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264. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Bundesgesetz: Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 621, und im Art. II des vorliegenden Bundesge-

setzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. Juni 1988

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in diesen

Vorschriften geregelten Angelegenheiten können

unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

Das Viehwirtschaftsgesetz 1983 wird wie folgt

geändert

1. § 1 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Bei der Einfuhr gelten lebende Rinder (einschließlich

Büffel) der Zolltarifnummer 01.02 B mit

einem Stückgewicht von 100 kg oder weniger

sowie lebende Schweine der Zolltarifnummer

01.03 A mit einem Stückgewicht von 30 kg oder

weniger jedenfalls als zum Schlachten bestimmt;

alle anderen im Abs. 1 genannten lebenden Tiere

gelten als zum Schlachten bestimmt, sofern nicht

durch Vorlage einer Bestätigung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft im Zeitpunkt

der Zollabfertigung nachgewiesen wird, daß die

Tiere zu einer anderen Bestimmung als zum

Schlachten eingeführt werden. Bei der Ausfuhr gelten

die im Abs. 1 genannten lebenden Tiere als zum

Schlachten bestimmt, sofern nicht durch Vorlage

einer Bestätigung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft im Zeitpunkt der Zollabfertigung

nachgewiesen wird, daß die Tiere zu einer

anderen Bestimmung als zum Schlachten ausgeführt

werden."

2. § 3 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr

1. Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne

Marktverkehr betrieben haben, in denen im

Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder,

50 Stück Kälber oder 1000 Stück Schweine

wöchentlich geschlachtet wurden, oder

2. Käufe von durchschnittlich mehr als

120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder

1000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden

Menge von Fleisch pro Woche vermittelt

haben,

sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise

Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und der

Kommission Bericht zu erstatten. Für den Inhalt

der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung

nach Abs. 2 sinngemäß; die Berichte sind am

Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.

(4) Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich

solcher Schlachttiere und tierischer Produkte

zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt

regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen

Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt.

Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne

Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl.

Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt

sind, auf handelsübliche Qualitäten zu beziehen."

3. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Kommission hat Preisbänder festzusetzen

für Schlachttiere (Stiere, Kühe, Fleischschweine)

sowie Kälber ohne Fell und Hälften von

Fleischschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder

festsetzen für andere Kategorien von

Schlachtrindern und -schweinen sowie für Fleisch

von solchen Tieren, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen

für die Erreichung der Ziele des

§ 2 verbessert werden."

4. Dem § 5 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Erteilung von Bewilligungen kann davon

abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller

schon bisher im Sinne der Ziele des § 2 Abs. 1 gelegene

Einfuhren getätigt und Maßnahmen nach § 12

gesetzt hat."

5. § 5 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch

auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen,

insbesondere die Konsumenteninteressen und

die Qualität der einzuführenden Waren Bedacht zu

nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige

Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen

berücksichtigen."

6. § 5 Abs. 9 und 10 haben zu lauten

„(9) Eine Einfuhrbewilligung ist nicht erforderlich

für die Einfuhr von

1. Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher

Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977 über die

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen, BGBl.

Nr. 677/1977, die Befreiung von wirtschaftlichen

Einfuhrverboten und -beschränkungen

zu gewähren ist,

2. Waren, auf die § 10 Abs. 10 Z 1 und 2 oder

Abs. 12 Z 2 anzuwenden ist,

3. Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr,

ausgenommen zum Ungewissen Verkauf,

befinden,

4. Waren, die nach § 4 Abs. 1 lit. b, e und g des

Außenhandelsgesetzes 1984 der Bewilligungspflicht

nicht unterliegen,

5. Waren bis zu einem Wert von 200 S, die nicht

zum Handel bestimmt sind,

6. Tieren, die zur Durchfuhr im Eisenbahnverkehr

bestimmt waren, jedoch wegen Verletzungen

oder Erkrankungen im Zollgebiet

notgeschlachtet werden müssen.

(10) Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften. Sie darf vom Zollamt

der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,

wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Warenempfänger

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften

ist."

7. Dem § 5 ist folgender Abs. 11 anzufügen

„(11) Sollen Waren in einer Menge von mehr als

10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen

Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden

sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder

die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften,

die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr

von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes

für verfallen erklärt oder eingezogen worden

sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die

verwertende Behörde eine Bestätigung der Kommission

einzuholen, wonach unter Bedachtnahme

auf die im § 2 Abs. 1 genannten Ziele gegen die

Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung

nicht erteilt werden und ist es nicht möglich,

die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr

und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern,

so hat die verwertende Behörde die Vernichtung

der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der

Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung

im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig

im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung

und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen

sind von der verwertenden Behörde zu überwachen;

die Zollämter haben dabei in sinngemäßer

Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über

die besondere Zollaufsicht vorzugehen."

8. § 6 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der

zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche

Unterlage zur Warenerklärung im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften. Sie darf vom Zollamt

der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden,

wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Versender

im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist."

9. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Waren, die im § 1 angeführt sind,

unterliegen anläßlich ihrer Einfuhr in das Zollgebiet

an Stelle des Zolles einem Importausgleich.

(2) Die Kommission hat mit Bescheid den

Importausgleichssatz in einem Schillingbetrag für

eine bestimmte Mengeneinheit zu bestimmen.

Wurde ein Pauschalsatz nach Abs. 6 festgelegt, so

obliegt hievon abweichend die bescheidmäßige

Bestimmung des Importausgleichssatzes den nach

§ 18 jeweils Zeichnungsberechtigten.

(3) Der Importausgleichssatz ergibt sich aus dem

Unterschied zwischen dem Auslandspreis und dem

höheren Inlandspreis einer gleichartigen Ware, vermindert

um die Importspesen und eine angemessene

Importspanne. Die Importspesen und die

Importspanne sind mit einem Durchschnittssatz zu

berücksichtigen. Liegt ein Unterschied nicht vor, so

hat die Kommission mit Bescheid zu bestimmen,

daß kein Importausgleich zu erheben ist.

(4) Als Inlandspreis ist ein unter Bedachtnahme

auf die Marktbedürfnisse und die Aufrechterhaltung

einer ausreichenden Inlandsproduktion zu

ermittelnder Vergleichswert heranzuziehen, der bei

Waren, für die Preisbänder festgesetzt sind, innerhalb

des Preisbandes zu liegen hat. In einer Ausschreibung

(§ 5 Abs. 4) ist der Vergleichswert anzugeben,

von dem bei der betreffenden Einfuhr ausgegangen

wird.

(5) Als Auslandspreis gelten bei Ausschreibungen

(§ 5 Abs. 4) die Angebotspreise der Einfuhranträge,

die bewilligt werden, und bei sonstigen Einfuhren,

soweit nicht Abs. 6 zur Anwendung kommt, die

Durchschnittspreise in maßgebenden Ursprungs- oder

Lieferländern.

(6) Für Einfuhren, die in einem allgemeinen Einfuhrverfahren

bewilligt werden, hat die Kommission

durch Verordnung den Importausgleichssatz

in Form eines Pauschalsatzes festzulegen. Der Pauschalsatz

ist unter Berücksichtigung der Preissituation,

die in den maßgebenden Ursprungs- und Lieferländern

Österreichs besteht, in einem Ausmaß

festzulegen, daß der Absatz der eingeführten Ware

voraussichtlich zu den nach Abs. 3 maßgebenden

Vergleichswerten möglich ist. Die Festlegung des

vorstehenden Pauschalsatzes bedarf einer Bestätigung

durch den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und den Bundesminister für Finanzen.

Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht

binnen zwei Tagen nach Beschlußfassung versagt

wird.

(7) Zur Erreichung der im § 2 Abs. 1, insbesondere

in Z 1 genannten Ziele kann die Kommission

abweichend von den Abs. 2 bis 6 mit Bescheid einen

Importausgleichssatz bis zu folgender Höhe

bestimmen

Für die in Schilling ausgedrückten Importausgleichssätze

gilt § 3 des Zolltarifgesetzes 1958 sinngemäß.

(8) Sofern völkerrechtliche Vereinbarungen

einem Bescheid nach Abs. 2, 3 oder 7 entgegenstehen,

hat die Kommission einen Importausgleichssatz

oder eine andere Form der Berechnung des

Importausgleiches entsprechend der Vereinbarung

mit Bescheid zu bestimmen.

(9) Der Importausgleich ist von den Zollämtern

nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu

erheben, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes

bestimmt ist. Die Zollämter sind bei der Erhebung

des Importausgleiches an die Bescheide nach

Abs. 2, 3, 7 und 8 gebunden. Bei nachträglicher

Änderung, Berichtigung oder Erlassung eines solchen

Bescheides ist der Abgabenbescheid ohne

Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist

oder nicht, von Amts wegen durch einen neuen

Bescheid zu ersetzen. Der Ersetzung des Abgabenbescheides

steht der Eintritt der Verjährung nicht

entgegen, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist der

Antrag auf Änderung, Berichtigung oder Erlassung

gestellt wird oder eine Mitteilung an die Kommission

nach Abs. 11 ergeht oder die Änderung,

Berichtigung oder Erlassung von Amts wegen

erfolgt. Der Abgabenbescheid kann nicht mit der

Begründung angefochten werden, daß die in dem

Bescheid der Kommission getroffenen Feststellungen

unzutreffend seien. Im übrigen finden die für

Bescheide nach § 185 der Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961, geltenden Rechtsvorschriften

sinngemäß Anwendung.

(10) Vom Importausgleich sind Waren befreit,

1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zollfreiheit nach den §§ 30 bis 40, 42

und 85 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, zutreffen, ausgenommen jedoch

Geschenke im Wert von über 1000 S,

2. die im Ausgangsvormerkverkehr, ausgenommen

im passiven Veredlungsverkehr, im Sinne

der zollgesetzlichen Vorschriften wieder eingeführt

werden; § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 ist nicht anzuwenden,

3. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977,

Zollfreiheit eingeräumt ist.

(11) Ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7 und 8 darf

vom Zollamt der Erhebung des Importausgleiches

nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige,

an den der Bescheid ergangen ist, bei der Abfertigung

zum freien Verkehr Warenempfänger, ansonsten

Abgabenschuldner oder Haftungspflichtiger

im Sinne der für Zölle geltenden Rechtsvorschriften

ist. Bei der Abfertigung zum freien Verkehr bildet

der Bescheid eine im Sinne der zollgesetzlichen

Vorschriften erforderliche Unterlage zur Warenerklärung.

In den übrigen Fällen hat das Zollamt,

wenn ihm ein Bescheid nicht vorliegt, der Kommission

alle für die Erlassung eines Bescheides erforderlichen

Mitteilungen zu machen; die Kommission

hat den Bescheid dem Zollamt zur Kenntnis

zu bringen.

(12) Sofern nicht ein Bescheid nach Abs. 2, 3, 7

oder 8 dem Zollamt vorgelegt wird, ist der Importausgleich

in der Höhe des sich aus der Anwendung

des allgemeinen tarifmäßigen Zollsatzes ergebenden

Zolles zu erheben, für

1. im Eingang vorgemerkte Waren, für die eine

Zollabrechnung nach den zollgesetzlichen

Vorschriften zu erfolgen hat, oder

2. Vorräte, die an Bord eines im grenzüberschreitenden

Verkehr eingesetzten, gewerblich

verwendeten Beförderungsmittels zum

Verbrauch durch die Reisenden oder die

Besatzung eingeführt werden.

(13) Bei Anwendung des § 42 des Zollgesetzes

1955 hat das Zollamt den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft von der Rückbringung der

Waren in das Zollgebiet zu verständigen."

10. Im § 11 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 10 Abs. 9

zweiter bis fünfter Satz" durch den Ausdruck „§ 10

Abs. 9" zu ersetzen.

11. Im § 11 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 10 Abs. 8

fünfter Satz" durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 11"

zu ersetzen.

12. § 11 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Vom Exportausgleich sind Waren befreit,

1. auf die die Voraussetzungen für die Gewährung

der Zollfreiheit oder der Zollvergütung

nach den §§ 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes

1955 sinngemäß zutreffen,

2. für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen

oder auf Grund des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen, BGBl. Nr. 677/.1977,

Zollfreiheit zu gewähren ist."

13. An die Stelle des § 13 Abs. 5 haben folgende

Abs. 5 bis 7 zu treten

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,

tierhaltende Betriebe mindestens einmal

jährlich auf die Einhaltung der sich aus Abs. 1 und

2 ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren.

(6) Organen, die mit der Überwachung der Einhaltung

der Abs. 1 und 2 betraut sind, ist

1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und

Betriebsflächen zu gestatten, die der Haltung

der im Abs. 1 genannten Tiere dienen oder

dienen könnten und

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über

das Ergebnis ihrer Kontrollen bis Ende Mai des folgenden

Jahres dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Wege des Landeshauptmannes

zu berichten. Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft hat die gesammelten Berichte

unverzüglich an den Hauptausschuß des Nationalrates

weiterzuleiten."

14. § 18 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender

Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Die Vertretung der Beschlüsse der Kommission

nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder in

seiner Verhinderung einem Vorsitzenden-Stellvertreter."

15. § 19 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Kommissionsmitglieder sind in Angelegenheiten,

die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil

eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie

als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören

oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung

und Beschlußfassung ausgeschlossen."

16. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Anläßlich der Ein- oder Ausfuhr der im

§ 1 genannten Waren, ausgenommen Waren der

Nummer 02.04 und der Nummer 02.06, soweit sie

von den in der Nummer 01.06 des Zolltarifes erfaßten

Tieren stammen, ist ein Beitrag in der Höhe

von 0,4 vH des Wertes der Waren nach dem

Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 49, zu entrichten. Die Erträge aus diesen

Beiträgen sind Einnahmen des Bundes. Die Erhebung

des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die

Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung

der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß."

17. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission

einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete

seines Ministeriums vertreten lassen; diese müssen

mit fachlichen Angelegenheiten der Viehwirtschaft

befaßt (fachliche Vertretung) oder rechtskundig

sein (rechtliche Vertretung); mit der fachlichen

Vertretung dürfen auch Bedienstete betraut werden,

zu deren Aufgaben die Führung der Geschäfte

der Kommission (§ 16 Abs. 1) gehört. Weiter sind

die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Finanzen einzuladen, die sich durch je

einen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen

können. Den genannten Bundesministern

beziehungsweise ihren Vertretern kommt bei den

Sitzungen beratende Stimme zu."

18. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Schriften und Amtshandlungen in den

Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den

Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

19. § 27 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„(1) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im

Wert bis zu 200000 S in das Zollinland oder das

Zollausland verbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung

bezieht, können für verfallen erklärt werden.

(2) Wer entgegen den §§ 5 oder 6 Waren im

Wert von mehr als 200000 S in das Zollinland oder

das Zollausland, wenn auch nur fahrlässig verbringt,

ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zur Höhe

des Verkehrswertes der Ware, hinsichtlich derer die

mit Strafe bedrohte Tat begangen wurde, zu bestrafen.

Zugleich hat das Gericht diese Ware, ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehört, einzuziehen, es

sei denn, daß der Besitzer die Ware von einem zu

diesem Verkehr befugten Gewerbetreibenden

erworben hat und keine Kenntnis davon hatte, daß

sie mißbräuchlich ins Inland beziehungsweise Ausland

verbracht worden ist.

(3) Wer einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2

zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung

gemäß § 3 Abs. 3, § 8 oder § 13 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen. Sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit

der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung

dadurch erschleicht, daß er im Verfahren

nach § 5 Abs. 4 zu Preisen anbietet, die unter den

Einstandspreisen liegen."

20. § 27 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht derjenige, der durch

unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder

Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird, eine

Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz —

auch wenn es beim Versuch geblieben ist — von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zum

Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen

des Betrages, um den der Import- oder Exportausgleich

zu niedrig festgestellt wurde, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs beziehungsweise

drei Wochen, zu bestrafen. Hat der

Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er nach

diesem Bundesgesetz wiederholt bestraft, so kann

unabhängig von der Geldstrafe auch eine Arreststrafe

bis zu sechs Wochen verhängt werden."

21. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

30. Juni 1988 außer Kraft."

22. In § 29 haben die Z 1, 2, 4, 6 und 8 zu lauten

„1. hinsichtlich des § 10 Abs. 7 der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich des § 5 Abs. 10 und 11, des § 6

Abs. 6 und des § 14 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft,

4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 vorletzter Satz, des

§ 10 Abs. 6 vorletzter Satz, des § 10 Abs. 10,

des § 10 Abs. 11 vorletzter Satz, des § 11

Abs. 1 erster Satz, des § 11 Abs. 5, des § 11

Abs. 6 sowie des § 12 letzter Satz die Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und

für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 10 Abs. 9, des § 10 Abs. 11

erster Satz, des § 10 Abs. 12, des § 10 Abs. 13,

des § 11 Abs. 4 und des § 20 der Bundesminister

für Finanzen,

8. hinsichtlich des § 25 der Bundesminister für

Finanzen beziehungsweise die Bundesregierung."

Die bisherige Z 8 erhält die Bezeichnung „Z 9".

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

Art. II Z 2 mit 1. Jänner 1985, alle übrigen

Bestimmungen mit 1. Juli 1984.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

hinsichtlich des Art. II die sich aus § 29 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes ergebenden Bundesminister.

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