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264_1996 AT

264. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung

Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. b und c lautet

„b) der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig zur Verfügung stehenden

Beförderungsmitteln (zB Kindergartentransporte, familieneigener PKW oder Abholung

und Rückbringung durch die Tagesmutter/vater, wenn diese eine entsprechende Haftpflichtversicherung

abgeschlossen haben) oder zu Fuß erreichbar sein, wenn der kürzeste Fußweg zwischen

der Wohnung und dem Betreuungsort in einer Richtung unter Ausschluß der mit Verkehrsmitteln

zurückgelegten Wegstrecke nicht mehr als 30 Gehminuten dauert, wobei jedoch die

aufzuwendende Zeit (Fahrzeit und Gehzeit) vom Wohnort zum Betreuungsort in einer Richtung

60 Minuten nicht überschreiten darf,

c) das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich,

dh. nicht mehr als 25 vH, über den durchschnittlichen Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen

liegen darf. Als vergleichbare Einrichtung in diesem Sinne gelten auch Tagesmütter/väter.“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice

zu bescheinigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht. Die Bescheinigung

hat mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.

(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden.

Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit

bestritten, so hat die Gemeinde nach neuerlicher Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen

entweder eine neue, geänderte Bescheinigung auszustellen oder die Erstangaben auf der

Bescheinigung zu bestätigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, derartige Prüfungen und Bescheinigungen

ohne Verzug, dh. innerhalb der zweiwöchigen Frist, nach Abs. 1 vorzunehmen.

(3) Wird die Ausstellung der Bescheinigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen,

daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.

(4) Der Gemeinde steht es frei, in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung

keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist und auch ein voraussichtlicher Termin

für das Vorhandensein einer solchen nicht angegeben werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt das

Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit unter Angabe des Verfügbarkeitsdatums

dem/der Sondernotstandshilfebezieher/in bekanntzugeben und gleichzeitig das Arbeitsmarktservice davon

in Kenntnis zu setzen. Hiefür ist ebenfalls das Formular gemäß Abs. 1 zu verwenden.

(5) Die Bescheinigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit

gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe

mit der Gemeinde.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt

„Durchführung durch das Arbeitsmarktservice

§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer

verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit

(§ 2) zu erfolgen.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe

hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit keine

Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu

stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für

die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene

Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist allenfalls in bezug auf die Berufungseinwendungen

die ergänzende Stellungnahme der Gemeinde als Entscheidungsgrundlage einzuholen.

(3) Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit

bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens

an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.

(4) Wird von der Gemeinde das voraussichtliche Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit

erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigt, so ist zunächst die Sondernotstandshilfe zuzuerkennen und vor

dem voraussichtlich angegebenen Termin die Gemeinde zur Abgabe einer neuerlichen, nunmehr verbindlichen

Bescheinigung im Wege der Partei aufzufordern.“

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