264. Verordnung: AEV Holzwerkstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG
1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges
Halbzeug.
2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder
Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und
Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).
3. Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender
Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter
anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und
Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.
3.1 Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte
eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.
3.2 Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren
für Holzfaserplatten.
(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen
gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten
Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz
dürfen nicht eingeleitet werden.
(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
1. Herstellen von Holzspanplatten;
2. Herstellen von Holzfaserplatten im Nass- oder Trockenverfahren;
3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);
2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);
3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.
(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV
ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,
die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.
(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung
gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen
gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla-
gen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in
Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)
a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen
Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall
von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender
Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
d) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst
keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst
keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und
welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen
Bestandteilen,
e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen,
f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation,
Membrantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein
Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102).
2. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)
a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,
b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen
Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,
c) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende
stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits-
oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,
d) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz
möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des
Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles
organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,
e) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des
Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von
nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung
und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische
Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),
f) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls
unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren
bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,
g) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten
Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst
keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst
keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und
welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von
– Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,
– Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,
h) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und
Schmutzfrachtspitzen;
i) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren
(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik
uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein
Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,
j) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der
Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz
2002, BGBl. I Nr. 102).
§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe
gemäß § 33a WRG 1959 erfasst
Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und Phenolindex
(Nr. 13).
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe
zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff,
dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt
ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid
festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff
absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung
und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A gilt als
eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind
als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht
mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;
der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel
durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert
eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung
und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu
wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung,
so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-
Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen
Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf
Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung
über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV
Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.