265_1947
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265. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen um Gewährung von Beihilfen nach der landwirtschaftlichen Wiederaufbauverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 265. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen um Gewährung von Beihilfen nach der landwirtschaftlichen Wiederaufbauverordnung.
1947_265_0 265. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Einbringung von Anträgen um Gewährung von Beihilfen nach der landwirtschaftlichen Wiederaufbauverordnung.
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Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli
1946, B. G. Bl. Nr. 176, über Beihilfen zum
Wiederaufbau kriegsbeschädigter land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe (Landwirtschaftliches
Wiederaufbaugesetz), wird verordnet
§ 1, Abs. (4), erster Satz der Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 23. September 1946, B. G. Bl. Nr. 196,
wird abgeändert und lautet
Die Frist zur Stellung der Anträge endet am
30. Juni 1948.