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264_2001 AT

264. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten

als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 457/

1999, wird wie folgt geändert

1. § 2 lautet

„§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2000 und endet am 31. Dezember 2003.“

2. § 12 Abs. 1 lautet

„(1) Beim Bundesminister für Justiz wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember

2004 ein Controlling-Beirat eingerichtet.“

3. Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 17 wird sodann folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 6, 7 Abs. 1 und 2 der Anlage in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 264/2001 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

4. Punkt 6 der Anlage lautet

„6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen

5. Die bisherige Darstellung unter Punkt 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Punkt 7 wird sodann

folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Darstellung der im Projektzeitraum in den Jahren 2002 und 2003 voraussichtlich erforderlichen

Einnahmen und Ausgaben in Euro (zur besseren Vergleichbarkeit wurden die mit Verordnung BGBl. II

Nr. 457/1999 vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben für 2001 in Euro aufgenommen)

6. Der bisherige Text der Erläuterungen zu Punkt 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Diesen Erläuterungen

wird sodann folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Zahlenangaben zum Jahr 2001 wurden zur besseren Vergleichbarkeit als Eurobeträge

dargestellt.

UT 0 – Personalbereich

Der Personalaufwand für die Jahre 2002 und 2003 ist auf der Basis der in der Verordnung BGBl. II

Nr. 457/1999 für die Jahre 2000 und 2001 vorgesehenen Beträge berechnet worden. Die geringeren

Steigerungsraten sind auf die geplante Reduzierung tatsächlich besetzter Planstellen im Bereich E2a/E2b

zurückzuführen. Dies ist zur Erreichung eines ausgeglichenen Saldos unumgänglich.

UT 3 – Anlagen

Die Ausgaben wurden auf Grund des folgenden „Anschaffungsplanes“ budgetiert. Wobei (E) für

Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht.

UT 7 – Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2000.

UT 8 – Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2000.

Eine Reduzierung dieses Ansatzes erscheint auf Grund der bisherigen Erfahrungen möglich und ist

zudem für die Erreichung eines ausgeglichenen Saldos erforderlich.

UT 4 – Einnahmen

Die für die Jahre 2002 und 2003 ausgewiesenen Erhöhungen der Einnahmen erscheinen realisierbar.“

BGBlPdf 264. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Belize samt Anhang

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung von Belize

In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens

über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der

Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Rahmen dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert

a) Bedeutet der Ausdruck „Vertragspartei“ die Österreichische Bundesregierung auf der einen Seite

und die Regierung von Belize auf der anderen Seite;

b) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung

aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999 und schließt jeden

gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie jede Abänderung des

Anhanges oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide

Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

c) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung die

Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Regierung von

Belize das Ministerium für Öffentliche Einrichtungen, Energie, Kommunikation und Immigration

oder in beiden Fällen jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den

genannten Behörden ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist;

d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die Landgebiete und daran

angrenzenden Küstengewässer, die unter der Staatshoheit dieses Staates stehen;

e) bedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen

zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die den Luftraum über dem

Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat durchquert;

g) bedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale

Fluglinie anbietet oder betreibt;

h) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen,

das in Übereinstimmung mit Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen

worden ist;

i) bedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als

zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;

j) bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug, die auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur

Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie, die Beförderungskapazität der auf dieser Fluglinie

eingesetzten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der von diesen Luftfahrzeugen innerhalb eines

gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen

Frequenz.

Artikel 2

VERKEHRSRECHTE

(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei hinsichtlich ihrer planmäßigen internationalen

Fluglinien die folgenden Rechte

a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;

b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.

(2) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Einrichtung planmäßiger

internationaler Fluglinien auf den im Anhang festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen

angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten

Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf

einer festgelegten Flugstrecke genießt das bzw. genießen die von jeder Vertragspartei namhaft

gemachte(n) Fluglinienunternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Rechten, das

Recht, auf den für diese Flugstrecke im Flugstreckenplan festgelegten Punkten Landungen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei durchzuführen, um Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, aufzunehmen

und abzusetzen.

(3) Keine Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem bzw. den

Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet

dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Artikel 3

ERFORDERLICHE BEWILLIGUNGEN

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere

Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken

namhaft zu machen.

(2) Bei Erhalt einer solchen Namhaftmachung erteilen die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei,

vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels, einem namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(3) Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei,

die Namhaftmachung eines solchen Fluglinienunternehmens zurückzuziehen und ein anderes

namhaft zu machen.

(4) Von einem seitens einer der Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen kann

verlangt werden, der anderen Vertragspartei den Nachweis zu erbringen, daß es in der Lage ist, die durch

die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von dieser Vertragspartei in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb

internationaler Fluglinien angewendet werden.

(5) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten

Betriebsbewilligungen zu verweigern, oder für die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

angeführten Rechte durch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen die von ihr für erforderlich

erachteten Bedingungen in jedem Fall aufzuerlegen, in dem die genannte Vertragspartei nicht

überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens

bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen.

(6) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und zugelassen worden, so kann

es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den

Bestimmungen von Artikel 11 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in Geltung ist und eine

Vereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Abkommens in bezug auf diese

Fluglinie getroffen wurde.

Artikel 4

AUSSETZUNG UND WIDERRUF

(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens

festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

auszusetzen, oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder für die Ausübung dieser

Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen

a) in jedem Fall, in dem sie nicht überzeugt ist, daß die Eigentumsmehrheit und die tatsächliche

Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die

Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei ihren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls diese(s) Fluglinienunternehmen es unterläßt bzw. unterlassen, die Gesetze oder Vorschriften

der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den

Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß

sofortige(r) Aussetzung, Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingun-

gen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In

diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine

der beiden Vertragsparteien um Beratungen ersucht hat.

Artikel 5

KAPAZITÄTSVORSCHRIFTEN

Die auf den vereinbarten planmäßigen Fluglinien bereitgestellte Kapazität unterliegt folgenden

Bedingungen

(1) Dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist in gerechter

und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten

Flugstrecken zu geben.

(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die Fluglinienunternehmen jeder

Vertragspartei die Interessen des bzw. der Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu

berücksichtigen, um nicht die von letzterem bzw. letzteren auf den gleichen Flugstrecken oder einem Teil

derselben betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit

auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel hat die Bereitstellung einer

Kapazität zu sein, die die bestehende und vernünftigerweise vorhersehbare Nachfrage für die Beförderung

von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Hoheitsgebiet der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft machenden Vertragspartei und den Zielländern des Verkehrs deckt.

(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Fracht und Post, die an Punkten auf den festgelegten

Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das bzw. die Fluglinienunternehmen

namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit dem allgemeinen

Grundsatz zu erfolgen, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen dem Ausgangsland und den Bestimmungsländern;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches von dem bzw. den Fluglinienunternehmen

durchquert wird, wobei lokale und regionale Fluglinien, die von den Fluglinienunternehmen der

Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und

c) den Erfordernissen des Durchgangsverkehrs.

(5) Die Flugpläne der vereinbarten Fluglinien sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien

mindestens dreißig (30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung

vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden,

herabgesetzt werden.

(6) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Flugplanperiode erstellten Flugpläne

gelten für entsprechende Flugplanperioden, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels

erstellt worden sind.

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei

ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.

(2) Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die

Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen

von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.

Artikel 7

BEFREIUNG VON ZÖLLEN UND ANDEREN ABGABEN

(1) Die von dem bzw. den durch die Vertragsparteien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf

internationalen Fluglinien betriebenen Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und

Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an

Bord dieser Luftfahrzeuge befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß

diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges

verbleiben.

(2) Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen

zu entrichtenden Entgelte, befreit

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden der jeweils betroffenen Vertragspartei festgesetzten

Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen werden und zur

Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei

eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder

Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt

werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem

bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer

festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über

dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden

sollen.

Es kann verlangt werden, daß die in den obigen Absätzen a), b) und c) genannten Gegenstände unter

Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.

(3) Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord der

Luftfahrzeuge einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In diesem Fall können sie

bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die

Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 8

BESTEUERUNG

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur im

Hoheitsgebiet derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen

Betriebsleitung befindet.

(2) Kapital in Form der im internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie des mit dem

Betrieb solcher Luftfahrzeuge zusammenhängenden beweglichen Vermögens unterliegt nur im Hoheitsgebiet

derjenigen Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Sitz der tatsächlichen Betriebsleitung

befindet.

(3) Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der

Einkommens- und Kapitalsteuer zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 9

DIREKTER TRANSITVERKEHR

(1) Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der

Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen,

unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen

gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

(2) Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen

ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

SICHERHEIT DER ZIVILLUFTFAHRT

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien

ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu

schützen. Ohne Beschränkung ihrer allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten handeln die

Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in

Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen

begangene Handlungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur

Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974, des am 23. September 1971 in

Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die

Sicherheit der Zivilluftfahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974, des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur

Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt

dienen Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990, oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem die

beiden Parteien angehören.

(2) Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen

der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen

gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen

und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den

von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die

Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche

Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie werden die Betreiber von bei

ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz

oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem

Hoheitsgebiet dazu anhalten, daß sie in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt handeln.

(4) Beide Vertragsparteien kommen überein, daß diese Betreiber von Luftfahrzeugen dazu

angehalten sind, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten

Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das

Verweilen in dem Gebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür

Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das

Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten

Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als

auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwedes

Ersuchen der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor

einer konkreten Bedrohung wohlwollend zu behandeln.

(5) Kommt es zu einem Vorfall widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder

sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit eines solchen Luftfahrzeuges, seiner

Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, oder droht ein derartiger

Vorfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und

sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Vorfalles oder

der Gefahr eines solchen.

(6) Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die

Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige

Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Artikel 11

BEFÖRDERUNGSTARIFE

(1) Die von dem bzw. den Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei für die Beförderung in

das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender

Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen

Gewinnes und Charakteristika der Beförderung, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, in

angemessener Höhe zu erstellen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen

der beiden Vertragsparteien einvernehmlich festzulegen.

(3) Vereinbarungen gemäß Absatz 2 können, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren

des Internationalen Luftverkehrverbandes getroffen werden.

(4) Die so festgelegten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens dreißig

(30) Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung vorzulegen; in

besonderen Fällen kann diese Frist, vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden, herabgesetzt

werden.

(5) Können sich die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen nicht auf diese Tarife einigen, oder

kann aus irgendwelchen anderen Gründen ein Tarif nicht gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgelegt

werden, oder geben innerhalb der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Frist von dreißig (30) Tagen die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der

anderen Vertragspartei gegenüber ihrer Unzufriedenheit mit irgendeinem gemäß den Bestimmungen von

Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif Ausdruck, so werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden

Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(6) Können sich die Luftfahrtbehörden nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 4

dieses Artikels vorgelegten Tarifes oder über die Festlegung eines Tarifes gemäß Absatz 5 einigen,

werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

(7) Ein Tarif gilt erst, wenn ihn die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt haben.

(8) Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife gelten bis neue Tarife gemäß den

Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

ÜBERWEISUNG VON REINERTRÄGEN

(1) Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei das Recht, den in ihrem Hoheitsgebiet in Verbindung mit der Beförderung von

Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der

anderen Vertragspartei erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben in einer frei konvertierbaren

Währung zum offiziellen Wechselkurs des Tages, an dem die Überweisung vorgenommen wird, frei

zu überweisen. Überweisungen sind unverzüglich durchzuführen, spätestens jedoch innerhalb von sechzig

(60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(2) Besteht zwischen den Vertragsparteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so werden die

Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorgenommen.

Artikel 13

VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND

VERKAUFSFÖRDERUNG

(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich

der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für

den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und

kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten

und zu betreiben.

(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters

in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten

auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 14

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei

über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.

(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den

Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner

Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.

Artikel 15

BERATUNGEN UND ÄNDERUNGEN

(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von

Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens und seines Anhanges sicherzustellen.

(2) Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden

Abkommens zu ändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen.

Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können)

haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen,

sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise

vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen

Verfahren zu genehmigen.

(3) Änderungen des Anhangs sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu

vereinbaren.

Artikel 16

BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN

(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf

dem Verhandlungswege beizulegen.

(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie

vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen;

vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden

Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer

von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft

gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede der Vertragsparteien hat innerhalb eines Zeitraumes von

sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege vom

Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit

Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb

eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es

verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn

der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des

Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je

nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter

muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes

führen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung

zu befolgen.

(4) Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene

Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie

der säumigen Vertragspartei auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aussetzen oder

widerrufen.

(5) Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das

Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die

schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen.

Artikel 17

VEREINBARKEITSKLAUSEL

(1) Die Vertragsparteien sind durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als es mit dem

Rechtsbestand der Europäischen Union unvereinbar ist.

(2) Erforderlichenfalls werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens feststellen.

Artikel 18

BEENDIGUNG

(1) Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem

Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche

Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Sekretariat

der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

(2) In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens

der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses

Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere

Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 19

REGISTRIERUNG

Dieses Abkommen und jede Abänderung davon sind beim Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

und beim Sekretariat der Vereinten Nationen zu registrieren.

Artikel 20

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die

beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die

Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden

sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten

unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 31. August 2001 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Eva Nowotny

Für die Regierung von Belize

Alexander Piletsky

ANHANG

A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen

ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in

beiden Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Österreich Punkte in Belize

B. Das bzw. die von der Regierung von Belize namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind

berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden

Richtungen zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Belize Punkte in Österreich

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit

angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Der Notenwechsel gemäß Art. 20 des Abkommens wurde am 31. August 2001 durchgeführt; das

Abkommen ist gemäß seinem Art. 20 mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten.

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