Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
264_1983 AT

264. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des

Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.

Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl.

Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl.

Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.

Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 112/1982 wird verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeines

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Sprachen und Kulturen

des Alten Orients ist eine philologische und kulturkundliche

Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23

lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.

Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Sprachen

und Kulturen des Alten Orients besteht aus zwei

Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die

Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt

erfordert vier Semester.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In der Studienrichtung Sprachen und

Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens

42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und

Wahlfächern zu inskribieren

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis e

genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn

Semesterwochenstunden einschließlich der im

Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienab-

schnitt inskribiert und die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen

und Kulturen des Alten Orients haben aus

Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen anstelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ

der Universität oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens

30 Wochenstunden zu inskribieren.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 4. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung

hat Vorprüfungen über den Stoff folgender Lehrveranstaltungen

abzulegen

a) Grundzüge des Arabischen;

b) nach Wahl des Kandidaten über Lehrveranstaltungen

aus je einem Fach der beiden folgenden

Gruppen

1. Museumskunde oder Bibliothekskunde,

2. Kunstgeschichte oder Restaurieren;

c) Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter

Satz AHStG.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Sumerisch (Sprache und Schrift);

b) Akkadisch (Sprache und Schrift);

c) Grundzüge der vom Kandidaten gewählten

Keilschriftsprache der Randzone;

d) Geschichte der geistigen und materiellen

Kultur Vorderasiens.

(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23

Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen

Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ

der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart

des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den

zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5

lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

hat jedoch das zuständige Organ der Universität

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen

des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung

gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt mindestens

36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g

genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich

Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen

des Alten Orients sind, sofern sie als zweite

Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens

26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d

genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich

Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren

Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.

(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3

bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,

sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in

die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen

und Kulturen des Alten Orients haben aus den

Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen anstelle einer zweiten

Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe

der Bewilligung durch das zuständige Organ

der Universität oder einer allfälligen Empfehlung

im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen im

zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens

22 Wochenstunden zu inskribieren.

Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Sprachen

und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung

gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten

Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über

den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15

Abs. 5 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

abzulegen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8; (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung sind

a) Sumerisch (Sprache und Schrift);

b) Akkadisch (Sprache und Schrift);

c) Geschichte der geistigen und materiellen

Kultur Vorderasiens;

d) die gewählten Teilgebiete der Archäologie

des Alten Orients;

f) sofern die Studienrichtung Sprachen und

Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung

gewählt wurde, die gemäß § 6

Abs. 5 lit. e gewählte Sprache.

(2) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten

Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß

anzuwenden.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als Schwerpunkt der gewählten

Studienrichtung oder, sofern das Thema der

Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der

zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges

der zweiten Studienrichtung) in

Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung

(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

IV. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die

ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

begonnen haben, das Recht, sich durch

schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Falle werden zurückgelegte Studien

dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene

Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum Antreten

zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →