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264_1998 AT

264. Verordnung: BSchEG-Einhebungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: BSchEG-Einhebungsverordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 129, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1998, wird verordnet

§ 1. Die von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung im Kalendermonat eingehobenen

Schlechtwetterentschädigungsbeiträge sind an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)

bis zum 20. des Folgemonats durch Überweisung auf das Postscheckkonto Nr. 90.010.842, „Bauarbeiter-

Urlaubs- und Abfertigungskasse, Wien“ abzuführen.

§ 2. Auf die Abfuhr gemäß § 1 haben die Träger der Krankenversicherung jeweils bis zum 10., 20.

und Letzten des jeweiligen Kalendermonats Anzahlungen in dem Ausmaß zu leisten, das dem Eingang an

Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen annähernd entspricht. Im Dezember ist die Akontierung zum

Letzten des Kalendermonats so zeitgerecht durchzuführen, daß die Gutschrift auf das oben angeführte

Konto spätestens zum 30. Dezember erfolgt.

§ 3. Die Träger der Krankenversicherung haben die Abrechnung über die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge

der BUAK unter Verwendung des hiefür erstellten Formblattes jeweils bis zum 20. des

Folgemonats vorzulegen.

§ 4. Zur Abgeltung der den Trägern der Krankenversicherung durch die Einhebung des

Schlechtwetterentschädigungsbeitrages erwachsenden Kosten wird ein jährlicher Pauschalbetrag von

3,58 Millionen Schilling festgesetzt.

§ 5. Der Pauschalbetrag ist von der BUAK für das jeweilige Kalenderjahr durch Zahlungen in zwei

gleich hohen Teilbeträgen am 1. April und am 1. Oktober dieses Kalenderjahres an den Hauptverband der

österreichischen Sozialversicherungsträger zu entrichten. Der Hauptverband hat diese Zahlungen auf die

Krankenversicherungsträger aufzuteilen. Der Aufteilungsschlüssel errechnet sich aus dem Verhältnis

zwischen den vom einzelnen Krankenversicherungsträger vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträgen

zum Gesamtbetrag der im Kalenderjahr 1997 vorgeschriebenen Schlechtwetterentschädigungsbeiträge.

§ 6. (1) An die Stelle des Pauschalbetrages gemäß § 4 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1999, der mit der Vervielfachungszahl nach Abs. 2 vervielfachte Betrag. Eine Erhöhung darf

jedoch den auf Grund einer Vervielfachung des Pauschalbetrages des vorangegangenen Jahres mit der

Aufwertungszahl des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108a ASVG) sich ergebenden Betrag nicht übersteigen.

(2) Die Vervielfachungszahl ergibt sich durch Teilung der den Krankenversicherungsträgern

erwachsenden Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des zweitvorangegangenen Kalenderjahres

durch die Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung des drittvorangegangenen Kalenderjahres. Die

Verwaltungskosten für diesen Bereich sind dabei nach den Ergebnissen der Kostenrechnung zu

berücksichtigen. Als Verwaltungskosten für die Beitragseinhebung gelten die Verwaltungskosten der

Krankenversicherungsträger für den Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages.

§ 7. Abweichend von § 4 beträgt der Pauschalbetrag für 1998 1,79 Millionen Schilling abzüglich der

von den Krankenversicherungsträgern nach dem 1. Juli 1998 von den abgeführten Beiträgen einbehaltenen

Vergütungen. Dieser Pauschalbetrag ist am 1. Oktober 1998 zu entrichten.

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