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264_1999 AT

264. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Marktgemeinde Haus

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Marktgemeinde Haus

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes

(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/

1996, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Haus wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Rampen der niveaufreien Kreuzung Ruperting liegen bei km 26,8 der B 146

Ennstal Straße und stellen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde

Haus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 07/98 im Maßstab 1 : 1000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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