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264_1993 AT

264. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, Polens, Schwedens, Norwegens und Finnlands sowie dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden für das ADR der Bundesrepublik Deutschland, Polens, Schwedens, Norwegens und Finnlands sowie dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von organischen Peroxiden, Klasse 5.2

(Übersetzung)

I. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2553, 2554 und 2555 des mit 1. Jänner 1993 in Kraft tretenden ADRKundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993, werden organische Peroxide als Stoffe der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr auch unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen

Die Beförderung dieser Organischen Peroxide muß den nachfolgenden Vorschriften entsprechen und diese müssen voll eingehalten werden.

II. Verpackungen, einschließlich Großpackmittel (IBC), die Stoffe der Ziff. 1 b), 3 b), 5 b), 7 b), 9b), 11 b), 13 b), 15 b), 17 b) oder 19 b) der Klasse 5.2 enthalten, die kleine Mengen von Gas entwickeln, müssen mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 mit einer Lüftungseinrichtung nach Rn. 3500 (8) bzw. Rn. 3601 (6) versehen sein.

III. Zusätzlich zu der gemäß Rn. 2561 des ab 1. Jänner 1993 geltenden ADR vorgeschriebenen Anmerkung hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR."

IV. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie gilt bis auf Widerruf vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur offiziellen Eingliederung in das ADR und bis zum Inkrafttreten dieser Vorschriften.

Bonn, 2. Februar 1993

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Hoffmann

Karlstad, 31. Jänner 1993

Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens: Björn Sandborgh

Oslo, 12. Februar 1993

Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens: I. Tenold

Wien, 18. März 1993

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Warschau, 5. Februar 1993

Die für das ADR zuständige Behörde Polens: G. Ociesa

Helsinki, 15. Februar 1993

Die für das ADR zuständige Behörde Finnlands: Miettinen

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