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264_1986 AT

264. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 285/1971, 615/1977 und

362/1982 sowie der Kundmachung BGBl.

Nr. 549/1981 und des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes

1967 und der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr verordnet

Artikel I

Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,

über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.

Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.

Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.

Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983 und BGBl.

Nr. 529/1984 wird wie folgt geändert

1. In der lit. g der Vorbemerkungen wird im Abs. 1 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967"

durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 5 bis 8 AKHB 1985", im Abs. 3 und 4 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1 AKHB

1967" jeweils durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 AKHB 1985" und im Abs. 6 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1

letzter Satz AKHB 1967" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1985" ersetzt.

2. In der lit. j Abs. 5 der Vorbemerkungen wird der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1 letzter Satz AKHB

1967" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1985" ersetzt.

3. Die Positionen 2. bis 4. der Hauptgruppe I der Prämiensätze lauten

4. Die Positionen 1. und 2. der Hauptgruppe II der Prämiensätze lauten

5. An Punkt A. der Hauptgruppe IV der Prämiensätze wird folgende Position angefügt

6. In der Hauptgruppe V der Prämiensätze wird

bei der Position 2. der Betrag „5500" durch den

Betrag „6 320", bei der Position 6. der Betrag

„14 130" durch den Betrag „15 250" und bei der

Position 7. der Betrag „4 030" durch den Betrag

„4 740" ersetzt.

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in

Kraft.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung

festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser

Verordnung an.

(3) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen

oder -rückerstattungen nach Abs. 2 kann die

Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf-

oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne

Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage

zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage aufzurunden.

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