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265_1947 AT

265. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen um Gewährung von Beihilfen nach der landwirtschaftlichen Wiederaufbauverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 265. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen um Gewährung von Beihilfen nach der landwirtschaftlichen Wiederaufbauverordnung.

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli

1946, B. G. Bl. Nr. 176, über Beihilfen zum

Wiederaufbau kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe (Landwirtschaftliches

Wiederaufbaugesetz), wird verordnet

§ 1, Abs. (4), erster Satz der Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 23. September 1946, B. G. Bl. Nr. 196,

wird abgeändert und lautet

Die Frist zur Stellung der Anträge endet am

30. Juni 1948.

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