265. Verordnung: Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 74 a, 74 c und 132 des Gewebeordnung,
des § 24 Abs.1 und des § 30
Abs. 2 des Arbsitsinspektionsgesetzes, BGBl.
Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
verordnet
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmumgen dieser Verordnung
gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBL
Nr. 194/1947, im der jeweils geltenden Fassung
der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen,
mit Ausnahme der Betriebe, die der Aufsicht des
Binnenschiffahrtsinspsktorates unterstehen.
(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des
Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.
(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern
gesprochen wird, sind darunter auch
Lehrlinge zu verstehen.
ARTIKEL II.
I. Teil.
Allgemeine Vorschschriften.
ABSCHNITT I.
Arbeitsräume und Betriebsgebäude.
Luftraum und Bodenfläche.
§ 2. Arbeitsräume müssen so bemessen sein,
daß auf jede darin beschäftigte Person mindestens
12 m³ Luftraum und mindestens 2 m² Bodenfläche
entfallen. Bei einer Verunreinigung der
Luft durch Staube, Dämpfe oder Gase, bei Verwendung
gesundheitsschädlicher Stoße, bei erhöhter
Wärmeeinwirkung oder sonstigen erschwerenden
Arbeitsbedingungen, muß der auf
eine Person entfallende Luftraum mindestens
15 m³ betragen.
Lichte Raumhöhe.
§ 3 (1) Die lichte Höhe der Arbeitsräume
muß, insofern die Bauordnung keine anderen
Bestimmungen enthält, mindestens 3 m betragen.
Bei einer Verunreinigung der Luft durch Staube,
Dämpfe oder Gase, bei Verwendung gesundheitsschädlicher
Stoffe, bei erhöhter Wärmeeinwirkung
oder sonstigen erschwerenden Arbeitsbedingungen
kann die zuständige Behörde
eins lichte Raumhöhe von mehr als 3 m vorschreiben.
(2) In bestehenden Gebäuden ist für Arbeitsräume
eine geringere lichte Raumhöhe als 3 aa, jedoch
nicht weniger als 2'60 m, zulässig, sofern
besondere Betriebseinflüsse, wie Staub-, Dampf- oder
Wärmeentwicklung nicht eine größere
lichte Raumhöhe erfordern und der auf eins
Person entfallende Luftraum mindestens 15 m³
beträgt.
(3) In den in Abs. 2 genannten Gebäuden
können Kellerräume dann als Arbeitsräume verwendet
werden, wenn sie eine verglichene lichte
Raumhöhe von mindestens 2'80 m haben, Dachbodenräume
dann, wenn sie wenigstens für die
Hälfte der Fußbodenfläche eine Echte Raumhöhe
von mindestens 2'90 m aufweisen.
Lage der Arbeitsräume.
§ 4. (1) Der Fußboden von Arbeitsräumen
darf, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, nicht mehr als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegen. Enthält die Bauordnung
strengere Bestimmungen, so sind diese anzuwenden.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die zuständige
Behörde auch Arbeitsräume zulassen, deren
Fußboden mehr als 1 m unter dem angrenzenden
Gelände liegt, wenn eine solche Lage der Arbeitsräume
aus produktionstechnischen oder
konstruktiven Gründen erforderlich ist und eine
geeignete Isolierung gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit
sowie eine entsprechende Sicherung
gegen Überfluten durch Grundwasser und eine
entsprechende Lüftung vorhanden sind.
(3) Arbeitsräume dürfen unter Tag nur dann
errichtet werden, wenn es aus zwingenden produktionstechnischen
Gründen unbedingt notwendig
ist.
(4) In bestehender Gebäuden können Keller- und
Dachbodenräume dann als Arbeitsräume
verwendet werden, wenn sie den diesbezüglichen
Bestimmungen der Bauordnung entsprechen.
(5) Enthält die Bauordnung keine Bestimmungen
über die Verwendung von Kellerräumen als
Arbeitsräume, so dürfen solche in den in Abs. 4
bezeichneten Gebäuden nur dann als Arbeitsräume
benützt werden, wenn sie nicht in einem
wasserführenden Boden liegen, der Überschwemmungsgefahr
nicht ausgesetzt und auch gegen das
Eindringen der Bodenfeuchtigkeit geschützt und
gut lüftbar sind. Sie müssen ferner gewölbt oder
durch eine Decke ohne Verwendung von Holzkonstruktionsteilen
abgeschlossen und wenigstens
an der Seite des Lichteinfalles ganz frei sein
oder an einem mindestens 1 m breiten Lichtgraben
liegen; bei Gewölben muß deren Scheitel,
bei ebenen Decken deren Untersicht mindestens
0'60 m über der höchsten Stelle des anliegenden
Geländes (Straßenniveaus), und der Fußboden
darf nicht tiefer als höchstens 2'50m unter
jener Stelle liegen.
(6) Dachbodenräume dürfen als Arbeitsräume,
sofern die Bauordnung keine Bestimmungen
über eine solche Verwendung enthält, nur dann
benützt werden, wenn sie im allgemeinen in
ihrer Ausführungsweise den Vorschriften der
Bauordnung über Wohnräume in den Stockwerken
entsprechen. Der Fußboden muß von
den darunterliegenden Räumen feuerhemmend
getrennt und die Dachfläche wärmeisolierend
hergestellt sein. Der Zugang zu diesen Arbeitsräumen
muß von Wänden in feuerhemmender
Bauart umschlossen sein und direkt zu einer
feuerhemmend ausgeführten Stiege führen.
Lagerräume.
§ 5. Lagerräume müssen eine solche lichte
Raumhöhe haben, daß die Lagerarbeiten ohne
Gefährdung der Dienstnehmer durchgeführt
werden können; sie müssen jedoch mindestens
eine lichte Raumhöhe von 2 m haben. Ferner
müssen sie ausreichend belichtet, beleuchtbar und
lüftbar sein.
Nebenräume.
§ 6. Räume, die nicht als Arbeitsräume dienen,
jedoch zeitweise zur Verrichtung von Arbeiten,
die mit dem Betrieb zusammenhängen, betreten
werden müssen, wie Transmissionskanäle, Kondensationsräume
unter Damp maschinen, Räume
unter sonstigen Maschinen, Staubkammern,
Aschenkanäle, Trockenkammern, Sägeunterboden,
müssen unfallsicher zugänglich, ausreichend
belichtet oder beleuchtbar, lüftbar und
so gestaltet sein, daß die notwendigen Arbeiten
gefahrlos verrichtet werden können. Solche
Räume sollen eine lichte Raumhöhe von wenigstens
2 m haben; sie dürfen nicht als Aufenthalts-
oder Umkleideräume benützt werden.
Räume für besondere Verwendung.
§ 7. Maschinen und Herstellungsverfahren, die
ungewöhnlichen Lärm oder eine erhebliche Beeinträchtigung
der Dienstnehmer durch Staube,
Dämpfe, Gase oder Nebel, blendendes Licht,
schädliche Strahlung, Wärme, üblen Geruch oder
ähnliche Einwirkungen verursachen, sind von
den übrigen Arbeitsplätzen getrennt so unterzubringen
oder auszuführen, daß nur die unmittelbar
Beschäftigten den angeführten Beeinträchtigungen
ausgesetzt sind. Die zuständige
Behörde kann die Beistellung eigener Räume
vorschreiben. Wo Interessen des Dienstnehmerschutzes
es erfordern und die Maßnahmen Erfolg
versprechen, sind Maschinen, die starken Lärm
oder Bodenerschütterungen hervorrufen unter
Verwendung schall- oder schwingungsdämpfender
Isolierung aufzustellen.
Fußböden.
§ 8. (1) Fußböden in Betriebsräumen müssen
der Eigenart des Betriebes angepaßt sein und
dürfen keine Unebenheiten aufweisen. Fußböden
müssen leicht reinzuhalten und aus einem Material
hergestellt sein, das den auftretenden Beanspruchungen
genügt und durch Abnützung tunlichst
nicht schlüpfrig wird. Schlüpfrige oder
glatte Stellen sind, soweit es die Betriebsverhältnisse
gestatten, aufzurauhen oder mit einem geeigneten
Belag zu versehen.
(2) Arbeitsräume sollen im allgemeinen einen
die Wärme schlecht leitenden Fußboden haben.
Ist dieser jedoch aus Stein, Beton- oder Lehmestrich
hergestellt, so ist an den ständigen Arbeitsplätzen,
sofern dies nicht aus besonderen
Gründen ausgeschlossen erscheint, ein wärmeisolierender
Bodenbelag anzubringen, der nach
Möglichkeit so zu versenken ist, daß seine Oberfläche
in der Fußbodenebene liegt.
(3) In Räumen, in denen mit größeren Flüssigkeitsmengen
hantiert wird, ist der Fußboden
flüssigkeitsundurchlässig und mit einer entsprechenden
Neigung zu einem Abfluß herzustellen;
der Abfluß ist erforderlichenfalls mit einem Geruchsverschluß
zu versehen. An den ständigen
Arbeitsplätzen sind, sofern dies nicht aus besonderen
Gründen ausgeschlossen erscheint, Lattenroste
oder ein ähnlicher Belag anzubringen.
(4) In Räumen, in denen leicht brennbare
Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert werden oder
in denen mit größeren Mengen solcher Flüssigkeiten
hantiert wird, darf der Fußboden nicht
flüssigkeitsdurchlässig und nicht brennbar sein.
Das Eindringen auslaufender brennbarer Flüssigkeiten
in andere Räume ist durch entsprechende
Maßnahmen, wie Neigung des Fußbodens zu
Sammelgruben, entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige
Wandumfassung mit Türschwellen,
zu verhindern. Ferner ist Vorsorge zu treffen,
daß brennbare Flüssigkeiten weder in Kanäle
noch in sonstige Ableitungen gelangen.
(5) In Räumen, in denen größere Mengen
ätzender Flüssigkeiten erzeugt oder gelagert
werden oder in denen mit solchen Flüssigkeiten
hantiert wird, muß der Fußboden den Bestimmungen
des Abs. 4 entsprechen und überdies
gegen die Einwirkungen dieser Flüssigkeiten
widerstandsfähig sein.
(6) Durch entsprechende Einrichtungen ist
Vorsorge zu treffen, daß gesundheitsschädliche
oder brennbare Dämpfe oder solche Gase weder
aus Kanälen oder Ableitungen in die Betriebsräume
noch aus diesen in hiefür nicht bestimmte
Kanäle oder sonstige Ableitungen gelangen
können.
(7) Fußböden, die aus brennbarem Material
hergestellt sind, müssen unter Öfen, rings um
Herde und offene Feuerstellen sowie um die
Heizöffnungen von Öfen mindestens bis zu einer
Entfernung von 0'60 m mit einem feuerhemmenden
Belag versehen sein. Bei Kachelöfen genügt
ein eiserner Ofenvorsatz.
Wände und Decken.
§ 9. (1) Wände und Decken sollen möglichst
glatt sein und für Staub und Schmutz keine besonderen
Ablagerungsmöglichkeiten bieten. Sie
müssen leicht zu reinigen sein und dürfen die
Raumhelligkeit durch ihren Anstrich nicht beeinträchtigen.
Bei farbigem Wandanstrich soll
eine helle, ansprechende Farbtönung verwendet
werden.
(2) In Räumen, die zur Erzeugung oder Verarbeitung
giftiger, ekelerregender, ansteckungsgefährlicher
oder dem Zersetzungsprozeß leicht
unterliegender Stoffe verwendet werden, müssen
die Wände mindestens bis zu einer Höhe von
2 m vom Fußboden mit einem leicht waschbaren
Verputz, Anstrich oder Belag versehen
sein; der Fußboden muß den Bestimmungen des
§ 8 Abs. 3 entsprechen. Überdies ist in solchen
Räumen sowie in Räumen, in denen mit größeren
Flüssigkeitsmengen hantiert wird, der Übergang
von den Wänden zum Fußboden als Hohlkehle
auszubilden.
Belichtung.
§ 10. Die Arbeitsräume müssen, soweit produktionstechnische
Gründe nicht etwas anderes
erfordern, nach Maßgabe der darin ausgeführten
Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig
natürlich belichtet sein. Dementsprechend
sind die ins Freie führenden Fenster oder Oberlichten
anzuordnen und zu bemessen; die Gesamtfläche
dieser Fenster und Oberlichten eines
Arbeitsraumes muß mindestens ein Zehntel der
Fußbodenfläche des Raumes betragen. Eine Belästigung
der Dienstnehmer durch direktes
Sonnenlicht ist hintanzuhalten.
Beleuchtung.
§ 11. (1) Alle Arbeitsräume, Arbeitsplätze und
Verkehrswege, wie Gänge, Stiegenhäuser, Höfe,
Lagerstätten, sind im Bedarfsfalle ausreichend
künstlich zu beleuchten. Bei Verwendung von
brennbaren Flüssigkeiten für Beleuchtungszwecke
dürfen Lampen mit zerbrechlichen
Brennstoffbehältern nicht benützt werden. Beleuchtungskörper
müssen erforderlichenfalls
gegen Beschädigung geschützt und, wenn sie
ortsfest sind, sicher angebracht sein.
(2) Die Beleuchtung muß eine den Erfordernissen
entsprechende Beleuchtungsstärke aufweisen
sowie gleichmäßig und frei von direkter Blendung
oder Reflexblendung sein. Indirekte Beleuchtung
ist tunlichst zu vermeiden. Die Beleuchtung
ist ferner so einzurichten, daß zwischen
benachbarten Räumen nach Möglichkeit
keine zu großen Helligkeitsunterschiede herrschen,
wobei auf die Eigenart des Betriebes Bedacht
zu nehmen ist. Sofern für die Arbeitsplätze
zusätzliche Beleuchtung erforderlich ist,
muß diese blendungsfrei und nach Erfordernis
tageslichtähnlich sein.
(3) Brand- oder explosionsgefährdete Betriebsräume
dürfen nur in einer die Entzündungsgefahr
vollkommen ausschließenden Weise beleuchtet
werden.
(4) In Räumen mit elektrischer Beleuchtungsanlage
muß bei den Eingängen eine für den Verkehr
in diesen Räumen ausreichende Zahl von
Beleuchtungskörpern leicht und gefahrlos eingeschaltet
werden können.
Notbeleuchtung.
§ 12. (1) In Betrieben, in denen in erhöhtem
Maße Gefahren für die Dienstnehmer auftreten
können, kann die zuständige Behörde bei Beleuchtung
durch eine zentrale Beleuchtungsanlage
eine von dieser Anlage unabhängige Notbeleuchtungsanlage,
die sich mindestens auf alle
Ausgangstüren, Notausgänge und Verkehrswege
zu erstrecken hat, vorschreiben.
(2) Räume und Gebäude ohne natürliche Belichtung
müssen eine Notbeleuchtung haben; sofern
diese nicht ständig in Betrieb ist, muß sie
sich beim Ausfallen der zentralen Beleuchtung
selbsttätig einschalten.
Warnungsbeleuchtung.
§ 13. Stellen, die gegen den Absturz von
Menschen und Material nicht durch geeignete
andere Vorkehrungen hinreichend gesichert werden
können, sind bei eintretender Dunkelheit
durch eine Warnungsbeleuchtung auffallend und
ausreichend zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für
zeitweilige Lagerungen oder sonstige Hindernisse
im Verkehrsbereich und für andere Gefahrenstellen.
Arbeitsklima.
§ 14. (1) Lüftung, Heizung sowie die relative
Luftfeuchtigkeit sollen nach Möglichkeit derart
aufeinander abgestimmt sein, daß im Arbeitsraum,
soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, ein
erträgliches Arbeitsklima herrscht.
(2) Wenn es die besonderen Betriebsverhältnisse
erfordern, kann die zuständige Behörde
eine Klimaanlage vorschreiben.
Lüftung.
§ 15. (1) In jedem Arbeitsraum ist für die entsprechende
Zufuhr frischer Luft und für die Abfuhr
verdorbener Luft unter Vermeidung von
schädlicher Zugluft Sorge zu tragen.
(2) Lüftungsklappen oder Kippflügel müssen
von einem festen Standplatz aus leicht bedienbar
sein.
(3) Wird in Arbeitsräumen durch die natürliche
Lüftung nicht der erforderliche Luftwechsel
erreicht, so ist für künstliche Lüftung zu sorgen.
Absaugung und Ableitung.
§ 16. (1) Arbeiten, bei. denen sich die Entwicklung
größerer Mengen Staube, Dämpfe oder
Gase nicht vermeiden läßt, sind soweit als möglich
in geschlossener oder ummantelter Apparatur
vorzunehmen. Wo dies nicht möglich ist,
sind solche Stoffe durch tunlichst geräuscharm
arbeitende Absaugeeinrichtungen möglichst a,n
der Entstehungsstelle abzusaugen. Die der abgesaugten
Luftmenge entsprechende Frischluftmenge
ist dem Raume zugfrei, während der
kalten Jahreszeit, wenn notwendig, vorgewärmt,
zuzuführen. Die Raumlüftung darf die Absaugung
nicht ungünstig beeinflussen.
(2) Abgesaugte Luft ist derart abzuleiten, und
Verunreinigungen sind so abzuscheiden und zu
sammeln, daß die Luftverhältnisse im Betriebe
nicht beeinträchtigt werden.
(3) Abgase von größeren Gasgeräten sowie von
Feuerstätten und Verbrennungskraftmaschinen
sind nach den hiefür jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften gefahrlos ins Freie abzuleiten.
Über ortsfesten offenen Feuerstellen in Betriebsräumen
sind möglichst tief herabreichende
Schwadenfänger anzubringen. Wenn es aus
Gründen des Dienstnehmerschutzes erforderlich
ist, sind die Abgase von Verbrennungskraftmaschinen
unter Zwischenschaltung einer schalldämpfenden
Einrichtung abzuleiten.
Entnebelung.
§ 17. In Arbeitsräumen, in denen sich durch
das Arbeitsverfahren große Dampfmengen entwickeln
und Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 nicht
möglich sind, ist durch geeignete Vorkehrungen,
wie Heizvorrichtungen, kräftig wirkende
Raumlüftung mit Zufuhr vorgewärmter
Luft, Hintanhaltung des direkten Zutrittes kalter
Außenluft, Anordnung von Doppelfenstern,
Doppeldächern, auf die Verhinderung einer belästigenden
oder die Sicherheit der Dienstnehmer
gefährdenden Nebelbildung hinzuwirken.
Raumheizung.
§ 18. (1) Arbeitsräume müssen heizbar sein,
sofern nicht schon eine hinreichende Erwärmung
durch die Betriebsweise selbst herbeigeführt wird
oder diese die Einhaltung einer niederen Temperatur
erfordert. Die Heizeinrichtungen müssen
eine gleichmäßige Raumtemperatur gewährleisten
und so eingerichtet sein, daß die Dienstnehmer
durch strahlende Wärme nicht belästigt oder an
ihrer Gesundheit geschädigt werden können.
Die Heizeinrichtungen sind bei Bedarf in Betrieb
zu nehmen.
(2) Räume, in denen explosible oder leicht entzündliche
Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert
werden, dürfen nur mit besonders gesicherten
Einrichtungen beheizt werden, sofern
die Beheizung auf Grund besonderer Vorschriften
nicht überhaupt untersagt ist.
(3) Heizeinrichtungen für die in Abs. 2 genannten
Räume müssen insbesondere den folgenden
Anforderungen entsprechen
a) Die Feuerungsanlage muß in einem Raum
liegen, in dem keine explosiblen oder leicht
entzündlichen Stoffe auftreten können
oder lagern. Dieser Raum muß von den in
Abs. 2 genannten Räumen durch volle
Mauern ohne jede Verbindungsöffnung
getrennt sein.
b) Die Verwendung von eisernen Öfen ist
unzulässig. Kachelöfen oder gemauerte
Öfen müssen fugendicht, ohne Durchsichten
oder Nischen sein und dürfen an den
Heizflächen innerhalb der in Abs. 2 genannten
Räume keine Metallteile haben;
auch Rauchfangputztüren dürfen nicht in
diesen Räumen liegen. Die Oberflächentemperatur
der Heizkörper darf die Entzündungstemperatur
der lagernden oder
zu verarbeitenden Stoffe nicht erreichen.
c) Bei Umluftheizung muß die Erwärmung
der Raumluft in einer solchen Weise erfolgen,
daß eine Entzündung allenfalls in
der Raumluft vorhandener entzündlicher
Stoffe mit Sicherheit vermieden wird.
Andere Räume dürfen an dieses Heizsystem
nicht angeschlossen sein.
d) Bei Gasheizung sind Öfen mit geschlossenem
Verbrennungsraum zu verwenden.
Die Verbrennungsluft muß durch einen
Stutzen von außen zugeführt werden;
Frischluft- und Abgasleitungen müssen in
dem zu beheizenden Raum vollkommen
gasdicht sein.
e) Elektrische Heizung muß den Bestimmungen
für explosionsgefährdete Räume
nach den jeweils geltenden Vorschriften für
elektrische Anlagen entsprechen.
Kühlung.
§ 19. (1) An Arbeitsplätzen, an denen die
Dienstnehmer einer dauernden, intensiven
Wärmestrahlung ausgesetzt sind, sollen, soweit
es der Arbeitsprozeß zuläßt, Kühleinrichtungen
vorhanden sein.
(2) Ausblaseöffnungen von solchen Kühleinrichtungen
müssen nach Bedarf verstellt oder
geregelt werden können; das Entstehen von
schädlicher Zugluft ist zu vermeiden.
Ausgänge.
§ 20. (1) Ausgänge sind hinsichtlich Anzahl,
Anordnung und Abmessungen so anzulegen, daß
die Betriebsräume und -gebäude von den Dienstnehmern
rasch verlassen werden können. Ausgänge
aus Arbeitsräumen sind so anzuordnen,
daß der zum nächsten Stiegenhaus oder zu einem
ins Freie führenden Ausgang, der ein Entfernen
aus dem Gefahrenbereich leicht ermöglicht (Endausgang),
zurückzulegende Weg von keinem
Punkt der Baulichkeit mehr als 40 m beträgt.
Bei Beschäftigung einer größeren Zahl jugendlicher
oder weiblicher Dienstnehmer oder bei
Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei Anwendung
von Arbeitsverfahren, welche die Sicherheit
der Dienstnehmer gefährden können, kann
die zuständige Behörde geringere Entfernungen
vorschreiben. Ausgänge müssen mindestens
0'80 m breit sein. Wenn die Zahl der auf einen
Ausgang angewiesenen Personen jedoch 20 oder
mehr beträgt, muß der Ausgang eine Breite von
mindestens l'25m besitzen. Beträgt die Zahl der
auf einen Ausgang angewiesenen Personen mehr
als 50, so ist der Ausgang so zu verbreitern, daß
für je weitere 10 Personen mindestens 0'l0 m an
Breite zugeschlagen werden oder es sind entsprechend
mehr Ausgänge anzulegen. Ausgänge,
zu denen mehrere Fluchtwege führen, sind in
ihrer Breite so zu bemessen, daß Stockungen
vermieden werden.
(2) Für den Abschluß der Ausgänge sind tunlichst
Flügeltüren zu verwenden. Schiebetüren
sind dann zulässig, wenn sich Flügeltüren als unzweckmäßig
erweisen und es sich um Fluchtwege
für weniger als 20 Personen handelt. Während
der Arbeitszeit dürfen Ausgänge durch Rollbalken
sowie andere senkrecht bewegliche und
schwer zu öffnende Verschlüsse nicht verschlossen
sein. Waagrecht bewegliche Schiebetore müssen
Gehtüren haben.
(3) Flügeltüren müssen sich in die Fluchtrichtung
öffnen. Hievon kann die zuständige
Behörde bei Türen, die aus Geschäftsräumen und
Werkstätten unmittelbar auf öffentliche Verkehrswege
führen, sowie bei Türen, die nicht von
einer größeren Personenzahl benützt werden,
Ausnahmen zulassen. Türen dürfen beim Öffnen
und in geöffnetem Zustand die erforderliche
Breite von Verkehrswegen nicht beschränken und
den Verkehr nicht behindern. Türen zu Stiegenhäusern
dürfen nicht unmittelbar auf die Stiege
führen; zwischen Türe und Stiege muß ein
Stiegenabsatz vorhanden sein, dessen Länge, in
der Gehrichtung gemessen, mindestens gleich der
Türbreite sein muß.
(4) Bei zweiflügeligen Türen muß sich auch der
feststehende Flügel leicht öffnen lassen. Führen
solche Türen auf Hauptfluchtwege, sind Kantenschubriegel
verboten. Pendeltüren müssen ausreichende
Durchsicht gestatten. Schiebetüren
müssen gegen Aushängen gesichert, unten geführt
und leicht zu bewegen sein. An Türen sind
alle vorstehenden Teile, wie Klinken und Riegel
so zu gestalten, daß sie den Verkehr nicht behindern
und Personen nicht gefährden können.
(5) Flügel-, Falt- und Schiebetore sind in geöffnetem
Zustand feststellbar einzurichten.
(6) Türen dürfen, von besonderen Fällen abgesehen,
während der Betriebszeit nicht versperrt
sein.
(7) Auf Stiegenhäuser oder in andere Räume
führende Türen und Feinster von Räumen, in
denen explosible oder leicht entzündliche Stoffe
erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen
feuerhemmend und selbst zufallend sein.
Notausgänge.
§ 21. (1) In Betrieben, in denen die Möglichkeit
besteht, daß die dem regelmäßigen Verkehr
dienenden Ausgänge im Gefahrenfalle ein hinreichend
rasches und sicheres Entfernen der
Dienstnehmer nicht gewährleisten, kann die zuständige
Behörde zusätzlich die Anlage von Notausgängen
vorschreiben, die mindestens 0'80 m
breit sein müssen.
(2) Zum Verlassen der Betriebsräume im Gefahrenfalle
kann die zuständige Behörde nötigenfalls
auch Notausstiege vorschreiben, die leicht
erreichbar und leicht benützbar sein müssen.
(S) Notausgänge und Notausstiege sowie die
Zugänge zu diesen sind als solche deutlich sichtbar
zu bezeichnen; sie dürfen nicht verstellt
werden. Müssen sie aus Betriebsrücksichten versperrt
sein, so ist durch geeignete Vorkehrungen
dafür zu sorgen, daß diese Ausgänge und Ausstiege
im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet
werden können; Schlüssel hiezu müssen leicht
erreichbar und sichtbar, allenfalls unter Glas- oder
Plombenverschluß, neben der Fluchtöffnung
bereitgehalten werden. In besonderen
Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren Zahl
jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer oder
bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie bei
Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die
Sicherheit der Dienstnehmer gefährden, kann die
zuständige Behörde anordnen, daß Notausgänge
und Notausstiege während der Arbeitszeit nicht
versperrt sein dürfen.
Verkehrswege.
§ 22. (1) Hinsichtlich der Beschaffenheit der
Verkehrswege gelten die Bestimmungen des § 8
Abs. 1 sinngemäß. Stiegen, Rampen, Plattformen
und sonstige Verkehrswege, auf denen ein Ausgleiten
besonders gefährlich sein kann, müssen
eine gleitsichere Oberfläche haben. Laufstege und
ähnliche Verkehrswege müssen genügend stark
und sicher befestigt sein.
(3) Für die Breite der Gänge zu Stiegen und
Endausgängen gelten die Bestimmungen des § 20
Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß diese
Gänge mindestens 1'20 m breit sein müssen.
(3) Stiegen und Endausgänge sowie zu diesen
führende Gänge sind von allen Verkehrshindernissen
freizuhalten. Auf Stiegen und Gängen
dürfen auch vorübergehend keine Lagerungen
vorgenommen werden. Alle sonstigen Verkehrswege
sind ebenfalls von Hindernissen freizuhalten,
jedoch können auf diesen durch die
Betriebsweise vorübergehend notwendige Materiallagerungen
bis auf die nach Abs. 4 freizulassende
nutzbare Mindestbreite vorgenommen
werden.
(4) Die Hauptgänge in allen Arbeitsräumen
und Lagerstätten, insbesondere aber die Wege
zu den Ausgängen, müssen eine nutzbare, nicht
beeinträchtigte Mindestbreite von 1 '20 m haben.
Durchgänge zwischen Lagerungen, Maschinen
oder sonstigen Einrichtungen müssen eine Mindestbreite
von 0'60 m aufweisen. Wenn die Gefährlichkeit
der Arbeitsmaschinen oder der
Arbeitsverrichtungen, die Größe der Arbeitsstücke,
die Menge des Abfalles oder sonstige besondere
Umstände es erfordern, können entsprechend
größere Gangbreiten angeordnet werden.
Bei der Verwendung von Transportmitteln
sind die Verkehrswege so breit anzulegen, daß
auf beiden Seiten des Ladeprofils noch eine freie
Gangbreite von mindestens 0'50 m verbleibt.
(5) Auf Gängen sind Stufen tunlichst zu vermeiden.
Ist dies nicht möglich, so sind die Stufen
erforderlichenfalls zu beleuchten. Geringe Höhenunterschiede
sind durch Rampen mit möglichst
geringer Neigung zu überwinden.
(6) Rampen, die dem Verkehr von Personen
dienen, dürfen keine größere Neigung als 1 :10
haben.
(7) Aus durchbrochenem Material hergestellte
Stiegen, Gänge, Rampen und Plattformen dürfen
Öffnungen nur in einem solchen Ausmaße aufweisen,
daß ein Durchfallen von Werkzeugen
oder anderen Gegenständen, wodurch das Leben
oder die Gesundheit von Personen gefährdet
werden könnte, nicht möglich ist.
Stiegen.
§ 23. (1) In mehrgeschossigen Gebäuden, die
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausschließlich
oder überwiegend für Betriebszwecke
in Verwendung genommen werden, muß zur
Verbindung aller Geschosse wenigstens eine
geradarmige, zumindest aus feuerhemmenden
Baustoffen hergestellte Stiege in einem Stiegenhaus
mit feuerbeständigen Wänden und ebensolcher
Decke vorhanden sein. Stiegen müssen
möglichst unmittelbar zu einem Endausgang
führen.
(2) In solchen Gebäuden darf der zum nächsten
Stiegenhaus zurückzulegende Weg von keinem
Punkt der Betriebsräumlichkeiten jedes Geschosses
mehr als 40 m betragen. In besonderen
Fällen, wie bei Beschäftigung einer größeren
Zahl jugendlicher oder weiblicher Dienstnehmer
oder bei Verwendung von Arbeitsstoffen sowie
bei Anwendung von Arbeitsverfahren, welche die
Sicherheit der Dienstnehmer gefährden können,
kann die zuständige Behörde eine geringere Entfernung
vorschreiben.
(3) In den in Abs. 1 genannten Gebäuden
dürfen bei Stiegen, die als allgemeine Verkehrswege
verwendet werden, auf eine Stiegenbreite
von 1'25 m nicht mehr als 50 Personen entfallen;
für je weitere 10 Personen ist eine zusätzliche
Stiegenbreite von je 0'10 m erforderlich, jedoch
darf die Breite der Stiege 2'50 m nicht übersteigen.
Kann mit einer Stiegenbreite von 2'50 m
das Auslangen nicht gefunden werden, sind verhältnismäßig
mehr Stiegen anzuordnen.
(4) Das Verhältnis zwischen Stufenhöhe und
Auftrittsbreite der Stufen ist so zu wählen, daß
die Stiegen gefahrlos begehbar sind. Die nutzbare
Auftrittsbreite muß auch beim Abwärtsgehen
noch genügend groß sein. Innerhalb eines Stiegenarmes
darf die Stufenbreite oder Stufenhöhe
nicht verschieden sein. Zwischen den Absätzen
einer Stiege soll kein größerer Höhenunterschied
als 370 m bestehen; Stiegenabsätze sollen, in der
Gehrichtung gemessen, mindestens eine Länge
von 1'20 m besitzen.
(5) In Gebäuden, die den Vorschriften des
Abs. 1 nicht unterliegen, kann die zuständige
Behörde die auf Grund der Stiegenverhältnisse
erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben.
Für Betriebe, die eine geringe Anzahl
von Dienstnehmern beschäftigen und höchstens
im zweiten Obergeschoß gelegen sind, können
geradarmige, aus unbrennbaren Baustoffen hergestellte
Außenstiegen zugelassen werden. Solche
Stiegen müssen bei jeder Witterung begehbar
sein.
(6) Jeder Stiegenarm mit mehr als vier Stufen
muß mindestens auf einer Seite eine Anhaltestange
besitzen. Stiegen, die dem Zugang zu
Räumen für die Ansammlung einer größeren
Personenzahl dienen, sind an beiden Seiten mit
Anhaltestangen zu versehen. An den freien
Seiten müssen Stiegen ein standsicheres, mindestens
1 m hohes Geländer haben. Die Enden
der Anhaltestangen und Geländer sind entweder
in die Wände einzulassen oder nach abwärts geschlossen
einzubiegen. Anhaltestangen sind tunlichst
über die Stiegenabsätze weiterzuführen.
Stiegen zu Verladerampen benötigen an der
freien Seite kein Geländer.
(7) Wendeltreppen sind nur dann zulässig,
wenn sie nicht als Fluchtwege oder Transportwege
von einem Stockwerk in das andere in Betracht
kommen. Durch Wendeltreppen darf
keine Verbindung zwischen feuergefährdeten
Räumen geschaffen werden.
(8) Explosionsgefährdete Betriebsräume sowie
Räume, in welchen gesundheitsgefährdende
Staube; Dämpfe oder Gase betriebsmäßig auftreten
können, ferner Räume, bei welchen im
Brandfalle mit einer starken Rauchentwicklung
zu rechnen ist, dürfen mit Stiegenhäusern nur
durch ständig ins Freie entlüftete Vorräume in
Verbindung stehen.
Notstiegen und festverlegte
Leitern.
§ 24. (1) Erfordern besondere örtliche oder betriebliche
Verhältnisse zusätzlich die Anlage von
Notstiegen, so kann die zuständige Behörde die
Anbringung von geradarmigen Notstiegen aus
unbrennbaren Baustoffen vorschreiben. Für eine
geringe Zahl von Dienstnehmern können an
Stelle von Notstiegen auch festverlegte eiserne
Leitern (Notleitern) an den Außenseiten des
Gebäudes zugelassen werden. Austrittsöffnungen
zu. Notstiegen und Notleitern müssen leicht zugänglich
und deutlich gekennzeichnet sein; bei
Notstiegen müssen sie zunächst auf Plattformen
führen. Notstiegen und Notleitern müssen bei
jeder Witterung begehbar sein.
(2) Festverlegte Leitern sind so anzubringen,
daß die Entfernung von der Sprossenfront bis
zu dem nächstbefindlichen festen Gegenstand auf
der Kletterseite der Leiter mindestens 075 m und
auf der Rückseite der Leiter mindestens 0'18 m
beträgt. Von besonderen Fällen abgesehen muß
von der Mittellinie der Leiter, nach beiden Seiten
gemessen, ein freier Raum von mindestens
0'38 m Breite vorhanden sein.
(3) Leitern, welche die Verbindung zu erhöhten
oder vertieften Standplätzen, wie Aufmauerungen,
Bühnen, Luken, Gruben, Schächte, bilden,
müssen mindestens mit einem Holm um 075 m
über die zu besteigende Stelle oder die Einsteigstelle
hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
genügend Sicherheit gegen Absturz
bietet. Lotrechte Leitern von mehr als 5 m Höhe
müssen von 3 m Höhe an Rückensicherungen
haben. Leitern sind durch Plattformen stockwerksweise
in Abschnitte zu unterteilen,
Umwehrung und Abdeckung.
§ 25. (1) Öffnungen und Vertiefungen im Fußboden
und Gelände, wie Schächte, Gruben und
Kanäle, sind gegen Absturz von Menschen und
Material zu sichern; diese Sicherung kann durch
Umwehrung, tragsichere Abdeckung oder in
anderer geeigneter Weise erfolgen. Läßt in Ausnahmefällen
die Arbeitsweise keine besondere
Sicherung zu, so ist durch Warnungstafeln auf
die Gefahrenstelle hinzuweisen und für gute,
nicht blendende Beleuchtung zu sorgen. Äscher- und
Gerbgruben sind durch Fußleisten zu
sichern. Falltüren sind auch gegen unbeabsichtigtes
Zufallen zu sichern.
(2) Wandöffnungen, von welchen ein Abstürzen
um 1 m oder mehr möglich ist, sind entsprechend
zu sichern. Erfolgt die Sicherung
durch abnehmbare Brustwehren, so sind an
beiden Seiten der Öffnungen genügend lange
Haltebügel vorzusehen.
(3) Nach außen aufschlagende Verschlüsse von
Wandöffnungen, die im ersten Obergeschoß oder
höher liegen, sind mit einer Sicherung gegen
Ausheben zu versehen.
(4) Galerien, Laufgänge, Überführungen, Plattformen,
Rampen und ähnliche Verkehrswege,
die 1 m oder mehr über dem Fuß- oder Erdboden
liegen, sind mit Ausnahme der Laderampen
und -plattformen, durch Geländer und
Fußleisten gegen Absturz und Herabfallen von
Gegenständen zu sichern.
(5) Geländer müssen dauerhaft und standfest
sein. Die Entfernung der oberen Geländerstange
vom Fuß- oder Erdboden muß mindestens 1 m
betragen; zwischen dieser Stange und dem Fuß- oder
Erdboden soll sich noch eine Mittelstange
befinden. Fußleisten sollen ungefähr 0'15m hoch
sein.
(6) Glasdächer und Oberlichten müssen, wenn
die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen
nicht bereits durch andere Maßnahmen hintangehalten
wird, mit einem genügend starken
Drahtschutzgitter versehen sein. Solche Dächer
und Oberlichten dürfen nur auf Laufstegen begangen
werden.
ABSCHNITT 2.
Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel.
Apparate und maschinelle
Einrichtungen.
§ 26. (1) Es dürfen nur solche Apparate, maschinelle
Einrichtungen, Transportanlagen und
sonstige Geräte sowie Betriebsmittel verwendet
werden, die hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten
Regeln der Technik und den Anforderungen
der Unfallverhütung, insbesondere
den sie betreffenden besonderen Sicherheitsvorschriften
sowie allfälligen besonderen gesetzlichen
Vorschriften entsprechen. Bei Gefahrenstellen
müssen wirksame Schutzmaßnahmen getroffen
sein.
(2) Schutzvorrichtungen müssen die Gefahrenstelle
umwehren, verdecken oder verkleiden. Die
Umwehrung hat eine unbeabsichtigte Annäherung
an die Gefahrenstelle, die Verdeckung und
die Verkleidung eine unbeabsichtigte Berührung
der Gefahrenstelle hintanzuhalten.
(3) Soweit Schutzmaßnahmen im Arbeits- und
Verkehrsbereich anzuwenden sind, umfaßt der
Arbeitsbereich alle Arbeitsstellen und der Verkehrsbereich
alle den Dienstnehmern gestatteten
Verkehrswege. Sowohl der Arbeits- als auch der
Verkehrsbereich erstreckt sich bis zu jener Höhe,
die für betriebsübliche Verrichtungen erforderlich
ist, mindestens aber bis 2'40 m über dem
Fußboden oder dem Standplatz der Dienstnehmer.
(4) Maschinen, Apparate und sonstige Betriebseinrichtungen
müssen mit den vorgeschriebenen
Schuttvorrichtungen auch dann versehen sein,
wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt
werden, es sei denn, daß sie betriebsunfähig sind
und Werkzeuge oder Vorrichtungen fehlen.
Elektrische Anlagen.
§ 27. (1) Elektrische Anlagen sind nach den
jeweils hiefür geltenden Vorschriften zu errichten,
instand zu halten und zu betreiben, wobei
erforderlichenfalls die diesbezüglichen Vorschriften
für gefährdete Räume, wie explosionsgefährdete,
feuergefährdete oder feuchte Räume,
jeweils anzuwenden sind.
(2) Liegt die Möglichkeit einer Gefährdung
durch zu hohe Berührungsspannung vor, wie
bei wesentlicher Herabsetzung des Übergangswiderstandes
des Menschen zur Erde durch
Feuchtigkeit, Wärme, chemische Einflüsse oder
andere Ursachen, so sind die Vorschriften über
die jeweils zweckmäßigen Schutzmaßnahmen
(Verwendung von Trennschutzschaltern, Kleinspannung,
Isolierung, Nullung oder Erdung) zu
beachten.
Behälter.
§ 28. (1) Reservoire, Pfannen, Kessel und
sonstige offene Behälter, die eine Tiefe von
mehr als 0'85 m haben oder zur Aufnahme von
ätzenden, giftigen oder heißen Stoffen bestimmt
sind, müssen, sofern ihr Rand nicht mindestens
0'85 m über dem Fußboden oder dem Standorte
der daran Arbeitenden liegt, entsprechend umwehrt
oder tragfähig abgedeckt sein. Haben sich
die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung
ihrer Tätigkeit über den Behälterrand zu
beugen, so müssen die Behälter, sofern es der
Arbeitsvorgang zuläßt, eine Anhaltemöglichkeit
aufweisen, auch wenn der Behälterrand mehr ab
0'85 m über dem Fußboden oder dem Standort
der an den Behältern Arbeitenden liegt.
(2) Atzende Flüssigkeiten sind in geeigneten,
dichten, entsprechend gekennzeichneten Behältern
aufzubewahren und zu transportieren.
Größere Glasbehälter müssen eine widerstandsfähige
Umhüllung haben. Bei Salpetersäure sind
Gefäßumhüllungen aus Stoffen, die zu einer
Zersetzung ausgeflossener Säure führen können,
zu vermeiden.
Rohrleitungen, Hähne und
Ventile.
§ 29. (1) Für Rohrleitungen und deren Armaturen
sind solche Materialien zu verwenden, die
mit Rücksicht auf die verschiedenen Einwirkungen,
wie Druck, Temperatur und chemische Einflüsse
für den jeweiligen Zweck geeignet sind.
Rohrleitungen sind fachgemäß zu verlegen.
(2) Leitungen für ätzende oder heiße Flüssigkeiten
sowie für Dämpfe oder Gase, die in befahrbare
Behälter einmünden, müssen durch
Blindflanschen absperrbar oder mit verläßlich
wirkenden Absperrvorrichtungen versehen sein.
Blindflanschen müssen von außen leicht erkennbar
und gegen Einwirkungen durch die in den
Leitungen befindlichen Stoffe widerstandsfähig
sein.
(3) Rohrleitungen für heiße Flüssigkeiten,
Dämpfe oder Gase sind im Arbeits- und Verkehrsbereich
wärmeisolierend zu verkleiden oder
zu umwehren. Dies gilt sinngemäß auch für
Kältemittel oder Kältemittelträger führende
Leitungen.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen
von Leitungen, die brennbare, gesundheitsschädliche
oder heiße Stoffe führen, müssen so
beschaffen sein, daß Verletzungen, Gesundheitsschädigungen
oder erhöhte Brandgefahr bei Austreten
dieser Stoffe sicher vermieden werden.
Auf Dampf-, Gas- oder andere Druckleitungen
aufgesteckte Schläuche sind gegen Abgleiten zu
sichern; diese Vorschrift gilt nicht für Anschlüsse
an Gas-, Druckluft- und Wasserleitungen in
Laboratorien.
(5) Rohrleitungen für verschiedene Flüssigkeiten,
Dämpfe oder Gase sind stellenweise und
bei den Entnahmestellen durch unterschiedlichen
Farbanstrich zu kennzeichnen. Hiezu sind, soweit
in gesetzlichen Vorschriften für die Behälter
einzelner Flüssigkeiten, Dämpfe oder
Gase bestimmte Farben vorgeschrieben sind,
diese Farben zu verwenden.
(6) Leitungen für brennbare Gase dürfen in
geschlossenen Räumen nicht durch Ableuchten
mit offener Flamme auf ihre Dichtheit geprüft
werden.
(7) Die Stellung von Hähnen und Ventilen
muß von außen erkennbar sein, wenn durch
eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
Hahnküken sind gegen Herausfallen zu sichern.
(8) Begehbare Gruben und Kanäle von Rohrleitungen,
in denen nicht atembare oder giftige
Gase geleitet werden, sind mit Warnungstafeln
zu versehen, die auf die Möglichkeit der Gefährdung
durch Gase hinweisen und den unnötigen
Aufenthalt an solchen Orten verbieten.
Erhöhte Standplätze.
§ 30. (1) Können Betriebseinrichtungen, die
eine laufende Bedienung erfordern, vom Fußboden
aus nicht erreicht werden, sind festverlegte
Bedienungsstiegen und Plattformen
oder Leitern vorzusehen. Solche Bedienungsstiegen
müssen mindestens 0'60 m breit sein;
ihre Neigung darf nicht mehr als 60°, ihre
Stufenbreite nicht weniger als 0'15 m betragen.
(2) Vorübergehend benötigte erhöhte Standplätze
sowie die Aufstiege zu diesen sind in
zweckentsprechender Weise und nach fachmännischen
Gesichtspunkten herzustellen und zu
verwenden. Insbesondere ist auf die genügende
Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende
Breite und einen möglichst dichten
Belag der Standfläche sowie eine ausreichende
Standfestigkeit zu achten. Aufgeschichtete Ziegel,
aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und
ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung
solcher Standplätze nicht verwendet werden.
(3) Bei der Herstellung und Verwendung von
Gerüsten sind die jeweils geltenden Bestimmungen
über Gerüste zu beachten.
Leitern.
§ 31. (1) Die Sprossen sind in die Leiterholme
unbeweglich einzufügen; aufgenagelte Bretter
oder Latten sind als Sprossen unzulässig. Das
Verlängern von Leitern durch Annageln von
Holmen oder durch Zusammenfügen zweier
Leitern sowie das Ausbessern von Leitern durch
Nageln ist verboten. Doppelleitern müssen eine
Sicherung gegen Auseinandergleiten haben.
(2) Leitern müssen so beschaffen sein und so
aufgestellt werden, daß sie gegen Abgleiten und
Umkanten sowie gegen starkes Durchbiegen gesichert
sind. Wo es die Betriebsverhältnisse gestatten,
sind Einhakleitern zu benützen.
(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3, 1. Satz,
gelten entsprechend.
Handwerkzeuge.
§ 32. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen
Arbeiten geeignet sein. Sie sind in ordnungsgemäßem
Zustand zu erhalten. Mangelhafte
Handwerkzeuge sind in Ordnung zu bringen
oder aus dem Gebrauch zu ziehen.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können,
dürfen an Arbeitsstellen, an denen hiedurch
eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden
könnte, nicht verwendet werden.
(3) Handwerkzeuge dürfen auf Verkehrswegen
und auf erhöhten Plätzen nur so abgelegt oder
vorübergehend verwahrt werden, daß durch sie
Personen nicht gefährdet werden können.
(4) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden
oder Spitzen sollen, wenn sie nicht gebraucht
werden, mit einem Schneid- oder Spitzenschutz
versehen werden. Beim Transport müssen die
Schneiden und Spitzen gesichert sein.
(5) Griffe von Handmessern sind nach Möglichkeit
so zu gestalten, daß die Hand vor dem
Abgleiten auf die Klinge geschützt ist.
Arbeitssitze und Werkbänke.
§ 33. (1) Arbeitssitze müssen von solcher Form
und Höhe sein, daß sie eine ungezwungene
Körperhaltung zulassen und die Beine vollkommen
vom Körpergewicht entlasten; sie sollen
eine Rückenlehne haben, die entsprechend geformt
und so verstellbar ist, daß sie die Kreuzbeingegend
stützt. Erforderlichenfalls sind Fuß- oder
Armstützen vorzusehen. Arbeitssitze sind
so aufzustellen, daß die Arbeitsstellen und die
Arbeitsmaterialien leicht erreicht und die Arbeitsstellen
im Gefahrenfalle unbehindert verlassen
werden können.
(2) Werkbänke und Werktische müssen so beschaffen
sein, daß die Arbeiten ohne vermeidbare,
ungebührliche Anstrengung ausgeführt
werden können. Für eine richtige Arbeitshöhe
ist in unfallsicherer Weise vorzusorgen; dies gilt
insbesondere bei Arbeiten unter Verwendung
von Schraubstöcken.
ABSCHNITT 3.
Arbeitsvorgänge.
Allgemeines.
§ 34. (1) Für alle Arbeitsvorgänge sind die
jeweils erforderlichen Betriebs- und Hilfsmittel
sowie Schutzvorrichtungen und Gegenstände
zum persönlichen Schutz zur Verfügung zu
stellen.
(2) Bei der Gestaltung der Arbeitsvorgänge ist
darauf Bedacht zu nehmen, daß Arbeiten soweit
als möglich sitzend durchgeführt werden können;
dies gilt insbesondere bei der Verwendung von
Frauen und Jugendlichen. Es ist nach Möglichkeit
zu vermeiden, daß Arbeiten mit nicht gestützten
Armen auszuführen sind.
(3) Für Dienstnehmer, die ihre Arbeit im
Stehen verrichten müssen, sind in der Nähe der
Arbeitsplätze Sitzgelegenheiten zur Benützung
während kurzer, gelegentlicher Unterbrechungen
der Tätigkeit beizustellen.
(4) Personen, von denen dem Dienstgeber
bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen
oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen
Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder
Schwerhörigkeit in einem Maße leiden, daß sie
dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen
Gefahr ausgesetzt wären oder
andere gefährden könnten, dürfen zu Arbeiten
dieser Art nicht verwendet werden.
(5) Gefährliche Arbeiten, zu denen auch Arbeiten
zählen, die eine Berufskrankheit zur
Folge haben können, dürfen nur Personen übertragen
werden, welche die für diese Arbeiten
erforderliche Eignung besitzen und über die
damit verbundenen Gefahren belehrt wurden.
Werden Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam
ausgeführt und ist hiebei zur Vermeidung
von Gefahren eine geeignete Verständigung
erforderlich, so ist eine zuverlässige, mit den
Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und
Verständigung zu betrauen.
(6) Die selbständige Bedienung von Arbeitsmaschinen
mit Kraftantrieb, die erfahrungsgemäß
besondere Gefahren in sich bergen, darf
nur hiefür geeigneten Personen nach ihrer Belehrung
über die damit verbundenen Gefahren
übertragen werden.
(7) Arbeitsplätze, auf denen Arbeiten vorgenommen
werden, durch die sich schädigende
Einwirkungen auf die in der Umgebung befindlichen
Dienstnehmer ergeben können, wie elektrische
Lichtbogenschweißungen oder Meißelarbeiten,
sind entsprechend abzuschirmen.
(8) Das Nachziehen von Schrauben und die
Vornahme von Stemmarbeiten an unter Druck
stehenden Rohrleitungen und Behältern ist verboten.
(9) An Betriebseinrichtungen und Betriebsgegenständen
hervorstehende Nägel, Bandeisenteile
oder Drahtstücke, die Anlaß zu Verletzungen
geben können, sind umzuschlagen oder
zu entfernen.
Transportarbeiten.
§ 35. (1) Zum Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten dürfen Dienstnehmer nur nach Maßgabe
ihrer körperlichen Fähigkeiten herangezogen
werden. Für Frauen und Jugendliche
sind die für diese geltenden besonderen gesetzlichen
Bestimmungen maßgebend.
(2) Zum Heben, Tragen oder Bewegen schwerer
Lasten sind geeignete Einrichtungen zur Verfügung
zu stellen.
(3) Gleitschienen, Gleitpfosten und Ladebrücken
müssen genügend stark sein; sie sind gegen Abrutschen
oder Umkamen zu sichern, im Winter
abzueisen und erforderlichenfalls mit Sand oder
Asche zu bestreuen.
(4) Fahrzeuge sind gegen Umkippen und Abrollen
durch geeignete Vorrichtungen zu sichern;
sie dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit belastet
werden.
(5) Kippbare Aufbauten auf Fahrzeugen sind
gegen unbeabsichtigtes Kippen oder Zurückschlagen,
bewegliche Seitenwände gegen unbeabsichtigtes
Umklappen oder Herabfallen zu
sichern; Spannketten sind mit Vorsicht zu
lösen.
(6) Fahrzeuge dürfen von Hand nur während
des Stillstandes beladen und entladen werden.
Vor dem Inbewegungsetzen der Fahrzeuge sind
angelegte Ladegeräte zu entfernen.
(7) Auf Fahrzeugen ist das Ladegut möglichst
gleichmäßig zu verteilen, nicht zu hoch aufzuschichten
sowie gegen Verrutschen, Umfallen und
Abrollen in geeigneter Weise zu sichern. Erforderlichenfalls
sind zweckentsprechende Unterlagen
zu verwenden.
(8) Der Aufenthalt unter oder auf schwebenden
Lasten sowie innerhalb der Gleitschienen und
Gleitpfosten beim Auf- und Abladen ist verboten.
Erdarbeiten.
§ 36. (1) Bei Erdarbeiten, wie Herstellung von
Gruben oder Gräben, müssen diese eine der
Standfestigkeit des Bodens entsprechende Abböschung
erhalten oder sie sind sachgemäß zu
pölzen. Der Rand der Grube muß in einer Breite
von mindestens 0'50m von jeder Belastung, sei
es durch Erde oder Material, freibleiben. Jedes
Untergraben ist unzulässig.
(2) Die Wände sowie die Pölzungen sind jeweils
vor Beginn der Arbeit und während derselben
von Zeit zu Zeit auf ihre Festigkeit zu untersuchen
und danach die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen
zu treffen; dies gilt insbesondere
bei und nach Regen- und Tauwetter.
(3) Arbeiten im Schüttgelände, neben Straßen,
die dem Verkehr schwerer Fahrzeuge dienen,
und in der Nähe von Gebäuden, die weniger
tief fundiert sind als der beabsichtigte Erdaushub,
sind hiezu befugten Fachleuten zu übertragen.
(4) Im übrigen sind bei Ausführung von Erdarbeiten
die jeweils geltenden besonderen gesetzlichen
Vorschriften zu beachten;
Arbeiten mit gefährlichen
Stoffen.
§ 37. (1) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen
oder giftigen Stoffen sowie bei Arbeiten, bei
denen sich solche Stoffe bilden können, sind die
jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu
treffen, wie insbesondere Vornahme der Ar-
beiten in geschlossener oder ummantelter Apparatur,
Absaugung der gefährlichen Stoffe an
der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder ausreichende
Raumlüftung.
(2) Bei Arbeiten mit leicht entzündlichen Stoffen
darf innerhalb einer je nach Erfordernis zu
bemessenden Entfernung von der Arbeitsstelle
keine Zündquelle vorhanden sein. Kann bei
Arbeiten und Betriebsvorgängen bei Anwesenheit
leicht entzündlicher Stoffe eine elektrostatische
Aufladung von Gegenständen oder
Personen verursacht werden, sind geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen.
(3) Feuer-, explosionsgefährliche, giftige oder
stark ätzende Stoffe, die zur Durchführung von
Arbeiten benötigt werden, sind unter Hinweis
auf die mit ihrem Gebrauch verbundenen Gefahren
auszugeben. Sie dürfen an den Arbeitsstellen
nur in, Mengen vorhanden sein, die für
den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
Verschüttete Mengen sind sofort unter Beachtung
der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen.
(4) Jeder Arbeitsvorgang bei der Erzeugung,
Behandlung, Verwendung oder Lagerung von
gesundheitsschädlichen Stoffen ist in einer solchen
Weise und mit solchen Sicherheitsvorkehrungen
durchzuführen, daß die Dienstnehmer soweit
als möglich vor einer Beeinträchtigung durch
diese Stoffe geschützt sind.
(5) Bei Arbeiten mit Materialien, die erfahrungsgemäß
Infektionskrankheiten verursachen,
sind diese Materialien nach dem Einbringen in
den Betrieb sobald als möglich, jedenfalls aber
vor ihrer weiteren Verarbeitung, zu desinfizieren.
Die jeweils geltenden besonderen Vorschriften
sind zu beachten.
(6) Bei Arbeiten mit giftigen, gifthaltigen oder
infektiösen Stoffen ist essen und rauchen verboten.
Auf diese Verbote ist durch deutlich
sichtbare Anschläge hinzuweisen. Dienstnehmer,
die Arbeiten unter Verwendung der genannten
Stoffe ausführen, sind zu verhalten, sich vor dem
Essen und nach Arbeitsschluß gründlich zu
reinigen und nötigenfalls hiefür auch Desinfektionsmittel
zu verwenden.
(7) Zum Entnehmen von heißen, stark ätzenden
oder gifthältigen Flüssigkeiten aus Behältern,
die keine Ablaßhähne besitzen, sind Sicherheitsheber,
Pumpen, Kippkörbe oder dgl. zur
Verfügung zu stellen. Handgefäße, die solche
Stoffe enthalten, dürfen nicht höher als l'50 m
über dem Fußboden oder dem Standort der
Dienstnehmer abgestellt werden.
(8) Die vorangeführten Vorschriften gelten
auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art,
sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien
in Einklang zu bringen sind.
Arbeiten an Behältern und Rohrleitungen.
§ 38. (1) Geschlossene Behälter, Hohlkörper
und ähnliche Betriebseinrichtungen dürfen nur
dann erhitzt werden, wenn das Entstehen eines
unzulässigen inneren Überdruckes durch entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen verhindert
wird.
(2) An Behältern, die leicht entzündliche
Flüssigkeiten oder brennbare Gase enthalten
oder enthalten haben, ist die Vornahme funkenbildender
Arbeiten und Arbeiten mit offenes
Flammen verboten, bevor nicht entsprechende
Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind.
(3) Vor Beginn von Arbeiten an den in Abs. 2
genannten Behältern, bei denen ein Erglühen
von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann,
sind vorerst alle Zuleitungen zu sperren und
nach funkenfreier Öffnung der Gefäßverschlüsse
die Rückstände zu entfernen. Anschließend sind
die Behälter mit Wasser, Wasserdampf oder
Inertgas zu füllen oder gründlich zu spülen.
(4) Können bei Arbeiten an großen Behältern
sowie bei Arbeiten in Behältern Sicherheitsmaßnahmen
nach Abs. 3 nicht durchgeführt werden,
so sind die jeweils erforderlichen besonderen
Schutzmaßnahmen zu treffen.
(5) Behälter, Gruben und ähnliche Anlagenteile
dürfen erst befahren werden, wenn die
Verbindungen mit anderen Behältern sowie mit
den in die Behälter führenden Leitungen oder
sonstigen Einrichtungen für das Zuführen von
Materialien dicht und zuverlässig abgeschlossen
sind. In besonderen Fällen, insbesondere bei
automatischen oder ferngesteuerten Absperrorganen,
dürfen zum Abschluß der Zuleitungen
nur Blindflanschen verwendet werden. Behälter,
die ein Rühr- oder Mischwerk enthalten, dürfen
erst befahren werden, wenn die Rühr- oder
Mischanlage abgeschaltet und verriegelt oder
verkeilt ist. Die Behälter sind je nach Bedarf
genügend abzukühlen oder zu erwärmen.
(6) Das Befahren von Behältern, Gruben, Kanälen,
Schächten und ähnlichen Anlageteilen, in
denen sich giftige, betäubende oder sonstige gesundheitsschädigende
Staube, Dämpfe oder Gase
ansammeln können, ist nur unter Anwendung
entsprechender Sicherheitsmaßnahmen zulässig.
Insbesondere ist der Einfahrende unter Verwendung
eines geeigneten Sicherheitsgürtels so
anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung
rasch erfolgen kann. Das Seil ist außerhalb
des Behälters sicher zu befestigen und von einer
außerhalb des Behälters befindlichen, mit den
Arbeiten vertrauten Aufsichtsperson zu halten,
die den Einfahrenden ständig zu beobachten
oder, falls dies nicht möglich ist, mit
diesem ständig in Verbindung zu stehen hat.
Als weitere Sicherheitsmaßnahmen kommen nach
Erfordernis Einblasen von Frischluft, insbesondere
in die Nähe der Atmungsorgane des Einfahrenden
oder Verwendung von geeigneten
Atemschutzgeräten in Betracht. Das Einblasen
von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
(7) Bei Feuerarbeiten in Behältern, Rohrleitungen,
engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen
ist für eine ausreichende, allenfalls mechanische
Lüftung zu sorgen. Bei solchen Arbeiten ist
eine durch entsprechende Behandlung schwer
entflammbar gemachte Schutzkleidung zu tragen,
die durch Öl, Fett, Petroleum oder sonstige
leicht entzündliche Stoffe nicht verunreinigt
sein darf.
(8) Behälter für feste Stoffe, die seitlich oder
nach unten entleert werden, dürfen, solange
sie nicht entleert sind, nur in Ausnahmefällen
unter Aufsicht und unter Anwendung der erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen befahren
werden. Als Sicherheitsmaßnahmen kommen insbesondere
die unter Absatz 6 angeführten in Betracht.
Auch ist das Befahren tunlichst bei geschlossenen
Entleerungsöffnungen durchzuführen.
Soweit es das Füllgut zuläßt, sind zum Befahren
geeignete Einrichtungen, wie Steigeisen, feste
Leitern oder Laufstege vorzusehen.
(9) Bei Arbeiten im Inneren von Behältern,
Rohrleitungen, engen Gruben und ähnlichen Anlageteilen,
dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge
mit flüssigen Brennstoffen, die im Falle des Verschüttens
explosible Dampf-Luftgemische bilden
können, nicht verwendet werden. Für die Beleuchtung
von Behältern, Rohrleitungen, Gruben
und ähnlichen Anlageteilen, in denen die Anwesenheit
brennbarer Gase nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen ist, dürfen nur vorschriftsmäßige
elektrische Lampen oder Sicherheitslampen benützt
werden.
(10) Bei Verwendung elektrischer Energie in
Behältern, Kanälen, Rohrleitungen und ähnlichen
Anlageteilen ist für alle Zwecke -nur Kleinspannung
zulässig.
ABSCHNITT 4.
Lagerungen.
Belastung.
§ 39. In Lagerräumen, die über anderen
Räumen liegen, darf nur so viel eingelagert werden,
daß die zulässige Belastung der Deckenkonstruktion
nicht überschritten wird. Diese je
Quadratmeter zulässige Belastung ist in Kilogramm
durch deutlich sichtbare Anschläge bekanntzugeben.
Lagerungen.
§ 40. (1) Lagerungen sind so vorzunehmen,
daß das lagernde Gut nicht herab- oder umfallen
kann. Lagerungen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
sind unbeschadet der Bestimmungen
des § 41 Abs. 4 zu vermeiden.
(2) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem
Boden oder auf genügend starken Unterlagen,
in sich gut verbunden, errichtet werden. Das Errichten
und Abtragen von Stapeln hat sachgemäß
zu erfolgen; aus den unteren Lagen darf Lagergut
weder herausgezogen noch diesem Material
entnommen werden.
(3) Leicht abrutschende Materialien dürfen,
sofern das Abrutschen nicht durch andere geeignete
Maßnahmen verhindert wird, nur unter
Einhaltung des dem Material entsprechenden
Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen
hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels
zu erfolgen.
(4) Beim Lagern von Rundholz, Fässern und
ähnlichem Lagergut sind geeignete Vorkehrungen
gegen das Abrollen des Lagergutes zu treffen.
(5) Silos für die Lagerung loser Materialien
müssen die Entnahme des Materials von unten
gestatten. Offene Silos, die lose Materialien enthalten
und bei denen die Entnahme von unten
erfolgt, sind mit Gittern zu überdecken, welche
das Durchstecken von Stangen zur Auflockerung
zusammengeballter Materialien zulassen, jedoch
den Absturz in die Silos verhindern. Bei einer
allenfalls notwendigen Befahrung sind die Bestimmungen
des § 38 Abs. 8 zu beachten.
Lagerung gefährlicher Stoffe.
§ 41. (1) Bei der Lagerung von feuer- oder
explosionsgefährlichen, giftigen oder stark ätzenden
Stoffen sind die hiefür geltenden besonderen
gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Lager
solcher Stoffe sind so anzulegen, daß im Gefahrenfalle
Fluchtwege nicht unbenützbar werden
können. Derartige Lager sind von außen deutlich
zu kennzeichnen und im Bedarfsfalle gegen
den Zutritt Unbefugter zu sichern.
(2) Bei der Lagerung feuergefährlicher Stoffe
ist alles zu vermeiden, was zur Entzündung des
Lagergutes führen könnte; solche Lagerungen
sind auch gegen Brandeinwirkung von außen
möglichst zu sichern und so einzurichten, daß
ein Brand der Lagerung ungehindert bekämpft
werden kann.
(3) Lagerbehälter mit ätzenden oder giftigen
Flüssigkeiten dürfen nicht aufeinandergestellt
werden.
(4) Stark ätzende, leicht entzündliche oder
explosible Stoffe dürfen über Arbeitsplätzen
und Verkehrswegen nicht gelagert werden.
(5) Flaschen, Krüge, Trink-, Koch- oder ähnliche
Gefäße, deren Form und Bezeichnung eine
Verwechslung des Inhaltes mit Nahrungs- oder
Genußmitteln zuläßt, wie Wein-, Bier- oder
Mineralwasserflaschen, dürfen zur Aufbewahrung
von Giften, gifthaltigen oder ätzenden Stoffen
nicht verwendet werden.
(6) Behälter für verdichtete, verflüssigte oder
unter Druck gelöste Gase dürfen nicht geworfen
werden; gefüllte Behälter sind vor gefährlicher
Erwärmung oder starkem Frost zu schützen.
Stehende volle und leere Flaschen sind gegen
Umfallen zu sichern.
(7) Stoffe, die miteinander unter Feuererscheinung,
starker Erwärmung oder unter Entwicklung
von gefährlichen Gasen reagieren können,
müssen getrennt und genügend weit voneinander
entfernt gelagert werden.
ABSCHNITT 5.
Schutzausrüstung.
Augenschutz.
§ 42. Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung
die Möglichkeit einer Schädigung der
Augen durch Staube, Splitter, Späne, ätzende
oder heiße Flüssigkeiten, Dämpfe, glühende oder
geschmolzene Materialien, blendendes Licht oder
schädliche Strahlung besteht, sind mit geeigneten
Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken
auszustatten.
Schutz der Atmungsorgane.
§ 43. (1) Dienstnehmer, deren Atmungsorgane
zeitweise oder trotz der im § 16 vorgeschriebenen
Maßnahmen der Einwirkung gesundheitsschädlicher
Staube, Dämpfe oder Gase ausgesetzt
sind, müssen mit geeigneten Atemschutzgeräten
ausgerüstet sein. Diese Atemschutzgeräte sind
unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen
Betriebsverhältnisse auszuwählen; Schwammgummirespiratoren
oder Atemschützer mit
Wattefilter sind nur als Schutzmittel gegen grobe,
nicht giftige Schwebestoffe zulässig.
(2) Filtergeräte dürfen nur dann verwendet
werden, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist,
daß der Sauerstoffgehalt der Luft mehr als
16 v. H. beträgt. Die Filtereinsätze müssen der
jeweiligen Art der einwirkenden Stoffe entsprechen.
Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen
unter Beachtung der darauf angebrachten Vermerke
über Gebrauchsdauer und Lagerfähigkeit
zu prüfen und nach Bedarf auszuwechseln.
(3) Muß mit dem Auftreten unbekannter oder
zu hoher. Gaskonzentrationen oder mit zu gegeringem
Sauerstoffgehalt der Luft gerechnet
werden, sind geeignete Frischluft- oder Sauerstoffgeräte
beizustellen. Sauerstoffgeräte dürfen
nur von Personen benützt werden, deren Tauglichkeit
hiefür ärztlich festgestellt ist.
(4) Atemschutzgeräte müssen in genügender
Zahl vorhanden sein; sie sind stets in reinem
und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und
außerhalb der gefährlichen Räume vor schädlichen
Einwirkungen geschützt, an einem kühlem
und trockenen Ort leicht erreichbar aufzubewahren.
(5) Auf einen guten Sitz der Atemschutzgeräte
ist besonders zu achten. Sie sind persönlich
anzupassen. Die Dienstnehmer sind mit
der Benützung der Atemschutzgeräte vertraut
zu machen. In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens
jedoch vierteljährlich, sind die Geräte
auf ihre einwandfreie Beschaffenheit zu prüfen;
mit Geräten, die nur fallweise benützt werden,
sind in den gleichen Zeitabständen Übungen mit
angelegtem Gerät vorzunehmen. Über diese
Übungen und Prüfungen sind Vormerke zu
führen.
Schutzkleidung.
§ 44. (1) Können Dienstnehmer bei ihrer Arbeit
durch herabfallende oder herumfliegende
Gegenstände gefährdet werden, so ist ihnen als
Kopfschutz eine gut passende, zweckentsprechende
Kopfbedeckung zur Verfügung zu
stellen. Bei Arbeiten an Maschinen und Triebwerken
ist erforderlichenfalls für einen geeigneten
Schutz gegen Erfaßtwerden der Haare
zu sorgen.
(2) Dienstnehmern, die dauernd bei starkem
Lärm arbeiten, sind geeignete Gehörschutzmittel
zur Verfügung zu stellen.
(3) Dienstnehmer, die mit heißen, sehr
kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen
Stoffen hantieren oder mit scharfkantigen oder
spitzen Gegenständen sowie mit solchen Gütern
umgehen, die leicht Verletzungen verursachen
können, sind mit geeigneten Schutzmitteln, wie
Schürzen, Schurzfellen oder Nackenledern, und,
soweit es die vorzunehmenden Arbeiten gestatten,
mit festen Handledern, Handschuhen
oder Pulsschützern auszurüsten.
(4) Für Arbeiten, für die gewöhnliche Schuhe
nicht geeignet sind, ist eine entsprechende Fußbekleidung
zur Verfügung zu stellen. Besteht
für die Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung
die Möglichkeit einer Gefährdung der Füße
durch Verbrennung, Verätzung oder eine sonstige
Verletzung, so sind sie mit zweckentsprechender
Fußbekleidung oder einem anderen
geeigneten Schutzmittel auszustatten. Müssen
Arbeiten am Boden liegend, sitzend oder knieend
durchgeführt werden, sind, sofern der
Bodenbelag nicht bereits wärmeisolierend ist,
solche Unterlagen beizustellen. Für Arbeiten,
die dauernd in knieender Stellung ausgeführt
werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer
zur Verfügung zu stellen.
(5) Sind Dienstnehmer bei ihrer Beschäftigung
in erhöhtem Maße einer Gefährdung durch
Verbrennung, Verätzung oder Durchnässung
ausgesetzt oder durch ständige Einwirkung infektiöser
oder sonstiger schädigender Stoffe gefährdet,
so sind ihnen entsprechende Schutz-
anzüge, erforderlichenfalls auch mit Kopf- und
Nackenschutz, zur Verfügung zu stellen. Das
gleiche gilt auch für Arbeiten, bei denen die
Dienstnehmer einer größeren Hitze- oder Kälteeinwirkung
ausgesetzt sind.
(6) Bei Arbeiten mit Stoffen, die eine beträchtliche
Verunreinigung verursachen, wie
beim Färben mittels Spritzverfahrens oder bei
Verrichtungen mit erheblicher Staubentwicklung,
ist den Dienstnehmern Schutzkleidung beizustellen,
für deren regelmäßige Reinigung, Instandhaltung
und entsprechende Aufbewahrung
Vorsorge zu treffen ist.
(7) Für Arbeiten, die unter dem Einfluß gesundheitsschädigender
Strahlung ausgeführt werden,
ist den damit Beschäftigten die erforderliche
geeignete Schutzkleidung zur Verfügung
zu stellen.
(8) Für Arbeiten an absturzgefährlichen Stellen
sowie in Brunnen, Behältern, Schächten oder
Senkgruben, sind entsprechende Sicherheitsgürtel
und Seile beizustellen. Sicherheitsgürtel müssen
den durch Kundmachung in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen
Normen des Österreichischen Normenausschusses
entsprechen.
Arbeitskleidung.
§ 45. (1) Die mit der Wartung und Bedienung
von Maschinen und Triebwerken Beschäftigten
müssen enganliegende Kleidung tragen.
(2) Bei der Auswahl der Arbeitskleidung und
deren Machart sind die Gefahren in Betracht
zu ziehen, denen der Träger ausgesetzt sein
kann. Die Arbeitskleider müssen passend sein
und dürfen keine losen Taschen -oder Bänder
haben. Taschen sollen nur in geringer Zahl
vorhanden und so klein als möglich sein. Dienstnehmer,
die leicht entflammbaren, explosiblen
oder giftigen Stauben ausgesetzt sind, dürfen
keine Kleider tragen, die Taschen, Manschetten
oder Falten haben, in denen sich Staub ansammeln
kann.
(3) Kleider, die mit öligen, fetten oder sonst
leicht entzündlichen oder sauerstoffabgebenden
Stoffen getränkt sind, dürfen bei Arbeiten, bei
denen diese Kleider in Brand geraten können,
nicht getragen werden.
(4) Gegenstände, wie Augenschirme, Schutzschilder,
Brillenrahmen oder Kämme aus Zelluloid
oder einem anderen leicht entflammbaren
Material dürfen bei Arbeiten, wo die Gefahr
eines Entflammens besteht, nicht getragen
werden.
(5) Ungeeignetes Schuhwerk, wie Holzpantoffeln
bei Arbeiten auf Gerüsten, Schuhe mit Holzsohlen
im Bahnbetrieb, außer beim Waschen von
Fahrzeugen und beim Ausschlacken, darf nicht
getragen werden.
ABSCHNITT 6.
Brandschutzmaßnahmen.
Verbot des Rauchens und der Verwendung
von offenem Feuer und
Licht.
§ 46. (1) In Räumen, in denen leicht brennbare
Stoffe, wie Holzabfälle oder loses Papier anfallen
oder lagern, ist das Rauchen verboten und
bei Verwendung von offenem Feuer und Licht
entsprechende Vorsicht zu beobachten. Durch
deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.
(2) An Orten, an denen leicht entzündliche
oder feuergefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet
oder gelagert werden oder explosionsfähige
Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen
können, sind das Rauchen und die Verwendung
von offenem Feuer und Licht sowie die
Ausführung funkenbildender Arbeiten verboten.
Durch deutlich sichtbare Anschläge ist
auf diese Verbote hinzuweisen.
Brennbare Abfälle.
§ 47. (1) Leicht brennbare Abfälle dürfen in
Arbeitsräumen niemals in solchen Mengen vorhanden
sein, daß sie die Entstehung eines
größeren Brandherdes oder die rasche Ausbreitung
eines Brandes verursachen können. Von
Feuerstätten sind solche Abfälle fernzuhalten; sie
sind zeitgerecht zu sammeln, aus den Arbeitsräumen
zu entfernen und an feuersicheren
Orten zu verwahren.
(2) Selbstentzündliche Abfälle, Abfälle von besonders
leicht entzündlichen Stoffen, ölgetränkte
Abfälle sowie Putzhadern sind unmittelbar in
Behältern aus unbrennbarem Material zu sammeln,
die mit einem dicht schließenden Deckel
versehen sind und eine entsprechende Aufschrift
haben. Solche Abfälle dürfen in Arbeitsräumen
nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie
sind sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte.
§ 48. (1) In jedem Betrieb sind die nach Art
und Umfang desselben erforderlichen Feuerlöschmittel
und -geräte, wie Löschwasser, Löschsand,
Wasserbehälter, Löscheimer, Kübelspritzen
oder Handfeuerlöscher bereitzustellen. Sie sind
gebrauchsfähig zu halten und erforderlichenfalls
gegen Einfrieren zu schützen. Die Feuerlöschgeräte
müssen gut sichtbar, auffallend bezeichnet
und leicht erreichbar sein. Für besonders feuergefährliche
Anlagen können nach Ermessen der
zuständigen Behörde auch Feuerlöscheinrichtungen
besonderer Art, wie Sprinkleranlagen, vorgeschrieben
werden, die in regelmäßigen Zeitabständen
zu prüfen sind.
(2) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte
ist eine hinreichende Zahl von Dienstnehmern
vertraut zu machen.
(3) Tetrachlorkohlenstoff oder andere Halogenkohlenwasserstoffe
dürfen in kleinen, engen
oder schlecht lüftbaren Räumen als Löschmittel
nicht verwendet werden.
(4) Zum Löschen von Bränden in elektrischen
Anlagen sowie von Flüssigkeit- und Leichtmetallbränden
sind die hiefür erforderlichen
Speziallöschgeräte bereitzustellen und dürfen nur
solche Geräte verwendet werden.
(5) Bei Betriebsstätten mit besonders gefährlichen
Arbeitsvorgängen kann die zuständige
Behörde zur Rettung von Personen, deren Kleider
in Brand geraten sind, die Anbringung von
Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung
vorschreiben. Solche Brausen sollen
durch einen einzigen Handgriff zu betätigen
sein und in der Nähe von Ausgängen angebracht
werden.
Brandalarmeinrichtungen.
§ 49. In ausgedehnten Betrieben sowie in
Betrieben, in denen die Dienstnehmer durch die
Betriebsweise erfahrungsgemäß besonders gefährdet
erscheinen, sind geeignete Brandalarmeinrichtungen
so anzubringen, daß mit ihrer
Hilfe alle Dienstnehmer vom Ausbruch eines
Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt
werden können. Die Dienstnehmer sind
über die Art des Brandalarmsignals und über
das Verhalten im Falle eines Brandes zu belehren;
Probealarmübungen sind abzuhalten.
Blitzschutzanlagen.
§ 50. Betriebsgebäude und Betriebseinrichtungen,
für die infolge der Eigenart ihrer Lage
oder ihrer Beschaffenheit in erhöhtem Ausmaß
Blitzschlaggefahr besteht, wie hohe oder freistehende
Schornsteine, Türme, Silos, Windmühlen,
sind mit Blitzschutzanlagen zu versehen.
Das gleiche gilt für Betriebsanlagen und
Betriebsgebäude, in denen explosionsfähige oder
größere Mengen leicht entzündlicher Stoffe erzeugt,
verarbeitet oder, sei es auch nur vorübergehend,
gelagert werden. Blitzschutzanlagen sind
in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
ABSCHNITT 7.
Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen.
Erste Hilfeleistung.
§ 51. (1) In jedem Betrieb muß bei Verletzungen
oder plötzlichen Erkrankungen erste
Hilfe geleistet werden können. Nötigenfalls ist
der Verletzte oder Erkrankte sofort der Behandlung
eines Arztes zu überweisen. Für eine
vorläufige Versorgung Verletzter ist Sorge zu
tragen.
(2) Für die erste Hilfeleistung müssen die
entsprechenden Mittel, und zwar insbesondere
zur Blutstillung und vorläufigen Wundversorgung,
in staubdicht schließenden Verbandbehältern,
die in geeigneter Weise zu bezeichnen
sind, jederzeit gebrauchsfertig und in hygienisch
einwandfreiem Zustand bereitgehalten werden.
Dienstnehmern, die außerhalb des Betriebes
tätig sind, ist das notwendige Verbandzeug mitzugeben,
sofern sich in der Nähe ihres Arbeitsortes
keine Verbandstelle befindet. Bei der Ausstattung
der Verbandbehälter ist auf die Eigenart
des Betriebes und seiner besonderen Gefahren
Bedacht zu nehmen. Nach Erfordernis
sind auch geeignete Geräte für den Transport
von Verletzten oder plötzlich Erkrankten in
genügender Anzahl bereitzustellen.
(3) Eine ausführliche Anleitung zur ersten
Hilfeleistung bei Unfällen muß in jedem Verbandbehälter
enthalten sein oder neben diesem
aushängen. Weiters ist je nach den Verhältnissen
auch ein Vermerk hinsichtlich Betriebshelfer,
Sanitätszimmer, Unfallmeldestelle, Krankentransportmittel,
Arzt und Krankenhaus anzubringen.
(4) In Betrieben bis zu fünf Dienstnehmern
soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet
sein; in Betrieben von 6 bis 20 Dienstnehmern
muß mindestens eine Person für die
erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Betrieben
mit mehr als 20 Dienstnehmern oder erhöhten
Betriebsgefahren ist eine dem Umfang des
Unternehmens entsprechende Zahl von für die
erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu
bestellen. Solche Helfer müssen während der
Arbeitszeit stets erreichbar sein.
(5) In größeren Betrieben sowie in Betrieben
mit erhöhten Betriebsgefahren kann die zuständige
Behörde die Einrichtung eines eigenen
Raumes für erste Hilfeleistung vorschreiben,
wenn es die Belange des Dienstnehmerschutzes
erfordern.
Trinkwasser.
§ 52. (1) In jedem Betrieb und auf jeder
außerhalb des Betriebssitzes gelegenen Arbeitsstelle
ist den Dienstnehmern ein den hygienischen
Anforderungen entsprechendes Trinkwasser
zur Verfügung zu stellen. Den gleichen
Anforderungen müssen die Trinkwasserentnahmestellen
und allenfalls zur Aufnahme des
Trinkwassers zur Verfügung gestellte Gefäße
entsprechen. Entnahmestellen für nicht zum
Trinken geeignetes Wasser sind als solche deutlich
sichtbar zu kennzeichnen.
(2) Bei Arbeiten unter großer Hitzeeinwirkung
kann die zuständige Behörde die Beistellung
alkoholfreier Getränke vorschreiben.
Waschgelegenheiten.
§ 53. (1) In jedem Betrieb ist Vorsorge zu
treffen, daß einwandfreies Waschwasser zur Ver-
fügung steht. Für je fünf Dienstnehmer, die
gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz
vorhanden sein. Waschplätze sind von den
Dienstnehmern getrennt nach Geschlecht zu benützen.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als
20 Beschäftigten müssen für Männer und Frauen
getrennte Waschräume vorhanden sein, sofern
mindestens fünf Dienstnehmer dem anderen
Geschlecht angehören als die übrigen Dienstnehmer;
nach Möglichkeit soll auch warmes
Waschwasser zur Verfügung gestellt werden. In
Betrieben mit mindestens fünf Dienstnehmern
sind die Waschplätze mit fließendem Wasser
zu versorgen, wobei für diese Zwecke Vorratsbehälter
verwendet werden können.
(2) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit einer
besonders starken Verschmutzung, der Einwirkung
ätzender, giftiger oder infektiöser
Stoffe, starker Staubeinwirkung oder großer
Hitze ausgesetzt sind, sind zur Reinigung
warmes Wasser, Seife, Handbürsten und Handtücher
beizustellen. Für mit solchen Arbeiten
beschäftigte Dienstnehmer sind auch Baderäume
zur Verfügung zu stellen, wobei auf höchstens
je sechs Dienstnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig
beenden, eine Brause mit Kalt- und
Warmwasser oder eine Badewanne zu entfallen
hat. Es muß Vorsorge getroffen werden, daß
die Dienstnehmer, nach Geschlecht getrennt, Gelegenheit
zum Baden haben.
(3) Die Wasch- und Baderäume sind lüft- und
heizbar einzurichten und in der Regel in der
Nähe der Umkleideräume so anzulegen, daß sie
ohne Gefahr einer Erkältung erreicht werden
können.
(4) Zur Beseitigung von stärkeren Verunreinigungen
der Haut sind geeignete hautschonende
Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitzustellen.
Den mit ätzenden Stoffen, Lacken,
Lackverdünnungsmitteln, Mineralölen oder ähnlichen
Stoffen beschäftigten Dienstnehmern sind
außerdem geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung
zu stellen. Bei Arbeiten, bei denen erfahrungsgemäß
Infektionsgefahr besteht, sind
auch Desinfektionsmittel beizustellen.
Aborte.
§ 54. (1) Den Dienstnehmern sind entsprechende
Abortanlagen zur Verfügung zu
stellen, die den diesbezüglichen baupolizeilichen
und sanitären Vorschriften genügen müssen. Sie
sind möglichst so anzulegen, daß sie ohne Gefahr
der Erkältung benützt werden können.
(2) Abortanlagen sollen ausreichend belichtet
sein. Für eine entsprechende Beleuchtung und
Lüftung ist vorzusorgen. Aborte dürfen mit
den Arbeitsräumen nicht in unmittelbarer Verbindung
stehen; sie müssen von diesen durch
ins Freie entlüftbare Vorräume getrennt sein.
In den Vorräumen der Abortzellen soll eine
Waschgelegenheit vorhanden sein.
(3) Für Männer und Frauen müssen getrennte,
deutlich bezeichnete und mit besonderen Zugängen
versehene Aborte in solcher Zahl vorhanden
sein, daß für je höchstens 20 männliche
und je höchstens 15 weibliche Dienstnehmer
mindestens eine verschließbare Abortzelle
zur Verfügung steht, wobei die Aborte
der räumlichen Ausdehnung des Betriebes angemessen
zu verteilen sind.
(4) Bei den für Männer bestimmten Aborten
sind auch Pißanlagen vorzusehen, deren Wände
und Rinnen oder Muscheln aus glattem und
undurchlässigem Material hergestellt sein müssen.
Für je 15 Männer ist ein Piß-Stand vorzusehen.
(5) Bei Abortanlagen, die nicht für Wasserspülung
oder Torfmullstreuung eingerichtet sind,
müssen zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen
geeignete Vorkehrungen getroffen
werden.
Umkleideräume.
§ 55. (1) Jedem Dienstnehmer ist zur Aufbewahrung
seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung
ein ausreichend großer, luftiger und
versperrbarer Kasten zur Verfügung zu stellen,
in dem die Kleidungsstücke gegen Einwirkungen,
die der Gesundheit der Dienstnehmer abträglich
sind, wie Nässe, Staub, schädliche oder übelriechende
Dämpfe genügend geschützt sein
müssen.
(2) Diese Kasten sind tunlichst in besonderen
Umkleideräumen aufzustellen. Den Dienstnehmern
ist getrennt nach Geschlecht Gelegenheit
zum Umkleiden zu geben; in Betrieben, die
regelmäßig mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigen,
sind für Männer und Frauen getrennte
Umkleideräume (Abteile) anzulegen, sofern mindestens
fünf Dienstnehmer dem anderen Geschlecht
angehören als die übrigen Dienstnehmer,
Die Umkleideräume sind im Bedarfsfalle zu
beheizen.
(3) Werden Arbeiten ausgeführt, bei denen
die Arbeits- oder Schutzkleidung der Berührung
mit giftigen, infektiösen oder stark ätzenden
Stoffen ausgesetzt ist, so sind die Straßenkleider
getrennt von den Arbeits- und Schutzkleidern
zu verwahren. Wird die Arbeits- oder Schutzkleidung
bei den Arbeiten naß, so ist Vorsorge
zu treffen, daß den Dienstnehmern bei Beginn
ihrer Arbeit trockene Kleidung zur Verfügung
steht.
Aufenthaltsräume.
§ 56. (1) In Betrieben, in deren ständigen
Betriebsstätten in der Regel mehr als 20 Dienstnehmer
beschäftigt werden, ist zum Aufenthalt
in den Arbeitspausen und zum Einnehmen der
Mahlzeiten ein eigener Raum zur Verfügung
zu stellen, der in der kalten Jahreszeit zu beheizen
ist. Soweit nicht bereits besondere Vorschriften
für Betriebe, in denen gesundheitsgefährliche
Arbeiten verrichtet werden, bestehen,
kann für solche Betriebe sowie für Betriebe, in
denen aus hygienischen Gründen das Einnehmen
der Mahlzeiten in den Arbeitsräumen nicht tunlich
erscheint, von der zuständigen Behörde die
Beistellung eines Aufenthaltsraumes auch dann
verlangt werden, wenn in der Regel weniger
als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden.
(3) Den Dienstnehmern sind Einrichtungen
zum Wärmen mitgebrachter Speisen sowie für
das Einnehmen der Mahlzeiten Tische und
Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung
zu stellen.
(3) Vor dem Betreten von Aufenthaltsräumen
sind Arbeits- und Schutzkleider, die durch
giftige, infektiöse oder stark ätzende Stoffe
verunreinigt sind, abzulegen.
(4) Dienstnehmern, die im Freien oder in
Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht
auf die Betriebsweise nicht beheizt werden
können, sind bei nasser oder kalter Witterung
Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen; den
Dienstnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen,
bei Arbeiten in Kühlräumen auch im
Sommer, Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen
Räumen zu geben. Bei kalter Witterung sind
diese Räume zu beheizen.
Wohnräume.
§ 57. (1) Räume, die den Dienstnehmern für
Wohnzwecke zur Verfügung gestellt werden,
müssen den Bestimmungen der Bauordnung
über Wohnräume entsprechen. Sie müssen insbesondere
lüft- und heizbar sowie beleuchtbar
sein und mindestens ein direkt ins Freie führendes
Fenster haben. Jedem Dienstnehmer ist
ein versperrbarer Kleiderschrank, und eine Bettstelle
zu Verfügung zu stellen. Etagenbetten
sind zu vermeiden; in ständigen Wohnräumen
sind sie unzulässig. Wird Bettwäsche beigestellt,
so ist diese mindestens monatlich zu wechseln.
Ferner muß eine ausreichende Zahl von Waschgelegenheiten
vorhanden sein. Überdies muß
der Wohnraum mit mindestens einem genügend
großen Tisch und einer ausreichenden Zahl von
Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.
(2) In jedem Wohnraum dürfen nur so viele
Personen untergebracht werden, daß auf jede
Person ein Luftraum von mindestens 10 m³
entfällt.
(3) Für männliche und weibliche Dienstnehmer
müssen die Wohnräume getrennt sein und auch
getrennte Zugänge haben.
(4) Werkswohnungen zählen nicht zu den in
Abs. 1 bis 3 genannten Räumen.
ABSCHNITT 8.
Instandhaltung und Reinigung.
Instandhaltung.
§ 58. (1) Alle Betriebsgebäude, Betriebsräumlichkeiten,
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel
und Schutzvorrichtungen sowie Gegenstände für
den persönlichen Schutz der Dienstnehmer sind
in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
Sie sind, soweit nicht besondere Überwachungsfristen
festgelegt sind, in regelmäßigen Zeitabständen
ihrer Eigenart entsprechend auf ihren
ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte
Mängel beheben zu lassen. Die Überprüfung
kann, sofern nichts anderes festgelegt
ist, durch fachkundige Betriebsangehörige erfolgen.
(2) Soweit auf Grund der Bestimmungen dieser
Verordnung über die Prüfung von Betriebseinrichtungen,
Betriebsmitteln oder Gegenständen
für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer
Vormerke zu führen sind, müssen diese im
Betrieb aufbewahrt und den amtlichen Organen
auf Verlangen vorgewiesen werden.
(3) Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel
sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz
der Dienstnehmer, welche die erforderliche
Sicherheit gegen Unfälle nicht mehr gewährleisten,
sind der weiteren Verwendung zu entziehen.
Reinigung.
§ 59. (1) Für die Reinhaltung der Betriebsräumlichkeiten,
der den sanitären Vorkehrungen
dienenden Einrichtungen und sonstiger Einrichtungen
sowie der Gegenstände für den persönlichen
Schutz der Dienstnehmer ist Sorge
zu tragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
durch den Arbeitsprozeß eine erhöhte Verschmutzung
erfolgt oder giftige oder infektiöse
Stoffe erzeugt, behandelt, verwendet oder gelagert
werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen
Zeitabständen eine Desinfektion der Betriebsräumlichkeiten,
ihrer Einrichtungen und der dem
persönlichen Schutz der Dienstnehmer dienenden
Gegenstände vorzunehmen.
II. Teil.
Besondere Sicherheitsvorschriften.
ABSCHNITT 9.
Gemeinsame Bestimmungen.
Allgemeines über Schutzmaßnahmen.
§ 60. (1) Alle beweglichen Teile von Betriebseinrichtungen,
die Unfälle verursachen können,
sind im Arbeits- und Verkehrsbereich wirksam
zu sichern, es sei denn, daß eine Berührung der
Gefahrenstellen durch Personen oder Gegenstände
ausgeschlossen ist.
(2) Schutzvorrichtungen müssen an allen Gefahrenstellen
ausreichenden Schutz gewähren
und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
Sie müssen genügend widerstandsfähig, sicher
befestigt und wenn möglich ohne Hilfsmittel
nicht abnehmbar sein; sie sollen die Wartung
der Betriebseinrichtungen nicht wesentlich erschweren.
(3) Schutzvorrichtungen aus Geflechten, Stäben
oder durchbrochenem Material müssen so beschaffen
sein, daß ein Durchgreifen oder ein
Durchfallen von Gegenständen, wodurch Unfälle
verursacht werden können, mit Sicherheit verhindert
wird.
(4) Soweit es der Schutz, der mit der Schutzvorrichtung
erzielt werden soll, zuläßt, soll
zwischen den Schutzvorrichtungen und dem Fußboden
ein Zwischenraum von etwa 0'15 m vorhanden
sein.
(5) Schutzvorrichtungen, die bei Stillstand der
Maschine für einen bestimmten Zweck vorübergehend
entfernt werden müssen, sind, sobald
dieser Zweck erreicht ist, jedenfalls aber vor dem
Ingangsetzen der Maschine wieder anzubringen.
Können an Arbeitsmaschinen bestimmte Arbeitsvorgänge
aus technischen Gründen nur dann
ausgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen
ganz oder teilweise entfernt oder außer Wirksamkeit
gesetzt worden sind, so darf nach Beendigung
dieser Arbeitsvorgänge erst dann
weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen
wieder angebracht oder wirksam gemacht
worden sind. Die Schutzvorrichtungen
dürfen nur über Weisung des Betriebsinhabers
entfernt werden, der vor Ausführung dieser
Arbeiten für andere geeignete Schutzmaßnahmen
zu sorgen hat.
(6) Teile von Betriebseinrichtungen, die einer
Wartung bedürfen, wie Schmierbüchsen, müssen
leicht und gefahrlos zugänglich sein.
Schutzmaßnahmen bei beweglichen
Teilen von Betriebseinrichtungen.
§ 61. (1) Bewegliche Teile von Betriebseinrichtungen,
wie Wellen, Kupplungen, Riemen- und
Seilscheiben, Ketten-, Zahn- und Speichenräder
und Friktionsscheiben, sind im Arbeits- und Verkehrsbereich
gegen, gefahrbringende Berührung
zu sichern. Ausgenommen hievon sind Stufenscheiben
von Drehbänken und von Werkzeugmaschinen
mit ähnlichen Antriebsverhältnissen.
(2) Zahn- und Kettenräder, die nicht im
Arbeits- und Verkehrsbereich laufen, sind an
den Eingriffsstellen vorne und seitlich zu verkleiden;
hiebei müssen die Endkanten der
Schutzbleche etwa 4 cm von der Zahnaußenkante
abstehen. Auch Eingriffsstellen von Friktionsscheiben
sind dementsprechend zu sichern.
(3) An beweglichen Teilen von Betriebseinrichtungen
sind Keile, Keilnuten, hervorstehende
Schrauben, Schmierbüchsen und ähnliche Teile
im Arbeits- und Verkehrsbereich zu verdecken
oder glatt rundlaufend zu verkleiden.
(4) Vorstehende Wellenenden sind im Arbeits- und
Verkehrsbereich zu verdecken. Dies ist nicht
erforderlich bei vorstehenden Wellenenden von
weniger als 5 cm Länge, wenn die Enden abgerundet
sind. Bohrungen an Wellenenden sind
auszufüllen oder zu verdecken.
(5) Quetsch- und Scherstellen sind im Arbeits- und
Verkehrsbereich zu verkleiden; die Einlaufstellen
von Walzen sind in geeigneter Weise zu
sichern.
(6) Bewegungsbahnen von Gegen- und
Schwunggewichten sind zu verkleiden oder zu
umwehren; solche Gewichte sind gegen Herabfallen
zu sichern. Druckschrauben allein genügen
nicht als Sicherung.
(7) Das unbeabsichtigte Zufallen schwerer
Deckel und Verschlüsse an Maschinen oder
Apparaten ist durch zweckentsprechende Maßnahmen
hintanzuhalten.
(8) Das Schmieren beweglicher Teile von Betriebseinrichtungen
ist nur bei Verwendung von
Einrichtungen gestattet, die ein gefahrloses Arbeiten
ermöglichen.
Schutzmaßnahmen an maschinellen
Einrichtungen.
§ 62. Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung,
BGBl. Nr. 266/1951, in der
jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen
sind mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen
zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen
der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung
nicht berührt.
Aufstellung von Betriebseinrichtungen.
§ 63. (1) Bei der Aufstellung von Betriebseinrichtungen,
wie schweren Maschinen oder Apparaten,
sind die Vorschriften des § 39, 1. Satz,
sinngemäß anzuwenden.
(2) Betriebseinrichtungen sind so aufzustellen,
daß bei ihrer Verwendung im Arbeits- und Verkehrsbereich
Quetschstellen mit festen Gegenständen
nicht auftreten können und den an den
Betriebseinrichtungen Beschäftigten genügend
Platz für die ordnungsgemäße Durchführung
ihrer Tätigkeiten zur Verfügung steht.
ABSCHNITT 10.
Dampfkesselanlagen und Feuerungen.
Bau- und Betriebsvorschriften
für Dampfkessel.
§ 64. (1) Dampfkesselanlagen sind nach den jeweils
gültigen Bestimmungen über das Dampfkesselwesen
zu bauen, aufzustellen, zu überwachen
und zu betreiben.
(2) Zu Mannlochpackungen und Flanschendichtungen
dürfen nur geschlossene oder fest zusammengenähte
Ringe verwendet werden.
(3) Ausblaseöffnungen von Kesselarmaturen
müssen so angelegt sein, daß Dampf, Wasser
oder deren Gemisch, die beim Ausblasen austreten,
ohne Gefahr des Verbrühens beobachtet
werden können.
(4) Kesselräume dürfen keine unmittelbaren
Verbindungsöffnungen, wie Türen oder sonstige
Maueröffnungen, zu explosionsgefährdeten Betriebsräumen
haben.
(5) Bei jeder ortsfesten Dampfkesselanlage sind
die für diese geltenden Betriebsvorschriften auszuhängen;
bei ortsveränderlichen Anlagen sind
sie mitzuführen.
(6) Unbefugten ist das Betreten des Kesselraumes
durch Anschlag zu untersagen. Dies gilt
sinngemäß für die nächste Umgebung von
Dampfkesseln, die in Arbeitsräumen aufgestellt
sind.
Niederdruck- und Zwergkessel.
§ 65. Die vom Wärter zu beobachtenden
Sicherheitseinrichtungen müssen in dessen Gesichtskreis
liegen, ausreichend belichtet und beleuchtbar
sowie leicht zugänglich sein.
Feuerungen.
§ 66. Feuerungen von Kesselanlagen sind so
einzurichten und zu betreiben, daß Flammenrückschläge
möglichst hintangehalten werden.
Überdruckklappen dürfen sich nicht im Arbeits- und
Verkehrsbereich befinden.
ABSCHNITT 11.
Kraftmaschinen.
Aufstellung von Kraftmaschinen.
§ 67. (1) Kraftmaschinen, mit Ausnahme von
Elektromotoren, sind tunlichst in eigenen
Maschinenräumen aufzustellen; bei der Aufstellung
in Arbeitsräumen sind sie entsprechend
zu umwehren.
(2) Verbrennungskraftmaschinen sind in gut
lüftbaren Räumen, die von anschließenden
Arbeitsräumen durch dichte Wände getrennt
sind, aufzustellen.
(3) Unbefugten ist der Zutritt zu den
Maschinenräumen durch Anschlag zu untersagen.
Wasser- und Windkraftanlagen.
§ 68. (1) Die Zu- und Abflußkanäle von
Wasserkraftanlagen sowie diese selbst sind,
wenn es ihre Lage erfordert, so zu umwehren,
daß ein Absturz von Menschen und Material
hintangehalten wird.
(2) Die Abstellung oder Auskupplung der Anlagen
muß vom Betriebs- oder Turbinenhaus
aus durchführbar sein. Die Abstellvorrichtungen,
wie Wasserschützen und ähnliche Vorrichtungen,
müssen möglichst dicht schließen. Zur Ableitung
von Sickerwasser sind entsprechende Vorkehrungen
zu treffen. Abgestellte Wasser- und Windkraftanlagen
sind gegen unbeabsichtigtes Ingangkommen
zu sichern.
(3) Bei Turbinen für größeres Gefälle muß am
unteren Ende jedes schliefbaren Zuleitungsrohres
ein Mannloch vorhanden sein. Ferner muß bei
Turbinenstuben der untere Turbinenraum gefahrlos
zugänglich sein.
(4) Personen, die Arbeiten am Rutenkranz
oder Windrad vornehmen, sind anzuseilen.
Schutzmaßnahmen bei fahrbaren
Kraftmaschinen.
§ 69. Die Durchführung der nach § 61 erforderlichen
Schutzmaßnahmen kann bei fahrbaren
Kraftmaschinen hinsichtlich der Verdeckung der
Schwungräder, Antriebsriemenscheiben, Pumpen
und Exzenter unterbleiben, soweit diese Teile
die Räder des Fahrgestelles seitlich nicht überragen.
Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch
nicht für unausgekleidete Speichenräder sowie
für fahrbare Kraftmaschinen, wenn dieselben
nicht ortsveränderlich verwendet werden.
Signalvorrichtungen.
§ 70. (1) Erfolgt die Kraftübertragung von den
Kraftmaschinen zu den Arbeitsmaschinen durch
Transmissionsorgane, so sind die Maschinenräume
mit den Arbeitsräumen, in denen sich die
von den Kraftmaschinen abhängigen Betriebseinrichtungen
befinden, durch Signalvorrichtungen
so zu verbinden, daß das Anlassen der Kraftmaschinen
von den Maschinenwärtern in den
Arbeitsräumen angekündigt und die Abstellung
der Kraftübertragung von den Arbeitsräumen
aus veranlaßt werden kann.
(2) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind
die Antriebsmaschinen abzuschalten.
Regler.
§ 71. (1) Kraftmaschinen, die nicht durch
Wellen, Kupplungen oder Getriebe mit einer
gleichbleibenden Belastung verbunden sind,
müssen mit wirksamen Reglern ausgestattet sein,
sofern ein Durchgehen der Maschinen mit Rücksicht
auf ihre Bauart möglich ist.
(2) Bei Reglern, deren Antrieb mittels Riemen
erfolgt, ist ein Abgleiten des Riemens in geeigneter
Weise hintanzuhalten.
Bedienung und Instandhaltung
von Kraftmaschinen.
§ 72. (1) Zur selbständigen Bedienung und Instandhaltung
von Kraftmaschinen dürfen nur
verläßliche und sachkundige Personen herangezogen
werden. Überdies sind die für die Bedienung
von Kraftmaschinen jeweils geltenden
besonderen Vorschriften einzuhalten.
(2) Kraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür
vorgesehenen besonderen Vorrichtungen in Gang
gesetzt werden. Die Verwendung von Sauerstoff
oder brennbaren Gasen zum Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen
ist verboten.
(3) Bei Verbrennungskraftmaschinen ist das
Nachfüllen von flüssigem Treibstoff bei laufendem
Motor sowie bei offenem Licht verboten.
Dieselkraftstoff darf bei laufendem Motor nachgefüllt
werden, wenn dadurch keine Entzündungsgefahr
entsteht.
(4) Die Schwungräder größerer Kraftmaschinen
sind in regelmäßigen Zeitabständen durch den
Wärter auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu
überprüfen.
(5) An in Gang befindlichen Kraftmaschinen
dürfen Ausbesserungsarbeiten nicht vorgenommen
werden; das gleiche gilt für das Reinigen
beweglicher Teile.
(6) Bei Ausbesserungsarbeiten an Kraftmaschinen
ist deren unbeabsichtigtes, unbefugtes
oder irrtümliches Ingangsetzen oder ein solches
Bewegen ihrer beweglichen Teile durch geeignete
Maßnahmen zu verhindern.
ABSCHNITT 12.
Transmissionsanlagen.
Abstellbarkeit von Transmissionsteilen.
§ 73. Transmissionsstränge, die in verschiedenen
Arbeitsräumen liegen und von derselben
Kraftmaschine angetrieben werden, müssen unabhängig
voneinander von den Arbeitsräumen
aus abstellbar und gegen unbeabsichtigtes
Wiedereinrücken zu sichern sein. Bei Antrieb
durch Elektromotoren, die von jedem Betriebsraum
aus abgeschaltet werden können, genügt
eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Einrücken.
Riemen-, Seil-, Ketten- und Stahlbandtriebe.
§ 74. (1) Riemen-, Seil- und Kettentriebe, die
sich weniger als 2'40 m über dem Fußboden oder
dem Standplatz befinden, sind zu umwehren, zu
verdecken oder zu verkleiden. Dies ist nicht erforderlich,
wenn der Antrieb so gelegen ist, daß
eine Gefährdung von Personen unmöglich ist,
ferner bei Flachriemen bis zu 25 mm Breite oder
runden Riemen bis zu 10 mm Durchmesser, mit
Ausnahme von Riementrieben in Kopfhöhe,
sowie bei genähten, geklebten oder sonst glatt
verbundenen Stufenscheibenriemen von Drehbänken
und von Werkzeugmaschinen mit ähnlichen
Antriebsverhältnissen.
(2) Riemen, Seile oder Ketten, die mit einer
Geschwindigkeit von 9 m/sec. oder mehr laufen,
sowie Riemen mit einer Breite von 0'13 m und
mehr sind oberhalb von Arbeits- und Verkehrsstellen
zu unterfangen, auch wenn sie sich mehr
als 2'40 m über dem Fußboden oder dem Standplatz
befinden. Die Unterfangung hat derart
zu erfolgen, daß Riemen, Seile oder Ketten im
Falle des Reißens in sicherer Führung abgleiten
können.
(3) Unterirdisch geführte Transmissionsstränge
sind mit einer tragsicheren Eindeckung zu versehen.
(4) In besonderen Transmissionsräumen sind
Schutzmaßnahmen nach Abs. 2 so weit durchzuführen,
als sie zum Schutze der die Einrichtungen
Bedienenden erforderlich sind. Solche
Räume sind gegen den Zutritt Unberufener entsprechend
zu sichern. Sie müssen ausreichend
belichtet und beleuchtbar sein und einen gleitsicheren
Fußboden haben.
(5) Stahlbandtriebe sind vollkommen zu verkleiden.
(6) Riemenverbindungen müssen möglichst
glatt und fest sein. Nach Möglichkeit sind endlose
Riemen zu benützen.
(7) Es sind nur Riemenscheiben aus solchem
Material zu verwenden, welches gegen die jeweils
im Betrieb auftretenden chemischen oder
sonstigen Einflüsse entsprechend widerstandsfähig
ist; insbesondere dürfen Holzscheiben nur
dort verwendet werden, wo sie nicht der
dauernden Einwirkung von Feuchtigkeit ausgesetzt
sind.
Umstellen von Riemen, Auflegen
und Abwerfen von Riemen oder
Seilen.
§ 75. (1) Für das Umstellen von Riemen sind
mechanische Einrichtungen vorzusehen, die mit
einer sicheren Sperre ausgestattet sein müssen.
(2) Das Auflegen oder Abwerfen von Riemen
mit mehr als 40 mm Breite und von Seilen von
Hand aus darf nur bei Stillstand oder langsamem
Gang erfolgen. Zum Auflegen und Abwerfen
von Riemen während des normalen
Ganges sind Riemenaufleger oder andere geeignete
Vorrichtungen bereitzustellen.
(3) Für das Auflegen und Abwerfen muß ein
sicherer Standort vorhanden sein.
(4) Abgeworfene Riemen oder Seile sind, sofern
sie nicht entfernt werden, neben den Riemen-
oder Seilscheiben auf festen Trägern aufzuhängen.
Sie dürfen mit beweglichen Transmissions-
oder Maschinenteilen nicht in Berührung
kommen können.
Bedienung und Instandhaltung
von Transmissionsanlagen.
§ 76. (1) Mit der selbständigen Bedienung und
Instandhaltung von Transmissionsanlagen dürfen
nur zuverlässige, fachkundige Personen betraut
werden. Den nicht mit solchen Arbeiten Betrauten
ist jede Manipulation an Transmissionen
durch Anschlag zu untersagen.
(2) Zur Bedienung der Transmissionen sind
Hakenleitern entsprechender Länge beizustellen;
sie sind so einzuhängen, daß ein Rutschen nicht
möglich ist.
(3) Transmissionslager sind tunlichst mit
selbsttätigen Schmiervorrichtungen zu versehen.
Fehlen diese, so sind Vorkehrungen zu treffen,
die das Schmieren ohne Entfernung allfälliger
Schutzvorrichtungen ermöglichen. In kontinuierlich
arbeitenden Betrieben, in denen eine regelmäßige
Schmierung der Transmissionen auch
während des Ganges derselben notwendig ist,
sind längs jener Transmissionsstränge und Vorgelege,
welche in einer Höhe von mehr als
4'50 m über dem Fußboden liegen, gesicherte
Bühnen anzubringen.
(4) Gesicherte Aufstiege und Bühnen sind zu
jenen Lagern herzustellen, die über Bottichen
oder sonstigen gefährlichen Betriebseinrichtungen
liegen oder nur über solche hinweg erreichbar
sind.
(5) Das Reinigen und Instandsetzen von
Transmissionen oder Transmissionsteilen während
des Ganges ist verboten. Durch Anschlag
ist auf dieses Verbot hinzuweisen. Bei Vornahme
solcher Arbeiten sind besondere Maßnahmen
gegen unbefugtes, irrtümliches oder unbeabsichtigtes
Ingangsetzen der Transmissionen zu
treffen.
(6) Das Harzen, Fetten und Reinigen von
Riemen darf nur am ablaufenden Trumm vorgenommen
werden. Ausbessern und Kürzen der
Riemen ist bei Stillstand der Anlage vorzunehmen.
Ist das Abstellen aus wichtigen betrieblichen
Gründen nicht tunlich,. so dürfen diese
Arbeiten während des Ganges der Anlage nur
dann durchgeführt werden, wenn der Riemen
durch Aufhängen zuverlässig außer Berührung
mit Transmissions- oder sonstigen beweglichen
Maschinenteilen gebracht worden ist.
(7) Arbeiten, die in der Nähe beweglicher
Maschinen- oder Transmissionsteile vorgenommen
werden müssen, sind unter Beachtung der
jeweils besonders erforderlichen Schutzmaßnahmen
auszuführen.
ABSCHNITT 13.
Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen.
Ingangsetzen und Abstellen von
Arbeitsmaschinen.
§ 77. (1) Jede nicht durch Menschenkraft angetriebene
Arbeitsmaschine muß für sich allein
ingangzusetzen und abzustellen sein. Die Vorrichtungen
hiefür müssen vom Arbeitsplatz des
die Maschine Bedienenden leicht und gefahrlos
zu betätigen sein, sicher wirken und dürfen ein
unbeabsichtigtes Ingangsetzen nicht zulassen; insbesondere
sind Fußeinrückvorrichtungen in geeigneter
Weise zu sichern. Bei Einzelantrieb
durch Elektromotoren kann als Ein- und Ausrückvorrichtung
der Schalter für den Motor
gelten.
(2) Eine gemeinsame Ausrückvorrichtung für
mehrere Maschinen ist zulässig, wenn diese
Maschinen einen gemeinsamen Antrieb haben
und ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen.
Solche Ausrückvorrichtungen müssen von
den einzelnen Arbeitsplätzen aus betätigt werden
können.
(3) Wird eine Maschine von mehreren Personen
bedient, so muß sie nach Möglichkeit
von jedem Arbeitsplatz aus abgestellt werden
können.
(4) Vor dem Ingangsetzen einer Arbeitsmaschine
ist darauf zu achten, daß dadurch Personen
nicht gefährdet werden. Dies gilt insbesondere
dann, wenn mehrere Personen an
einer Maschine oder Maschinengruppe tätig
sind.
(5) Verläßt ein Dienstnehmer seinen Arbeitsplatz
an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung
des Arbeitsvorganges erfordert, so
hat er sie außer Betrieb zu setzen. Die Arbeitsmaschine
ist auch dann abzustellen, wenn das
Stillsetzen der Kraftmaschine in entsprechender
Weise angekündigt wird.
(6) Bei unvorhergesehenem Energieausfall sind
nach Möglichkeit die Arbeitsmaschinen abzustellen.
(7) Fahrbare und tragbare Arbeitsmaschinen
dürfen nur in abgestelltem, stillstehendem und
gesichertem Zustand befördere werden.
Allgemeine Schutzmaßnahmen bei
Arbeitsmaschinen.
§ 78. (1) Bei Arbeitsmaschinen ist der Arbeitsbereich
der Maschinenwerkzeuge soweit als möglich
in geeigneter Weise wirksam zu sichern.
Sofern eine Beobachtung des Arbeitsablaufes erforderlich
ist, sind tunlichst Abschirmungen aus
durchsichtigem Material zu verwenden.
(2) Arbeitsmaschinen mit mehreren Werkzeugen
müssen so eingerichtet sein, daß beim
Betrieb der Maschine nicht benützte Werkzeuge
unfallsicher verdeckt oder außer Betrieb gesetzt
werden können.
(3) Bei zusammengesetzten rotierenden Werkzeugen,
wie Abplattköpfen oder Schlitzscheiben
für die Bearbeitung von Holz oder sonstigen
Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden
können, soll die höchstzulässige Umdrehungszahl
auf dem Werkzeugträger eingeschlagen
sein; diese darf nicht überschritten werden.
Werkzeugträger, die diese Angaben nicht enthalten,
dürfen höchstens mit 4500 Umdrehungen
pro Minute betrieben werden, wobei die Umfangsgeschwindigkeit
der Werkzeuge 40 m/sec.
nicht übersteigen darf. Werkzeugträger müssen
aus zähem Werkstoff sein. Abplattköpfe und
Schlagkreuze aus Grau- oder Temperguß sowie
offene Schlitzhaken und offene Schlagkreuze
dürfen nicht verwendet werden.
(4) Bei den Arbeitsmaschinen sind soweit als
möglich mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen
zu verwenden.
(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln, Fässer,
sind an den Verkehrsseiten durch Schutzvorrichtungen,
wie abnehmbare Geländer, bewegliche
Schutzgitter, zu sichern.
Bedienung und Instandhaltung
von Arbeitsmaschinen.
§ 79. (1) Werden Werkstücke den Maschinenwerkzeugen
von Hand zugeführt, so sind für
die Bearbeitung kleiner oder schmaler Werkstücke
geeignete Halte-, Einspann- oder Zuführungsvorrichtungen
zur Verfügung zu stellen.
Das gleiche gilt, wenn ein Drehen oder Kippen
der Werkstücke erfolgen kann. Für die Bearbeitung
langer Werkstücke sind nach Erfordernis
geeignete Auflager beizustellen.
(2) Ist sonst bei ordnungsgemäßer Bedienung
von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen,
Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen
der zu bearbeitenden Werkstücke oder
der zu verarbeitenden Stoffe von Hand erforderlich,
so sind hiefür geeignete Geräte, wie
Schiebeladen, Stössel, Zangen beizustellen.
(3) In oder zwischen sich bewegende Teile von
Arbeitsmaschinen darf während des Ganges mit
den Händen nicht gegriffen werden. Das Entfernen
von Spänen, Splittern oder Abfällen aller
Art aus der Nähe sich bewegender Werkzeuge
mit der Hand allein ist verboten. Hiezu sind
entsprechende Hilfsgeräte ohne Ringgriffe zur
Verfügung zu stellen.
(4) Aus laufenden Aufbereitungsmaschinen
dürfen Proben nur mit geeigneten Werkzeugen
und nur an solchen Stellen entnommen werden,
an denen es ohne Gefahr möglich ist.
(5) Rotierende Behälter, wie Trommeln,
Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert
werden können, sind gegen unbeabsichtigte
Drehung entsprechend zu sichern, ehe mit
Arbeiten an ihnen begonnen werden darf.
(6) Bei laufenden Maschinen dürfen Werkzeuge
nur dann ein- oder nachgestellt werden,
wenn dies ohne Gefahr möglich ist. Das gleiche
gilt für Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Soweit Reinigungs-, Einstell-, Nachstell-
und Instandhaltungsarbeiten nur bei Stillstand
der Maschine durchgeführt werden dürfen, ist
ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes oder irrtümliches
Ingangsetzen der Maschine durch entsprechende
Maßnahmen zu verhindern.
(7) Werkzeuge von Arbeitsmaschinen sind in
gutem Zustand zu erhalten und in den Werkzeugträgern
sachgemäß zu befestigen. Schadhafte
Werkzeuge sind auszuscheiden.
Sägen.
§ 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem
Rahmen Arbeiten vorgenommen, so
sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen
des Rahmens zu treffen. Vor dem
Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen
Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes
Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen
des Gatters zu betätigen. Hochgestellte
Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern.
Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand
sind Keilfangkästen zu benützen.
(2) Vor dem Lösen der Bremse und vor dem
Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit
Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das
Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet
werden kann.
(3) Das Sitzen auf dem Stamm während des
Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf
dieses Verbot hinzuweisen
(4) Abgestellte, noch in Bewegung befindliche
Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken
nicht gebremst werden.
(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz
die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes
durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur
zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden,
deren -Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen
hat. Die Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustellen.
(6) Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu
begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante
des Tisches hinausragen kann. Die
Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende
nicht gefährdet werden können.
(7) Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend
der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen;
dies darf nur bei Stillstand der
Maschine erfolgen.
(8) Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind
geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein
Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.
Hobel- und Fräsmaschinen.
§ 81. (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die
Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben,
als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht
benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter
dem Anschlag zu verdecken.
(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz
oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet
werden können, sind geeignete, die Werkzeuge
soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen
zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst
unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer
sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die
Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich
zusammenzuschieben.
(3) Für Einsetzarbeiten auf Holzfräs- und
Kehlmaschinen gilt § 80 Abs. 8 entsprechend.
(4) Die auf Metallhobel- und -fräsmaschinen
zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den
Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen
besonderen Einrichtungen sicher eingespannt
werden.
(5) Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen
zwischen dem auf dem hin- und hergehenden
Tisch befestigten Werkstück und festen
Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen,
Quetschstellen ergeben können, sind diese zu
umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise
zu sichern.
Drehbänke und Bohrwerke.
§ 82. (1) Bei Drehbänken sind hervorstehende,
umlaufende Werkstücke, wie Stangen und
ähnliche Gegenstände, zur Gänze mit einem feststehenden
Schutz zu umhüllen.
(2) Für die Bearbeitung von Werkstücken auf
Bohrwerken gelten die Bestimmungen des § 81
Abs. 4 entsprechend.
Schleifkörper.
§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung
gelten die durch Kundmachung in den
„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses.
(2) Schleifkörper dürfen mit einer Umfangsgeschwindigkeit,
die größer ist als jene Umfangsgeschwindigkeit,
wie sie in den in Abs. 1 genannten
Normen festgesetzt ist, nur verwendet
werden, wenn sie hiefür durch Kundmachung in
den „Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" für geeignet erklärt
worden sind.
Pressen und Stanzen.
§ 84. (1) Bei Arbeiten an Pressen und Stanzen
sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen
zu treffen. Diese Vorkehrungen
müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen
Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges
mit Sicherheit unmöglich machen.
(2) Die Verwendung von Werkzeugen für das
Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt
nur dann als eine Vorkehrung nach Abs. 1,
wenn diese Verwendung durch die Art des
Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei
heißen Werkstücken, erzwungen wird.
(3) Arbeiten, bei denen das Werkstück von
Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen
wird, dürfen nur an solchen Pressen
ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung
gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang
bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung
haben (Nachschlagsicherung).
(4) Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung
von Quetschstellen oder deren entsprechende
Verkleidung zu achten.
(5) Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen
an Pressen und Stanzen dürfen nur von den
hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden.
Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen
müssen in deren Verwahrung sein.
(6) Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze
nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit
dürfen Stanzeisen weder über ihren
Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger
auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden.
Nach Möglichkeit sind nur solche Stanzeisen zu
verwenden, die nicht niedriger als 75 mm und
mit waagrechten Handgriffen oder Schutzleisten
versehen sind, die sich mindestens 12 mm unterhalb
des Rückens der Stanzeisen befinden.
Hämmer und Fallwerke.
§ 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken
oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten
an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen
solche Hämmer, die mit selbsttätiger
Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen .
sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher
gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark
genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um
den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder
Preßlufthämmern, sicher standzuhalten.
Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen,
hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage
zu ruhen.
(2) Bei Fallwerken müssen zum Schutze der
dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der
Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege
geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3) Das Ingangsetzen des Fallbären muß von
einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen.
Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen
werden, wenn sich keine Person in
dem Bereich zwischen dem Fallbären und der
Schutzwand befindet.
Kompressorenanlagen.
§ 86. (1) Zum Schmieren von Kompressoren
sind hiefür geeignete Schmiermittel zu verwenden.
(2) Nach Erfordernis ist Vorsorge zu treffen,
daß die von den Kompressoren angesaugten
Dämpfe oder Gase keine gefährlichen Beimengungen
enthalten.
Preßluftwerkzeuge.
§ 87. (1) Bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen
ist durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung
geeigneter Werkzeuge und Regelung der
Beschäftigungsdauer, dafür Sorge zu tragen, daß
Gesundheitsschädigungen der Dienstnehmer möglichst
verhindert werden.
(2) Zu Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei
denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung
zu rechnen ist, dürfen nur geeignete,
männliche Dienstnehmer verwendet werden, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Dampfgefäße und Druckluftbehälter.
§ 88. (1) Für Dampfgefäße und Druckluftbehälter
sind unbeschadet der jeweils geltenden
Bestimmungen über das Dampfkesselwesen nachstehende
Vorschriften maßgebend.
(2) Umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze
eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse
sind gegen Abgleiten zu sichern. Eingelegte einseitige
Hakenschrauben sind unzulässig.
(3) Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich
sein und jederzeit auf ihren richtigen
Gang geprüft werden können.
(4) Die Dampfgefäße müssen von Dampf- oder
Heißwasserleitungen abgesperrt werden können.
(5) Vor Inbetriebnahme eines Dampfgefäßes
sind die Ausrüstungsstücke sowie alle sonstigen
Einrichtungen, deren Funktionieren für einen
sicheren Betrieb notwendig ist, zu prüfen. Dichtungsflächen
müssen in reinem und gutem Zustande
sein; Verschlußöffnungen sind unter Verwendung
des geeigneten Materials sorgfältig
zu dichten.
(6) Vor dem Offnen von Dampfgefäßen hat
sich der daran Arbeitende davon zu überzeugen,
daß im Gefäß kein Überdruck vorhanden ist.
Dampftrocken- und Schlichtzylinder.
§ 89. (1) An jedem Dampftrocken- und
Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte
Höchstdruck auf einem metallenen Schild
in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben
sein.
(2) Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen
mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und
einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke
ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit
gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame
Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung
eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers
an dieser Leitung möglichst nahe den
Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck
niedriger ist als jener des Dampferzeugers,
müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten
Druckverminderungsventil oder einer
ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein.
Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich
sein.
(3) Jeder Zylinder muß für sich von der
Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende
Entwässerungsvorrichtung haben. Sind
mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt,
so genügt eine Absperrvorrichtung von
der Dampfzuleitung.
(4) Zylinder müssen langsam angeheizt werden;
gußeiserne überdies nur bei laufender Maschine.
Nach dem Abstellen der Dampfzufuhr muß die
Maschine noch einige Zeit im Laufen gehalten
werden. Während des Stillstandes sind die Zylinder
zu belüften.
Zentrifugen.
§ 90. (1) Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme
sowie mindestens einmal jährlich von
einem für die Überwachung von Dampfkesseln
zuständigen Organ auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der
Untersuchungen ist laufend in ein Prüfbuch einzutragen.
Von der Untersuchung ausgenommen
sind Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen
mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen
von Öl und ähnlichen Stoffen sowie Laboratoriumszentrifugen.
(2) Bei Zentrifugen, die nach Abs. 1 einer
Untersuchung zu unterziehen sind, muß die einer
bestimmten Umdrehungszahl entsprechende
Maximalfüllung in deutlich sichtbarer Weise
durch Anschlag bekannt gemacht werden. Diese
Zentrifugen sind gleichmäßig zu beladen; die
höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten
werden. Sie dürfen ferner nicht mit einer
größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan
festgesetzten Umdrehungszahl betrieben
werden. Für die Bedienung der Zentrifugen
sind entsprechende Vorschriften auszuarbeiten
und bei den Zentrifugen auszuhängen.
(3) Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand
gebremst werden. Sind Bremseinrichtungen nicht
vorhanden, dürfen Arbeiten an der Maschine
erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen
werden.
Mangeln.
§ 91. Bei kraftbetriebenen Mangeln darf das
Bewickeln der Druck- und Bügelwalzen nicht
mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutz-
vorrichtung vor den Walzen für diesen Zweck
entfernt oder unwirksam gemacht worden ist.
Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der
Walze die Mulde voll ausfüllen.
ABSCHNITT 14.
Lasthebemaschinen und Nahfördermittel.
Aufzüge.
§ 92. Aufzüge sind nach den für diese jeweils
geltenden Bestimmungen zu errichten und zu
betreiben.
Krane, Winden und Flaschenzüge.
§ 93. (1) Für den Bau und den Betrieb von
Kranen, Winden und Flaschenzügen sowie für
die Durchführung von Kranprüfungen gelten
die durch Kundmachung in den „Amtlichen
Nachrichten des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten diesbezüglichen
Normen des Österreichischen Normenausschusses.
(2) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie
nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen
Änderungen einer Abnahmeprüfung und
mindestens einmal jährlich einer Prüfung
hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.
Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls
jährlich einmal zu prüfen. Bei selten
benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken
und Reservekranen, kann die alljährliche
Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch
vor Inverwendungnahme zu prüfen.
(3) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von
Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieuren für
Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befähigten
Organen der zuständigen Landesregierung
oder Organen des Technischen Überwachungsvereines
durchführen zu lassen. Die alljährlich
wiederkehrende Prüfung von Kranen
sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen
kann von den genannten Organen sowie
von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der
Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik
oder von fachkundigen Betriebsangehörigen
vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind
Vormerke zu führen.
Hebebühnen.
§ 94. (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet
sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten
kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit
deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(2) Fahrzeuge sind auf Hebebühnen so aufzustellen
und zu befestigen, daß sie bei ordnungsmäßigem
Hantieren nicht rutschen oder kippen
können. Während der Bewegung von Hebebühnen
ist der Aufenthalt von Personen unter
denselben verboten.
(3) Hebebühnen sind mindestens halbjährlich
auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu
lassen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu
führen.
Nahfördermittel.
§ 95. (1) Besteht bei Nahfördermitteln, wie
Becherwerken, Schüttelrinnen oder Gurtförderern,
die Gefahr, daß Personen durch herausfallendes
Ladegut verletzt werden können, so
sind die zur Vermeidung dieser Gefahr erforderlichen
Schutzmaßnahmen zu treffen.
(2) Vertikale Nahfördermittel sind mit Ausnahme
der Bedienungsstellen im Arbeits- und
Verkehrsbereich zu umwehren oder zu verdecken.
Bei solchen Anlagen ist ein Rücklaufen
beim Versagen des Antriebes durch geeignete
Einrichtungen zu verhindern.
(3) Ladestellen müssen so bemessen und eingerichtet
sein, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer
wirksam verhindert wird.
(4) Fördergefäße müssen mit dem Tragmittel
so verbunden sein, daß unbeabsichtigtes Lösen
ausgeschlossen ist. Pendelnd aufgehängte Fördergefäße
sind, sofern es technisch möglich ist, gegen
gefahrbringendes Ausschlagen zu sichern.
(5) Das Ingangsetzen der Nahfördermittel
muß in geeigneter Weise angekündigt werden.
Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
Nahfördermittel an von ihr bestimmten Stellen
Ausrückvorrichtungen für die Anlage oder entsprechende
Signalvorrichtungen, durch die ein
Abstellen der Anlage veranlaßt werden kann,
haben müssen. Die Signalvorrichtungen müssen
zu einer Stelle führen, von der aus das Nahfördermittel
stillgesetzt werden kann. Diese
Stelle muß beim Betrieb des Nahfördermittels
ständig besetzt gehalten werden.
(6) Das Mitfahren von Personen auf Nahfördermitteln
ist verboten. Wenn das Mitfahren
nach Art der Anlage möglich wäre, ist durch Anschlag
auf das Verbot hinzuweisen. Bei horizontalen
Nahfördermitteln ist das Übersteigen
und das Betreten derselben unzulässig. Im Bedarfsfalle
sind über Nahfördermitteln sichere
Übergänge anzulegen.
(7) Alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln
sind mindestens einmal jährlich auf ihren
betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die
Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige
vorgenommen werden. Über die
Prüfungen sind Vormerke zu führen.
ABSCHNITT 15.
Werksbahnen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten nur für solche Werksbahnen, die nicht
Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden
eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind.
(2) Die Bahnanlagen und die verwendeten
Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein und
in einem solchen Zustand erhalten werden, daß
ein sicherer und gefahrloser Betrieb möglich ist.
(3) Die elektrischen Anlagen müssen den für
sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften
entsprechen.
Gleisanlagen.
§ 97. (1) Gleise müssen so verlegt und Baulichkeiten,
Maste, Materialstapel neben diesen so
errichtet werden, daß feste Hindernisse in das
jeweils erforderliche Lichtraumprofil nicht hineinragen.
Das erforderliche Lichtraumprofil ergibt
sich durch das Fahrzeugprofil, sofern jedoch
das Ladeprofil größer ist, durch dieses, zuzüglich
eines beiderseitigen Schutzraumes von rechteckigem
Querschnitt, dessen waagrecht gemessene
Breite mindestens 0'75 m und dessen Höhe
mindestens 2'15 m beträgt. Dies gilt nicht
für Laderampen; diese müssen jedoch in Abständen
von höchstens 10 m eine Ausweichmöglichkeit
bieten. Bei Krananlagen kann die
Breite des Schutzraumes bis auf 0'50 m herabgesetzt
werden.
(2) Wenn es notwendig ist, daß Dienstnehmer
auf den Fahrzeugen oder deren Ladung mitfahren,
muß der lotrechte Abstand zwischen
Standort und den über dem Gleis befindlichen
Baulichkeiten mindestens 2'15 m, bei Drähten
mindestens 3 m und bei elektrischen Leitungen
mindestens 3'40 m betragen.
(3) Kann den Vorschriften der Abs. 1 und 2
aus zwingenden Gründen nicht entsprochen
werden, wie bei unterirdischem Betrieb oder bei
Engstellen, deren Beseitigung nicht möglich ist,
so ist auf andere geeignete Weise für einen ausreichenden
Schutz der Dienstnehmer zu sorgen.
Dies kann durch Anlegen von Ausweichstellen in
Abständen von höchstens 10 m, Kennzeichnung
der Profilverengung durch auffallenden Farbanstrich,
Warnungstafeln, Warnbesen und ähnlichen
Zeichen erfolgen. Bei Tordurchfahrten
sowie bei anderen Ein- und Ausfahrten von zu
geringer lichter Breite ist zusätzlich durch Anschlag
das Durchgehen während der Durchfahrt
von Bahnfahrzeugen zu untersagen.
(4) Bei Bahnen in Stollen, die dem Stollenbau
dienen, muß neben dem Fahrzeugprofil, sofern
das Ladeprofil größer ist, neben diesem,
mindestens auf einer Seite ein Schutzraum von
0'60 m Breite in der Höhe des durchgehenden
Stollenprofils frei gehalten werden. Sollte dies
nicht möglich sein, müssen in Abständen von
höchstens 10 m Ausweichen mit mindestens
0'75 m Tiefe und l'50 m Länge in der Höhe
des durchgehenden Stollenprofils vorgesehen
werden. Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen
vorübergehend nicht eingehalten werden
können, dürfen nur im Schritt befahren
werden.
(5) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist durch
Grenzmarken anzugeben, bis zu welchen Punkten
Fahrzeuge auf diesen Gleisen unter Berücksichtigung
der Bestimmungen des Abs. 1 stehen
dürfen.
(6) Gleisenden sind gegen Ablaufen von Fahrzeugen
in geeigneter Weise zu sichern.
(7) Entladegleise sind in einem solchen Abstand
von der Schüttkante zu verlegen oder so
zu sichern, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen
können. An ortsfesten, ständigen Kippstellen
sind nach Erfordernis Haltevorrichtungen für die
Wagengestelle anzubringen.
(8) Müssen hochliegende Sturzgleise zu Entladearbeiten
betreten werden, so sind nach Möglichkeit
gegen Absturz gesicherte Laufbühnen
anzubringen; ist dies nicht möglich, so muß der
Raum zwischen den Schienen begehbar sein.
(9) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen
durch geeignete Vorrichtungen auf jedes anschließende
Gleis festgestellt werden können.
Schiebebühnen mit Kraftantrieb müssen mit
deutlich hörbaren Signalvorrichtungen ausgerüstet
sein. Gruben von Drehscheiben sind zu
umwehren oder zu überdecken.
(10) Spillanlagen müssen eine Sicherung gegen
Überschreitung der zulässigen Zugkraft besitzen.
Kreuzungen mit Verkehrswegen.
§ 98. (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen
muß die Verkehrsfläche in Höhe der
Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen
sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls
müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und
unsichtigem Wetter wirksam sein.
(3) Schranken sowie Flügel von Toren, die in
das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können,
sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen
zu sichern.
(4) Bei Überführungen ist durch Anbringung
eines dichten Brückenbelages und eines Geländers
mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß
das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze
fallen kann.
Fahrbetriebsmittel.
§ 99. (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege
und entsprechend gesicherte Plattformen
mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die
jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert
werden darf. Sie müssen ferner wirksame
Brems- und Signalvorrichtungen sowie
eine ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung
haben. Führerstände müssen auf beiden Seiten
ohne Schwierigkeiten verlassen werden können.
(2) Elektrische Fahrdraht-Triebfahrzeuge sind
mit vorschriftsmäßigen Erdungsstangen auszurüsten.
(3) Verbrennungsmotors von Triebfahrzeugen,
deren Hubraum insgesamt mehr als 2000 cm³
beträgt, müssen eine durch Maschinenkraft zu
betätigende Anlaßvorrichtung haben und bei
einem Hubraum über 375 cm³ je Zylinder
für das Andrehen von Hand mit einer Andrehkurbel
ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen
des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet.
Um einen Kurbelrückschlag zu ververhindern,
muß beim Andrehen von Hand
zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.
(4) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet
sein, daß eine Gefährdung der das Kuppeln vornehmenden
Person hintangehalten wird. Die
Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben
und so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes
Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist.
(5) Wagen, die mit Knüppeln gebremst werden
dürfen, müssen eine Vorrichtung haben, die das
Abgleiten oder Durchrutschen des Bremsknüppels
verhindert. Wagen mit fest eingebauten
Bremseinrichtungen müssen einen sicheren Bremserstand
mit entsprechenden Aufstiegen und Anhaltestangen
haben.
(6) Kippwagen müssen sicher wirkende Feststellvorrichtungen
für den Kippkasten haben,
die ebenso wie die Verschlüsse der Entleerungsöffnungen
von sonstigen Güterwagen leicht und
sicher zu handhaben sein müssen.
(7) Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb
das nach § 97 Abs. 1 erforderliche Lichtraumprofil
bei Verwendung der üblichen Muldenkipper
nicht eingehalten werden kann, so dürfen
nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeug
typen verwendet werden.
Verhalten im Bereich vom Bahnanlagen.
§ 100. (1) Ohne besondere Befugnis dürfen
Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen
Stellen betreten werden. Vor und bei dem
Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene
Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen
in der Gleiszone ist verboten.
(2) Jeder zur Wahrung der persönlichen oder
der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der
Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
(3) Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere
verboten: kurz vor oder zwischen bewegten
Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten,
zwischen nahe aneinander stehenden
Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter
Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu
überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen,
daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen
zu klettern oder unter Wagen
durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen
auf Weichenzungen oder Backenschienen
zu treten.
(4) Gleise und deren nähere Umgebung sind
von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten
oder Materialien, freizuhalten.
Beladen und Entladen.
§ 101. (1) Wagen dürfen über die Ladefläche,
namentlich über die Stirnseiten hinaus und über
allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer
Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über
das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen
von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden
Gegenständen ist jedoch unzulässig.
Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße
Feststellung und Sicherung der Behälter
zu achten.
(2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen,
vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor
dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern
ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich
befindet. Bei Selbstentladern ist
besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung
ihre gesicherte Endstellung erreicht hat.
Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt
ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter
Weise hintanzuhalten.
(3) Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von
der Seite bedient werden.
(4) Nach dem Entladen sind die Behälter von
Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu
schließen und zu sichern.
Allgemeine Bestimmungen über
den Fahr- und Verschiebebetrieb.
§ 102. (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb
ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln,
daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer
hintangehalten wird. Hiebei ist bei in
Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere
untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren,
Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht
vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen
der Beine über die Fahrzeugwände, sich
gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge
zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen,
sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen,
beim Anfahren eines Zuges sowie beim Heranfahren
von Fahrzeugen an andere auf Wagen
stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als
Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen.
Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau
zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich
ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder
Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere
Vorsicht walten zu lassen.
(2) Das selbständige Führen von Triebfahrzeugen
darf nur Personen übertragen werden,
die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben.
Für die Führung von Dampf- und Motorlokomotiven
hat der Nachweis durch Beibringung
eines Befähigungszeugnisses nach den jeweils
geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen
zu erfolgen. Im Verschiebebetrieb
dürfen nur zuverlässige Dienstnehmer verwendet
werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
(3) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen
auf das zu befahrende Gleis festgestellt sein. Die
Verriegelung darf erst gelöst werden, wenn das
Fahrzeug richtig und fest auf der Drehscheibe
oder Schiebebühne steht oder diese verlassen hat.
(4) Stillstehende und abgestellte Fahrzeuge sind
gegen unbeabsichtigte Bewegung in geeigneter
Weise zu sichern. Steine, Holzstücke und ähnliche
Gegenstände dürfen hiefür nicht verwendet
werden. Fahrzeuge sind so aufzustellen, daß
Gleise kreuzende Wege freibleiben.
(5) Fahrzeuge dürfen nur dann nachgesehen
und die Lager geschmiert werden, wenn die Fahrzeuge
stillstehen und bei Zügen der Führer der
Triebfahrzeuges hievon in Kenntnis gesetzt
worden ist.
(6) Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige
der Sicherheit dienende Einrichtungen von Triebfahrzeugen
sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht
durch den Fahrzeugführer zu prüfen. Schadhafte
Fahrzeuge, insbesondere solche, deren
Sicherheitseinrichtungen, wie Bremsen, sich nicht
in ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind
außer Betrieb zu setzen. Der Führer des Triebfahrzeuges
hat sein Fahrzeug vor Verlassen des
Führerstandes stillzusetzen und gegen unbeabsichtigtes
und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
Im Stollenbetrieb sind Verbrennungskraftmaschinen
bei Stillstand des Triebfahrzeuges möglichst
abzustellen.
(7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung
an Verkehrswege, Kreuzungen, Gebäudeausgänge,
Arbeitsplätze, Engstellen sowie beim Befahren
unübersichtlicher Gleisstücke sind Achtungszeichen
zu geben; nach Erfordernis ist auch die
Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen.
Müssen Fahrzeuge auf Verkehrswegen oder in
Arbeitsstätten bewegt werden, so muß eine Person,
die die Strecke übersehen kann, auf das
Herannahen der Fahrzeuge aufmerksam machen
oder diesen vorangehen. Beim Befahren von
Kippgleisen muß der beladene Zug geschoben
werden.
(8) Fahrzeuge, die zusammen laufen, müssen
in der Regel untereinander gekuppelt sein. Mit
dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besonders zuverlässige
Dienstnehmer zu beauftragen, die
hiebei mit der nötigen Vorsicht vorzugehen
haben, insbesondere darf das Kuppeln von Fahrzeugen
nur außerhalb der Gleise stehend vorgenommen
werden, sofern dies nach der Spurweite
möglich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß
anzukuppelnde Fahrzeuge nur mit geringer
Wucht auf die stehenden Fahrzeuge auflaufen.
Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen
während der Fahrt ist verboten.
(9) Wagen dürfen von Hand in der Regel nur
durch Schieben fortbewegt werden; Ziehen an
der Stirnseite ist nur gestattet, wenn es die örtlichen
Verhältnisse erfordern. Kann über Wagen
nicht hinweggesehen werden, darf das Schieben
nur an den Seiten der Wagen erfolgen. Beim
Ziehen und Schieben darf nicht rückwärts gegangen
werden. Solange Wagen einzeln bewegt
werden, müssen sie mit Bremsmitteln oder
Hemmvorrichtungen jederzeit angehalten werden
können, soweit dies nicht bei kleineren Wagen
von Hand geschehen kann. Werden Wagen zu
einer Wagengruppe oder zu einem Zug vereint,
so ist je nach dem Gefälle der Strecke die Länge
des Zuges oder der Wagengruppe so zu bemessen
oder es sind so viele bediente Bremswagen
einzustellen, daß der Zug oder die Wagengruppe
an jeder Stelle der Strecke jederzeit sicher
zum Stillstand gebracht werden kann.
(10) Das Abbremsen mit Bremsknüppeln ist
nur bei Feldbahnwagen bei langsamer Bewegung
und nur dann gestattet, wenn das Gefälle der
zu befahrenden Strecke 40 v. T. nicht übersteigt
und alle Kurven entsprechend überhöht sind.
Bremsknüppel sind auf Gefällsstrecken beim Anfahren
einzusetzen. Der Bremser darf, wenn es
die Gleislage gestattet, hinten auf dem Wagen
stehend, mitfahren. Außer dem Bremser darf bei
beladenen Wagen eine weitere Person hinten mitfahren,
wenn ein sicherer Standplatz vorhanden
ist. Bei Wagengruppen ist das Abbremsen mit
Bremsknüppeln nur beim letzten Wagen gestattet.
Einzelne Wagen und Wagengruppen
dürfen nicht ohne Bedienungsmann fahren.
(11) Die Wagen oder Züge müssen auf der Fahrt
solche Abstände voneinander haben, daß ein Auflaufen
vermieden wird. Zum Aufhalten rollender,
nicht gebremster Wagen oder Wagengruppen
sind geeignete Bremsmittel, wie Bremsknüppel
oder Bremsschuhe, bereitzustellen. In
Bewegung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht
durch Entgegenstemmen des Körpers oder Einstecken
von Stangen oder ähnlichen Behelfen
zwischen die Speichen aufgehalten werden.
(12) Bei Feldbahnen dürfen Personen auf
Wagen nur auf besondere Anordnung oder nur
mit Erlaubnis des Dienstgebers mitfahren. Sie
dürfen in den Wagen nicht stehen. Wenn Wagen
unter Baggern durchfahren, darf sich niemand
in den Wagen befinden.
(13) Es ist verboten, eine Weiche kurz vor in
Bewegung befindlichen Fahrzeugen umzustellen.
Gleissperren von normalerweise verschlossen zu
haltenden Gleisen sind nach dem Durchfahren
wieder zu schließen.
(14) Stollen, die nicht einen vom Gleis getrennten
und außerhalb des Lichtraumprofils
der Fahrzeuge liegenden Gehweg besitzen, oder
solche Stollen, auf deren Gleise fallweise gearbeitet
wird, dürfen nur mit einer solchen Geschwindigkeit
befahren werden, daß der Zug vor
auftauchenden Hindernissen zum Stehen gebracht
werden kann; hiebei ist auf Sichtbeschränkungen,
wie durch Krümmung des Stollens oder durch
schlechte Beleuchtung, Bedacht zu nehmen. In
nicht oder nur mangelhaft beleuchteten Stollen
ist die Spitze jedes Zuges durch eine von der
gewöhnlichen Beleuchtung deutlich unterscheidbare
Lampe, das Zugsende durch eine rote Decklampe
oder eine Blendscheibe zu kennzeichnen.
Die gleiche Kennzeichnung hat das allein
fahrende Triebfahrzeug zu tragen. Wenn Wagen
von Triebfahrzeugen geschoben werden und dadurch
die Sicht des Führers behindert wird,
ist die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu
besetzen und die Geschwindigkeit des Zuges so
herabzusetzen, daß der Zug vor einem auftauchenden
Hindernis mit Sicherheit zum Stehen
gebracht werden kann.
Besondere Bestimmungen über den
Verschiebebetrieb.
§ 103. (1) Verschiebebewegungen dürfen erst
ausgeführt werden, wenn der Verschieber das
Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses
Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen,
daß die Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt
werden können. Bei Verschubarbeiten
muß genügend Verschubpersonal vorhanden sein.
Fahrzeuge dürfen über die Grenzmarken hinaus
nicht aufgestellt werden.
(2) Beim Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen
werden, wenn sie nicht über das vorgesehene
Ziel hinauslaufen können und das Fahrgleis
übersehen werden kann. Das Abstoßen
von Wagen über nicht gesicherte Verkehrswege,
in Arbeitsräume oder gegen Fahrzeuge, die an
Schuppen, Laderampen oder auf Ladegleisen
stehen, ist verboten.
(3) Spillartlagen und Winden müssen in der
Regel so liegen, daß der sie Bedienende die bewegten
Wagen übersehen kann. Ist dies nicht
möglich, so muß für eine zuverlässige Verständigung
zwischen den beim Antrieb und den im
Verschiebedienst Beschäftigten gesorgt sein. Der
Aufenthalt in der Nähe des gespannten Zugseiles
ist verboten.
(4) Beim Verschieben von Wagen mittels Zugtieren
oder Kraftfahrzeugen muß die Zugkette
oder das Seil wenigstens 2'50m lang sein; sie
dürfen nur an den Seiten angehängt werden.
Außer dem Lenker des Zugtieres oder des Kraftfahrzeuges
muß unbedingt ein Verschubkundiger
zugegen sein, der die Wagen zum Stillstand zu
bringen und erforderlichenfalls abzukuppeln hat.
Bei Gefällen von mehr als 10 v. T. müssen die
Zugmittel leicht und sicher ausgehängt werden
können. Bei Gefällen über 33 v. T. dürfen
Wagen durch Zugtiere nicht bewegt werden.
(5) Das Verschieben von Wagen unter Verwendung
eines losen Stempels ist verboten.
Während des Verschiebens dürfen sich keine
Personen zwischen den Wagen aufhalten.
(6) Werden zum Ingangsetzen Waggonknipper
oder ähnliche Behelfe benützt, sind diese zwischen
Schiene und Radreifen anzusetzen. Durch
Einsetzen von Stangen u. dgl. zwischen die Radspeichen
dürfen Wagen nicht in Bewegung gesetzt
werden.
Materialschwebeseilbahnen und
Materialstandseilbahnen.
§ 104. Für den Bau und den Betrieb von Materialschwebeseilbahnen
und Materialstandseilbahnen
gelten die durch Kundmachung in den
„Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung" jeweils verbindlich erklärten
diesbezüglichen Normen des Österreichischen
Normenausschusses.
ABSCHNITT 16.
Verkehr mit Fahrzeugen.
Allgemeine Vorschriften.
§ 105. (1) Die jeweils für den öffentlichen
Straßenverkehr geltenden gesetzlichen Vorschriften
sind, soweit sie der Verkehrssicherheit
dienen, in Betrieben sinngemäß anzuwenden.
(2) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten
dürfen nur so weit befahren werden,
als ein tragfähiger Untergrund vorhanden
ist.
(3) Beim Ankuppeln von Lastkraftwagenanhängern
ist besondere Vorsicht zu üben.
Ebenso ist beim Verschieben von Lastkraftwagenanhängern
und von unbespannten Fuhrwerken
von Hand wegen der Möglichkeit des
Schiagens der Deichsel besondere Vorsicht walten
zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Lastkraftwagenanhängern
durch Zurücksetzen des Kraftfahrzeuges,
so muß durch Anziehen der Bremse
oder durch Anlegen von Vorgelegeklötzen ein
Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden.
Beim Anschieben des Anhängers an das
Kraftfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen
ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.
(4) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit
Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn
hiezu eine Kuppelstange von mindestens
1'50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug
als auch am zu verschiebenden Fahrzeug
sicher befestigt ist. Während des Verschiebens
dürfen sich keine Personen zwischen den
Fahrzeugen aufhalten.
Elektrokarren.
§ 106. (1) Mit der Führung von Elektrokarren
dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete
Dienstnehmer betraut werden. Der Dienstgeber
hat jedem Elektrokarrenführer die Fahrbewilligung
schriftlich zu bestätigen.
(2) Der Führerstand muß so ausgebildet sein,
daß er dem Karrenführer bei Zusammenstößen
oder beim Anfahren einen möglichst vollkommenen
Schutz gewährt. Die Standfläche für den
Führer muß gleitsicher sein. Ist sie gleichzeitig
Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer ungefähr
15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen
versehen sein. Am Schaltkasten muß
eine Rückenstütze vorhanden sein, die es dem
Führer bei der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche
gestattet, eine nach rückwärts geneigte
Stellung einzunehmen. Ein allfällig angeordneter
Witterungsschutz darf die notwendige freie Sicht
des Karrenführers nicht behindern.
(3) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen
innerhalb des Führerstandes nach Abs. 2 liegen.
Läßt die Bauart dies nicht zu, müssen die außerhalb
des Führerstandes liegenden Handgriffe
einen geeigneten Handschutz haben.
(4) Beim Verlassen des Führerstandes muß der
Schalthebel selbsttätig in die Nullstellung gehen
und die mechanische Bremse selbsttätig zur
vollen Wirkung kommen.
(5) Die Schaltung von Elektrokarren muß so
beschaffen sein, daß sie nur unter Zuhilfenahme
des Schaltschlüssels betätigt werden kann, der nur
bei abgeschalteter Batterie einzuführen und abzuziehen
sein darf. Dieser Schlüssel ist vom
Karrenführer beim Verlassen des Karrens abzuziehen
und zu verwahren.
(6) Die Elektrokarren müssen eine geeignete
Warnvorrichtung haben und bei Verwendung
auf unbeleuchtetem Betriebsgelände mit Stirnlampen
und Schlußlicht ausgestattet sein.
(7) Jeder Elektrokarren muß auf der der Ladeseite
zugekehrten Seite des Schaltschrankes mit
einem entsprechenden Haltebügel für einen gelegentlich
mitzunehmenden Mitfahrer versehen
sein. Für regelmäßig mitzunehmende Mitfahrer
sind zusätzliche Sicherungen anzubringen, wie
besonderer Sitz und gesicherter Auftritt. Der
Mitfahrende darf seine Beine nicht über den
Plattformrand hinaushängen lassen. Das Mitfahren
auf dem Führerstand ist grundsätzlich
verboten.
(8) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern
müssen so beschaffen sein und eine
solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte
Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen können
und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander
auffahren.
III. Teil.
Pflichten der Dienstgeber und
Verhalten der Dienstnehmer.
Pflichten der Dienstgeber.
§ 107. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet,
Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen
und Betriebsmittel sowie Gegenstände für den
persönlichen Schutz der Dienstnehmer in einen
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden
Zustand zu versetzen und in diesem
zu erhalten. Die Dienstgeber sind verpflichtet,
den Dienstnehmern alle nach dieser Verordnung
erforderlichen Gegenstände für den persönlichen
Schutz in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung
zu stellen.
(2) Die Dienstgeber haben Vorsorge zu treffen,
daß die Dienstnehmer auf die im Betriebe bestehenden
besonderen Unfallsgefahren aufmerksam
gemacht sowie über die zur Abwendung dieser
Gefahren getroffenen Einrichtungen und
deren Benützung entsprechend belehrt werden.
Die Dienstgeber dürfen ein den Bestimmungen
dieser Verordnung widersprechendes Verhalten
von Dienstnehmern wissentlich nicht dulden. Die
Dienstnehmer sind vor der erstmaligen Verwendung
an Maschinen zu Arbeiten mit gesundheitsschädlichen
Stoffen oder zu Arbeiten an gefährlichen
Arbeitsstellen über das bei Verrichtung
solcher Arbeiten notwendige Verhalten
sowie über die bestehenden Schutzmaßnahmen
und deren Handhabung zu unterweisen. Solche
Belehrungen sind insbesondere beim Eintritt in
das Dienstverhältnis sowie bei Einteilung zu
einer anderen Tätigkeit vorzunehmen; nach Erfordernis
sind diese Belehrungen zu wiederholen.
Die zuständige Behörde kann in besonderen
Fällen die Belehrung der Dienstnehmer durch
einen von ihr zu bestimmenden Arzt vorschreiben.
(3) Der Dienstgeber darf Betrunkene im Betriebe
nicht dulden.
Verhalten der Dienstnehmer.
§ 108. (1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet,
alle Einrichtungen, die zum Schutze ihres Lebens
und ihrer Gesundheit auf Grund der Bestimmungen
dieser Verordnung eingerichtet oder beigestellt
werden, zweckentsprechend zu benützen
und pfleglich zu behandeln sowie damit in Zusammenhang
stehende Weisungen zu befolgen.
(2) Vor der Benützung von Betriebseinrichtungen,
Betriebsmitteln sowie Gegenständen für den
persönlichen Schutz haben sich die Dienstnehmer
von deren betriebssicherem Zustand zu überzeugen,
soweit dies auf Grund der Ausbildung
oder Stellung der Dienstnehmer im Betrieb von
ihnen verlangt werden kann. Festgestellte Mängel
und auffallende Erscheinungen an solchen
Einrichtungen sind sogleich dem Dienstgeber zu
melden.
(3) Die Dienstnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen
und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen
weder beschädigen noch, ausgenommen
die Fälle nach § 60 Abs. 5, entfernen.
Auch dürfen sie die Betätigung von Schutzvorrichtungen
sowie die Anwendung von Arbeitsmethoden
oder -Vorgängen, welche zum
Zwecke einer Verringerung der Berufsgefahren
vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Den Dienstnehmern ist es verboten, sich
an Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln zu
betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung
ihnen nicht obliegt, sowie durch
ungeeignetes Verhalten sich selbst oder andere
zu gefährden.
(5) Dienstnehmer, welchen zur Durchführung
von Arbeiten Hilfskräfte zugewiesen werden,
haben diese auf die mit den Arbeiten verbundenen
Gefahren aufmerksam zu machen und auf
die Beachtung aller Sicherheitsmaßnahmen und
Verhaltungsvorschriften zu achten.
(6) Den in der Nähe beweglicher Maschinenteile
beschäftigten Personen ist das Tragen von
frei hängenden Kleidern, Schleifen, Bändern
sowie lose hängender Haare verboten.
(7) Das Ausruhen und Schlafen an Feuerstellen,
auf Ofen, Kesselmauerungen, Dächern, hohen
Gerüsten sowie in unmittelbarer Nähe von beweglichen
Maschinenteilen, elektrischen Anlagen,
von Gruben, Kanälen und Gleisen ist verböten;
ebenso ist das An- und Auskleiden sowie das
Aufbewahren von Kleidungsstücken in unmittelbarer
Nähe beweglicher Maschinenteile oder
elektrischer Anlagen untersagt.
(8) Der übermäßige Genuß alkoholischer Getränke
während der Arbeitszeit, einschließlich
der Pausen, ist verboten. Betrunkene dürfen die
Betriebsstätten nicht betreten.
(9) Jeder Arbeitsunfall ist ohne Verzug dem
Dienstgeber zu melden.
ARTIKEL III.
Aushang.
§ 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen
Abdruck dieser Verordnung im Betriebe an geeigneter,
für die Dienstnehmer zugänglicher
Stelle auszulegen.
Weitergehende Schutzmaßnahmen und
Ausnahmen.
§ 110. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse
Maßnahmen zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung
hinausgehen, so kann die zuständige
Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates
solche Maßnahmen vorschreiben.
(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates andere als in
dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen
zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des
Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer
in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Die zuständige Behörde kann nach Anhörung
des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen
von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen,
insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes
nicht beeinträchtigt werden.
Behördezuständigkeit.
§ 112. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften
dieser Verordnung der zuständigen Behörde
zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung
unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde,
bei allen übrigen unter den Geltungsbereich
dieser Verordnung fallenden Betrieben
die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes
berufene Behörde auszuüben.
Landesrechtliche Vorschriften.
§ 112. Landesrechtliche Vorschriften auf dem
Gebiete der Bau-, Feuer-, Gesundheit- oder
Straßenpolizei werden durch die vorliegenden,
den Dienstnehmerschutz betreffenden Bestimmungen
nicht berührt.
Strafbestimmungen.
§ 113. Übertretungen der Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen
Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen,
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
geahndet.
Übergangsbestimmungen.
§ 114. Die Bestimmungen dieser Verordnung
finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen
nur insofern Anwendung, ah die
dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne
wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid
erworbenen Rechte durchführbar
sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung
von das Leben oder die Gesundheit
der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen
handelt oder daß die gestellten Anforderungen
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand
und ohne größere Betriebsstörung
durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige
bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits
bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74 a
Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen
worden sind.
Aufhebung von Vorschriften.
§ 115. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Min.-Vdg. vom 23. November 1905,
RGBl. Nr. 176, außer Kraft und verlieren die
von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften,
soweit die in diesen
behandelten Angelegenheiten in der vorliegenden
Verordnung eine Regelung finden, ihre
Wirksamkeit.