264. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 285/1971, 615/1977 und
362/1982 sowie der Kundmachung BGBl.
Nr. 549/1981 und des § 16 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes
1967 und der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 209/1979, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr verordnet
Artikel I
Die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 12. Jänner 1976, BGBl. Nr. 63,
über die Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 380/1977, BGBl.
Nr. 683/1977, BGBl. Nr. 198/1980, BGBl.
Nr. 606/1980, BGBl. Nr. 577/1981, BGBl.
Nr. 364/1982, BGBl. Nr. 348/1983 und BGBl.
Nr. 529/1984 wird wie folgt geändert
1. In der lit. g der Vorbemerkungen wird im Abs. 1 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 4 bis 7 AKHB 1967"
durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 5 bis 8 AKHB 1985", im Abs. 3 und 4 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1 AKHB
1967" jeweils durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 AKHB 1985" und im Abs. 6 der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1
letzter Satz AKHB 1967" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1985" ersetzt.
2. In der lit. j Abs. 5 der Vorbemerkungen wird der Ausdruck „Art. 15 Abs. 1 letzter Satz AKHB
1967" durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 1 letzter Satz AKHB 1985" ersetzt.
3. Die Positionen 2. bis 4. der Hauptgruppe I der Prämiensätze lauten
4. Die Positionen 1. und 2. der Hauptgruppe II der Prämiensätze lauten
5. An Punkt A. der Hauptgruppe IV der Prämiensätze wird folgende Position angefügt
6. In der Hauptgruppe V der Prämiensätze wird
bei der Position 2. der Betrag „5500" durch den
Betrag „6 320", bei der Position 6. der Betrag
„14 130" durch den Betrag „15 250" und bei der
Position 7. der Betrag „4 030" durch den Betrag
„4 740" ersetzt.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1986 in
Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die in dieser Verordnung
festgesetzte Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser
Verordnung an.
(3) Für die Berechnung der Prämiennachzahlungen
oder -rückerstattungen nach Abs. 2 kann die
Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen, so auf-
oder abgerundet werden, daß sie durch zehn ohne
Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage
zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage aufzurunden.