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265_1949 AT

265. Verordnung: Dienstpaß-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Dienstpaß-Verordnung.

Auf Grund des § 4, Abs. (2), des Paßgesetzes

vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 180, in

der Fassung der Paßgesetz-Novellen vom

18. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 125, vom 2. Juli

1947, B. G. Bl. Nr. 154, und vom 10. Dezember

1947, B.G.Bl. Nr. 19/1948, wird verordnet

§ 1. (1) In dienstlich begründeten Fällen können

vom Bundesministerium für Inneres Dienstpässe

ausgestellt werden

a) den Mitgliedern der gesetzgebenden Organe,

b) den Mitgliedern der Landesregierungen,

c) den aktiven Beamten des höheren Dienstes

und den ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten

des Bundes und der Länder,

d) den bei einer österreichischen Vertretungsbehörde

im Ausland in dienstlicher Verwendung

stehenden Bundesbediensteten, soweit

sie keinen Diplomatenpaß erhalten,

und

e) den Ehefrauen und minderjährigen Kindern

der unter lit. d genannten Personen,

sofern sie mit diesen im gemeinsamen

Haushalt leben und keine selbständige Erwerbstätigkeit

ausüben.

(2) Fallweise können auch anderen österreichischen

Staatsbürgern, die im Auftrage der

Bundesregierung zur Besorgung öffentlicher Aufgaben

in das Ausland reisen, Dienstpässe ausgestellt

werden, wenn der nach dem Reisezweck

zuständige Bundesminister die Ausstellung eines

Dienstpasses für geboten erklärt.

§ 2. Dienstpässe werden nach dem Muster der

Anlage in deutscher und französischer Sprache

ausgefertigt. Die äußeren Umschlagblätter werden

in blauer Farbe hergestellt.

§ 3. (1) Dienstpässe können entweder für eine

bestimmte Reise mit zeitlich und örtlich beschränkter

Gültigkeit oder, soweit es sich um

Personen handelt, die infolge ihrer beruflichen

Stellung oder der ihnen übertragenen Aufgaben

wiederholt in das Ausland reisen müssen, mit

einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren und

einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt

ausgestellt werden. Eine Verlängerung ihrer

Gültigkeit bis zur Dauer von weiteren fünf

Jahren ist zulässig.

(2) Dienstpässe sind einzuziehen, wenn die

Voraussetzungen für ihre Ausstellung wegfallen.

§ 4. Im übrigen finden auf die Ausstellung

von Dienstpässen sowie auf die Erteilung von

Sichtvermerken in solchen Pässen die Vorschriften

des Paßgesetzes vom 12. September 1945,

St. G.Bl. Nr. 180, in der Fassung der Paßgesetz-

Novellen vom 18. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 125,

vom 2. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 154, und vom

10. Dezember 1947, B.G.Bl. Nr. 19/1948, sinngemäß

Anwendung.

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