264. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 146 Ennstal Straße im Bereich der Marktgemeinde Haus
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
(UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/
1996, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 146 Ennstal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Haus wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Rampen der niveaufreien Kreuzung Ruperting liegen bei km 26,8 der B 146
Ennstal Straße und stellen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde
Haus aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan, Plan Nr. B 07/98 im Maßstab 1 : 1000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.