlässig und nicht brennbar sein.

Das Eindringen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten

in andere Räume ist durch entsprechende

Maßnahmen, wie Neigung des Fußbodens zu

Sammelgruben, entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige

Wandumfassung mit Türschwellen,

zu verhindern. Ferner ist Vorsorge zu treffen,

daß brennbare Flüssigkeiten weder in Kanäle

noch in sonstige Ableitungen gelangen.

(5) In Räumen, in denen größere Mengen

ätzender Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert

werden oder in denen mit solchen Flüssigkeiten

hantiert wird, muß der Fußboden den Bestimmungen

des Abs. 4 entsprechen und überdies

gegen die Einwirkungen dieser Flüssigkeiten

widerstandsfähig sein.

(6) Durch entsprechende Einrichtungen ist

Vorsorge zu treffen, daß gesundheitsschädliche

oder brennbare Dämpfe oder solche Gase weder

aus Kanälen oder Ableitungen in die Betriebsräume

noch aus diesen in hiefür nicht bestimmte

Kanäle oder sonstige Ableitungen gelangen

können.

(7) Fußböden, die aus brennbarem Material

hergestellt sind, müssen unter Öfen, rings um

Herde und offene Feuerstellen sowie um die

Heizöffnungen von Öfen mindestens bis zu einer

Entfernung von 0'60 m mit einem feuerhemmenden

Belag versehen sein. Bei Kachelöfen genügt

ein eiserner Ofenvorsatz.

Wände und Decken.

§ 9. (1) Wände und Decken sollen möglichst

glatt sein und für Staub und Schmutz keine besonderen

Ablagerungsmöglichkeiten bieten. Sie

müssen leicht zu reinigen sein und dürfen die

Raumhelligkeit durch ihren Anstrich nicht beeinträchtigen.

Bei farbigem Wandanstrich soll

eine helle, ansprechende Farbtönung verwendet

werden.

(2) In Räumen, die zur Erzeugung oder Verarbeitung

giftiger, ekelerregender, ansteckungsgefährlicher

oder dem Zersetzungsprozeß leicht

unterliegender Stoffe verwendet werden, müssen

die Wände mindestens bis zu einer Höhe von

2 m vom Fußboden mit einem leicht waschbaren

Verputz, Anstrich oder Belag versehen

sein; der Fußboden muß den Bestimmungen des

§ 8 Abs. 3 entsprechen. Überdies ist in solchen

Räumen sowie in Räumen, in denen mit größeren

Flüssigkeitsmengen hantiert wird, der Übergang

von den Wänden zum Fußboden als Hohlkehle

auszubilden.

Belichtung.

§ 10. Die Arbeitsräume müssen, soweit produktionstechnische

Gründe nicht etwas anderes

erfordern, nach Maßgabe der darin ausgeführten

Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig

natürlich belichtet sein. Dementsprechend

sind die ins Freie führenden Fenster oder Oberlichten

anzuordnen und zu bemessen; die Gesamtfläche

dieser Fenster und Oberlichten eines

Arbeitsraumes muß mindestens ein Zehntel der

Fußbodenfläche des Raumes betragen. Eine Belästigung

der Dienstnehmer durch direktes

Sonnenlicht ist hintanzuhalten.

Beleuchtung.

§ 11. (1) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und

Verkehrswege, wie Gänge, Stiegenhäuser, Höfe,

Lagerstätten, sind im Bedarfsfalle ausreichend

künstlich zu beleuchten. Bei Verwendung von

brennbaren Flüssigkeiten für Beleuchtungszwecke

dürfen Lampen mit zerbrechlichen

Brennstoffbehältern nicht benützt werden. Beleuchtungskörper

müssen erforderlichenfalls

gegen Beschädigung geschützt und, wenn sie

ortsfest sind, sicher angebracht sein.

(2) Die Beleuchtung muß eine den Erfordernissen

entsprechende Beleuchtungsstärke aufweisen

sowie gleichmäßig und frei von direkter Blendung

oder Reflexblendung sein. Indirekte Beleuchtung

ist tunlichst zu vermeiden. Die Beleuchtung

ist ferner so einzurichten, daß zwischen

benachbarten Räumen nach Möglichkeit

keine zu großen Helligkeitsunterschiede herrschen,

wobei auf die Eigenart des Betriebes Bedacht

zu nehmen ist. Sofern für die Arbeitsplätze

zusätzliche Beleuchtung erforderlich ist,

muß diese blendungsfrei und nach Erfordernis

tageslichtähnlich sein.

(3) Brand- oder explosionsgefährdete Betriebsräume

dürfen nur in einer die Entzündungsgefahr

vollkommen ausschließenden Weise beleuchtet

werden.

(4) In Räumen mit elektrischer Beleuchtungsanlage

muß bei den Eingängen eine für den Verkehr

in diesen Räumen ausreichende Zahl von

Beleuchtungskörpern leicht und gefahrlos eingeschaltet

werden können.

Notbeleuchtung.

§ 12. (1) In Betrieben, in denen in erhöhtem

Maße Gefahren für die Dienstnehmer auftreten

können, kann die zuständige Behörde bei Beleuchtung

durch eine zentrale Beleuchtungsanlage

eine von dieser Anlage unabhängige Notbeleuchtungsanlage,

die sich mindestens auf alle

Ausgangstüren, Notausgänge und Verkehrswege

zu erstrecken hat, vorschreiben.

(2) Räume und Gebäude ohne natürliche Belichtung

müssen eine Notbeleuchtung haben; sofern

diese nicht ständig in Betrieb ist, muß sie

sich beim Ausfallen der zentralen Beleuchtung

selbsttätig einschalten.

Warnungsbeleuchtung.

§ 13. Stellen, die gegen den Absturz von

Menschen und Material nicht durch geeignete

andere Vorkehrungen hinreichend gesichert werden

können, sind bei eintretender Dunkelheit

durch eine Warnungsbeleuchtung auffallend und

ausreichend zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für

zeitweilige Lagerungen oder sonstige Hindernisse

im Verkehrsbereich und für andere Gefahrenstellen.

Arbeitsklima.

§ 14. (1) Lüftung, Heizung sowie die relative

Luftfeuchtigkeit sollen nach Möglichkeit derart

aufeinander abgestimmt sein, daß im Arbeitsraum,

soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, ein

erträgliches Arbeitsklima herrscht.

(2) Wenn es die besonderen Betriebsverhältnisse

erfordern, kann die zuständige Behörde

eine Klimaanlage vorschreiben.

Lüftung.

§ 15. (1) In jedem Arbeitsraum ist für die entsprechende

Zufuhr frischer Luft und für die Abfuhr

verdorbener Luft unter Vermeidung von

schädlicher Zugluft Sorge zu tragen.

(2) Lüftungsklappen oder Kippflügel müssen

von einem festen Standplatz aus leicht bedienbar

sein.

(3) Wird in Arbeitsräumen durch die natürliche

Lüftung nicht der erforderliche Luftwechsel

erreicht, so ist für künstliche Lüftung zu sorgen.

Absaugung und Ableitung.

§ 16. (1) Arbeiten, bei. denen sich die Entwicklung

größerer Mengen Staube, Dämpfe oder

Gase nicht vermeiden läßt, sind soweit als möglich

in geschlossener oder ummantelter Apparatur

vorzunehmen. Wo dies nicht möglich ist,

sind solche Stoffe durch tunlichst geräuscharm

arbeitende Absaugeeinrichtungen möglichst a,n

der Entstehungsstelle abzusaugen. Die der abgesaugten

Luftmenge entsprechende Frischluftmenge

ist dem Raume zugfrei, während der

kalten Jahreszeit, wenn notwendig, vorgewärmt,

zuzuführen. Die Raumlüftung darf die Absaugung

nicht ungünstig beeinflussen.

(2) Abgesaugte Luft ist derart abzuleiten, und

Verunreinigungen sind so abzuscheiden und zu

sammeln, daß die Luftverhältnisse im Betriebe

nicht beeinträchtigt werden.

(3) Abgase von größeren Gasgeräten sowie von

Feuerstätten und Verbrennungskraftmaschinen

sind nach den hiefür jeweils geltenden gesetzlichen

Vorschriften gefahrlos ins Freie abzuleiten.

Über ortsfesten offenen Feuerstellen in Betriebsräumen

sind möglichst tief herabreichende

Schwadenfänger anzubringen. Wenn es aus

Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich

ist, sind die Abgase von Verbrennungskraftmaschinen

unter Zwischenschaltung einer schalldämpfenden

Einrichtung abzuleiten.

Entnebelung.

§ 17. In Arbeitsräumen, in denen sich durch

das Arbeitsverfahren große Dampfmengen entwickeln

und Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 nicht

möglich sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,

wie Heizvorrichtungen, kräftig wirkende

Raumlüftung mit Zufuhr vorgewärmter

Luft, Hintanhaltung des direkten Zutrittes kalter

Außenluft, Anordnung von Doppelfenstern,

Doppeldächern, auf die Verhinderung einer belästigenden

oder die Sicherheit der Dienstnehmer

gefährdenden Nebelbildung hinzuwirken.

Raumheizung.

§ 18. (1) Arbeitsräume müssen heizbar sein,

sofern nicht schon eine hinreichende Erwärmung

durch die Betriebsweise selbst herbeigeführt wird

oder diese die Einhaltung einer niederen Temperatur

erfordert. Die Heizeinrichtungen müssen

eine gleichmäßige Raumtemperatur gewährleisten

und so eingerichtet sein, daß die Dienstnehmer

durch strahlende Wärme nicht belästigt oder an

ihrer Gesundheit geschädigt werden können.

Die Heizeinrichtungen sind bei Bedarf in Betrieb

zu nehmen.

(2) Räume, in denen explosible oder leicht entzündliche

Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert

werden, dürfen nur mit besonders gesicherten

Einrichtungen beheizt werden, sofern

die Beheizung auf Grund besonderer Vorschriften

nicht überhaupt untersagt ist.

(3) Heizeinrichtungen für die in Abs. 2 genannten

Räume müssen insbesondere den folgenden

Anforderungen entsprechen

a) Die Feuerungsanlage muß in einem Raum

liegen, in dem keine explosiblen oder leicht

entzündlichen Stoffe auftreten können

oder lagern. Dieser Raum muß von den in

Abs. 2 genannten Räumen durch volle

Mauern ohne jede Verbindungsöffnung

getrennt sein.

b) Die Verwendung von eisernen Öfen ist

unzulässig. Kachelöfen oder gemauerte

Öfen müssen fugendicht, ohne Durchsichten

oder Nischen sein und dürfen an den

Heizflächen innerhalb der in Abs. 2 genannten

Räume keine Metallteile haben;

auch Rauchfangputztüren dürfen nicht in

diesen Räumen liegen. Die Oberflächentemperatur

der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur

der lagernden oder

zu verarbeitenden Stoffe nicht erreichen.

c) Bei Umluftheizung muß die Erwärmung

der Raumluft in einer solchen Weise erfolgen,

daß eine Entzündung allenfalls in

der Raumluft vorhandener entzündlicher

Stoffe mit Sicherheit vermieden wird.

Andere Räume dürfen an dieses Heizsystem

nicht angeschlossen sein.

d) Bei Gasheizung sind Öfen mit geschlossenem

Verbrennungsraum zu verwenden.

Die Verbrennungsluft muß durch einen

Stutzen von außen zugeführt werden;

Frischluft- und Abgasleitungen müssen in

dem zu beheizenden Raum vollkommen

gasdicht sein.

e) Elektrische Heizung muß den Bestimmungen

für explosionsgefährdete Räume

nach den jeweils geltenden Vorschriften für

elektrische Anlagen entsprechen.

Kühlung.

§ 19. (1) An Arbeitsplätzen, an denen die

Dienstnehmer einer dauernden, intensiven

Wärmestrahlung ausgesetzt sind, sollen, soweit

es der Arbeitsprozeß zuläßt, Kühleinrichtungen

vorhanden sein.

(2) Ausblaseöffnungen von solchen Kühleinrichtungen

müssen nach Bedarf verstellt oder

geregelt werden können; das Entstehen von

schädlicher Zugluft ist zu vermeiden.

Ausgänge.

§ 20. (1) Ausgänge sind hinsichtlich Anzahl,

Anordnung und Abmessungen so anzulegen, daß

die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern

rasch verlassen werden können. Ausgänge

aus Arbeitsräumen sind so anzuordnen,

daß der zum nächsten Stiegenhaus oder zu einem

ins Freie führenden Ausgang, der ein Entfernen

aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht (Endausgang),

zurückzulegende Weg von keinem

Punkt der Baulichkeit mehr als 40 m beträgt.

Bei Beschäftigung einer größeren Zahl jugendlicher

oder weiblicher Dienstnehmer oder bei

Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei Anwendung

von Arbeitsverfahren, welche die Sicherheit

der Dienstnehmer gefährden können, kann

die zuständige Behörde geringere Entfernungen

vorschreiben. Ausgänge müssen mindestens

0'80 m breit sein. Wenn die Zahl der auf einen

Ausgang angewiesenen Personen jedoch 20 oder

mehr beträgt, muß der Ausgang eine Breite von

mindestens l'25m besitzen. Beträgt die Zahl der

auf einen Ausgang angewiesenen Personen mehr

als 50, so ist der Ausgang so zu verbreitern, daß

für je weitere 10 Personen mindestens 0'l0 m an

Breite zugeschlagen werden oder es sind entsprechend

mehr Ausgänge anzulegen. Ausgänge,

zu denen mehrere Fluchtwege führen, sind in

ihrer Breite so zu bemessen, daß Stockungen

vermieden werden.

(2) Für den Abschluß der Ausgänge sind tunlichst

Flügeltüren zu verwenden. Schiebetüren

sind dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig

erweisen und es sich um Fluchtwege

für weniger als 20 Personen handelt. Während

der Arbeitszeit dürfen Ausgänge durch Rollbalken

sowie andere senkrecht bewegliche und

schwer zu öffnende Verschlüsse nicht verschlossen

sein. Waagrecht bewegliche Schiebetore müssen

Gehtüren haben.

(3) Flügeltüren müssen sich in die Fluchtrichtung

öffnen. Hievon kann die zuständige

Behörde bei Türen, die aus Geschäftsräumen und

Werkstätten unmittelbar auf öffentliche Verkehrswege

führen, sowie bei Türen, die nicht von

einer größeren Personenzahl benützt werden,

Ausnahmen zulassen. Türen dürfen beim Öffnen

und in geöffnetem Zustand die erforderliche

Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und

den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegenhäusern

dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege

führen; zwischen Türe und Stiege muß ein

Stiegenabsatz vorhanden sein, dessen Länge, in

der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der

Türbreite sein muß.

(4) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der

feststehende Flügel leicht öffnen lassen. Führen

solche Türen auf Hauptfluchtwege, sind Kantenschubriegel

verboten. Pendeltüren müssen ausreichende

Durchsicht gestatten. Schiebetüren

müssen gegen Aushängen gesichert, unten geführt

und leicht zu bewegen sein. An Türen sind

alle vorstehenden Teile, wie Klinken und Riegel

so zu gestalten, daß sie den Verkehr nicht behindern

und Personen nicht gefährden können.

(5) Flügel-, Falt- und Schiebetore sind in geöffnetem

Zustand feststellbar einzurichten.

(6) Türen dürfen, von besonderen Fällen abgesehen,

während der Betriebszeit nicht versperrt

sein.

(7) Auf Stiegenhäuser oder in andere Räume

führende Türen und Feinster von Räumen, in

denen explosible oder leicht entzündliche Stoffe

erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen

feuerhemmend und selbst zufallend sein.

Notausgänge.

§ 21. (1) In Betrieben, in denen die Möglichkeit

besteht, daß die dem regelmäßigen Verkehr

dienenden Ausgänge im Gefahrenfalle ein hinreichend

rasches und sicheres Entfernen der

Dienstnehmer nicht gewährleisten, kann die zuständige

Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen

vorschreiben, die mindestens 0'80 m

breit sein müssen.

(2) Zum Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfalle

kann die zuständige Behörde nötigenfalls

auch Notausstiege vorschreiben, die leicht

erreichbar und leicht benützbar sein müssen.

(S) Notausgänge und Notausstiege sowie die

Zugänge zu diesen sind als solche deutlich sichtbar

zu bezeichnen; sie dürfen nicht verstellt

werden. Müssen sie aus Betriebsrücksichten versperrt

sein, so ist durch geeignete Vorkehrungen

dafür zu sorgen, daß diese Ausgänge und Ausstiege

im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet

werden können; Schlüssel hiezu müssen leicht

erreichbar und sichtbar, allenfalls unter Glas- oder

Plombenverschluß, neben der Fluchtöffnung

bereitgehalten werden. In besonderen

Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren Zahl

jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer oder

bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei

Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die

Sicherheit der Dienstnehmer gefährden, kann die

zuständige Behörde anordnen, daß Notausgänge

und Notausstiege während der Arbeitszeit nicht

versperrt sein dürfen.

Verkehrswege.

§ 22. (1) Hinsichtlich der Beschaffenheit der

Verkehrswege gelten die Bestimmungen des § 8

Abs. 1 sinngemäß. Stiegen, Rampen, Plattformen

und sonstige Verkehrswege, auf denen ein Ausgleiten

besonders gefährlich sein kann, müssen

eine gleitsichere Oberfläche haben. Laufstege und

ähnliche Verkehrswege müssen genügend stark

und sicher befestigt sein.

(3) Für die Breite der Gänge zu Stiegen und

Endausgängen gelten die Bestimmungen des § 20

Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese

Gänge mindestens 1'20 m breit sein müssen.

(3) Stiegen und Endausgänge sowie zu diesen

führende Gänge sind von allen Verkehrshindernissen

freizuhalten. Auf Stiegen und Gängen

dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen

vorgenommen werden. Alle sonstigen Verkehrswege

sind ebenfalls von Hindernissen freizuhalten,

jedoch können auf diesen durch die

Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen

bis auf die nach Abs. 4 freizulassende

nutzbare Mindestbreite vorgenommen

werden.

(4) Die Hauptgänge in allen Arbeitsräumen

und Lagerstätten, insbesondere aber die Wege

zu den Ausgängen, müssen eine nutzbare, nicht

beeinträchtigte Mindestbreite von 1 '20 m haben.

Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen

oder sonstigen Einrichtungen müssen eine Mindestbreite

von 0'60 m aufweisen. Wenn die Gefährlichkeit

der Arbeitsmaschinen oder der

Arbeitsverrichtungen, die Größe der Arbeitsstücke,

die Menge des Abfalles oder sonstige besondere

Umstände es erfordern, können entsprechend

größere Gangbreiten angeordnet werden.

Bei der Verwendung von Transportmitteln

sind die Verkehrswege so breit anzulegen, daß

auf beiden Seiten des Ladeprofils noch eine freie

Gangbreite von mindestens 0'50 m verbleibt.

(5) Auf Gängen sind Stufen tunlichst zu vermeiden.

Ist dies nicht möglich, so sind die Stufen

erforderlichenfalls zu beleuchten. Geringe Höhenunterschiede

sind durch Rampen mit möglichst

geringer Neigung zu überwinden.

(6) Rampen, die dem Verkehr von Personen

dienen, dürfen keine größere Neigung als 1 :10

haben.

(7) Aus durchbrochenem Material hergestellte

Stiegen, Gänge, Rampen und Plattformen dürfen

Öffnungen nur in einem solchen Ausmaße aufweisen,

daß ein Durchfallen von Werkzeugen

oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben

oder die Gesundheit von Personen gefährdet

werden könnte, nicht möglich ist.

Stiegen.

§ 23. (1) In mehrgeschossigen Gebäuden, die

nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich

oder überwiegend für Betriebszwecke

in Verwendung genommen werden, muß zur

Verbindung aller Geschosse wenigstens eine

geradarmige, zumindest aus feuerhemmenden

Baustoffen hergestellte Stiege in einem Stiegenhaus

mit feuerbeständigen Wänden und ebensolcher

Decke vorhanden sein. Stiegen müssen

möglichst unmittelbar zu einem Endausgang

führen.

(2) In solchen Gebäuden darf der zum nächsten

Stiegenhaus zurückzulegende Weg von keinem

Punkt der Betriebsräumlichkeiten jedes Geschosses

mehr als 40 m betragen. In besonderen

Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren

Zahl jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer

oder bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie

bei Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die

Sicherheit der Dienstnehmer gefährden können,

kann die zuständige Behörde eine geringere Entfernung

vorschreiben.

(3) In den in Abs. 1 genannten Gebäuden

dürfen bei Stiegen, die als allgemeine Verkehrswege

verwendet werden, auf eine Stiegenbreite

von 1'25 m nicht mehr als 50 Personen entfallen;

für je weitere 10 Personen ist eine zusätzliche

Stiegenbreite von je 0'10 m erforderlich, jedoch

darf die Breite der Stiege 2'50 m nicht übersteigen.

Kann mit einer Stiegenbreite von 2'50 m

das Auslangen nicht gefunden werden, sind verhältnismäßig

mehr Stiegen anzuordnen.

(4) Das Verhältnis zwischen Stufenhöhe und

Auftrittsbreite der Stufen ist so zu wählen, daß

die Stiegen gefahrlos begehbar sind. Die nutzbare

Auftrittsbreite muß auch beim Abwärtsgehen

noch genügend groß sein. Innerhalb eines Stiegenarmes

darf die Stufenbreite oder Stufenhöhe

nicht verschieden sein. Zwischen den Absätzen

einer Stiege soll kein größerer Höhenunterschied

als 370 m bestehen; Stiegenabsätze sollen, in der

Gehrichtung gemessen, mindestens eine Länge

von 1'20 m besitzen.

(5) In Gebäuden, die den Vorschriften des

Abs. 1 nicht unterliegen, kann die zuständige

Behörde die auf Grund der Stiegenverhältnisse

erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben.

Für Betriebe, die eine geringe Anzahl

von Dienstnehmern beschäftigen und höchstens

im zweiten Obergeschoß gelegen sind, können

geradarmige, aus unbrennbaren Baustoffen hergestellte

Außenstiegen zugelassen werden. Solche

Stiegen müssen bei jeder Witterung begehbar

sein.

(6) Jeder Stiegenarm mit mehr als vier Stufen

muß mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange

besitzen. Stiegen, die dem Zugang zu

Räumen für die Ansammlung einer größeren

Personenzahl dienen, sind an beiden Seiten mit

Anhaltestangen zu versehen. An den freien

Seiten müssen Stiegen ein standsicheres, mindestens

1 m hohes Geländer haben. Die Enden

der Anhaltestangen und Geländer sind entweder

in die Wände einzulassen oder nach abwärts geschlossen

einzubiegen. Anhaltestangen sind tunlichst

über die Stiegenabsätze weiterzuführen.

Stiegen zu Verladerampen benötigen an der

freien Seite kein Geländer.

(7) Wendeltreppen sind nur dann zulässig,

wenn sie nicht als Fluchtwege oder Transportwege

von einem Stockwerk in das andere in Betracht

kommen. Durch Wendeltreppen darf

keine Verbindung zwischen feuergefährdeten

Räumen geschaffen werden.

(8) Explosionsgefährdete Betriebsräume sowie

Räume, in welchen gesundheitsgefährdende

Staube; Dämpfe oder Gase betriebsmäßig auftreten

können, ferner Räume, bei welchen im

Brandfalle mit einer starken Rauchentwicklung

zu rechnen ist, dürfen mit Stiegenhäusern nur

durch ständig ins Freie entlüftete Vorräume in

Verbindung stehen.

Notstiegen und festverlegte

Leitern.

§ 24. (1) Erfordern besondere örtliche oder betriebliche

Verhältnisse zusätzlich die Anlage von

Notstiegen, so kann die zuständige Behörde die

Anbringung von geradarmigen Notstiegen aus

unbrennbaren Baustoffen vorschreiben. Für eine

geringe Zahl von Dienstnehmern können an

Stelle von Notstiegen auch festverlegte eiserne

Leitern (Notleitern) an den Außenseiten des

Gebäudes zugelassen werden. Austrittsöffnungen

zu. Notstiegen und Notleitern müssen leicht zugänglich

und deutlich gekennzeichnet sein; bei

Notstiegen müssen sie zunächst auf Plattformen

führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei

jeder Witterung begehbar sein.

(2) Festverlegte Leitern sind so anzubringen,

daß die Entfernung von der Sprossenfront bis

zu dem nächstbefindlichen festen Gegenstand auf

der Kletterseite der Leiter mindestens 075 m und

auf der Rückseite der Leiter mindestens 0'18 m

beträgt. Von besonderen Fällen abgesehen muß

von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten

gemessen, ein freier Raum von mindestens

0'38 m Breite vorhanden sein.

(3) Leitern, welche die Verbindung zu erhöhten

oder vertieften Standplätzen, wie Aufmauerungen,

Bühnen, Luken, Gruben, Schächte, bilden,

müssen mindestens mit einem Holm um 075 m

über die zu besteigende Stelle oder die Einsteigstelle

hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung

genügend Sicherheit gegen Absturz

bietet. Lotrechte Leitern von mehr als 5 m Höhe

müssen von 3 m Höhe an Rückensicherungen

haben. Leitern sind durch Plattformen stockwerksweise

in Abschnitte zu unterteilen,

Umwehrung und Abdeckung.

§ 25. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden

und Gelände, wie Schächte, Gruben und

Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und

Material zu sichern; diese Sicherung kann durch

Umwehrung, tragsichere Abdeckung oder in

anderer geeigneter Weise erfolgen. Läßt in Ausnahmefällen

die Arbeitsweise keine besondere

Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln auf

die Gefahrenstelle hinzuweisen und für gute,

nicht blendende Beleuchtung zu sorgen. Äscher- und

Gerbgruben sind durch Fußleisten zu

sichern. Falltüren sind auch gegen unbeabsichtigtes

Zufallen zu sichern.

(2) Wandöffnungen, von welchen ein Abstürzen

um 1 m oder mehr möglich ist, sind entsprechend

zu sichern. Erfolgt die Sicherung

durch abnehmbare Brustwehren, so sind an

beiden Seiten der Öffnungen genügend lange

Haltebügel vorzusehen.

(3) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von

Wandöffnungen, die im ersten Obergeschoß oder

höher liegen, sind mit einer Sicherung gegen

Ausheben zu versehen.

(4) Galerien, Laufgänge, Überführungen, Plattformen,

Rampen und ähnliche Verkehrswege,

die 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden

liegen, sind mit Ausnahme der Laderampen

und -plattformen, durch Geländer und

Fußleisten gegen Absturz und Herabfallen von

Gegenständen zu sichern.

(5) Geländer müssen dauerhaft und standfest

sein. Die Entfernung der oberen Geländerstange

vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m

betragen; zwischen dieser Stange und dem Fuß- oder

Erdboden soll sich noch eine Mittelstange

befinden. Fußleisten sollen ungefähr 0'15m hoch

sein.

(6) Glasdächer und Oberlichten müssen, wenn

die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen

nicht bereits durch andere Maßnahmen hintangehalten

wird, mit einem genügend starken

Drahtschutzgitter versehen sein. Solche Dächer

und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen

werden.

ABSCHNITT 2.

Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel.

Apparate und maschinelle

Einrichtungen.

§ 26. (1) Es dürfen nur solche Apparate, maschinelle

Einrichtungen, Transportanlagen und

sonstige Geräte sowie Betriebsmittel verwendet

werden, die hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten

Regeln der Technik und den Anforderungen

der Unfallverhütung, insbesondere

den sie betreffenden besonderen Sicherheitsvorschriften

sowie allfälligen besonderen gesetzlichen

Vorschriften entsprechen. Bei Gefahrenstellen

müssen wirksame Schutzmaßnahmen getroffen

sein.

(2) Schutzvorrichtungen müssen die Gefahrenstelle

umwehren, verdecken oder verkleiden. Die

Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung

an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und

die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung

der Gefahrenstelle hintanzuhalten.

(3) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und

Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der

Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich

alle den Dienstnehmern gestatteten

Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der

Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe,

die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich

ist, mindestens aber bis 2'40 m über dem

Fußboden oder dem Standplatz der Dienstnehmer.

(4) Maschinen, Apparate und sonstige Betriebseinrichtungen

müssen mit den vorgeschriebenen

Schuttvorrichtungen auch dann versehen sein,

wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt

werden, es sei denn, daß sie betriebsunfähig sind

und Werkzeuge oder Vorrichtungen fehlen.

Elektrische Anlagen.

§ 27. (1) Elektrische Anlagen sind nach den

jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu errichten,

instand zu halten und zu betreiben, wobei

erforderlichenfalls die diesbezüglichen Vorschriften

für gefährdete Räume, wie explosionsgefährdete,

feuergefährdete oder feuchte Räume,

jeweils anzuwenden sind.

(2) Liegt die Möglichkeit einer Gefährdung

durch zu hohe Berührungsspannung vor, wie

bei wesentlicher Herabsetzung des Übergangswiderstandes

des Menschen zur Erde durch

Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse oder

andere Ursachen, so sind die Vorschriften über

die jeweils zweckmäßigen Schutzmaßnahmen

(Verwendung von Trennschutzschaltern, Kleinspannung,

Isolierung, Nullung oder Erdung) zu

beachten.

Behälter.

§ 28. (1) Reservoire, Pfannen, Kessel und

sonstige offene Behälter, die eine Tiefe von

mehr als 0'85 m haben oder zur Aufnahme von

ätzenden, giftigen oder heißen Stoffen bestimmt

sind, müssen, sofern ihr Rand nicht mindestens

0'85 m über dem Fußboden oder dem Standorte

der daran Arbeitenden liegt, entsprechend umwehrt

oder tragfähig abgedeckt sein. Haben sich

die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung

ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu

beugen, so müssen die Behälter, sofern es der

Arbeitsvorgang zuläßt, eine Anhaltemöglichkeit

aufweisen, auch wenn der Behälterrand mehr ab

0'85 m über dem Fußboden oder dem Standort

der an den Behältern Arbeitenden liegt.

(2) Atzende Flüssigkeiten sind in geeigneten,

dichten, entsprechend gekennzeichneten Behältern

aufzubewahren und zu transportieren.

Größere Glasbehälter müssen eine widerstandsfähige

Umhüllung haben. Bei Salpetersäure sind

Gefäßumhüllungen aus Stoffen, die zu einer

Zersetzung ausgeflossener Säure führen können,

zu vermeiden.

Rohrleitungen, Hähne und

Ventile.

§ 29. (1) Für Rohrleitungen und deren Armaturen

sind solche Materialien zu verwenden, die

mit Rücksicht auf die verschiedenen Einwirkungen,

wie Druck, Temperatur und chemische Einflüsse

für den jeweiligen Zweck geeignet sind.

Rohrleitungen sind fachgemäß zu verlegen.

(2) Leitungen für ätzende oder heiße Flüssigkeiten

sowie für Dämpfe oder Gase, die in befahrbare

Behälter einmünden, müssen durch

Blindflanschen absperrbar oder mit verläßlich

wirkenden Absperrvorrichtungen versehen sein.

Blindflanschen müssen von außen leicht erkennbar

und gegen Einwirkungen durch die in den

Leitungen befindlichen Stoffe widerstandsfähig

sein.

(3) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten,

Dämpfe oder Gase sind im Arbeits- und Verkehrsbereich

wärmeisolierend zu verkleiden oder

zu umwehren. Dies gilt sinngemäß auch für

Kältemittel oder Kältemittelträger führende

Leitungen.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen

von Leitungen, die brennbare, gesundheitsschädliche

oder heiße Stoffe führen, müssen so

beschaffen sein, daß Verletzungen, Gesundheitsschädigungen

oder erhöhte Brandgefahr bei Austreten

dieser Stoffe sicher vermieden werden.

Auf Dampf-, Gas- oder andere Druckleitungen

aufgesteckte Schläuche sind gegen Abgleiten zu

sichern; diese Vorschrift gilt nicht für Anschlüsse

an Gas-, Druckluft- und Wasserleitungen in

Laboratorien.

(5) Rohrleitungen für verschiedene Flüssigkeiten,

Dämpfe oder Gase sind stellenweise und

bei den Entnahmestellen durch unterschiedlichen

Farbanstrich zu kennzeichnen. Hiezu sind, soweit

in gesetzlichen Vorschriften für die Behälter

einzelner Flüssigkeiten, Dämpfe oder

Gase bestimmte Farben vorgeschrieben sind,

diese Farben zu verwenden.

(6) Leitungen für brennbare Gase dürfen in

geschlossenen Räumen nicht durch Ableuchten

mit offener Flamme auf ihre Dichtheit geprüft

werden.

(7) Die Stellung von Hähnen und Ventilen

muß von außen erkennbar sein, wenn durch

eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

Hahnküken sind gegen Herausfallen zu sichern.

(8) Begehbare Gruben und Kanäle von Rohrleitungen,

in denen nicht atembare oder giftige

Gase geleitet werden, sind mit Warnungstafeln

zu versehen, die auf die Möglichkeit der Gefährdung

durch Gase hinweisen und den unnötigen

Aufenthalt an solchen Orten verbieten.

Erhöhte Standplätze.

§ 30. (1) Können Betriebseinrichtungen, die

eine laufende Bedienung erfordern, vom Fußboden

aus nicht erreicht werden, sind festverlegte

Bedienungsstiegen und Plattformen

oder Leitern vorzusehen. Solche Bedienungsstiegen

müssen mindestens 0'60 m breit sein;

ihre Neigung darf nicht mehr als 60°, ihre

Stufenbreite nicht weniger als 0'15 m betragen.

(2) Vorübergehend benötigte erhöhte Standplätze

sowie die Aufstiege zu diesen sind in

zweckentsprechender Weise und nach fachmännischen

Gesichtspunkten herzustellen und zu

verwenden. Insbesondere ist auf die genügende

Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende

Breite und einen möglichst dichten

Belag der Standfläche sowie eine ausreichende

Standfestigkeit zu achten. Aufgeschichtete Ziegel,

aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und

ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung

solcher Standplätze nicht verwendet werden.

(3) Bei der Herstellung und Verwendung von

Gerüsten sind die jeweils geltenden Bestimmungen

über Gerüste zu beachten.

Leitern.

§ 31. (1) Die Sprossen sind in die Leiterholme

unbeweglich einzufügen; aufgenagelte Bretter

oder Latten sind als Sprossen unzulässig. Das

Verlängern von Leitern durch Annageln von

Holmen oder durch Zusammenfügen zweier

Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch

Nageln ist verboten. Doppelleitern müssen eine

Sicherung gegen Auseinandergleiten haben.

(2) Leitern müssen so beschaffen sein und so

aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten und

Umkanten sowie gegen starkes Durchbiegen gesichert

sind. Wo es die Betriebsverhältnisse gestatten,

sind Einhakleitern zu benützen.

(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3, 1. Satz,

gelten entsprechend.

Handwerkzeuge.

§ 32. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen

Arbeiten geeignet sein. Sie sind in ordnungsgemäßem

Zustand zu erhalten. Mangelhafte

Handwerkzeuge sind in Ordnung zu bringen

oder aus dem Gebrauch zu ziehen.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können,

dürfen an Arbeitsstellen, an denen hiedurch

eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden

könnte, nicht verwendet werden.

(3) Handwerkzeuge dürfen auf Verkehrswegen

und auf erhöhten Plätzen nur so abgelegt oder

vorübergehend verwahrt werden, daß durch sie

Personen nicht gefährdet werden können.

(4) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden

oder Spitzen sollen, wenn sie nicht gebraucht

werden, mit einem Schneid- oder Spitzenschutz

versehen werden. Beim Transport müssen die

Schneiden und Spitzen gesichert sein.

(5) Griffe von Handmessern sind nach Möglichkeit

so zu gestalten, daß die Hand vor dem

Abgleiten auf die Klinge geschützt ist.

Arbeitssitze und Werkbänke.

§ 33. (1) Arbeitssitze müssen von solcher Form

und Höhe sein, daß sie eine ungezwungene

Körperhaltung zulassen und die Beine vollkommen

vom Körpergewicht entlasten; sie sollen

eine Rückenlehne haben, die entsprechend geformt

und so verstellbar ist, daß sie die Kreuzbeingegend

stützt. Erforderlichenfalls sind Fuß- oder

Armstützen vorzusehen. Arbeitssitze sind

so aufzustellen, daß die Arbeitsstellen und die

Arbeitsmaterialien leicht erreicht und die Arbeitsstellen

im Gefahrenfalle unbehindert verlassen

werden können.

(2) Werkbänke und Werktische müssen so beschaffen

sein, daß die Arbeiten ohne vermeidbare,

ungebührliche Anstrengung ausgeführt

werden können. Für eine richtige Arbeitshöhe

ist in unfallsicherer Weise vorzusorgen; dies gilt

insbesondere bei Arbeiten unter Verwendung

von Schraubstöcken.

ABSCHNITT 3.

Arbeitsvorgänge.

Allgemeines.

§ 34. (1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die

jeweils erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel

sowie Schutzvorrichtungen und Gegenstände

zum persönlichen Schutz zur Verfügung zu

stellen.

(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge ist

darauf Bedacht zu nehmen, daß Arbeiten soweit

als möglich sitzend durchgeführt werden können;

dies gilt insbesondere bei der Verwendung von

Frauen und Jugendlichen. Es ist nach Möglichkeit

zu vermeiden, daß Arbeiten mit nicht gestützten

Armen auszuführen sind.

(3) Für Dienstnehmer, die ihre Arbeit im

Stehen verrichten müssen, sind in der Nähe der

Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten zur Benützung

während kurzer, gelegentlicher Unterbrechungen

der Tätigkeit beizustellen.

(4) Personen, von denen dem Dienstgeber

bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen

oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen

Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder

Schwerhörigkeit in einem Maße leiden, daß sie

dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen

Gefahr ausgesetzt wären oder

andere gefährden könnten, dürfen zu Arbeiten

dieser Art nicht verwendet werden.

(5) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten

zählen, die eine Berufskrankheit zur

Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen

werden, welche die für diese Arbeiten

erforderliche Eignung besitzen und über die

damit verbundenen Gefahren belehrt wurden.

Werden Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam

ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung

von Gefahren eine geeignete Verständigung

erforderlich, so ist eine zuverlässige, mit den

Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und

Verständigung zu betrauen.

(6) Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen

mit Kraftantrieb, die erfahrungsgemäß

besondere Gefahren in sich bergen, darf

nur hiefür geeigneten Personen nach ihrer Belehrung

über die damit verbundenen Gefahren

übertragen werden.

(7) Arbeitsplätze, auf denen Arbeiten vorgenommen

werden, durch die sich schädigende

Einwirkungen auf die in der Umgebung befindlichen

Dienstnehmer ergeben können, wie elektrische

Lichtbogenschweißungen oder Meißelarbeiten,

sind entsprechend abzuschirmen.

(8) Das Nachziehen von Schrauben und die

Vornahme von Stemmarbeiten an unter Druck

stehenden Rohrleitungen und Behältern ist verboten.

(9) An Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen

hervorstehende Nägel, Bandeisenteile

oder Drahtstücke, die Anlaß zu Verletzungen

geben können, sind umzuschlagen oder

zu entfernen.

Transportarbeiten.

§ 35. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen

von Lasten dürfen Dienstnehmer nur nach Maßgabe

ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen

werden. Für Frauen und Jugendliche

sind die für diese geltenden besonderen gesetzlichen

Bestimmungen maßgebend.

(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen schwerer

Lasten sind geeignete Einrichtungen zur Verfügung

zu stellen.

(3) Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken

müssen genügend stark sein; sie sind gegen Abrutschen

oder Umkamen zu sichern, im Winter

abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder

Asche zu bestreuen.

(4) Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen

durch geeignete Vorrichtungen zu sichern;

sie dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet

werden.

(5) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen sind

gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen,

bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes

Umklappen oder Herabfallen zu

sichern; Spannketten sind mit Vorsicht zu

lösen.

(6) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während

des Stillstandes beladen und entladen werden.

Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge sind

angelegte Ladegeräte zu entfernen.

(7) Auf Fahrzeugen ist das Ladegut möglichst

gleichmäßig zu verteilen, nicht zu hoch aufzuschichten

sowie gegen Verrutschen, Umfallen und

Abrollen in geeigneter Weise zu sichern. Erforderlichenfalls

sind zweckentsprechende Unterlagen

zu verwenden.

(8) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden

Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und

Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.

Erdarbeiten.

§ 36. (1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von

Gruben oder Gräben, müssen diese eine der

Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung

erhalten oder sie sind sachgemäß zu

pölzen. Der Rand der Grube muß in einer Breite

von mindestens 0'50m von jeder Belastung, sei

es durch Erde oder Material, freibleiben. Jedes

Untergraben ist unzulässig.

(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils

vor Beginn der Arbeit und während derselben

von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen

und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen

zu treffen; dies gilt insbesondere

bei und nach Regen- und Tauwetter.

(3) Arbeiten im Schüttgelände, neben Straßen,

die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen,

und in der Nähe von Gebäuden, die weniger

tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub,

sind hiezu befugten Fachleuten zu übertragen.

(4) Im übrigen sind bei Ausführung von Erdarbeiten

die jeweils geltenden besonderen gesetzlichen

Vorschriften zu beachten;

Arbeiten mit gefährlichen

Stoffen.

§ 37. (1) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen

oder giftigen Stoffen sowie bei Arbeiten, bei

denen sich solche Stoffe bilden können, sind die

jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu

treffen, wie insbesondere Vornahme der Ar-

beiten in geschlossener oder ummantelter Apparatur,

Absaugung der gefährlichen Stoffe an

der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder ausreichende

Raumlüftung.

(2) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen

darf innerhalb einer je nach Erfordernis zu

bemessenden Entfernung von der Arbeitsstelle

keine Zündquelle vorhanden sein. Kann bei

Arbeiten und Betriebsvorgängen bei Anwesenheit

leicht entzündlicher Stoffe eine elektrostatische

Aufladung von Gegenständen oder

Personen verursacht werden, sind geeignete

Schutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Feuer-, explosionsgefährliche, giftige oder

stark ätzende Stoffe, die zur Durchführung von

Arbeiten benötigt werden, sind unter Hinweis

auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren

auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen

nur in, Mengen vorhanden sein, die für

den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung

der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen.

(4) Jeder Arbeitsvorgang bei der Erzeugung,

Behandlung, Verwendung oder Lagerung von

gesundheitsschädlichen Stoffen ist in einer solchen

Weise und mit solchen Sicherheitsvorkehrungen

durchzuführen, daß die Dienstnehmer soweit

als möglich vor einer Beeinträchtigung durch

diese Stoffe geschützt sind.

(5) Bei Arbeiten mit Materialien, die erfahrungsgemäß

Infektionskrankheiten verursachen,

sind diese Materialien nach dem Einbringen in

den Betrieb sobald als möglich, jedenfalls aber

vor ihrer weiteren Verarbeitung, zu desinfizieren.

Die jeweils geltenden besonderen Vorschriften

sind zu beachten.

(6) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthaltigen oder

infektiösen Stoffen ist essen und rauchen verboten.

Auf diese Verbote ist durch deutlich

sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer,

die Arbeiten unter Verwendung der genannten

Stoffe ausführen, sind zu verhalten, sich vor dem

Essen und nach Arbeitsschluß gründlich zu

reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel

zu verwenden.

(7) Zum Entnehmen von heißen, stark ätzenden

oder gifthältigen Flüssigkeiten aus Behältern,

die keine Ablaßhähne besitzen, sind Sicherheitsheber,

Pumpen, Kippkörbe oder dgl. zur

Verfügung zu stellen. Handgefäße, die solche

Stoffe enthalten, dürfen nicht höher als l'50 m

über dem Fußboden oder dem Standort der

Dienstnehmer abgestellt werden.

(8) Die vorangeführten Vorschriften gelten

auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art,

sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien

in Einklang zu bringen sind.

Arbeiten an Behältern und Rohrleitungen.

§ 38. (1) Geschlossene Behälter, Hohlkörper

und ähnliche Betriebseinrichtungen dürfen nur

dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines

unzulässigen inneren Überdruckes durch entsprechende

Sicherheitsvorkehrungen verhindert

wird.

(2) An Behältern, die leicht entzündliche

Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten

oder enthalten haben, ist die Vornahme funkenbildender

Arbeiten und Arbeiten mit offenes

Flammen verboten, bevor nicht entsprechende

Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.

(3) Vor Beginn von Arbeiten an den in Abs. 2

genannten Behältern, bei denen ein Erglühen

von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann,

sind vorerst alle Zuleitungen zu sperren und

nach funkenfreier Öffnung der Gefäßverschlüsse

die Rückstände zu entfernen. Anschließend sind

die Behälter mit Wasser, Wasserdampf oder

Inertgas zu füllen oder gründlich zu spülen.

(4) Können bei Arbeiten an großen Behältern

sowie bei Arbeiten in Behältern Sicherheitsmaßnahmen

nach Abs. 3 nicht durchgeführt werden,

so sind die jeweils erforderlichen besonderen

Schutzmaßnahmen zu treffen.

(5) Behälter, Gruben und ähnliche Anlagenteile

dürfen erst befahren werden, wenn die

Verbindungen mit anderen Behältern sowie mit

den in die Behälter führenden Leitungen oder

sonstigen Einrichtungen für das Zuführen von

Materialien dicht und zuverlässig abgeschlossen

sind. In besonderen Fällen, insbesondere bei

automatischen oder ferngesteuerten Absperrorganen,

dürfen zum Abschluß der Zuleitungen

nur Blindflanschen verwendet werden. Behälter,

die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, dürfen

erst befahren werden, wenn die Rühr- oder

Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder

verkeilt ist. Die Behälter sind je nach Bedarf

genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(6) Das Befahren von Behältern, Gruben, Kanälen,

Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in

denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende

Staube, Dämpfe oder Gase

ansammeln können, ist nur unter Anwendung

entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zulässig.

Insbesondere ist der Einfahrende unter Verwendung

eines geeigneten Sicherheitsgürtels so

anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung

rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb

des Behälters sicher zu befestigen und von einer

außerhalb des Behälters befindlichen, mit den

Arbeiten vertrauten Aufsichtsperson zu halten,

die den Einfahrenden ständig zu beobachten

oder, falls dies nicht möglich ist, mit

diesem ständig in Verbindung zu stehen hat.

Als weitere Sicherheitsmaßnahmen kommen nach

Erfordernis Einblasen von Frischluft, insbesondere

in die Nähe der Atmungsorgane des Einfahrenden

oder Verwendung von geeigneten

Atemschutzgeräten in Betracht. Das Einblasen

von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.

(7) Bei Feuerarbeiten in Behältern, Rohrleitungen,

engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen

ist für eine ausreichende, allenfalls mechanische

Lüftung zu sorgen. Bei solchen Arbeiten ist

eine durch entsprechende Behandlung schwer

entflammbar gemachte Schutzkleidung zu tragen,

die durch Öl, Fett, Petroleum oder sonstige

leicht entzündliche Stoffe nicht verunreinigt

sein darf.

(8) Behälter für feste Stoffe, die seitlich oder

nach unten entleert werden, dürfen, solange

sie nicht entleert sind, nur in Ausnahmefällen

unter Aufsicht und unter Anwendung der erforderlichen

Sicherheitsmaßnahmen befahren

werden. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere

die unter Absatz 6 angeführten in Betracht.

Auch ist das Befahren tunlichst bei geschlossenen

Entleerungsöffnungen durchzuführen.

Soweit es das Füllgut zuläßt, sind zum Befahren

geeignete Einrichtungen, wie Steigeisen, feste

Leitern oder Laufstege vorzusehen.

(9) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern,

Rohrleitungen, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen,

dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge

mit flüssigen Brennstoffen, die im Falle des Verschüttens

explosible Dampf-Luftgemische bilden

können, nicht verwendet werden. Für die Beleuchtung

von Behältern, Rohrleitungen, Gruben

und ähnlichen Anlageteilen, in denen die Anwesenheit

brennbarer Gase nicht mit Sicherheit

ausgeschlossen ist, dürfen nur vorschriftsmäßige

elektrische Lampen oder Sicherheitslampen benützt

werden.

(10) Bei Verwendung elektrischer Energie in

Behältern, Kanälen, Rohrleitungen und ähnlichen

Anlageteilen ist für alle Zwecke -nur Kleinspannung

zulässig.

ABSCHNITT 4.

Lagerungen.

Belastung.

§ 39. In Lagerräumen, die über anderen

Räumen liegen, darf nur so viel eingelagert werden,

daß die zulässige Belastung der Deckenkonstruktion

nicht überschritten wird. Diese je

Quadratmeter zulässige Belastung ist in Kilogramm

durch deutlich sichtbare Anschläge bekanntzugeben.

Lagerungen.

§ 40. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen,

daß das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen

kann. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

sind unbeschadet der Bestimmungen

des § 41 Abs. 4 zu vermeiden.

(2) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem

Boden oder auf genügend starken Unterlagen,

in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten

und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß

zu erfolgen; aus den unteren Lagen darf Lagergut

weder herausgezogen noch diesem Material

entnommen werden.

(3) Leicht abrutschende Materialien dürfen,

sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete

Maßnahmen verhindert wird, nur unter

Einhaltung des dem Material entsprechenden

Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen

hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels

zu erfolgen.

(4) Beim Lagern von Rundholz, Fässern und

ähnlichem Lagergut sind geeignete Vorkehrungen

gegen das Abrollen des Lagergutes zu treffen.

(5) Silos für die Lagerung loser Materialien

müssen die Entnahme des Materials von unten

gestatten. Offene Silos, die lose Materialien enthalten

und bei denen die Entnahme von unten

erfolgt, sind mit Gittern zu überdecken, welche

das Durchstecken von Stangen zur Auflockerung

zusammengeballter Materialien zulassen, jedoch

den Absturz in die Silos verhindern. Bei einer

allenfalls notwendigen Befahrung sind die Bestimmungen

des § 38 Abs. 8 zu beachten.

Lagerung gefährlicher Stoffe.

§ 41. (1) Bei der Lagerung von feuer- oder

explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden

Stoffen sind die hiefür geltenden besonderen

gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Lager

solcher Stoffe sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle

Fluchtwege nicht unbenützbar werden

können. Derartige Lager sind von außen deutlich

zu kennzeichnen und im Bedarfsfalle gegen

den Zutritt Unbefugter zu sichern.

(2) Bei der Lagerung feuergefährlicher Stoffe

ist alles zu vermeiden, was zur Entzündung des

Lagergutes führen könnte; solche Lagerungen

sind auch gegen Brandeinwirkung von außen

möglichst zu sichern und so einzurichten, daß

ein Brand der Lagerung ungehindert bekämpft

werden kann.

(3) Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen

Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt

werden.

(4) Stark ätzende, leicht entzündliche oder

explosible Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen

und Verkehrswegen nicht gelagert werden.

(5) Flaschen, Krüge, Trink-, Koch- oder ähnliche

Gefäße, deren Form und Bezeichnung eine

Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder

Genußmitteln zuläßt, wie Wein-, Bier- oder

Mineralwasserflaschen, dürfen zur Aufbewahrung

von Giften, gifthaltigen oder ätzenden Stoffen

nicht verwendet werden.

(6) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder

unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen

werden; gefüllte Behälter sind vor gefährlicher

Erwärmung oder starkem Frost zu schützen.

Stehende volle und leere Flaschen sind gegen

Umfallen zu sichern.

(7) Stoffe, die miteinander unter Feuererscheinung,

starker Erwärmung oder unter Entwicklung

von gefährlichen Gasen reagieren können,

müssen getrennt und genügend weit voneinander

entfernt gelagert werden.

ABSCHNITT 5.

Schutzausrüstung.

Augenschutz.

§ 42. Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung

die Möglichkeit einer Schädigung der

Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende

oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder

geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder

schädliche Strahlung besteht, sind mit geeigneten

Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken

auszustatten.

Schutz der Atmungsorgane.

§ 43. (1) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane

zeitweise oder trotz der im § 16 vorgeschriebenen

Maßnahmen der Einwirkung gesundheitsschädlicher

Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt

sind, müssen mit geeigneten Atemschutzgeräten

ausgerüstet sein. Diese Atemschutzgeräte sind

unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen

Betriebsverhältnisse auszuwählen; Schwammgummirespiratoren

oder Atemschützer mit

Wattefilter sind nur als Schutzmittel gegen grobe,

nicht giftige Schwebestoffe zulässig.

(2) Filtergeräte dürfen nur dann verwendet

werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist,

daß der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als

16 v. H. beträgt. Die Filtereinsätze müssen der

jeweiligen Art der einwirkenden Stoffe entsprechen.

Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen

unter Beachtung der darauf angebrachten Vermerke

über Gebrauchsdauer und Lagerfähigkeit

zu prüfen und nach Bedarf auszuwechseln.

(3) Muß mit dem Auftreten unbekannter oder

zu hoher. Gaskonzentrationen oder mit zu gegeringem

Sauerstoffgehalt der Luft gerechnet

werden, sind geeignete Frischluft- oder Sauerstoffgeräte

beizustellen. Sauerstoffgeräte dürfen

nur von Personen benützt werden, deren Tauglichkeit

hiefür ärztlich festgestellt ist.

(4) Atemschutzgeräte müssen in genügender

Zahl vorhanden sein; sie sind stets in reinem

und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und

außerhalb der gefährlichen Räume vor schädlichen

Einwirkungen geschützt, an einem kühlem

und trockenen Ort leicht erreichbar aufzubewahren.

(5) Auf einen guten Sitz der Atemschutzgeräte

ist besonders zu achten. Sie sind persönlich

anzupassen. Die Dienstnehmer sind mit

der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut

zu machen. In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens

jedoch vierteljährlich, sind die Geräte

auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen;

mit Geräten, die nur fallweise benützt werden,

sind in den gleichen Zeitabständen Übungen mit

angelegtem Gerät vorzunehmen. Über diese

Übungen und Prüfungen sind Vormerke zu

führen.

Schutzkleidung.

§ 44. (1) Können Dienstnehmer bei ihrer Arbeit

durch herabfallende oder herumfliegende

Gegenstände gefährdet werden, so ist ihnen als

Kopfschutz eine gut passende, zweckentsprechende

Kopfbedeckung zur Verfügung zu

stellen. Bei Arbeiten an Maschinen und Triebwerken

ist erforderlichenfalls für einen geeigneten

Schutz gegen Erfaßtwerden der Haare

zu sorgen.

(2) Dienstnehmern, die dauernd bei starkem

Lärm arbeiten, sind geeignete Gehörschutzmittel

zur Verfügung zu stellen.

(3) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr

kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen

Stoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder

spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern

umgehen, die leicht Verletzungen verursachen

können, sind mit geeigneten Schutzmitteln, wie

Schürzen, Schurzfellen oder Nackenledern, und,

soweit es die vorzunehmenden Arbeiten gestatten,

mit festen Handledern, Handschuhen

oder Pulsschützern auszurüsten.

(4) Für Arbeiten, für die gewöhnliche Schuhe

nicht geeignet sind, ist eine entsprechende Fußbekleidung

zur Verfügung zu stellen. Besteht

für die Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung

die Möglichkeit einer Gefährdung der Füße

durch Verbrennung, Verätzung oder eine sonstige

Verletzung, so sind sie mit zweckentsprechender

Fußbekleidung oder einem anderen

geeigneten Schutzmittel auszustatten. Müssen

Arbeiten am Boden liegend, sitzend oder knieend

durchgeführt werden, sind, sofern der

Bodenbelag nicht bereits wärmeisolierend ist,

solche Unterlagen beizustellen. Für Arbeiten,

die dauernd in knieender Stellung ausgeführt

werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer

zur Verfügung zu stellen.

(5) Sind Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung

in erhöhtem Maße einer Gefährdung durch

Verbrennung, Verätzung oder Durchnässung

ausgesetzt oder durch ständige Einwirkung infektiöser

oder sonstiger schädigender Stoffe gefährdet,

so sind ihnen entsprechende Schutz-

anzüge, erforderlichenfalls auch mit Kopf- und

Nackenschutz, zur Verfügung zu stellen. Das

gleiche gilt auch für Arbeiten, bei denen die

Dienstnehmer einer größeren Hitze- oder Kälteeinwirkung

ausgesetzt sind.

(6) Bei Arbeiten mit Stoffen, die eine beträchtliche

Verunreinigung verursachen, wie

beim Färben mittels Spritzverfahrens oder bei

Verrichtungen mit erheblicher Staubentwicklung,

ist den Dienstnehmern Schutzkleidung beizustellen,

für deren regelmäßige Reinigung, Instandhaltung

und entsprechende Aufbewahrung

Vorsorge zu treffen ist.

(7) Für Arbeiten, die unter dem Einfluß gesundheitsschädigender

Strahlung ausgeführt werden,

ist den damit Beschäftigten die erforderliche

geeignete Schutzkleidung zur Verfügung

zu stellen.

(8) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen

sowie in Brunnen, Behältern, Schächten oder

Senkgruben, sind entsprechende Sicherheitsgürtel

und Seile beizustellen. Sicherheitsgürtel müssen

den durch Kundmachung in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen

Normen des Österreichischen Normenausschusses

entsprechen.

Arbeitskleidung.

§ 45. (1) Die mit der Wartung und Bedienung

von Maschinen und Triebwerken Beschäftigten

müssen enganliegende Kleidung tragen.

(2) Bei der Auswahl der Arbeitskleidung und

deren Machart sind die Gefahren in Betracht

zu ziehen, denen der Träger ausgesetzt sein

kann. Die Arbeitskleider müssen passend sein

und dürfen keine losen Taschen -oder Bänder

haben. Taschen sollen nur in geringer Zahl

vorhanden und so klein als möglich sein. Dienstnehmer,

die leicht entflammbaren, explosiblen

oder giftigen Stauben ausgesetzt sind, dürfen

keine Kleider tragen, die Taschen, Manschetten

oder Falten haben, in denen sich Staub ansammeln

kann.

(3) Kleider, die mit öligen, fetten oder sonst

leicht entzündlichen oder sauerstoffabgebenden

Stoffen getränkt sind, dürfen bei Arbeiten, bei

denen diese Kleider in Brand geraten können,

nicht getragen werden.

(4) Gegenstände, wie Augenschirme, Schutzschilder,

Brillenrahmen oder Kämme aus Zelluloid

oder einem anderen leicht entflammbaren

Material dürfen bei Arbeiten, wo die Gefahr

eines Entflammens besteht, nicht getragen

werden.

(5) Ungeeignetes Schuhwerk, wie Holzpantoffeln

bei Arbeiten auf Gerüsten, Schuhe mit Holzsohlen

im Bahnbetrieb, außer beim Waschen von

Fahrzeugen und beim Ausschlacken, darf nicht

getragen werden.

ABSCHNITT 6.

Brandschutzmaßnahmen.

Verbot des Rauchens und der Verwendung

von offenem Feuer und

Licht.

§ 46. (1) In Räumen, in denen leicht brennbare

Stoffe, wie Holzabfälle oder loses Papier anfallen

oder lagern, ist das Rauchen verboten und

bei Verwendung von offenem Feuer und Licht

entsprechende Vorsicht zu beobachten. Durch

deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.

(2) An Orten, an denen leicht entzündliche

oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet

oder gelagert werden oder explosionsfähige

Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen

können, sind das Rauchen und die Verwendung

von offenem Feuer und Licht sowie die

Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten.

Durch deutlich sichtbare Anschläge ist

auf diese Verbote hinzuweisen.

Brennbare Abfälle.

§ 47. (1) Leicht brennbare Abfälle dürfen in

Arbeitsräumen niemals in solchen Mengen vorhanden

sein, daß sie die Entstehung eines

größeren Brandherdes oder die rasche Ausbreitung

eines Brandes verursachen können. Von

Feuerstätten sind solche Abfälle fernzuhalten; sie

sind zeitgerecht zu sammeln, aus den Arbeitsräumen

zu entfernen und an feuersicheren

Orten zu verwahren.

(2) Selbstentzündliche Abfälle, Abfälle von besonders

leicht entzündlichen Stoffen, ölgetränkte

Abfälle sowie Putzhadern sind unmittelbar in

Behältern aus unbrennbarem Material zu sammeln,

die mit einem dicht schließenden Deckel

versehen sind und eine entsprechende Aufschrift

haben. Solche Abfälle dürfen in Arbeitsräumen

nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie

sind sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.

Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte.

§ 48. (1) In jedem Betrieb sind die nach Art

und Umfang desselben erforderlichen Feuerlöschmittel

und -geräte, wie Löschwasser, Löschsand,

Wasserbehälter, Löscheimer, Kübelspritzen

oder Handfeuerlöscher bereitzustellen. Sie sind

gebrauchsfähig zu halten und erforderlichenfalls

gegen Einfrieren zu schützen. Die Feuerlöschgeräte

müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet

und leicht erreichbar sein. Für besonders feuergefährliche

Anlagen können nach Ermessen der

zuständigen Behörde auch Feuerlöscheinrichtungen

besonderer Art, wie Sprinkleranlagen, vorgeschrieben

werden, die in regelmäßigen Zeitabständen

zu prüfen sind.

(2) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte

ist eine hinreichende Zahl von Dienstnehmern

vertraut zu machen.

(3) Tetrachlorkohlenstoff oder andere Halogenkohlenwasserstoffe

dürfen in kleinen, engen

oder schlecht lüftbaren Räumen als Löschmittel

nicht verwendet werden.

(4) Zum Löschen von Bränden in elektrischen

Anlagen sowie von Flüssigkeit- und Leichtmetallbränden

sind die hiefür erforderlichen

Speziallöschgeräte bereitzustellen und dürfen nur

solche Geräte verwendet werden.

(5) Bei Betriebsstätten mit besonders gefährlichen

Arbeitsvorgängen kann die zuständige

Behörde zur Rettung von Personen, deren Kleider

in Brand geraten sind, die Anbringung von

Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung

vorschreiben. Solche Brausen sollen

durch einen einzigen Handgriff zu betätigen

sein und in der Nähe von Ausgängen angebracht

werden.

Brandalarmeinrichtungen.

§ 49. In ausgedehnten Betrieben sowie in

Betrieben, in denen die Dienstnehmer durch die

Betriebsweise erfahrungsgemäß besonders gefährdet

erscheinen, sind geeignete Brandalarmeinrichtungen

so anzubringen, daß mit ihrer

Hilfe alle Dienstnehmer vom Ausbruch eines

Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt

werden können. Die Dienstnehmer sind

über die Art des Brandalarmsignals und über

das Verhalten im Falle eines Brandes zu belehren;

Probealarmübungen sind abzuhalten.

Blitzschutzanlagen.

§ 50. Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,

für die infolge der Eigenart ihrer Lage

oder ihrer Beschaffenheit in erhöhtem Ausmaß

Blitzschlaggefahr besteht, wie hohe oder freistehende

Schornsteine, Türme, Silos, Windmühlen,

sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen.

Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und

Betriebsgebäude, in denen explosionsfähige oder

größere Mengen leicht entzündlicher Stoffe erzeugt,

verarbeitet oder, sei es auch nur vorübergehend,

gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind

in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

ABSCHNITT 7.

Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen.

Erste Hilfeleistung.

§ 51. (1) In jedem Betrieb muß bei Verletzungen

oder plötzlichen Erkrankungen erste

Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist

der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung

eines Arztes zu überweisen. Für eine

vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu

tragen.

(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die

entsprechenden Mittel, und zwar insbesondere

zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung,

in staubdicht schließenden Verbandbehältern,

die in geeigneter Weise zu bezeichnen

sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch

einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden.

Dienstnehmern, die außerhalb des Betriebes

tätig sind, ist das notwendige Verbandzeug mitzugeben,

sofern sich in der Nähe ihres Arbeitsortes

keine Verbandstelle befindet. Bei der Ausstattung

der Verbandbehälter ist auf die Eigenart

des Betriebes und seiner besonderen Gefahren

Bedacht zu nehmen. Nach Erfordernis

sind auch geeignete Geräte für den Transport

von Verletzten oder plötzlich Erkrankten in

genügender Anzahl bereitzustellen.

(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten

Hilfeleistung bei Unfällen muß in jedem Verbandbehälter

enthalten sein oder neben diesem

aushängen. Weiters ist je nach den Verhältnissen

auch ein Vermerk hinsichtlich Betriebshelfer,

Sanitätszimmer, Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel,

Arzt und Krankenhaus anzubringen.

(4) In Betrieben bis zu fünf Dienstnehmern

soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet

sein; in Betrieben von 6 bis 20 Dienstnehmern

muß mindestens eine Person für die

erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Betrieben

mit mehr als 20 Dienstnehmern oder erhöhten

Betriebsgefahren ist eine dem Umfang des

Unternehmens entsprechende Zahl von für die

erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu

bestellen. Solche Helfer müssen während der

Arbeitszeit stets erreichbar sein.

(5) In größeren Betrieben sowie in Betrieben

mit erhöhten Betriebsgefahren kann die zuständige

Behörde die Einrichtung eines eigenen

Raumes für erste Hilfeleistung vorschreiben,

wenn es die Belange des Dienstnehmerschutzes

erfordern.

Trinkwasser.

§ 52. (1) In jedem Betrieb und auf jeder

außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle

ist den Dienstnehmern ein den hygienischen

Anforderungen entsprechendes Trinkwasser

zur Verfügung zu stellen. Den gleichen

Anforderungen müssen die Trinkwasserentnahmestellen

und allenfalls zur Aufnahme des

Trinkwassers zur Verfügung gestellte Gefäße

entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum

Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich

sichtbar zu kennzeichnen.

(2) Bei Arbeiten unter großer Hitzeeinwirkung

kann die zuständige Behörde die Beistellung

alkoholfreier Getränke vorschreiben.

Waschgelegenheiten.

§ 53. (1) In jedem Betrieb ist Vorsorge zu

treffen, daß einwandfreies Waschwasser zur Ver-

fügung steht. Für je fünf Dienstnehmer, die

gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz

vorhanden sein. Waschplätze sind von den

Dienstnehmern getrennt nach Geschlecht zu benützen.

In Betrieben mit regelmäßig mehr als

20 Beschäftigten müssen für Männer und Frauen

getrennte Waschräume vorhanden sein, sofern

mindestens fünf Dienstnehmer dem anderen

Geschlecht angehören als die übrigen Dienstnehmer;

nach Möglichkeit soll auch warmes

Waschwasser zur Verfügung gestellt werden. In

Betrieben mit mindestens fünf Dienstnehmern

sind die Waschplätze mit fließendem Wasser

zu versorgen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter

verwendet werden können.

(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer

besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung

ätzender, giftiger oder infektiöser

Stoffe, starker Staubeinwirkung oder großer

Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung

warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher

beizustellen. Für mit solchen Arbeiten

beschäftigte Dienstnehmer sind auch Baderäume

zur Verfügung zu stellen, wobei auf höchstens

je sechs Dienstnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig

beenden, eine Brause mit Kalt- und

Warmwasser oder eine Badewanne zu entfallen

hat. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß

die Dienstnehmer, nach Geschlecht getrennt, Gelegenheit

zum Baden haben.

(3) Die Wasch- und Baderäume sind lüft- und

heizbar einzurichten und in der Regel in der

Nähe der Umkleideräume so anzulegen, daß sie

ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden

können.

(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verunreinigungen

der Haut sind geeignete hautschonende

Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitzustellen.

Den mit ätzenden Stoffen, Lacken,

Lackverdünnungsmitteln, Mineralölen oder ähnlichen

Stoffen beschäftigten Dienstnehmern sind

außerdem geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung

zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß

Infektionsgefahr besteht, sind

auch Desinfektionsmittel beizustellen.

Aborte.

§ 54. (1) Den Dienstnehmern sind entsprechende

Abortanlagen zur Verfügung zu

stellen, die den diesbezüglichen baupolizeilichen

und sanitären Vorschriften genügen müssen. Sie

sind möglichst so anzulegen, daß sie ohne Gefahr

der Erkältung benützt werden können.

(2) Abortanlagen sollen ausreichend belichtet

sein. Für eine entsprechende Beleuchtung und

Lüftung ist vorzusorgen. Aborte dürfen mit

den Arbeitsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung

stehen; sie müssen von diesen durch

ins Freie entlüftbare Vorräume getrennt sein.

In den Vorräumen der Abortzellen soll eine

Waschgelegenheit vorhanden sein.

(3) Für Männer und Frauen müssen getrennte,

deutlich bezeichnete und mit besonderen Zugängen

versehene Aborte in solcher Zahl vorhanden

sein, daß für je höchstens 20 männliche

und je höchstens 15 weibliche Dienstnehmer

mindestens eine verschließbare Abortzelle

zur Verfügung steht, wobei die Aborte

der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen

zu verteilen sind.

(4) Bei den für Männer bestimmten Aborten

sind auch Pißanlagen vorzusehen, deren Wände

und Rinnen oder Muscheln aus glattem und

undurchlässigem Material hergestellt sein müssen.

Für je 15 Männer ist ein Piß-Stand vorzusehen.

(5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung

oder Torfmullstreuung eingerichtet sind,

müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen

geeignete Vorkehrungen getroffen

werden.

Umkleideräume.

§ 55. (1) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung

seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung

ein ausreichend großer, luftiger und

versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen,

in dem die Kleidungsstücke gegen Einwirkungen,

die der Gesundheit der Dienstnehmer abträglich

sind, wie Nässe, Staub, schädliche oder übelriechende

Dämpfe genügend geschützt sein

müssen.

(2) Diese Kasten sind tunlichst in besonderen

Umkleideräumen aufzustellen. Den Dienstnehmern

ist getrennt nach Geschlecht Gelegenheit

zum Umkleiden zu geben; in Betrieben, die

regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen,

sind für Männer und Frauen getrennte

Umkleideräume (Abteile) anzulegen, sofern mindestens

fünf Dienstnehmer dem anderen Geschlecht

angehören als die übrigen Dienstnehmer,

Die Umkleideräume sind im Bedarfsfalle zu

beheizen.

(3) Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen

die Arbeits- oder Schutzkleidung der Berührung

mit giftigen, infektiösen oder stark ätzenden

Stoffen ausgesetzt ist, so sind die Straßenkleider

getrennt von den Arbeits- und Schutzkleidern

zu verwahren. Wird die Arbeits- oder Schutzkleidung

bei den Arbeiten naß, so ist Vorsorge

zu treffen, daß den Dienstnehmern bei Beginn

ihrer Arbeit trockene Kleidung zur Verfügung

steht.

Aufenthaltsräume.

§ 56. (1) In Betrieben, in deren ständigen

Betriebsstätten in der Regel mehr als 20 Dienstnehmer

beschäftigt werden, ist zum Aufenthalt

in den Arbeitspausen und zum Einnehmen der

Mahlzeiten ein eigener Raum zur Verfügung

zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen

ist. Soweit nicht bereits besondere Vorschriften

für Betriebe, in denen gesundheitsgefährliche

Arbeiten verrichtet werden, bestehen,

kann für solche Betriebe sowie für Betriebe, in

denen aus hygienischen Gründen das Einnehmen

der Mahlzeiten in den Arbeitsräumen nicht tunlich

erscheint, von der zuständigen Behörde die

Beistellung eines Aufenthaltsraumes auch dann

verlangt werden, wenn in der Regel weniger

als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden.

(3) Den Dienstnehmern sind Einrichtungen

zum Wärmen mitgebrachter Speisen sowie für

das Einnehmen der Mahlzeiten Tische und

Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung

zu stellen.

(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen

sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch

giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe

verunreinigt sind, abzulegen.

(4) Dienstnehmern, die im Freien oder in

Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht

auf die Betriebsweise nicht beheizt werden

können, sind bei nasser oder kalter Witterung

Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen; den

Dienstnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen,

bei Arbeiten in Kühlräumen auch im

Sommer, Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen

Räumen zu geben. Bei kalter Witterung sind

diese Räume zu beheizen.

Wohnräume.

§ 57. (1) Räume, die den Dienstnehmern für

Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden,

müssen den Bestimmungen der Bauordnung

über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere

lüft- und heizbar sowie beleuchtbar

sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes

Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist

ein versperrbarer Kleiderschrank, und eine Bettstelle

zu Verfügung zu stellen. Etagenbetten

sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen

sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt,

so ist diese mindestens monatlich zu wechseln.

Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten

vorhanden sein. Überdies muß

der Wohnraum mit mindestens einem genügend

großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von

Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

(2) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele

Personen untergebracht werden, daß auf jede

Person ein Luftraum von mindestens 10 m³

entfällt.

(3) Für männliche und weibliche Dienstnehmer

müssen die Wohnräume getrennt sein und auch

getrennte Zugänge haben.

(4) Werkswohnungen zählen nicht zu den in

Abs. 1 bis 3 genannten Räumen.

ABSCHNITT 8.

Instandhaltung und Reinigung.

Instandhaltung.

§ 58. (1) Alle Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,

Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel

und Schutzvorrichtungen sowie Gegenstände für

den persönlichen Schutz der Dienstnehmer sind

in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.

Sie sind, soweit nicht besondere Überwachungsfristen

festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen

ihrer Eigenart entsprechend auf ihren

ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte

Mängel beheben zu lassen. Die Überprüfung

kann, sofern nichts anderes festgelegt

ist, durch fachkundige Betriebsangehörige erfolgen.

(2) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieser

Verordnung über die Prüfung von Betriebseinrichtungen,

Betriebsmitteln oder Gegenständen

für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer

Vormerke zu führen sind, müssen diese im

Betrieb aufbewahrt und den amtlichen Organen

auf Verlangen vorgewiesen werden.

(3) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel

sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz

der Dienstnehmer, welche die erforderliche

Sicherheit gegen Unfälle nicht mehr gewährleisten,

sind der weiteren Verwendung zu entziehen.

Reinigung.

§ 59. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsräumlichkeiten,

der den sanitären Vorkehrungen

dienenden Einrichtungen und sonstiger Einrichtungen

sowie der Gegenstände für den persönlichen

Schutz der Dienstnehmer ist Sorge

zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn

durch den Arbeitsprozeß eine erhöhte Verschmutzung

erfolgt oder giftige oder infektiöse

Stoffe erzeugt, behandelt, verwendet oder gelagert

werden.

(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen

Zeitabständen eine Desinfektion der Betriebsräumlichkeiten,

ihrer Einrichtungen und der dem

persönlichen Schutz der Dienstnehmer dienenden

Gegenstände vorzunehmen.

II. Teil.

Besondere Sicherheitsvorschriften.

ABSCHNITT 9.

Gemeinsame Bestimmungen.

Allgemeines über Schutzmaßnahmen.

§ 60. (1) Alle beweglichen Teile von Betriebseinrichtungen,

die Unfälle verursachen können,

sind im Arbeits- und Verkehrsbereich wirksam

zu sichern, es sei denn, daß eine Berührung der

Gefahrenstellen durch Personen oder Gegenstände

ausgeschlossen ist.

(2) Schutzvorrichtungen müssen an allen Gefahrenstellen

ausreichenden Schutz gewähren

und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.

Sie müssen genügend widerstandsfähig, sicher

befestigt und wenn möglich ohne Hilfsmittel

nicht abnehmbar sein; sie sollen die Wartung

der Betriebseinrichtungen nicht wesentlich erschweren.

(3) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben

oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen

sein, daß ein Durchgreifen oder ein

Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle

verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert

wird.

(4) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung

erzielt werden soll, zuläßt, soll

zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden

ein Zwischenraum von etwa 0'15 m vorhanden

sein.

(5) Schutzvorrichtungen, die bei Stillstand der

Maschine für einen bestimmten Zweck vorübergehend

entfernt werden müssen, sind, sobald

dieser Zweck erreicht ist, jedenfalls aber vor dem

Ingangsetzen der Maschine wieder anzubringen.

Können an Arbeitsmaschinen bestimmte Arbeitsvorgänge

aus technischen Gründen nur dann

ausgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen

ganz oder teilweise entfernt oder außer Wirksamkeit

gesetzt worden sind, so darf nach Beendigung

dieser Arbeitsvorgänge erst dann

weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen

wieder angebracht oder wirksam gemacht

worden sind. Die Schutzvorrichtungen

dürfen nur über Weisung des Betriebsinhabers

entfernt werden, der vor Ausführung dieser

Arbeiten für andere geeignete Schutzmaßnahmen

zu sorgen hat.

(6) Teile von Betriebseinrichtungen, die einer

Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen, müssen

leicht und gefahrlos zugänglich sein.

Schutzmaßnahmen bei beweglichen

Teilen von Betriebseinrichtungen.

§ 61. (1) Bewegliche Teile von Betriebseinrichtungen,

wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und

Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder

und Friktionsscheiben, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich

gegen, gefahrbringende Berührung

zu sichern. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben

von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen

mit ähnlichen Antriebsverhältnissen.

(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im

Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, sind an

den Eingriffsstellen vorne und seitlich zu verkleiden;

hiebei müssen die Endkanten der

Schutzbleche etwa 4 cm von der Zahnaußenkante

abstehen. Auch Eingriffsstellen von Friktionsscheiben

sind dementsprechend zu sichern.

(3) An beweglichen Teilen von Betriebseinrichtungen

sind Keile, Keilnuten, hervorstehende

Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile

im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken

oder glatt rundlaufend zu verkleiden.

(4) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und

Verkehrsbereich zu verdecken. Dies ist nicht

erforderlich bei vorstehenden Wellenenden von

weniger als 5 cm Länge, wenn die Enden abgerundet

sind. Bohrungen an Wellenenden sind

auszufüllen oder zu verdecken.

(5) Quetsch- und Scherstellen sind im Arbeits- und

Verkehrsbereich zu verkleiden; die Einlaufstellen

von Walzen sind in geeigneter Weise zu

sichern.

(6) Bewegungsbahnen von Gegen- und

Schwunggewichten sind zu verkleiden oder zu

umwehren; solche Gewichte sind gegen Herabfallen

zu sichern. Druckschrauben allein genügen

nicht als Sicherung.

(7) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer

Deckel und Verschlüsse an Maschinen oder

Apparaten ist durch zweckentsprechende Maßnahmen

hintanzuhalten.

(8) Das Schmieren beweglicher Teile von Betriebseinrichtungen

ist nur bei Verwendung von

Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten

ermöglichen.

Schutzmaßnahmen an maschinellen

Einrichtungen.

§ 62. Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,

BGBl. Nr. 266/1951, in der

jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen

sind mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen

zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen

der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

nicht berührt.

Aufstellung von Betriebseinrichtungen.

§ 63. (1) Bei der Aufstellung von Betriebseinrichtungen,

wie schweren Maschinen oder Apparaten,

sind die Vorschriften des § 39, 1. Satz,

sinngemäß anzuwenden.

(2) Betriebseinrichtungen sind so aufzustellen,

daß bei ihrer Verwendung im Arbeits- und Verkehrsbereich

Quetschstellen mit festen Gegenständen

nicht auftreten können und den an den

Betriebseinrichtungen Beschäftigten genügend

Platz für die ordnungsgemäße Durchführung

ihrer Tätigkeiten zur Verfügung steht.

ABSCHNITT 10.

Dampfkesselanlagen und Feuerungen.

Bau- und Betriebsvorschriften

für Dampfkessel.

§ 64. (1) Dampfkesselanlagen sind nach den jeweils

gültigen Bestimmungen über das Dampfkesselwesen

zu bauen, aufzustellen, zu überwachen

und zu betreiben.

(2) Zu Mannlochpackungen und Flanschendichtungen

dürfen nur geschlossene oder fest zusammengenähte

Ringe verwendet werden.

(3) Ausblaseöffnungen von Kesselarmaturen

müssen so angelegt sein, daß Dampf, Wasser

oder deren Gemisch, die beim Ausblasen austreten,

ohne Gefahr des Verbrühens beobachtet

werden können.

(4) Kesselräume dürfen keine unmittelbaren

Verbindungsöffnungen, wie Türen oder sonstige

Maueröffnungen, zu explosionsgefährdeten Betriebsräumen

haben.

(5) Bei jeder ortsfesten Dampfkesselanlage sind

die für diese geltenden Betriebsvorschriften auszuhängen;

bei ortsveränderlichen Anlagen sind

sie mitzuführen.

(6) Unbefugten ist das Betreten des Kesselraumes

durch Anschlag zu untersagen. Dies gilt

sinngemäß für die nächste Umgebung von

Dampfkesseln, die in Arbeitsräumen aufgestellt

sind.

Niederdruck- und Zwergkessel.

§ 65. Die vom Wärter zu beobachtenden

Sicherheitseinrichtungen müssen in dessen Gesichtskreis

liegen, ausreichend belichtet und beleuchtbar

sowie leicht zugänglich sein.

Feuerungen.

§ 66. Feuerungen von Kesselanlagen sind so

einzurichten und zu betreiben, daß Flammenrückschläge

möglichst hintangehalten werden.

Überdruckklappen dürfen sich nicht im Arbeits- und

Verkehrsbereich befinden.

ABSCHNITT 11.

Kraftmaschinen.

Aufstellung von Kraftmaschinen.

§ 67. (1) Kraftmaschinen, mit Ausnahme von

Elektromotoren, sind tunlichst in eigenen

Maschinenräumen aufzustellen; bei der Aufstellung

in Arbeitsräumen sind sie entsprechend

zu umwehren.

(2) Verbrennungskraftmaschinen sind in gut

lüftbaren Räumen, die von anschließenden

Arbeitsräumen durch dichte Wände getrennt

sind, aufzustellen.

(3) Unbefugten ist der Zutritt zu den

Maschinenräumen durch Anschlag zu untersagen.

Wasser- und Windkraftanlagen.

§ 68. (1) Die Zu- und Abflußkanäle von

Wasserkraftanlagen sowie diese selbst sind,

wenn es ihre Lage erfordert, so zu umwehren,

daß ein Absturz von Menschen und Material

hintangehalten wird.

(2) Die Abstellung oder Auskupplung der Anlagen

muß vom Betriebs- oder Turbinenhaus

aus durchführbar sein. Die Abstellvorrichtungen,

wie Wasserschützen und ähnliche Vorrichtungen,

müssen möglichst dicht schließen. Zur Ableitung

von Sickerwasser sind entsprechende Vorkehrungen

zu treffen. Abgestellte Wasser- und Windkraftanlagen

sind gegen unbeabsichtigtes Ingangkommen

zu sichern.

(3) Bei Turbinen für größeres Gefälle muß am

unteren Ende jedes schliefbaren Zuleitungsrohres

ein Mannloch vorhanden sein. Ferner muß bei

Turbinenstuben der untere Turbinenraum gefahrlos

zugänglich sein.

(4) Personen, die Arbeiten am Rutenkranz

oder Windrad vornehmen, sind anzuseilen.

Schutzmaßnahmen bei fahrbaren

Kraftmaschinen.

§ 69. Die Durchführung der nach § 61 erforderlichen

Schutzmaßnahmen kann bei fahrbaren

Kraftmaschinen hinsichtlich der Verdeckung der

Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Pumpen

und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile

die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen.

Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch

nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie

für fahrbare Kraftmaschinen, wenn dieselben

nicht ortsveränderlich verwendet werden.

Signalvorrichtungen.

§ 70. (1) Erfolgt die Kraftübertragung von den

Kraftmaschinen zu den Arbeitsmaschinen durch

Transmissionsorgane, so sind die Maschinenräume

mit den Arbeitsräumen, in denen sich die

von den Kraftmaschinen abhängigen Betriebseinrichtungen

befinden, durch Signalvorrichtungen

so zu verbinden, daß das Anlassen der Kraftmaschinen

von den Maschinenwärtern in den

Arbeitsräumen angekündigt und die Abstellung

der Kraftübertragung von den Arbeitsräumen

aus veranlaßt werden kann.

(2) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind

die Antriebsmaschinen abzuschalten.

Regler.

§ 71. (1) Kraftmaschinen, die nicht durch

Wellen, Kupplungen oder Getriebe mit einer

gleichbleibenden Belastung verbunden sind,

müssen mit wirksamen Reglern ausgestattet sein,

sofern ein Durchgehen der Maschinen mit Rücksicht

auf ihre Bauart möglich ist.

(2) Bei Reglern, deren Antrieb mittels Riemen

erfolgt, ist ein Abgleiten des Riemens in geeigneter

Weise hintanzuhalten.

Bedienung und Instandhaltung

von Kraftmaschinen.

§ 72. (1) Zur selbständigen Bedienung und Instandhaltung

von Kraftmaschinen dürfen nur

verläßliche und sachkundige Personen herangezogen

werden. Überdies sind die für die Bedienung

von Kraftmaschinen jeweils geltenden

besonderen Vorschriften einzuhalten.

(2) Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür

vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang

gesetzt werden. Die Verwendung von Sauerstoff

oder brennbaren Gasen zum Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen

ist verboten.

(3) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das

Nachfüllen von flüssigem Treibstoff bei laufendem

Motor sowie bei offenem Licht verboten.

Dieselkraftstoff darf bei laufendem Motor nachgefüllt

werden, wenn dadurch keine Entzündungsgefahr

entsteht.

(4) Die Schwungräder größerer Kraftmaschinen

sind in regelmäßigen Zeitabständen durch den

Wärter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu

überprüfen.

(5) An in Gang befindlichen Kraftmaschinen

dürfen Ausbesserungsarbeiten nicht vorgenommen

werden; das gleiche gilt für das Reinigen

beweglicher Teile.

(6) Bei Ausbesserungsarbeiten an Kraftmaschinen

ist deren unbeabsichtigtes, unbefugtes

oder irrtümliches Ingangsetzen oder ein solches

Bewegen ihrer beweglichen Teile durch geeignete

Maßnahmen zu verhindern.

ABSCHNITT 12.

Transmissionsanlagen.

Abstellbarkeit von Transmissionsteilen.

§ 73. Transmissionsstränge, die in verschiedenen

Arbeitsräumen liegen und von derselben

Kraftmaschine angetrieben werden, müssen unabhängig

voneinander von den Arbeitsräumen

aus abstellbar und gegen unbeabsichtigtes

Wiedereinrücken zu sichern sein. Bei Antrieb

durch Elektromotoren, die von jedem Betriebsraum

aus abgeschaltet werden können, genügt

eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Einrücken.

Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe.

§ 74. (1) Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die

sich weniger als 2'40 m über dem Fußboden oder

dem Standplatz befinden, sind zu umwehren, zu

verdecken oder zu verkleiden. Dies ist nicht erforderlich,

wenn der Antrieb so gelegen ist, daß

eine Gefährdung von Personen unmöglich ist,

ferner bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder

runden Riemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit

Ausnahme von Riementrieben in Kopfhöhe,

sowie bei genähten, geklebten oder sonst glatt

verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken

und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen

Antriebsverhältnissen.

(2) Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer

Geschwindigkeit von 9 m/sec. oder mehr laufen,

sowie Riemen mit einer Breite von 0'13 m und

mehr sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen

zu unterfangen, auch wenn sie sich mehr

als 2'40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz

befinden. Die Unterfangung hat derart

zu erfolgen, daß Riemen, Seile oder Ketten im

Falle des Reißens in sicherer Führung abgleiten

können.

(3) Unterirdisch geführte Transmissionsstränge

sind mit einer tragsicheren Eindeckung zu versehen.

(4) In besonderen Transmissionsräumen sind

Schutzmaßnahmen nach Abs. 2 so weit durchzuführen,

als sie zum Schutze der die Einrichtungen

Bedienenden erforderlich sind. Solche

Räume sind gegen den Zutritt Unberufener entsprechend

zu sichern. Sie müssen ausreichend

belichtet und beleuchtbar sein und einen gleitsicheren

Fußboden haben.

(5) Stahlbandtriebe sind vollkommen zu verkleiden.

(6) Riemenverbindungen müssen möglichst

glatt und fest sein. Nach Möglichkeit sind endlose

Riemen zu benützen.

(7) Es sind nur Riemenscheiben aus solchem

Material zu verwenden, welches gegen die jeweils

im Betrieb auftretenden chemischen oder

sonstigen Einflüsse entsprechend widerstandsfähig

ist; insbesondere dürfen Holzscheiben nur

dort verwendet werden, wo sie nicht der

dauernden Einwirkung von Feuchtigkeit ausgesetzt

sind.

Umstellen von Riemen, Auflegen

und Abwerfen von Riemen oder

Seilen.

§ 75. (1) Für das Umstellen von Riemen sind

mechanische Einrichtungen vorzusehen, die mit

einer sicheren Sperre ausgestattet sein müssen.

(2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen

mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen von

Hand aus darf nur bei Stillstand oder langsamem

Gang erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen

von Riemen während des normalen

Ganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete

Vorrichtungen bereitzustellen.

(3) Für das Auflegen und Abwerfen muß ein

sicherer Standort vorhanden sein.

(4) Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern

sie nicht entfernt werden, neben den Riemen-

oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen.

Sie dürfen mit beweglichen Transmissions-

oder Maschinenteilen nicht in Berührung

kommen können.

Bedienung und Instandhaltung

von Transmissionsanlagen.

§ 76. (1) Mit der selbständigen Bedienung und

Instandhaltung von Transmissionsanlagen dürfen

nur zuverlässige, fachkundige Personen betraut

werden. Den nicht mit solchen Arbeiten Betrauten

ist jede Manipulation an Transmissionen

durch Anschlag zu untersagen.

(2) Zur Bedienung der Transmissionen sind

Hakenleitern entsprechender Länge beizustellen;

sie sind so einzuhängen, daß ein Rutschen nicht

möglich ist.

(3) Transmissionslager sind tunlichst mit

selbsttätigen Schmiervorrichtungen zu versehen.

Fehlen diese, so sind Vorkehrungen zu treffen,

die das Schmieren ohne Entfernung allfälliger

Schutzvorrichtungen ermöglichen. In kontinuierlich

arbeitenden Betrieben, in denen eine regelmäßige

Schmierung der Transmissionen auch

während des Ganges derselben notwendig ist,

sind längs jener Transmissionsstränge und Vorgelege,

welche in einer Höhe von mehr als

4'50 m über dem Fußboden liegen, gesicherte

Bühnen anzubringen.

(4) Gesicherte Aufstiege und Bühnen sind zu

jenen Lagern herzustellen, die über Bottichen

oder sonstigen gefährlichen Betriebseinrichtungen

liegen oder nur über solche hinweg erreichbar

sind.

(5) Das Reinigen und Instandsetzen von

Transmissionen oder Transmissionsteilen während

des Ganges ist verboten. Durch Anschlag

ist auf dieses Verbot hinzuweisen. Bei Vornahme

solcher Arbeiten sind besondere Maßnahmen

gegen unbefugtes, irrtümliches oder unbeabsichtigtes

Ingangsetzen der Transmissionen zu

treffen.

(6) Das Harzen, Fetten und Reinigen von

Riemen darf nur am ablaufenden Trumm vorgenommen

werden. Ausbessern und Kürzen der

Riemen ist bei Stillstand der Anlage vorzunehmen.

Ist das Abstellen aus wichtigen betrieblichen

Gründen nicht tunlich,. so dürfen diese

Arbeiten während des Ganges der Anlage nur

dann durchgeführt werden, wenn der Riemen

durch Aufhängen zuverlässig außer Berührung

mit Transmissions- oder sonstigen beweglichen

Maschinenteilen gebracht worden ist.

(7) Arbeiten, die in der Nähe beweglicher

Maschinen- oder Transmissionsteile vorgenommen

werden müssen, sind unter Beachtung der

jeweils besonders erforderlichen Schutzmaßnahmen

auszuführen.

ABSCHNITT 13.

Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen.

Ingangsetzen und Abstellen von

Arbeitsmaschinen.

§ 77. (1) Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene

Arbeitsmaschine muß für sich allein

ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen

hiefür müssen vom Arbeitsplatz des

die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos

zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein

unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere

sind Fußeinrückvorrichtungen in geeigneter

Weise zu sichern. Bei Einzelantrieb

durch Elektromotoren kann als Ein- und Ausrückvorrichtung

der Schalter für den Motor

gelten.

(2) Eine gemeinsame Ausrückvorrichtung für

mehrere Maschinen ist zulässig, wenn diese

Maschinen einen gemeinsamen Antrieb haben

und ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen.

Solche Ausrückvorrichtungen müssen von

den einzelnen Arbeitsplätzen aus betätigt werden

können.

(3) Wird eine Maschine von mehreren Personen

bedient, so muß sie nach Möglichkeit

von jedem Arbeitsplatz aus abgestellt werden

können.

(4) Vor dem Ingangsetzen einer Arbeitsmaschine

ist darauf zu achten, daß dadurch Personen

nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere

dann, wenn mehrere Personen an

einer Maschine oder Maschinengruppe tätig

sind.

(5) Verläßt ein Dienstnehmer seinen Arbeitsplatz

an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung

des Arbeitsvorganges erfordert, so

hat er sie außer Betrieb zu setzen. Die Arbeitsmaschine

ist auch dann abzustellen, wenn das

Stillsetzen der Kraftmaschine in entsprechender

Weise angekündigt wird.

(6) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind

nach Möglichkeit die Arbeitsmaschinen abzustellen.

(7) Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen

dürfen nur in abgestelltem, stillstehendem und

gesichertem Zustand befördere werden.

Allgemeine Schutzmaßnahmen bei

Arbeitsmaschinen.

§ 78. (1) Bei Arbeitsmaschinen ist der Arbeitsbereich

der Maschinenwerkzeuge soweit als möglich

in geeigneter Weise wirksam zu sichern.

Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich

ist, sind tunlichst Abschirmungen aus

durchsichtigem Material zu verwenden.

(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen

müssen so eingerichtet sein, daß beim

Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge

unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt

werden können.

(3) Bei zusammengesetzten rotierenden Werkzeugen,

wie Abplattköpfen oder Schlitzscheiben

für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen

Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden

können, soll die höchstzulässige Umdrehungszahl

auf dem Werkzeugträger eingeschlagen

sein; diese darf nicht überschritten werden.

Werkzeugträger, die diese Angaben nicht enthalten,

dürfen höchstens mit 4500 Umdrehungen

pro Minute betrieben werden, wobei die Umfangsgeschwindigkeit

der Werkzeuge 40 m/sec.

nicht übersteigen darf. Werkzeugträger müssen

aus zähem Werkstoff sein. Abplattköpfe und

Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie

offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze

dürfen nicht verwendet werden.

(4) Bei den Arbeitsmaschinen sind soweit als

möglich mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen

zu verwenden.

(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer,

sind an den Verkehrsseiten durch Schutzvorrichtungen,

wie abnehmbare Geländer, bewegliche

Schutzgitter, zu sichern.

Bedienung und Instandhaltung

von Arbeitsmaschinen.

§ 79. (1) Werden Werkstücke den Maschinenwerkzeugen

von Hand zugeführt, so sind für

die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke

geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen

zur Verfügung zu stellen.

Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen

der Werkstücke erfolgen kann. Für die Bearbeitung

langer Werkstücke sind nach Erfordernis

geeignete Auflager beizustellen.

(2) Ist sonst bei ordnungsgemäßer Bedienung

von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen,

Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen

der zu bearbeitenden Werkstücke oder

der zu verarbeitenden Stoffe von Hand erforderlich,

so sind hiefür geeignete Geräte, wie

Schiebeladen, Stössel, Zangen beizustellen.

(3) In oder zwischen sich bewegende Teile von

Arbeitsmaschinen darf während des Ganges mit

den Händen nicht gegriffen werden. Das Entfernen

von Spänen, Splittern oder Abfällen aller

Art aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge

mit der Hand allein ist verboten. Hiezu sind

entsprechende Hilfsgeräte ohne Ringgriffe zur

Verfügung zu stellen.

(4) Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen

dürfen Proben nur mit geeigneten Werkzeugen

und nur an solchen Stellen entnommen werden,

an denen es ohne Gefahr möglich ist.

(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln,

Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert

werden können, sind gegen unbeabsichtigte

Drehung entsprechend zu sichern, ehe mit

Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.

(6) Bei laufenden Maschinen dürfen Werkzeuge

nur dann ein- oder nachgestellt werden,

wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Das gleiche

gilt für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Soweit Reinigungs-, Einstell-, Nachstell-

und Instandhaltungsarbeiten nur bei Stillstand

der Maschine durchgeführt werden dürfen, ist

ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes oder irrtümliches

Ingangsetzen der Maschine durch entsprechende

Maßnahmen zu verhindern.

(7) Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in

gutem Zustand zu erhalten und in den Werkzeugträgern

sachgemäß zu befestigen. Schadhafte

Werkzeuge sind auszuscheiden.

Sägen.

§ 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem

Rahmen Arbeiten vorgenommen, so

sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen

des Rahmens zu treffen. Vor dem

Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen

Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes

Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen

des Gatters zu betätigen. Hochgestellte

Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern.

Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand

sind Keilfangkästen zu benützen.

(2) Vor dem Lösen der Bremse und vor dem

Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit

Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das

Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet

werden kann.

(3) Das Sitzen auf dem Stamm während des

Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf

dieses Verbot hinzuweisen

(4) Abgestellte, noch in Bewegung befindliche

Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken

nicht gebremst werden.

(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz

die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes

durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur

zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden,

deren -Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen

hat. Die Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustellen.

(6) Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu

begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante

des Tisches hinausragen kann. Die

Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende

nicht gefährdet werden können.

(7) Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend

der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen;

dies darf nur bei Stillstand der

Maschine erfolgen.

(8) Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind

geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein

Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.

Hobel- und Fräsmaschinen.

§ 81. (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die

Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben,

als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht

benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter

dem Anschlag zu verdecken.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz

oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet

werden können, sind geeignete, die Werkzeuge

soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen

zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst

unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer

sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die

Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich

zusammenzuschieben.

(3) Für Einsetzarbeiten auf Holzfräs- und

Kehlmaschinen gilt § 80 Abs. 8 entsprechend.

(4) Die auf Metallhobel- und -fräsmaschinen

zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den

Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen

besonderen Einrichtungen sicher eingespannt

werden.

(5) Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen

zwischen dem auf dem hin- und hergehenden

Tisch befestigten Werkstück und festen

Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen,

Quetschstellen ergeben können, sind diese zu

umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise

zu sichern.

Drehbänke und Bohrwerke.

§ 82. (1) Bei Drehbänken sind hervorstehende,

umlaufende Werkstücke, wie Stangen und

ähnliche Gegenstände, zur Gänze mit einem feststehenden

Schutz zu umhüllen.

(2) Für die Bearbeitung von Werkstücken auf

Bohrwerken gelten die Bestimmungen des § 81

Abs. 4 entsprechend.

Schleifkörper.

§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung

gelten die durch Kundmachung in den

„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses.

(2) Schleifkörper dürfen mit einer Umfangsgeschwindigkeit,

die größer ist als jene Umfangsgeschwindigkeit,

wie sie in den in Abs. 1 genannten

Normen festgesetzt ist, nur verwendet

werden, wenn sie hiefür durch Kundmachung in

den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" für geeignet erklärt

worden sind.

Pressen und Stanzen.

§ 84. (1) Bei Arbeiten an Pressen und Stanzen

sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen

zu treffen. Diese Vorkehrungen

müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen

Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges

mit Sicherheit unmöglich machen.

(2) Die Verwendung von Werkzeugen für das

Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt

nur dann als eine Vorkehrung nach Abs. 1,

wenn diese Verwendung durch die Art des

Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei

heißen Werkstücken, erzwungen wird.

(3) Arbeiten, bei denen das Werkstück von

Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen

wird, dürfen nur an solchen Pressen

ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung

gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang

bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung

haben (Nachschlagsicherung).

(4) Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung

von Quetschstellen oder deren entsprechende

Verkleidung zu achten.

(5) Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen

an Pressen und Stanzen dürfen nur von den

hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden.

Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen

müssen in deren Verwahrung sein.

(6) Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze

nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit

dürfen Stanzeisen weder über ihren

Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger

auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden.

Nach Möglichkeit sind nur solche Stanzeisen zu

verwenden, die nicht niedriger als 75 mm und

mit waagrechten Handgriffen oder Schutzleisten

versehen sind, die sich mindestens 12 mm unterhalb

des Rückens der Stanzeisen befinden.

Hämmer und Fallwerke.

§ 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken

oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten

an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen

solche Hämmer, die mit selbsttätiger

Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen .

sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher

gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark

genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um

den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder

Preßlufthämmern, sicher standzuhalten.

Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen,

hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage

zu ruhen.

(2) Bei Fallwerken müssen zum Schutze der

dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der

Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege

geeignete Schutzwände vorhanden sein.

(3) Das Ingangsetzen des Fallbären muß von

einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen.

Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen

werden, wenn sich keine Person in

dem Bereich zwischen dem Fallbären und der

Schutzwand befindet.

Kompressorenanlagen.

§ 86. (1) Zum Schmieren von Kompressoren

sind hiefür geeignete Schmiermittel zu verwenden.

(2) Nach Erfordernis ist Vorsorge zu treffen,

daß die von den Kompressoren angesaugten

Dämpfe oder Gase keine gefährlichen Beimengungen

enthalten.

Preßluftwerkzeuge.

§ 87. (1) Bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen

ist durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung

geeigneter Werkzeuge und Regelung der

Beschäftigungsdauer, dafür Sorge zu tragen, daß

Gesundheitsschädigungen der Dienstnehmer möglichst

verhindert werden.

(2) Zu Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei

denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung

zu rechnen ist, dürfen nur geeignete,

männliche Dienstnehmer verwendet werden, die

das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Dampfgefäße und Druckluftbehälter.

§ 88. (1) Für Dampfgefäße und Druckluftbehälter

sind unbeschadet der jeweils geltenden

Bestimmungen über das Dampfkesselwesen nachstehende

Vorschriften maßgebend.

(2) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze

eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse

sind gegen Abgleiten zu sichern. Eingelegte einseitige

Hakenschrauben sind unzulässig.

(3) Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich

sein und jederzeit auf ihren richtigen

Gang geprüft werden können.

(4) Die Dampfgefäße müssen von Dampf- oder

Heißwasserleitungen abgesperrt werden können.

(5) Vor Inbetriebnahme eines Dampfgefäßes

sind die Ausrüstungsstücke sowie alle sonstigen

Einrichtungen, deren Funktionieren für einen

sicheren Betrieb notwendig ist, zu prüfen. Dichtungsflächen

müssen in reinem und gutem Zustande

sein; Verschlußöffnungen sind unter Verwendung

des geeigneten Materials sorgfältig

zu dichten.

(6) Vor dem Offnen von Dampfgefäßen hat

sich der daran Arbeitende davon zu überzeugen,

daß im Gefäß kein Überdruck vorhanden ist.

Dampftrocken- und Schlichtzylinder.

§ 89. (1) An jedem Dampftrocken- und

Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte

Höchstdruck auf einem metallenen Schild

in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben

sein.

(2) Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen

mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und

einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke

ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit

gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame

Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung

eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers

an dieser Leitung möglichst nahe den

Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck

niedriger ist als jener des Dampferzeugers,

müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten

Druckverminderungsventil oder einer

ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein.

Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich

sein.

(3) Jeder Zylinder muß für sich von der

Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende

Entwässerungsvorrichtung haben. Sind

mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt,

so genügt eine Absperrvorrichtung von

der Dampfzuleitung.

(4) Zylinder müssen langsam angeheizt werden;

gußeiserne überdies nur bei laufender Maschine.

Nach dem Abstellen der Dampfzufuhr muß die

Maschine noch einige Zeit im Laufen gehalten

werden. Während des Stillstandes sind die Zylinder

zu belüften.

Zentrifugen.

§ 90. (1) Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme

sowie mindestens einmal jährlich von

einem für die Überwachung von Dampfkesseln

zuständigen Organ auf ihren ordnungsgemäßen

Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der

Untersuchungen ist laufend in ein Prüfbuch einzutragen.

Von der Untersuchung ausgenommen

sind Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen

mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen

von Öl und ähnlichen Stoffen sowie Laboratoriumszentrifugen.

(2) Bei Zentrifugen, die nach Abs. 1 einer

Untersuchung zu unterziehen sind, muß die einer

bestimmten Umdrehungszahl entsprechende

Maximalfüllung in deutlich sichtbarer Weise

durch Anschlag bekannt gemacht werden. Diese

Zentrifugen sind gleichmäßig zu beladen; die

höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten

werden. Sie dürfen ferner nicht mit einer

größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan

festgesetzten Umdrehungszahl betrieben

werden. Für die Bedienung der Zentrifugen

sind entsprechende Vorschriften auszuarbeiten

und bei den Zentrifugen auszuhängen.

(3) Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand

gebremst werden. Sind Bremseinrichtungen nicht

vorhanden, dürfen Arbeiten an der Maschine

erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen

werden.

Mangeln.

§ 91. Bei kraftbetriebenen Mangeln darf das

Bewickeln der Druck- und Bügelwalzen nicht

mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutz-

vorrichtung vor den Walzen für diesen Zweck

entfernt oder unwirksam gemacht worden ist.

Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der

Walze die Mulde voll ausfüllen.

ABSCHNITT 14.

Lasthebemaschinen und Nahfördermittel.

Aufzüge.

§ 92. Aufzüge sind nach den für diese jeweils

geltenden Bestimmungen zu errichten und zu

betreiben.

Krane, Winden und Flaschenzüge.

§ 93. (1) Für den Bau und den Betrieb von

Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für

die Durchführung von Kranprüfungen gelten

die durch Kundmachung in den „Amtlichen

Nachrichten des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen

Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie

nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen einer Abnahmeprüfung und

mindestens einmal jährlich einer Prüfung

hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls

jährlich einmal zu prüfen. Bei selten

benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken

und Reservekranen, kann die alljährliche

Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch

vor Inverwendungnahme zu prüfen.

(3) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von

Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für

Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befähigten

Organen der zuständigen Landesregierung

oder Organen des Technischen Überwachungsvereines

durchführen zu lassen. Die alljährlich

wiederkehrende Prüfung von Kranen

sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen

kann von den genannten Organen sowie

von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der

Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik

oder von fachkundigen Betriebsangehörigen

vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind

Vormerke zu führen.

Hebebühnen.

§ 94. (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet

sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb

eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten

kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit

deutlich sichtbar angeschrieben sein.

(2) Fahrzeuge sind auf Hebebühnen so aufzustellen

und zu befestigen, daß sie bei ordnungsmäßigem

Hantieren nicht rutschen oder kippen

können. Während der Bewegung von Hebebühnen

ist der Aufenthalt von Personen unter

denselben verboten.

(3) Hebebühnen sind mindestens halbjährlich

auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu

lassen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu

führen.

Nahfördermittel.

§ 95. (1) Besteht bei Nahfördermitteln, wie

Becherwerken, Schüttelrinnen oder Gurtförderern,

die Gefahr, daß Personen durch herausfallendes

Ladegut verletzt werden können, so

sind die zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlichen

Schutzmaßnahmen zu treffen.

(2) Vertikale Nahfördermittel sind mit Ausnahme

der Bedienungsstellen im Arbeits- und

Verkehrsbereich zu umwehren oder zu verdecken.

Bei solchen Anlagen ist ein Rücklaufen

beim Versagen des Antriebes durch geeignete

Einrichtungen zu verhindern.

(3) Ladestellen müssen so bemessen und eingerichtet

sein, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer

wirksam verhindert wird.

(4) Fördergefäße müssen mit dem Tragmittel

so verbunden sein, daß unbeabsichtigtes Lösen

ausgeschlossen ist. Pendelnd aufgehängte Fördergefäße

sind, sofern es technisch möglich ist, gegen

gefahrbringendes Ausschlagen zu sichern.

(5) Das Ingangsetzen der Nahfördermittel

muß in geeigneter Weise angekündigt werden.

Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

Nahfördermittel an von ihr bestimmten Stellen

Ausrückvorrichtungen für die Anlage oder entsprechende

Signalvorrichtungen, durch die ein

Abstellen der Anlage veranlaßt werden kann,

haben müssen. Die Signalvorrichtungen müssen

zu einer Stelle führen, von der aus das Nahfördermittel

stillgesetzt werden kann. Diese

Stelle muß beim Betrieb des Nahfördermittels

ständig besetzt gehalten werden.

(6) Das Mitfahren von Personen auf Nahfördermitteln

ist verboten. Wenn das Mitfahren

nach Art der Anlage möglich wäre, ist durch Anschlag

auf das Verbot hinzuweisen. Bei horizontalen

Nahfördermitteln ist das Übersteigen

und das Betreten derselben unzulässig. Im Bedarfsfalle

sind über Nahfördermitteln sichere

Übergänge anzulegen.

(7) Alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln

sind mindestens einmal jährlich auf ihren

betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die

Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige

vorgenommen werden. Über die

Prüfungen sind Vormerke zu führen.

ABSCHNITT 15.

Werksbahnen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten nur für solche Werksbahnen, die nicht

Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden

eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind.

(2) Die Bahnanlagen und die verwendeten

Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein und

in einem solchen Zustand erhalten werden, daß

ein sicherer und gefahrloser Betrieb möglich ist.

(3) Die elektrischen Anlagen müssen den für

sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften

entsprechen.

Gleisanlagen.

§ 97. (1) Gleise müssen so verlegt und Baulichkeiten,

Maste, Materialstapel neben diesen so

errichtet werden, daß feste Hindernisse in das

jeweils erforderliche Lichtraumprofil nicht hineinragen.

Das erforderliche Lichtraumprofil ergibt

sich durch das Fahrzeugprofil, sofern jedoch

das Ladeprofil größer ist, durch dieses, zuzüglich

eines beiderseitigen Schutzraumes von rechteckigem

Querschnitt, dessen waagrecht gemessene

Breite mindestens 0'75 m und dessen Höhe

mindestens 2'15 m beträgt. Dies gilt nicht

für Laderampen; diese müssen jedoch in Abständen

von höchstens 10 m eine Ausweichmöglichkeit

bieten. Bei Krananlagen kann die

Breite des Schutzraumes bis auf 0'50 m herabgesetzt

werden.

(2) Wenn es notwendig ist, daß Dienstnehmer

auf den Fahrzeugen oder deren Ladung mitfahren,

muß der lotrechte Abstand zwischen

Standort und den über dem Gleis befindlichen

Baulichkeiten mindestens 2'15 m, bei Drähten

mindestens 3 m und bei elektrischen Leitungen

mindestens 3'40 m betragen.

(3) Kann den Vorschriften der Abs. 1 und 2

aus zwingenden Gründen nicht entsprochen

werden, wie bei unterirdischem Betrieb oder bei

Engstellen, deren Beseitigung nicht möglich ist,

so ist auf andere geeignete Weise für einen ausreichenden

Schutz der Dienstnehmer zu sorgen.

Dies kann durch Anlegen von Ausweichstellen in

Abständen von höchstens 10 m, Kennzeichnung

der Profilverengung durch auffallenden Farbanstrich,

Warnungstafeln, Warnbesen und ähnlichen

Zeichen erfolgen. Bei Tordurchfahrten

sowie bei anderen Ein- und Ausfahrten von zu

geringer lichter Breite ist zusätzlich durch Anschlag

das Durchgehen während der Durchfahrt

von Bahnfahrzeugen zu untersagen.

(4) Bei Bahnen in Stollen, die dem Stollenbau

dienen, muß neben dem Fahrzeugprofil, sofern

das Ladeprofil größer ist, neben diesem,

mindestens auf einer Seite ein Schutzraum von

0'60 m Breite in der Höhe des durchgehenden

Stollenprofils frei gehalten werden. Sollte dies

nicht möglich sein, müssen in Abständen von

höchstens 10 m Ausweichen mit mindestens

0'75 m Tiefe und l'50 m Länge in der Höhe

des durchgehenden Stollenprofils vorgesehen

werden. Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen

vorübergehend nicht eingehalten werden

können, dürfen nur im Schritt befahren

werden.

(5) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist durch

Grenzmarken anzugeben, bis zu welchen Punkten

Fahrzeuge auf diesen Gleisen unter Berücksichtigung

der Bestimmungen des Abs. 1 stehen

dürfen.

(6) Gleisenden sind gegen Ablaufen von Fahrzeugen

in geeigneter Weise zu sichern.

(7) Entladegleise sind in einem solchen Abstand

von der Schüttkante zu verlegen oder so

zu sichern, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen

können. An ortsfesten, ständigen Kippstellen

sind nach Erfordernis Haltevorrichtungen für die

Wagengestelle anzubringen.

(8) Müssen hochliegende Sturzgleise zu Entladearbeiten

betreten werden, so sind nach Möglichkeit

gegen Absturz gesicherte Laufbühnen

anzubringen; ist dies nicht möglich, so muß der

Raum zwischen den Schienen begehbar sein.

(9) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen

durch geeignete Vorrichtungen auf jedes anschließende

Gleis festgestellt werden können.

Schiebebühnen mit Kraftantrieb müssen mit

deutlich hörbaren Signalvorrichtungen ausgerüstet

sein. Gruben von Drehscheiben sind zu

umwehren oder zu überdecken.

(10) Spillanlagen müssen eine Sicherung gegen

Überschreitung der zulässigen Zugkraft besitzen.

Kreuzungen mit Verkehrswegen.

§ 98. (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen

muß die Verkehrsfläche in Höhe der

Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen

sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls

müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und

unsichtigem Wetter wirksam sein.

(3) Schranken sowie Flügel von Toren, die in

das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können,

sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen

zu sichern.

(4) Bei Überführungen ist durch Anbringung

eines dichten Brückenbelages und eines Geländers

mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß

das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze

fallen kann.

Fahrbetriebsmittel.

§ 99. (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege

und entsprechend gesicherte Plattformen

mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die

jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert

werden darf. Sie müssen ferner wirksame

Brems- und Signalvorrichtungen sowie

eine ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung

haben. Führerstände müssen auf beiden Seiten

ohne Schwierigkeiten verlassen werden können.

(2) Elektrische Fahrdraht-Triebfahrzeuge sind

mit vorschriftsmäßigen Erdungsstangen auszurüsten.

(3) Verbrennungsmotors von Triebfahrzeugen,

deren Hubraum insgesamt mehr als 2000 cm³

beträgt, müssen eine durch Maschinenkraft zu

betätigende Anlaßvorrichtung haben und bei

einem Hubraum über 375 cm³ je Zylinder

für das Andrehen von Hand mit einer Andrehkurbel

ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen

des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet.

Um einen Kurbelrückschlag zu ververhindern,

muß beim Andrehen von Hand

zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.

(4) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet

sein, daß eine Gefährdung der das Kuppeln vornehmenden

Person hintangehalten wird. Die

Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben

und so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes

Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist.

(5) Wagen, die mit Knüppeln gebremst werden

dürfen, müssen eine Vorrichtung haben, die das

Abgleiten oder Durchrutschen des Bremsknüppels

verhindert. Wagen mit fest eingebauten

Bremseinrichtungen müssen einen sicheren Bremserstand

mit entsprechenden Aufstiegen und Anhaltestangen

haben.

(6) Kippwagen müssen sicher wirkende Feststellvorrichtungen

für den Kippkasten haben,

die ebenso wie die Verschlüsse der Entleerungsöffnungen

von sonstigen Güterwagen leicht und

sicher zu handhaben sein müssen.

(7) Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb

das nach § 97 Abs. 1 erforderliche Lichtraumprofil

bei Verwendung der üblichen Muldenkipper

nicht eingehalten werden kann, so dürfen

nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeug

typen verwendet werden.

Verhalten im Bereich vom Bahnanlagen.

§ 100. (1) Ohne besondere Befugnis dürfen

Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen

Stellen betreten werden. Vor und bei dem

Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene

Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen

in der Gleiszone ist verboten.

(2) Jeder zur Wahrung der persönlichen oder

der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der

Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

(3) Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere

verboten: kurz vor oder zwischen bewegten

Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten,

zwischen nahe aneinander stehenden

Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter

Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu

überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen,

daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen

zu klettern oder unter Wagen

durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen

auf Weichenzungen oder Backenschienen

zu treten.

(4) Gleise und deren nähere Umgebung sind

von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten

oder Materialien, freizuhalten.

Beladen und Entladen.

§ 101. (1) Wagen dürfen über die Ladefläche,

namentlich über die Stirnseiten hinaus und über

allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer

Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über

das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen

von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden

Gegenständen ist jedoch unzulässig.

Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße

Feststellung und Sicherung der Behälter

zu achten.

(2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen,

vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor

dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern

ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich

befindet. Bei Selbstentladern ist

besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung

ihre gesicherte Endstellung erreicht hat.

Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt

ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter

Weise hintanzuhalten.

(3) Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von

der Seite bedient werden.

(4) Nach dem Entladen sind die Behälter von

Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu

schließen und zu sichern.

Allgemeine Bestimmungen über

den Fahr- und Verschiebebetrieb.

§ 102. (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb

ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln,

daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer

hintangehalten wird. Hiebei ist bei in

Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere

untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren,

Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht

vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen

der Beine über die Fahrzeugwände, sich

gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge

zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen,

sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen,

beim Anfahren eines Zuges sowie beim Heranfahren

von Fahrzeugen an andere auf Wagen

stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als

Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen.

Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau

zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich

ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder

Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere

Vorsicht walten zu lassen.

(2) Das selbständige Führen von Triebfahrzeugen

darf nur Personen übertragen werden,

die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben.

Für die Führung von Dampf- und Motorlokomotiven

hat der Nachweis durch Beibringung

eines Befähigungszeugnisses nach den jeweils

geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen

zu erfolgen. Im Verschiebebetrieb

dürfen nur zuverlässige Dienstnehmer verwendet

werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

(3) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen

auf das zu befahrende Gleis festgestellt sein. Die

Verriegelung darf erst gelöst werden, wenn das

Fahrzeug richtig und fest auf der Drehscheibe

oder Schiebebühne steht oder diese verlassen hat.

(4) Stillstehende und abgestellte Fahrzeuge sind

gegen unbeabsichtigte Bewegung in geeigneter

Weise zu sichern. Steine, Holzstücke und ähnliche

Gegenstände dürfen hiefür nicht verwendet

werden. Fahrzeuge sind so aufzustellen, daß

Gleise kreuzende Wege freibleiben.

(5) Fahrzeuge dürfen nur dann nachgesehen

und die Lager geschmiert werden, wenn die Fahrzeuge

stillstehen und bei Zügen der Führer der

Triebfahrzeuges hievon in Kenntnis gesetzt

worden ist.

(6) Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige

der Sicherheit dienende Einrichtungen von Triebfahrzeugen

sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht

durch den Fahrzeugführer zu prüfen. Schadhafte

Fahrzeuge, insbesondere solche, deren

Sicherheitseinrichtungen, wie Bremsen, sich nicht

in ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind

außer Betrieb zu setzen. Der Führer des Triebfahrzeuges

hat sein Fahrzeug vor Verlassen des

Führerstandes stillzusetzen und gegen unbeabsichtigtes

und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.

Im Stollenbetrieb sind Verbrennungskraftmaschinen

bei Stillstand des Triebfahrzeuges möglichst

abzustellen.

(7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung

an Verkehrswege, Kreuzungen, Gebäudeausgänge,

Arbeitsplätze, Engstellen sowie beim Befahren

unübersichtlicher Gleisstücke sind Achtungszeichen

zu geben; nach Erfordernis ist auch die

Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.

Müssen Fahrzeuge auf Verkehrswegen oder in

Arbeitsstätten bewegt werden, so muß eine Person,

die die Strecke übersehen kann, auf das

Herannahen der Fahrzeuge aufmerksam machen

oder diesen vorangehen. Beim Befahren von

Kippgleisen muß der beladene Zug geschoben

werden.

(8) Fahrzeuge, die zusammen laufen, müssen

in der Regel untereinander gekuppelt sein. Mit

dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besonders zuverlässige

Dienstnehmer zu beauftragen, die

hiebei mit der nötigen Vorsicht vorzugehen

haben, insbesondere darf das Kuppeln von Fahrzeugen

nur außerhalb der Gleise stehend vorgenommen

werden, sofern dies nach der Spurweite

möglich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß

anzukuppelnde Fahrzeuge nur mit geringer

Wucht auf die stehenden Fahrzeuge auflaufen.

Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen

während der Fahrt ist verboten.

(9) Wagen dürfen von Hand in der Regel nur

durch Schieben fortbewegt werden; Ziehen an

der Stirnseite ist nur gestattet, wenn es die örtlichen

Verhältnisse erfordern. Kann über Wagen

nicht hinweggesehen werden, darf das Schieben

nur an den Seiten der Wagen erfolgen. Beim

Ziehen und Schieben darf nicht rückwärts gegangen

werden. Solange Wagen einzeln bewegt

werden, müssen sie mit Bremsmitteln oder

Hemmvorrichtungen jederzeit angehalten werden

können, soweit dies nicht bei kleineren Wagen

von Hand geschehen kann. Werden Wagen zu

einer Wagengruppe oder zu einem Zug vereint,

so ist je nach dem Gefälle der Strecke die Länge

des Zuges oder der Wagengruppe so zu bemessen

oder es sind so viele bediente Bremswagen

einzustellen, daß der Zug oder die Wagengruppe

an jeder Stelle der Strecke jederzeit sicher

zum Stillstand gebracht werden kann.

(10) Das Abbremsen mit Bremsknüppeln ist

nur bei Feldbahnwagen bei langsamer Bewegung

und nur dann gestattet, wenn das Gefälle der

zu befahrenden Strecke 40 v. T. nicht übersteigt

und alle Kurven entsprechend überhöht sind.

Bremsknüppel sind auf Gefällsstrecken beim Anfahren

einzusetzen. Der Bremser darf, wenn es

die Gleislage gestattet, hinten auf dem Wagen

stehend, mitfahren. Außer dem Bremser darf bei

beladenen Wagen eine weitere Person hinten mitfahren,

wenn ein sicherer Standplatz vorhanden

ist. Bei Wagengruppen ist das Abbremsen mit

Bremsknüppeln nur beim letzten Wagen gestattet.

Einzelne Wagen und Wagengruppen

dürfen nicht ohne Bedienungsmann fahren.

(11) Die Wagen oder Züge müssen auf der Fahrt

solche Abstände voneinander haben, daß ein Auflaufen

vermieden wird. Zum Aufhalten rollender,

nicht gebremster Wagen oder Wagengruppen

sind geeignete Bremsmittel, wie Bremsknüppel

oder Bremsschuhe, bereitzustellen. In

Bewegung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht

durch Entgegenstemmen des Körpers oder Einstecken

von Stangen oder ähnlichen Behelfen

zwischen die Speichen aufgehalten werden.

(12) Bei Feldbahnen dürfen Personen auf

Wagen nur auf besondere Anordnung oder nur

mit Erlaubnis des Dienstgebers mitfahren. Sie

dürfen in den Wagen nicht stehen. Wenn Wagen

unter Baggern durchfahren, darf sich niemand

in den Wagen befinden.

(13) Es ist verboten, eine Weiche kurz vor in

Bewegung befindlichen Fahrzeugen umzustellen.

Gleissperren von normalerweise verschlossen zu

haltenden Gleisen sind nach dem Durchfahren

wieder zu schließen.

(14) Stollen, die nicht einen vom Gleis getrennten

und außerhalb des Lichtraumprofils

der Fahrzeuge liegenden Gehweg besitzen, oder

solche Stollen, auf deren Gleise fallweise gearbeitet

wird, dürfen nur mit einer solchen Geschwindigkeit

befahren werden, daß der Zug vor

auftauchenden Hindernissen zum Stehen gebracht

werden kann; hiebei ist auf Sichtbeschränkungen,

wie durch Krümmung des Stollens oder durch

schlechte Beleuchtung, Bedacht zu nehmen. In

nicht oder nur mangelhaft beleuchteten Stollen

ist die Spitze jedes Zuges durch eine von der

gewöhnlichen Beleuchtung deutlich unterscheidbare

Lampe, das Zugsende durch eine rote Decklampe

oder eine Blendscheibe zu kennzeichnen.

Die gleiche Kennzeichnung hat das allein

fahrende Triebfahrzeug zu tragen. Wenn Wagen

von Triebfahrzeugen geschoben werden und dadurch

die Sicht des Führers behindert wird,

ist die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu

besetzen und die Geschwindigkeit des Zuges so

herabzusetzen, daß der Zug vor einem auftauchenden

Hindernis mit Sicherheit zum Stehen

gebracht werden kann.

Besondere Bestimmungen über den

Verschiebebetrieb.

§ 103. (1) Verschiebebewegungen dürfen erst

ausgeführt werden, wenn der Verschieber das

Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses

Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen,

daß die Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt

werden können. Bei Verschubarbeiten

muß genügend Verschubpersonal vorhanden sein.

Fahrzeuge dürfen über die Grenzmarken hinaus

nicht aufgestellt werden.

(2) Beim Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen

werden, wenn sie nicht über das vorgesehene

Ziel hinauslaufen können und das Fahrgleis

übersehen werden kann. Das Abstoßen

von Wagen über nicht gesicherte Verkehrswege,

in Arbeitsräume oder gegen Fahrzeuge, die an

Schuppen, Laderampen oder auf Ladegleisen

stehen, ist verboten.

(3) Spillartlagen und Winden müssen in der

Regel so liegen, daß der sie Bedienende die bewegten

Wagen übersehen kann. Ist dies nicht

möglich, so muß für eine zuverlässige Verständigung

zwischen den beim Antrieb und den im

Verschiebedienst Beschäftigten gesorgt sein. Der

Aufenthalt in der Nähe des gespannten Zugseiles

ist verboten.

(4) Beim Verschieben von Wagen mittels Zugtieren

oder Kraftfahrzeugen muß die Zugkette

oder das Seil wenigstens 2'50m lang sein; sie

dürfen nur an den Seiten angehängt werden.

Außer dem Lenker des Zugtieres oder des Kraftfahrzeuges

muß unbedingt ein Verschubkundiger

zugegen sein, der die Wagen zum Stillstand zu

bringen und erforderlichenfalls abzukuppeln hat.

Bei Gefällen von mehr als 10 v. T. müssen die

Zugmittel leicht und sicher ausgehängt werden

können. Bei Gefällen über 33 v. T. dürfen

Wagen durch Zugtiere nicht bewegt werden.

(5) Das Verschieben von Wagen unter Verwendung

eines losen Stempels ist verboten.

Während des Verschiebens dürfen sich keine

Personen zwischen den Wagen aufhalten.

(6) Werden zum Ingangsetzen Waggonknipper

oder ähnliche Behelfe benützt, sind diese zwischen

Schiene und Radreifen anzusetzen. Durch

Einsetzen von Stangen u. dgl. zwischen die Radspeichen

dürfen Wagen nicht in Bewegung gesetzt

werden.

Materialschwebeseilbahnen und

Materialstandseilbahnen.

§ 104. Für den Bau und den Betrieb von Materialschwebeseilbahnen

und Materialstandseilbahnen

gelten die durch Kundmachung in den

„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten

diesbezüglichen Normen des Österreichischen

Normenausschusses.

ABSCHNITT 16.

Verkehr mit Fahrzeugen.

Allgemeine Vorschriften.

§ 105. (1) Die jeweils für den öffentlichen

Straßenverkehr geltenden gesetzlichen Vorschriften

sind, soweit sie der Verkehrssicherheit

dienen, in Betrieben sinngemäß anzuwenden.

(2) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten

dürfen nur so weit befahren werden,

als ein tragfähiger Untergrund vorhanden

ist.

(3) Beim Ankuppeln von Lastkraftwagenanhängern

ist besondere Vorsicht zu üben.

Ebenso ist beim Verschieben von Lastkraftwagenanhängern

und von unbespannten Fuhrwerken

von Hand wegen der Möglichkeit des

Schiagens der Deichsel besondere Vorsicht walten

zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Lastkraftwagenanhängern

durch Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges,

so muß durch Anziehen der Bremse

oder durch Anlegen von Vorgelegeklötzen ein

Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden.

Beim Anschieben des Anhängers an das

Kraftfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen

ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.

(4) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit

Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn

hiezu eine Kuppelstange von mindestens

1'50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug

als auch am zu verschiebenden Fahrzeug

sicher befestigt ist. Während des Verschiebens

dürfen sich keine Personen zwischen den

Fahrzeugen aufhalten.

Elektrokarren.

§ 106. (1) Mit der Führung von Elektrokarren

dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete

Dienstnehmer betraut werden. Der Dienstgeber

hat jedem Elektrokarrenführer die Fahrbewilligung

schriftlich zu bestätigen.

(2) Der Führerstand muß so ausgebildet sein,

daß er dem Karrenführer bei Zusammenstößen

oder beim Anfahren einen möglichst vollkommenen

Schutz gewährt. Die Standfläche für den

Führer muß gleitsicher sein. Ist sie gleichzeitig

Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer ungefähr

15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen

versehen sein. Am Schaltkasten muß

eine Rückenstütze vorhanden sein, die es dem

Führer bei der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche

gestattet, eine nach rückwärts geneigte

Stellung einzunehmen. Ein allfällig angeordneter

Witterungsschutz darf die notwendige freie Sicht

des Karrenführers nicht behindern.

(3) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen

innerhalb des Führerstandes nach Abs. 2 liegen.

Läßt die Bauart dies nicht zu, müssen die außerhalb

des Führerstandes liegenden Handgriffe

einen geeigneten Handschutz haben.

(4) Beim Verlassen des Führerstandes muß der

Schalthebel selbsttätig in die Nullstellung gehen

und die mechanische Bremse selbsttätig zur

vollen Wirkung kommen.

(5) Die Schaltung von Elektrokarren muß so

beschaffen sein, daß sie nur unter Zuhilfenahme

des Schaltschlüssels betätigt werden kann, der nur

bei abgeschalteter Batterie einzuführen und abzuziehen

sein darf. Dieser Schlüssel ist vom

Karrenführer beim Verlassen des Karrens abzuziehen

und zu verwahren.

(6) Die Elektrokarren müssen eine geeignete

Warnvorrichtung haben und bei Verwendung

auf unbeleuchtetem Betriebsgelände mit Stirnlampen

und Schlußlicht ausgestattet sein.

(7) Jeder Elektrokarren muß auf der der Ladeseite

zugekehrten Seite des Schaltschrankes mit

einem entsprechenden Haltebügel für einen gelegentlich

mitzunehmenden Mitfahrer versehen

sein. Für regelmäßig mitzunehmende Mitfahrer

sind zusätzliche Sicherungen anzubringen, wie

besonderer Sitz und gesicherter Auftritt. Der

Mitfahrende darf seine Beine nicht über den

Plattformrand hinaushängen lassen. Das Mitfahren

auf dem Führerstand ist grundsätzlich

verboten.

(8) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern

müssen so beschaffen sein und eine

solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte

Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen können

und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander

auffahren.

III. Teil.

Pflichten der Dienstgeber und

Verhalten der Dienstnehmer.

Pflichten der Dienstgeber.

§ 107. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet,

Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen

und Betriebsmittel sowie Gegenstände für den

persönlichen Schutz der Dienstnehmer in einen

den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden

Zustand zu versetzen und in diesem

zu erhalten. Die Dienstgeber sind verpflichtet,

den Dienstnehmern alle nach dieser Verordnung

erforderlichen Gegenstände für den persönlichen

Schutz in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung

zu stellen.

(2) Die Dienstgeber haben Vorsorge zu treffen,

daß die Dienstnehmer auf die im Betriebe bestehenden

besonderen Unfallsgefahren aufmerksam

gemacht sowie über die zur Abwendung dieser

Gefahren getroffenen Einrichtungen und

deren Benützung entsprechend belehrt werden.

Die Dienstgeber dürfen ein den Bestimmungen

dieser Verordnung widersprechendes Verhalten

von Dienstnehmern wissentlich nicht dulden. Die

Dienstnehmer sind vor der erstmaligen Verwendung

an Maschinen zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen

Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen

Arbeitsstellen über das bei Verrichtung

solcher Arbeiten notwendige Verhalten

sowie über die bestehenden Schutzmaßnahmen

und deren Handhabung zu unterweisen. Solche

Belehrungen sind insbesondere beim Eintritt in

das Dienstverhältnis sowie bei Einteilung zu

einer anderen Tätigkeit vorzunehmen; nach Erfordernis

sind diese Belehrungen zu wiederholen.

Die zuständige Behörde kann in besonderen

Fällen die Belehrung der Dienstnehmer durch

einen von ihr zu bestimmenden Arzt vorschreiben.

(3) Der Dienstgeber darf Betrunkene im Betriebe

nicht dulden.

Verhalten der Dienstnehmer.

§ 108. (1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet,

alle Einrichtungen, die zum Schutze ihres Lebens

und ihrer Gesundheit auf Grund der Bestimmungen

dieser Verordnung eingerichtet oder beigestellt

werden, zweckentsprechend zu benützen

und pfleglich zu behandeln sowie damit in Zusammenhang

stehende Weisungen zu befolgen.

(2) Vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,

Betriebsmitteln sowie Gegenständen für den

persönlichen Schutz haben sich die Dienstnehmer

von deren betriebssicherem Zustand zu überzeugen,

soweit dies auf Grund der Ausbildung

oder Stellung der Dienstnehmer im Betrieb von

ihnen verlangt werden kann. Festgestellte Mängel

und auffallende Erscheinungen an solchen

Einrichtungen sind sogleich dem Dienstgeber zu

melden.

(3) Die Dienstnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen

und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen

weder beschädigen noch, ausgenommen

die Fälle nach § 60 Abs. 5, entfernen.

Auch dürfen sie die Betätigung von Schutzvorrichtungen

sowie die Anwendung von Arbeitsmethoden

oder -Vorgängen, welche zum

Zwecke einer Verringerung der Berufsgefahren

vorgeschrieben sind, nicht verhindern.

(4) Den Dienstnehmern ist es verboten, sich

an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln zu

betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung

ihnen nicht obliegt, sowie durch

ungeeignetes Verhalten sich selbst oder andere

zu gefährden.

(5) Dienstnehmer, welchen zur Durchführung

von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden,

haben diese auf die mit den Arbeiten verbundenen

Gefahren aufmerksam zu machen und auf

die Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen und

Verhaltungsvorschriften zu achten.

(6) Den in der Nähe beweglicher Maschinenteile

beschäftigten Personen ist das Tragen von

frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern

sowie lose hängender Haare verboten.

(7) Das Ausruhen und Schlafen an Feuerstellen,

auf Ofen, Kesselmauerungen, Dächern, hohen

Gerüsten sowie in unmittelbarer Nähe von beweglichen

Maschinenteilen, elektrischen Anlagen,

von Gruben, Kanälen und Gleisen ist verböten;

ebenso ist das An- und Auskleiden sowie das

Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer

Nähe beweglicher Maschinenteile oder

elektrischer Anlagen untersagt.

(8) Der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke

während der Arbeitszeit, einschließlich

der Pausen, ist verboten. Betrunkene dürfen die

Betriebsstätten nicht betreten.

(9) Jeder Arbeitsunfall ist ohne Verzug dem

Dienstgeber zu melden.

ARTIKEL III.

Aushang.

§ 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen

Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,

für die Dienstnehmer zugänglicher

Stelle auszulegen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen und

Ausnahmen.

§ 110. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse

Maßnahmen zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung

hinausgehen, so kann die zuständige

Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates

solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates andere als in

dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen

zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

in demselben Maße Rechnung getragen wird.

Die zuständige Behörde kann nach Anhörung

des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen

von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,

insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes

nicht beeinträchtigt werden.

Behördezuständigkeit.

§ 112. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften

dieser Verordnung der zuständigen Behörde

zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung

unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,

bei allen übrigen unter den Geltungsbereich

dieser Verordnung fallenden Betrieben

die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes

berufene Behörde auszuüben.

Landesrechtliche Vorschriften.

§ 112. Landesrechtliche Vorschriften auf dem

Gebiete der Bau-, Feuer-, Gesundheit- oder

Straßenpolizei werden durch die vorliegenden,

den Dienstnehmerschutz betreffenden Bestimmungen

nicht berührt.

Strafbestimmungen.

§ 113. Übertretungen der Vorschriften dieser

Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen

Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,

nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 114. Die Bestimmungen dieser Verordnung

finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen

nur insofern Anwendung, ah die

dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne

wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid

erworbenen Rechte durchführbar

sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung

von das Leben oder die Gesundheit

der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen

handelt oder daß die gestellten Anforderungen

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand

und ohne größere Betriebsstörung

durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige

bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits

bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a

Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen

worden sind.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 115. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Min.-Vdg. vom 23. November 1905,

RGBl. Nr. 176, außer Kraft und verlieren die

von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften,

soweit die in diesen

behandelten Angelegenheiten in der vorliegenden

Verordnung eine Regelung finden, ihre

Wirksamkeit.

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