264. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 621, und im Art. II des vorliegenden Bundesge-
setzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen
Vorschriften geregelten Angelegenheiten können
unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Artikel II
Das Viehwirtschaftsgesetz 1983 wird wie folgt
geändert
1. § 1 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder (einschließlich
Büffel) der Zolltarifnummer 01.02 B mit
einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger
sowie lebende Schweine der Zolltarifnummer
01.03 A mit einem Stückgewicht von 30 kg oder
weniger jedenfalls als zum Schlachten bestimmt;
alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere
gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht
durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt
der Zollabfertigung nachgewiesen wird, daß die
Tiere zu einer anderen Bestimmung als zum
Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten
die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum
Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage
einer Bestätigung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung
nachgewiesen wird, daß die Tiere zu einer
anderen Bestimmung als zum Schlachten ausgeführt
werden."
2. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
1. Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne
Marktverkehr betrieben haben, in denen im
Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder,
50 Stück Kälber oder 1000 Stück Schweine
wöchentlich geschlachtet wurden, oder
2. Käufe von durchschnittlich mehr als
120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder
1000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden
Menge von Fleisch pro Woche vermittelt
haben,
sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise
Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und der
Kommission Bericht zu erstatten. Für den Inhalt
der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung
nach Abs. 2 sinngemäß; die Berichte sind am
Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich
solcher Schlachttiere und tierischer Produkte
zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt
regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen
Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt.
Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne
Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl.
Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt
sind, auf handelsübliche Qualitäten zu beziehen."
3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Kommission hat Preisbänder festzusetzen
für Schlachttiere (Stiere, Kühe, Fleischschweine)
sowie Kälber ohne Fell und Hälften von
Fleischschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder
festsetzen für andere Kategorien von
Schlachtrindern und -schweinen sowie für Fleisch
von solchen Tieren, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen
für die Erreichung der Ziele des
§ 2 verbessert werden."
4. Dem § 5 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Erteilung von Bewilligungen kann davon
abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller
schon bisher im Sinne der Ziele des § 2 Abs. 1 gelegene
Einfuhren getätigt und Maßnahmen nach § 12
gesetzt hat."
5. § 5 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch
auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,
insbesondere die Konsumenteninteressen und
die Qualität der einzuführenden Waren Bedacht zu
nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige
Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen
berücksichtigen."
6. § 5 Abs. 9 und 10 haben zu lauten
„(9) Eine Einfuhrbewilligung ist nicht erforderlich
für die Einfuhr von
1. Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher
Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977 über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl.
Nr. 677/1977, die Befreiung von wirtschaftlichen
Einfuhrverboten und -beschränkungen
zu gewähren ist,
2. Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder
Abs. 12 Z 2 anzuwenden ist,
3. Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr,
ausgenommen zum Ungewissen Verkauf,
befinden,
4. Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des
Außenhandelsgesetzes 1984 der Bewilligungspflicht
nicht unterliegen,
5. Waren bis zu einem Wert von 200 S, die nicht
zum Handel bestimmt sind,
6. Tieren, die zur Durchfuhr im Eisenbahnverkehr
bestimmt waren, jedoch wegen Verletzungen
oder Erkrankungen im Zollgebiet
notgeschlachtet werden müssen.
(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften. Sie darf vom Zollamt
der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,
wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Warenempfänger
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften
ist."
7. Dem § 5 ist folgender Abs. 11 anzufügen
„(11) Sollen Waren in einer Menge von mehr als
10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen
Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden
sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder
die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften,
die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes
für verfallen erklärt oder eingezogen worden
sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die
verwertende Behörde eine Bestätigung der Kommission
einzuholen, wonach unter Bedachtnahme
auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele gegen die
Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung
nicht erteilt werden und ist es nicht möglich,
die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr
und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern,
so hat die verwertende Behörde die Vernichtung
der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der
Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung
im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig
im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung
und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen
sind von der verwertenden Behörde zu überwachen;
die Zollämter haben dabei in sinngemäßer
Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über
die besondere Zollaufsicht vorzugehen."
8. § 6 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der
zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche
Unterlage zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften. Sie darf vom Zollamt
der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,
wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Versender
im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."
9. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Waren, die im § 1 angeführt sind,
unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet
an Stelle des Zolles einem Importausgleich.
(2) Die Kommission hat mit Bescheid den
Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für
eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen.
Wurde ein Pauschalsatz nach Abs. 6 festgelegt, so
obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige
Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach
§ 18 jeweils Zeichnungsberechtigten.
(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem
Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem
höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware, vermindert
um die Importspesen und eine angemessene
Importspanne. Die Importspesen und die
Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu
berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so
hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen,
daß kein Importausgleich zu erheben ist.
(4) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme
auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung
einer ausreichenden Inlandsproduktion zu
ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei
Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb
des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung
(§ 5 Abs. 4) ist der Vergleichswert anzugeben,
von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen
wird.
(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen
(§ 5 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,
die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,
soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die
Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder
Lieferländern.
(6) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren
bewilligt werden, hat die Kommission
durch Verordnung den Importausgleichssatz
in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz
ist unter Berücksichtigung der Preissituation,
die in den maßgebenden Ursprungs- und Lieferländern
Österreichs besteht, in einem Ausmaß
festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware
voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden
Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des
vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung
durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen.
Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht
binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt
wird.
(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere
in Z 1 genannten Ziele kann die Kommission
abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen
Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe
bestimmen
Für die in Schilling ausgedrückten Importausgleichssätze
gilt § 3 des Zolltarifgesetzes 1958 sinngemäß.
(8) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen
einem Bescheid nach Abs. 2, 3 oder 7 entgegenstehen,
hat die Kommission einen Importausgleichssatz
oder eine andere Form der Berechnung des
Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung
mit Bescheid zu bestimmen.
(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern
nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu
erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes
bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung
des Importausgleiches an die Bescheide nach
Abs. 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher
Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen
Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist
oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides
steht der Eintritt der Verjährung nicht
entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der
Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung
gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission
nach Abs. 11 ergeht oder die Änderung,
Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen
erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der
Begründung angefochten werden, daß die in dem
Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen
unzutreffend seien. Im übrigen finden die für
Bescheide nach § 185 der Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961, geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß Anwendung.
(10) Vom Importausgleich sind Waren befreit,
1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42
und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, zutreffen, ausgenommen jedoch
Geschenke im Wert von über 1000 S,
2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen
im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne
der zollgesetzlichen Vorschriften wieder eingeführt
werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 ist nicht anzuwenden,
3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977,
Zollfreiheit eingeräumt ist.
(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf
vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches
nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,
an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung
zum freien Verkehr Warenempfänger, ansonsten
Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger
im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet
der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen
Vorschriften erforderliche Unterlage zur Warenerklärung.
In den übrigen Fällen hat das Zollamt,
wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission
alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen
Mitteilungen zu machen; die Kommission
hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis
zu bringen.
(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7
oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich
in der Höhe des sich aus der Anwendung
des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden
Zolles zu erheben, für
1. im Eingang vorgemerkte Waren, für die eine
Zollabrechnung nach den zollgesetzlichen
Vorschriften zu erfolgen hat, oder
2. Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden
Verkehr eingesetzten, gewerblich
verwendeten Beförderungsmittels zum
Verbrauch durch die Reisenden oder die
Besatzung eingeführt werden.
(13) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes
1955 hat das Zollamt den Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft von der Rückbringung der
Waren in das Zollgebiet zu verständigen."
10. Im § 11 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 10 Abs. 9
zweiter bis fünfter Satz" durch den Ausdruck „§ 10
Abs. 9" zu ersetzen.
11. Im § 11 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 10 Abs. 8
fünfter Satz" durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 11"
zu ersetzen.
12. § 11 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung
der Zollfreiheit oder der Zollvergütung
nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes
1955 sinngemäß zutreffen,
2. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen
oder auf Grund des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen, BGBl. Nr. 677/.1977,
Zollfreiheit zu gewähren ist."
13. An die Stelle des § 13 Abs. 5 haben folgende
Abs. 5 bis 7 zu treten
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,
tierhaltende Betriebe mindestens einmal
jährlich auf die Einhaltung der sich aus Abs. 1 und
2 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.
(6) Organen, die mit der Überwachung der Einhaltung
der Abs. 1 und 2 betraut sind, ist
1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und
Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung
der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder
dienen könnten und
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über
das Ergebnis ihrer Kontrollen bis Ende Mai des folgenden
Jahres dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes
zu berichten. Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte
unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates
weiterzuleiten."
14. § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender
Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Die Vertretung der Beschlüsse der Kommission
nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder in
seiner Verhinderung einem Vorsitzenden-Stellvertreter."
15. § 19 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,
die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil
eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie
als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören
oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung
und Beschlußfassung ausgeschlossen."
16. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im
§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der
Nummer 02.04 und der Nummer 02.06, soweit sie
von den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten
Tieren stammen, ist ein Beitrag in der Höhe
von 0,4 vH des Wertes der Waren nach dem
Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 49, zu entrichten. Die Erträge aus diesen
Beiträgen sind Einnahmen des Bundes. Die Erhebung
des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die
Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung
der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."
17. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission
einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete
seines Ministeriums vertreten lassen; diese müssen
mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft
befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig
sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen
Vertretung dürfen auch Bedienstete betraut werden,
zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte
der Kommission (§ 16 Abs. 1) gehört. Weiter sind
die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und für Finanzen einzuladen, die sich durch je
einen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen
können. Den genannten Bundesministern
beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den
Sitzungen beratende Stimme zu."
18. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Schriften und Amtshandlungen in den
Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den
Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
19. § 27 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„(1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im
Wert bis zu 200000 S in das Zollinland oder das
Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.
Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, können für verfallen erklärt werden.
(2) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im
Wert von mehr als 200000 S in das Zollinland oder
das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig verbringt,
ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe
des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die
mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.
Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es
sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu
diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden
erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß
sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland
verbracht worden ist.
(3) Wer einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2
zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung
gemäß § 3 Abs. 3, § 8 oder § 13 Abs. 5 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit
der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung
dadurch erschleicht, daß er im Verfahren
nach § 5 Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter den
Einstandspreisen liegen."
20. § 27 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht derjenige, der durch
unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder
Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird, eine
Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz —
auch wenn es beim Versuch geblieben ist — von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum
Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen
des Betrages, um den der Import- oder Exportausgleich
zu niedrig festgestellt wurde, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs beziehungsweise
drei Wochen, zu bestrafen. Hat der
Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach
diesem Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann
unabhängig von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe
bis zu sechs Wochen verhängt werden."
21. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. Juni 1988 außer Kraft."
22. In § 29 haben die Z 1, 2, 4, 6 und 8 zu lauten
„1. hinsichtlich des § 10 Abs. 7 der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 5 Abs. 10 und 11, des § 6
Abs. 6 und des § 14 der Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft,
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 vorletzter Satz, des
§ 10 Abs. 6 vorletzter Satz, des § 10 Abs. 10,
des § 10 Abs. 11 vorletzter Satz, des § 11
Abs. 1 erster Satz, des § 11 Abs. 5, des § 11
Abs. 6 sowie des § 12 letzter Satz die Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und
für Finanzen,
6. hinsichtlich des § 10 Abs. 9, des § 10 Abs. 11
erster Satz, des § 10 Abs. 12, des § 10 Abs. 13,
des § 11 Abs. 4 und des § 20 der Bundesminister
für Finanzen,
8. hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für
Finanzen beziehungsweise die Bundesregierung."
Die bisherige Z 8 erhält die Bezeichnung „Z 9".
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1985, alle übrigen
Bestimmungen mit 1. Juli 1984.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
hinsichtlich des Art. II die sich aus § 29 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes ergebenden Bundesminister.