264. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des
Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326,
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972, BGBl.
Nr. 467/1974, BGBl. Nr. 561/1978, BGBl.
Nr. 477/1979 und BGBl. Nr. 59/1983, in Verbindung
mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 458/1972, BGBl. Nr. 561/1978 und BGBl.
Nr. 332/1981, der Kundmachung BGBl.
Nr. 448/1981 sowie des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 112/1982 wird verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Sprachen und Kulturen
des Alten Orients ist eine philologische und kulturkundliche
Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Z 23
lit. a des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen.
Diese Studienrichtung ist an der Geisteswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Sprachen
und Kulturen des Alten Orients besteht aus zwei
Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die
Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt
erfordert vier Semester.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In der Studienrichtung Sprachen und
Kulturen des Alten Orients sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens
42 Wochenstunden aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern zu inskribieren
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 5 lit. a bis e
genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zehn
Semesterwochenstunden einschließlich der im
Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(3) Die im § 6 Abs. 5 lit. g vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienab-
schnitt inskribiert und die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen
und Kulturen des Alten Orients haben aus
Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen anstelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ
der Universität oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens
30 Wochenstunden zu inskribieren.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Der Kandidat zur ersten Diplomprüfung
hat Vorprüfungen über den Stoff folgender Lehrveranstaltungen
abzulegen
a) Grundzüge des Arabischen;
b) nach Wahl des Kandidaten über Lehrveranstaltungen
aus je einem Fach der beiden folgenden
Gruppen
1. Museumskunde oder Bibliothekskunde,
2. Kunstgeschichte oder Restaurieren;
c) Lehrveranstaltungen gemäß § 15 Abs. 5 zweiter
Satz AHStG.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Sumerisch (Sprache und Schrift);
b) Akkadisch (Sprache und Schrift);
c) Grundzüge der vom Kandidaten gewählten
Keilschriftsprache der Randzone;
d) Geschichte der geistigen und materiellen
Kultur Vorderasiens.
(2) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich (§ 23
Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) oder in schriftlichen und mündlichen
Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ
der Universität feststellt, daß dies nach der Eigenart
des Faches oder der Prüfungszwecke notwendig ist.
III. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wurde die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt, sind weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5
lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
hat jedoch das zuständige Organ der Universität
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen
des Alten Orients sind, sofern sie als erste Studienrichtung
gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt mindestens
36 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis g
genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich
Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(3) In der Studienrichtung Sprachen und Kulturen
des Alten Orients sind, sofern sie als zweite
Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens
26 Wochenstunden aus den im Abs. 5 lit. a bis d
genannten Pflicht- und Wahlfächern (einschließlich
Feldforschung und Exkursionen) zu inskribieren.
(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren
Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch insgesamt mindestens fünf zu betragen.
(5) Während des zweiten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 3 Abs. 2 und 3
bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden,
sind in die Pflicht- und Wahlfächer sowie in
die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(6) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Sprachen
und Kulturen des Alten Orients haben aus den
Fächern, die gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen anstelle einer zweiten
Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe
der Bewilligung durch das zuständige Organ
der Universität oder einer allfälligen Empfehlung
im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen im
zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens
22 Wochenstunden zu inskribieren.
Vorprüfung zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Wurde die Studienrichtung Sprachen
und Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung
gewählt, so hat der Kandidat zur zweiten
Diplomprüfung eine Vorprüfung nach Wahl über
den Stoff von Lehrveranstaltungen gemäß § 15
Abs. 5 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
abzulegen.
(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8; (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung sind
a) Sumerisch (Sprache und Schrift);
b) Akkadisch (Sprache und Schrift);
c) Geschichte der geistigen und materiellen
Kultur Vorderasiens;
d) die gewählten Teilgebiete der Archäologie
des Alten Orients;
f) sofern die Studienrichtung Sprachen und
Kulturen des Alten Orients als erste Studienrichtung
gewählt wurde, die gemäß § 6
Abs. 5 lit. e gewählte Sprache.
(2) § 5 Abs. 2 ist auf die Abhaltung des ersten
Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß
anzuwenden.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) Eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als Schwerpunkt der gewählten
Studienrichtung oder, sofern das Thema der
Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der
zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges
der zweiten Studienrichtung) in
Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung
(dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die
ihr Studium vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
begonnen haben, das Recht, sich durch
schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Falle werden zurückgelegte Studien
dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene
Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum Antreten
zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen.