264. Verordnung: Einkauf-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet
Lehrberuf Einkauf
§ 1. Der Lehrberuf Einkauf ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling
befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Beschaffen von Informationen über Einkaufsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme der
Informationstechnologien,
2. Durchführen des branchen- und betriebsspezifischen Einkaufs,
3. Mitwirken bei der Lieferantenbeurteilung,
4. Angebote vergleichen und beurteilen,
5. Vorbereiten und Mitwirken bei Bestellungen (Material, Waren und Dienstleistungen),
6. Beachtung der notwendigen Währungen, des Zolls, der Nebenkosten, Liefer- und Zahlungsbedingungen,
7. Überwachen der Liefertermine und Maßnahmen bei Zahlungsverzug,
8. die im betrieblichen Einsatzbereich verwendete EDV anwenden,
9. Dokumentationen führen,
10. Facheinschlägige Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling)
durchführen,
11. Facheinschlägige Formulare, Vordrucke und Schriftstücke ausfertigen und bearbeiten.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und
Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der
Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung
der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu
achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen,
Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in
deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz
für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter
Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung,
2. Einkaufsorganisation und Logistik.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Rechnungswesen,
2. Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung,
3. Kaufmännisches Rechnen und Kalkulation.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs
und/oder der elektronischen Informationsbeschaffung, der Angebotsprüfung und eines Beschaffungsfalles
von Material, Waren oder Dienstleistungen sowie einen auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen
Schriftverkehr zu umfassen.
(3) Im Rahmen des Geschäftsfalles sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen
1. Bearbeitung der Bedarfsanforderung,
2. Lieferantenauswahl,
3. Ausfertigung von Anfragen,
4. Angebotsvergleich,
5. Absagen und Vergabeentscheid samt Begründung,
6. Bestellung.
(4) Im Rahmen des auf Leistungsmängel/Ökologiemaßnahmen bezogenen Schriftverkehrs sind nach
Wahl der Prüfungskommission zwei der folgenden Fertigkeiten nachzuweisen
1. Maßnahmen bei Abweichung gegenüber dem Auftragsschreiben,
2. Maßnahmen bei Liefer- und/oder Leistungsverzug,
3. Maßnahmen bei Qualitäts- und /oder Erfüllungsmängeln,
4. Maßnahmen betreffend Ökologie (wie Verpackung, Entsorgung).
(5) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
100 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit
kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte
für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. Bei der Bewertung der Leistungen des Prüflings
ist auf die für das jeweils gewählte Medium zutreffende äußere Form, auf die richtige Wortwahl und
auf die zielgerichtete Ausdrucksfähigkeit entsprechend dem Empfänger zu achten.
(6) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 7.
(7) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusam-
menhängenden Fragen zu erstrecken und ein Rollenspiel zum Thema Konditionsoptimierung zu enthalten.
Auf das Leistungsgebiet des Lehrbetriebes und die Besonderheiten des Wirtschaftsbereiches, dem der
Ausbildungsbetrieb angehört, ist Bedacht zu nehmen. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von
zwanzig Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings
nicht möglich ist.
Einkaufsorganisation und Logistik
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich nach
Wahl der Prüfungskommission auf zumindest vier der folgenden Gebiete zu erstrecken
1. Betriebliche EDV-Anwendungen im Einkauf,
2. Maßnahmen des Controllings im Einkauf,
3. Arbeitsabläufe im branchen- und betriebsspezifischen Einkauf,
4. Betriebliche Einkaufsplanung,
5. Vorgänge bei der Lagerinventur,
6. Betriebliche Maßnahmen betreffend Ökologie,
7. Betriebliche Abläufe und Maßnahmen des Einkaufs bei Importen,
8. Waren- und Belegfluss (inner- und außerbetriebliche Logistik).
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungssortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst
praxisnahen Gespräches zu führen. Fragen der Optimierung von Einkaufsabläufen sind einzubeziehen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der schriftlichen
Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall Angebotsprüfung und Beschaffung“ für eine größere Anzahl
von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch
alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Rechnungswesen
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Kostenrechnung,
2. Buchhaltung,
3. Berechnung eines Betriebsergebnisses.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wirtschaftskunde, Betriebsorganisation und Verwaltung
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Wirtschaftskunde,
2. Rechts- und Organisationsformen von Unternehmen,
3. Formen und Inhalte von Kaufverträgen,
4. Formen und Inhalte von betrieblichen Versicherungsverträgen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Beschaffungskalkulation,
2. Absatzkalkulation,
3. Optimale Bestell-Losgröße.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der
nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Bürokaufmann,
Großhandelskaufmann und Industriekaufmann kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes
eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf abgelegt werden. Sie erstreckt sich
auf den Gegenstand „Einkaufsorganisation und Logistik“. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 11.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Lagerlogistik kann eine im Vergleich
zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Einkauf
abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand „Angebotsprüfung und Beschaffung“. Für die
Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 11.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person.............................................. ein Lehrling,
2. zwei bis drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen ............................ zwei Lehrlinge,
3. vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... drei Lehrlinge,
4. fünf bis sieben fachlich einschlägig ausgebildete Personen......................... fünf Lehrlinge,
5. acht bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen............................... sechs Lehrlinge,
6. zwölf bis 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je drei Personen ...................................................................................... ein weiterer Lehrling,
7. ab 21 fachlich einschlägig ausgebildete Personen für je fünf Personen....... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei
Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder
aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle
in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen –
unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf
betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe
zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
Die Multilateriale Vereinbarung M109 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR zur Beförderung von
Heißplastikmassen als Materialien zur Markierung auf Straßen (BGBl. III Nr. 114/2001, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 21/2002) wurde von Belgien am 28. Oktober 2002 unterzeichnet.