264. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990 in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 13. Mai 1983 über die
Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300, wird wie
folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:„
g) Ökologie."
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Studienzweig Ökologie ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten."
3. Dem § 3 Abs. 2 B lit. d wird folgende Z 7
angefügt
„7. Sofern der Studienzweig Ökologie
gewählt wird, Einführung in die
Allgemeine Ökologie sowie Exkursionen
5—12"
4. Dem § 5 Abs. 1 lit. c wird folgende Z 5
angefügt
„5. Sofern der Studienzweig Ökologie gewählt
wird, Grundlagen der Ökologie."
5. Im § 6 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Studienzweig ,Ökologie'
6. § 7 lautet
„7. Sofern der Studienplan dies vorsieht, ist
während des zweiten Studienabschnittes nach
vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung
eine insgesamt vierwöchige Praxis in einer Institution,
die eine solche berufsvorbildende Tätigkeit
vermittelt, zu absolvieren. Nach Beendigung dieser
Praxis ist eine Bestätigung auszustellen."
7. § 8 Abs. 1 lit. b lautet:„
b) Die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2
lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e bzw. Z 7
lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;"
8. In § 8 Abs. 1 lit. c wird der Punkt am Ende des
Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende
lit. d angefügt:„
d) Sofern der Studienplan dies vorsieht, die
Absolvierung der Praxis."
9. In § 9 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt
„7. Studienzweig ,Ökologie'
a) Allgemeine Ökologie;
b) Spezielle Ökologie;
c) Angewandte Ökologie;
d) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Z 7 lit. d "
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. September 1990 in Kraft,
wobei im Studienjahr 1990/91 das fünfte und
sechste Semester und ab dem Studienjahr 1991/92
das siebente, achte und neunte Semester eingerichtet
werden.