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264_1990 AT

264. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Biologie

Artikel I

Auf Grund des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990 in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 2/1989, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung vom 13. Mai 1983 über die

Studienrichtung Biologie, BGBl. Nr. 300, wird wie

folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 lit. f wird der Punkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:„

g) Ökologie."

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Studienzweig Ökologie ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der

Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten."

3. Dem § 3 Abs. 2 B lit. d wird folgende Z 7

angefügt

„7. Sofern der Studienzweig Ökologie

gewählt wird, Einführung in die

Allgemeine Ökologie sowie Exkursionen

5—12"

4. Dem § 5 Abs. 1 lit. c wird folgende Z 5

angefügt

„5. Sofern der Studienzweig Ökologie gewählt

wird, Grundlagen der Ökologie."

5. Im § 6 Abs. 3 Z 6 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Studienzweig ,Ökologie'

6. § 7 lautet

„7. Sofern der Studienplan dies vorsieht, ist

während des zweiten Studienabschnittes nach

vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung

eine insgesamt vierwöchige Praxis in einer Institution,

die eine solche berufsvorbildende Tätigkeit

vermittelt, zu absolvieren. Nach Beendigung dieser

Praxis ist eine Bestätigung auszustellen."

7. § 8 Abs. 1 lit. b lautet:„

b) Die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 lit. c bzw. Z 2

lit. c bzw. Z 3 lit. d bzw. Z 4 lit. e bzw. Z 7

lit. e gewählten Lehrveranstaltungen;"

8. In § 8 Abs. 1 lit. c wird der Punkt am Ende des

Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende

lit. d angefügt:„

d) Sofern der Studienplan dies vorsieht, die

Absolvierung der Praxis."

9. In § 9 Abs. 2 wird folgende Z 7 angefügt

„7. Studienzweig ,Ökologie'

a) Allgemeine Ökologie;

b) Spezielle Ökologie;

c) Angewandte Ökologie;

d) ein Wahlfach nach § 6 Abs. 3 Z 7 lit. d "

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. September 1990 in Kraft,

wobei im Studienjahr 1990/91 das fünfte und

sechste Semester und ab dem Studienjahr 1991/92

das siebente, achte und neunte Semester eingerichtet

werden.

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