Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
264_2003 AT

264. Verordnung: AEV Holzwerkstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: AEV Holzwerkstoffe

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Holzwerkstoff: Aus Holzteilen oder Bestandteilen des Holzes hergestelltes plattenförmiges

Halbzeug.

2. Holzspanplatte: Aus Holzteilen (zB Holzspänen, Hobelspänen, Sägespänen, Wafers oder

Strands) unter Einwirkung von Druck und Temperatur sowie unter Zugabe von Bindemitteln und

Härtern hergestellter Holzwerkstoff (zB Flachpressplatten, Röhrenspanplatten, OSB-Platten).

3. Holzfaserplatte: Aus Holzfasern oder sonstigen lignocellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender

Holzwerkstoff, der durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluss unter

anschließender Formgebung und Verdichtung, gegebenenfalls unter Zusatz von Binde- und

Hydrophobierungsmitteln, hergestellt wird.

3.1 Holzfaserplatte nach dem Nassverfahren: Herstellungsverfahren, bei welchem die Holzfaserplatte

eine Faserfeuchte von größer als 20 Masseprozent im Stadium der Plattenformung aufweist.

3.2 Holzfaserplatte nach dem Trockenverfahren: Anderes als in Z 3.1 beschriebenes Herstellungsverfahren

für Holzfaserplatten.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen

gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Metallorganische Verbindungen aus dem Biozideinsatz

dürfen nicht eingeleitet werden.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten

1. Herstellen von Holzspanplatten;

2. Herstellen von Holzfaserplatten im Nass- oder Trockenverfahren;

3. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 und 2.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1. Abwasser aus der Herstellung von Papier und Pappe (§ 4 Abs. 2 Z 2.2 AAEV);

2. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);

3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 3.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten,

die in Tätigkeiten des Abs. 3 anfallen.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen des Anhangs A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung

gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A nicht durch andere Maßnahmen

gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anla-

gen gemäß Abs. 3 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in

Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 1 (Herstellung von Holzspanplatten)

a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,

b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen

Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,

c) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen, sodass ein spezifischer Abwasseranfall

von nicht größer als ein Kubikmeter pro Tonne Holzspanplatte erreicht wird; Einsatz wassersparender

Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

d) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst

keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst

keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und

welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen

Bestandteilen,

e) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen,

f) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation,

Membrantechnik uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein

Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,

g) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der

Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102).

2. Bei einer Einleitung gemäß Abs. 3 Z 2 (Herstellung von Holzfaserplatten)

a) Einsatz von Rohmaterialien mit möglichst geringem Feuchtegehalt,

b) Einsatz kontinuierlich arbeitender prozessüberwachter Herstellungsverfahren in geschlossenen

Systemen, bei welchen Wasser- und Stoffverluste minimiert werden können,

c) Einsatz solcher Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe und Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende

stoffliche oder energetische Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits-

oder Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben,

d) in Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den verfügbaren Rohstoffen Einsatz

möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlussverfahren (zB durch Reduktion des

Dampfdruckes, der Aufschlusstemperatur und der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles

organischer Schadstofffrachten aus dem Holzaufschluss,

e) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) des Wassers aus der Plattenherstellung sowie des

Wassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodass ein spezifischer Abwasseranfall von

nicht größer als zwei Kubikmeter pro Tonne Holzfaserplatte erreicht wird; gesonderte Erfassung

und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB durch Eindampfung und thermische

Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe),

f) Mehrfachverwendung (Kreislaufführung) schwachbelasteter Abwässer, erforderlichenfalls

unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Einsatz wassersparender Verfahren

bei Wasch- und Reinigungsvorgängen,

g) Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten

Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst

keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33a WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst

keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und

welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von

– Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen mit halogenorganischen Bestandteilen,

– Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung des Nassverfahrens,

h) Einsatz von Misch- und Ausgleichsbecken zum Ausgleich von Abwassermengen- und

Schmutzfrachtspitzen;

i) Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren

(Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, chemische Oxidation, Membrantechnik

uä.) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser, bei Einleitung in ein

Fließgewässer auch Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren für das Gesamtabwasser,

j) vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Herstellung sowie bei der

Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz

2002, BGBl. I Nr. 102).

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 2), Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 11), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 12) und Phenolindex

(Nr. 13).

§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht für einen Abwasserinhaltsstoff,

dessen Emissionsbegrenzung in Anhang A als produktionsspezifische Fracht festgelegt

ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid

festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzwerkstoff

absolut trocken [atro] pro Tag) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3.

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.

3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden;

der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel

durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 13 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu

wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung,

so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-

Regel gemäß Abs. 2.

2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2, die nach dem 3. Dezember 1997 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf

Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 sowie des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung

über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV

Holzfaserplatten), BGBl. Nr. 671/1996, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →