264. Verordnung: Abänderung der Sondernotstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. b und c lautet
„b) der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig zur Verfügung stehenden
Beförderungsmitteln (zB Kindergartentransporte, familieneigener PKW oder Abholung
und Rückbringung durch die Tagesmutter/vater, wenn diese eine entsprechende Haftpflichtversicherung
abgeschlossen haben) oder zu Fuß erreichbar sein, wenn der kürzeste Fußweg zwischen
der Wohnung und dem Betreuungsort in einer Richtung unter Ausschluß der mit Verkehrsmitteln
zurückgelegten Wegstrecke nicht mehr als 30 Gehminuten dauert, wobei jedoch die
aufzuwendende Zeit (Fahrzeit und Gehzeit) vom Wohnort zum Betreuungsort in einer Richtung
60 Minuten nicht überschreiten darf,
c) das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich,
dh. nicht mehr als 25 vH, über den durchschnittlichen Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen
liegen darf. Als vergleichbare Einrichtung in diesem Sinne gelten auch Tagesmütter/väter.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice
zu bescheinigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht. Die Bescheinigung
hat mit einem bundeseinheitlich aufgelegten Formular des Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden.
Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit
bestritten, so hat die Gemeinde nach neuerlicher Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen
entweder eine neue, geänderte Bescheinigung auszustellen oder die Erstangaben auf der
Bescheinigung zu bestätigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, derartige Prüfungen und Bescheinigungen
ohne Verzug, dh. innerhalb der zweiwöchigen Frist, nach Abs. 1 vorzunehmen.
(3) Wird die Ausstellung der Bescheinigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen,
daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(4) Der Gemeinde steht es frei, in jenen Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Abgabe der Bescheinigung
keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist und auch ein voraussichtlicher Termin
für das Vorhandensein einer solchen nicht angegeben werden kann, zu einem späteren Zeitpunkt das
Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit unter Angabe des Verfügbarkeitsdatums
dem/der Sondernotstandshilfebezieher/in bekanntzugeben und gleichzeitig das Arbeitsmarktservice davon
in Kenntnis zu setzen. Hiefür ist ebenfalls das Formular gemäß Abs. 1 zu verwenden.
(5) Die Bescheinigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit
gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe
mit der Gemeinde.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift angefügt
„Durchführung durch das Arbeitsmarktservice
§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer
verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit
(§ 2) zu erfolgen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe
hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit keine
Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu
stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für
die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene
Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist allenfalls in bezug auf die Berufungseinwendungen
die ergänzende Stellungnahme der Gemeinde als Entscheidungsgrundlage einzuholen.
(3) Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit
bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens
an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.
(4) Wird von der Gemeinde das voraussichtliche Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit
erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigt, so ist zunächst die Sondernotstandshilfe zuzuerkennen und vor
dem voraussichtlich angegebenen Termin die Gemeinde zur Abgabe einer neuerlichen, nunmehr verbindlichen
Bescheinigung im Wege der Partei aufzufordern.“