265. Verordnung: Dienstpaß-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4, Abs. (2), des Paßgesetzes
vom 12. September 1945, St. G. Bl. Nr. 180, in
der Fassung der Paßgesetz-Novellen vom
18. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 125, vom 2. Juli
1947, B. G. Bl. Nr. 154, und vom 10. Dezember
1947, B.G.Bl. Nr. 19/1948, wird verordnet
§ 1. (1) In dienstlich begründeten Fällen können
vom Bundesministerium für Inneres Dienstpässe
ausgestellt werden
a) den Mitgliedern der gesetzgebenden Organe,
b) den Mitgliedern der Landesregierungen,
c) den aktiven Beamten des höheren Dienstes
und den ihnen gleichzuhaltenden Vertragsbediensteten
des Bundes und der Länder,
d) den bei einer österreichischen Vertretungsbehörde
im Ausland in dienstlicher Verwendung
stehenden Bundesbediensteten, soweit
sie keinen Diplomatenpaß erhalten,
und
e) den Ehefrauen und minderjährigen Kindern
der unter lit. d genannten Personen,
sofern sie mit diesen im gemeinsamen
Haushalt leben und keine selbständige Erwerbstätigkeit
ausüben.
(2) Fallweise können auch anderen österreichischen
Staatsbürgern, die im Auftrage der
Bundesregierung zur Besorgung öffentlicher Aufgaben
in das Ausland reisen, Dienstpässe ausgestellt
werden, wenn der nach dem Reisezweck
zuständige Bundesminister die Ausstellung eines
Dienstpasses für geboten erklärt.
§ 2. Dienstpässe werden nach dem Muster der
Anlage in deutscher und französischer Sprache
ausgefertigt. Die äußeren Umschlagblätter werden
in blauer Farbe hergestellt.
§ 3. (1) Dienstpässe können entweder für eine
bestimmte Reise mit zeitlich und örtlich beschränkter
Gültigkeit oder, soweit es sich um
Personen handelt, die infolge ihrer beruflichen
Stellung oder der ihnen übertragenen Aufgaben
wiederholt in das Ausland reisen müssen, mit
einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren und
einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt
ausgestellt werden. Eine Verlängerung ihrer
Gültigkeit bis zur Dauer von weiteren fünf
Jahren ist zulässig.
(2) Dienstpässe sind einzuziehen, wenn die
Voraussetzungen für ihre Ausstellung wegfallen.
§ 4. Im übrigen finden auf die Ausstellung
von Dienstpässen sowie auf die Erteilung von
Sichtvermerken in solchen Pässen die Vorschriften
des Paßgesetzes vom 12. September 1945,
St. G.Bl. Nr. 180, in der Fassung der Paßgesetz-
Novellen vom 18. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 125,
vom 2. Juli 1947, B.G.Bl. Nr. 154, und vom
10. Dezember 1947, B.G.Bl. Nr. 19/1948, sinngemäß
Anwendung.