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264. Bundesgesetz: Startwohnungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Bundesgesetz: Startwohnungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Startwohnungen

§ 1. (1) Wohnungen in Gebäuden, für deren

Errichtung die Baubewilligung vor dem 8. Mai

1945 erteilt wurde, können vom Verfügungsberechtigten

dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

(BGBl. Nr. 252/1921), im folgenden Fonds

genannt, bzw. der Gemeinde (§ 12 Abs. 1) als Startwohnungen

gemeldet werden, wenn ihre Nutzfläche

mindestens 30 m² und höchstens 90 m² beträgt

und sie sich in brauchbarem Zustand befinden.

(2) Die gemeldeten Wohnungen gelten als Startwohnungen,

wenn sie den Voraussetzungen gemäß

Abs. 1 entsprechen. Hierüber hat der Fonds (die

Gemeinde) eine Bestätigung auszustellen.

(3) Verfügungsberechtigt ist der Eigentümer des

Gebäudes, in dem sich die Startwohnung befindet.

Mieter

§ 2. (1) Als Mieter von Startwohnungen kommen

in Betracht

1. Ehepaare, wenn beide Ehegatten das

30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2. Lebensgefährten, wenn

a) beide das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben und

b) einem oder beiden die Pflege und Erziehung

zumindest eines Kindes obliegt, mit

dem sie in der Startwohnung im gemeinsamen

Haushalt zu leben beabsichtigen;

3. Alleinstehende, die das 30. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben und denen die Pflege

und Erziehung zumindest eines Kindes

obliegt, mit dem sie in der Startwohnung im

gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen.

(2) Weitere Voraussetzungen für die Miete einer

Startwohnung sind, daß die in Abs. 1 genannten

Personen

1. einen Wohnungsbedarf (§ 3) haben,

2. über ein Jahreseinkommen verfügen, das die

in § 4 angeführten Grenzen nicht übersteigt,

3. keine Vermögensteuer gemäß dem Vermögensteuergesetz

1954, BGBl. Nr. 192, zu entrichten

haben und

4. weder Eltern noch Nachkommen (Wahlkinder)

noch Geschwister noch Schwiegerkinder

des Verfügungsberechtigten sind.

(3) Der Mieter hat das Vorliegen der Voraussetzungen

nach Abs. 1 und 2 dem Fonds (der

Gemeinde) glaubhaft zu machen. Über die Erfüllung

der Voraussetzungen hat der Fonds (die

Gemeinde) dem Mieter eine Bestätigung auszustellen.

Wohnungsbedarf

§ 3. Ein Wohnungsbedarf besteht für

1. Ehepaare, sofern keiner der Ehegatten über

eine nach Größe und Wohnungsaufwand

zumutbare Wohnung in brauchbarem

Zustand verfügt,

2. Lebensgefährten, sofern keiner von beiden

über eine solche Wohnung verfügt,

3. Alleinstehende, sofern sie nicht über eine solche

Wohnung verfügen.

Einkommensgrenzen

§ 4. (1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 2

Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

1972, BGBl. Nr. 440, vermindert um die Einkommensteuer.

Bei Ehepaaren oder Lebensgefährten ist

das Einkommen dieser Personen zusammenzurechnen.

Bei der Einkommensermittlung ist bei Personen,

die zur Einkommensteuer veranlagt werden,

das Einkommen des letztveranlagten Kalenderjahres,

bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer

veranlagt werden, das Einkommen des vorangegangenen

Kalenderjahres heranzuziehen.

(2) Als Einkommensgrenze im Sinne des § 2

Abs. 2 Z 2 gilt

1. bei Ehepaaren und Lebensgefährten das

40fache des jeweiligen Richtsatzes gemäß

§ 293 Abs. 1 lit. a sublit, aa Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955;

2. bei Alleinstehenden das 40fache des jeweiligen

Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit,

bb ASVG.

(3) Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für

jedes Kind um das 40fache, für ein behindertes

Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, um das 60fache des in § 293

Abs. 1 letzter Satz ASVG genannten Betrages,

sofern sich das Kind in Pflege und Erziehung des

Alleinstehenden (Abs. 2 Z 2) oder zumindest eines

der Ehegatten oder Lebensgefährten (Abs. 2 Z 1)

befindet.

Mietvertrag

§ 5. (1) Mietverträge über Startwohnungen sind

binnen drei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung

gemäß § 2 Abs. 3 schriftlich abzuschließen.

Ihre ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer

darf fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Im Mietvertrag ist ein Hauptmietzins zu vereinbaren,

der den gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz,

BGBl. Nr. 520/1981, höchstzulässigen

Hauptmietzins nicht überschreitet. Die Vereinbarung

eines höheren Hauptmietzinses ist jedoch

zulässig, wenn und insoweit zur Verbesserung der

Startwohnung ein Darlehen (§ 9) mit einer 25jährigen

Laufzeit gewährt wurde und der gemäß § 16

Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz höchstzulässige

Hauptmietzins 120 vH des Betrages, der für die

Darlehenstilgung erforderlich ist, nicht erreicht.

(3) Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, daß

1. der Vertrag durch Ablauf der bedungenen

Zeit ohne Kündigung erlischt;

2. dem Mieter eine Untervermietung der Wohnung

nicht gestattet ist.

(4) Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3

Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor

Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten

unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

schriftlich zu kündigen, wenn ihm die

Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen

Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist

insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine

Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen,

wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse

des Mieters erheblich ändern oder wenn

eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung

der Wohnqualität eintritt.

(5) Die §§ 11 und 13 Mietrechtsgesetz finden auf

Mietverträge über Startwohnungen keine Anwendung.

(6) Vereinbarungen, wonach ein Mieter (§ 2) für

die Vermittlung der Miete oder die Bekanntgabe

der Adresse einer Startwohnung eine Provision

oder sonstige Vergütung zu leisten hat, sind ungültig

und verboten. Es ist jedoch zulässig, daß sich

der Vermieter vertraglich verpflichtet, den Provisionsanteil

zu übernehmen, der auf den Mieter entfiele,

wenn dieses Verbot nicht gelten würde.

Starthilfe

§ 6. (1) Auf Ansuchen des Mieters einer Startwohnung

kann der Fonds ab dem Monat, in dem

das Ansuchen gestellt wurde, nach Maßgabe der

vorhandenen Mittel für die Dauer von jeweils

höchstens einem Jahr Starthilfe gewähren, wenn

der Mieter glaubhaft macht, daß er durch den

Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wäre.

(2) Eine unzumutbare Belastung ist insoweit

anzunehmen, als nach Abzug des Wohnungsaufwandes

das verbleibende Jahreseinkommen der

Ehegatten oder Lebensgefährten das 30fache des

jeweiligen Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit.

aa ASVG, das verbleibende Jahreseinkommen

des Alleinstehenden das 30fache des jeweiligen

Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb

ASVG unterschreitet. Dieser Grenzwert erhöht sich

für jedes Kind um das 30fache, für ein behindertes

Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 um das 45fache des in § 293 Abs. 1 letzter

Satz ASVG genannten Betrages, sofern sich das

Kind in Pflege und Erziehung des Alleinstehenden

oder zumindest eines der Ehegatten oder Lebensgefährten

befindet. Bei der Einkommensermittlung ist

§ 4 Abs. 1 anzuwenden.

(3) Als Wohnungsaufwand gilt der zwölffache

monatliche Hauptmietzins (§ 15 Abs. 1 Z 1 Mietrechtsgesetz).

(4) Übersteigt die Nutzfläche der Startwohnung

50 m², ist der auf die Mehrfläche anteilig entfallende

Wohnungsaufwand in die Berechnung der

unzumutbaren Belastung nicht einzubeziehen. Die

zu berücksichtigende Nutzfläche erhöht sich für

jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind um

10 m².

(5) Die Starthilfe wird bis zur Höhe der sich auf

Grund der Berechnungen nach Abs. 2 bis 4 ergebenden

unzumutbaren Belastung gewährt.

(6) Bei der Bemessung der Starthilfe sind

Zuschüsse nach anderen Rechtsvorschriften, die

zur Minderung des Wohnungsaufwandes gewährt

werden, einzurechnen.

(7) Starthilfe wird nur gewährt, wenn

1. von Ehepaaren zumindest ein Ehegatte,

2. von Lebensgefährten zumindest einer von beiden,

3. der Alleinstehende

erwerbstätig ist. Erwerbstätigkeit ist anzunehmen,

wenn im Monat des Ansuchens (Abs. 1) sowie in

den drei vorangegangenen Monaten eine die

gesetzliche Krankenversicherungspflicht begründende

Erwerbstätigkeit vorlag. Der gesetzlichen

Krankenversicherung sind die in § 2 Abs. 1 Z 2

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, genannten Einrichtungen

gleichzuhalten. Der Erwerbstätigkeit steht der

Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 609/1977, von Geldleistungen

an öffentlich Bedienstete nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 395/1974 oder von gleichartigen Leistungen

auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften gleich.

(8) Der Mieter, auf dessen Ansuchen Starthilfe

gewährt wurde, hat den Fonds (die Gemeinde) von

der Änderung der für die Gewährung der Starthilfe

oder deren Höhe maßgeblichen Umstände unverzüglich

zu verständigen.

(9) Mit Ablauf des Mietvertrages ist die Starthilfe

einzustellen.

(10) Schuldhaft zu Unrecht empfangene Starthilfe

ist zurückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung

an mit 3 vH über dem jeweils geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

§ 7. Ansuchen um Gewährung von Starthilfe sind

vom Mieter unter Anschluß der zur Beurteilung der

Förderungsvoraussetzungen nach § 6 erforderlichen

Unterlagen an den Fonds (die Gemeinde) zu

stellen.

Objektförderung

§ 8. (1) Zum Zwecke der Schaffung von Startwohnungen

der Ausstattungskategorien B oder A

kann der Fonds auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten

Darlehen gewähren

1. zur Verbesserung von Wohnungen der Ausstattungskategorien

D oder C in solche der

Ausstattungskategorien B oder A, wobei die

Verbesserung mit der Zusammenlegung von

Wohnungen verbunden sein kann;

2. zur Umwandlung sonstiger Räume in Startwohnungen

der Ausstattungskategorien B

oder A.

(2) Die Ausstattungskategorien gemäß Abs. 1

bestimmen sich nach § 16 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz.

(3) Darlehen gemäß Abs. 1 können nach Maßgabe

der zur Verfügung stehenden Mittel bis zur

vollen Höhe des Baukostenaufwandes gewährt

werden, der bei größtmöglicher Wirtschaftlichkeit

unter Berücksichtigung des Standes der Technik,

insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-,

Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, zur Erzielung

zeitgemäßer Wohnverhältnisse erforderlich ist. Die

Gewährung öffentlicher Förderungsmittel nach

anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verbesserung

der Wohnung oder des Gebäudes, in dem sich

die Wohnung befindet, schließt die Gewährung von

Darlehen gemäß Abs. 1 nicht aus.

(4) Vor Gewährung des Darlehens hat der Fonds

zur Beurteilung des Erhaltungszustandes und der

Verbesserungswürdigkeit des Gebäudes, in dem

sich die Wohnung oder die Räume befinden, der

Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu

geben; diese entfällt, wenn der Förderungswerber

dem Fonds eine diesbezügliche Bestätigung der

Gemeinde oder ein Gutachten eines Ziviltechnikers

vorlegt.

(5) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind unter Anschluß

der zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen

nötigen Unterlagen vom Förderungswerber an

den Fonds zu stellen.

(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines

nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen

Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung

des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer

Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß

den §§ 18 und 19 Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl.

Nr. 139/1979) ist in sinngemäßer Anwendung des

§ 18 Abs. 1 Z 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen

Bedacht zu nehmen.

Darlehensvertrag

§ 9. Der zwischen dem Fonds und dem Förderungswerber

abzuschließende Darlehensvertrag hat

besonders folgende Vereinbarungen zu enthalten

1. die Laufzeit des Darlehens, die im Einzelfall

10 Jahre nicht unterschreiten und 25 Jahre

nicht überschreiten darf;

2. die geeignete Sicherstellung des Darlehens

durch Pfandrecht, allenfalls in Verbindung

mit Bürgschaft;

3. die Zuzählung des Darlehens in Teilbeträgen

nach Maßgabe des nachgewiesenen Baufortschritts;

4. die Unverzinslichkeit des Darlehens, solange

a) die Startwohnung für Mieter (§ 2) bereitgehalten

wird, sofern

aa) innerhalb von drei Monaten nach

Abschluß der Baumaßnahmen, für

die das Darlehen gewährt wurde,

ein Mietvertrag gemäß § 5 abgeschlossen

wird und

bb) innerhalb von drei Monaten nach

Räumung der Wohnung durch

einen Mieter (§ 2) ein neuer Mietvertrag

(§ 5) abgeschlossen wird;

b) die Startwohnung an Mieter (§ 2) vermietet

ist oder diesen Mietern nach

Ablauf des Mietvertrages durch Gerichtsbeschluß

Räumungsaufschub gewährt

wurde;

5. die Verpflichtung des Förderungswerbers,

die Startwohnung zumindest während der

gesamten ersten Hälfte der Darlehenslaufzeit

gemäß Z 4 zu verwenden;

6. die Verpflichtung des Förderungswerbers,

dem Fonds binnen 14 Tagen bekanntzugeben

a) die Beendigung der Baumaßnahmen, für

die das Darlehen gewährt wurde,

b) den Abschluß und die Beendigung eines

Mietvertrages (§ 5),

c) den Abschluß und die Beendigung eines

sonstigen Mietvertrages während der

Laufzeit des Darlehens,

d) die Dauer der Gewährung eines Räumungsaufschubes

durch Gerichtsbeschluß

nach Erlöschen eines Mietvertrages

(§ 5),

e) die tatsächliche Räumung der Startwohnung

durch den Mieter (§ 2);

7. die Verpflichtung des Förderungswerbers,

die Startwohnung so zu vergeben, daß unter

Bedachtnahme auf § 5 Abs. 6 den Mieter

keine Verpflichtung zur Leistung einer Provision

oder sonstigen Vergütung für die Vermittlung

oder den Abschluß eines Mietvertrages

trifft;

8. das Recht des Fonds, den aushaftenden Darlehensrest

zum Zinsfuß eines Bausparkassendarlehens

halbjährlich im nachhinein zu verzinsen,

sofern die Voraussetzungen nach Z 4

nicht vorliegen und das Darlehen nicht

gemäß Z 9 vom Fonds zu kündigen ist;

9. das Recht des Fonds, das Darlehen unter

Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist

zu kündigen und vom Tage der

Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu

verzinsen, wenn

a) es zu Unrecht empfangen wurde,

b) der Förderungswerber die im Darlehensvertrag

übernommenen Verpflichtungen

nicht einhält,

c) der Förderungswerber vor Rückzahlung

des Darlehens die Wohnung nicht zu

Wohnzwecken verwendet,

d) der Förderungswerber die ordnungsgemäße

Erhaltung des Gebäudes unterläßt

oder

e) der Förderungswerber die Baumaßnahmen,

für die das Darlehen gewährt

wurde, von hiezu nicht befugten Personen

ausführen läßt;

10. das Recht des Fonds, das Darlehen ohne

vorangegangene Kündigung sofort fällig zu

stellen, wenn

a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft

oder eines Teiles derselben die

Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung

bewilligt wird oder

b) über das Vermögen des Darlehensschuldners

der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren

rechtskräftig eröffnet

wird oder wenn der Darlehensschuldner

die Zahlungen einstellt.

Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

§ 10. Die Förderung von Startwohnungen (§ 1)

und Mietern (§ 2) obliegt unbeschadet seiner bisherigen

Aufgaben dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds.

Aufbringung der Förderungsmittel

§ 11. (1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der

Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht

durch

1. Leistungen des Bundes,

2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung

des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner

1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über

1 vH erzielt werden,

3. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,

4. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus

Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,

5. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,

6. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1

bis 5).

(2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen,

Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen

wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,

für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen

des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung

als Bürge und Zahler zu übernehmen.

Mitwirkung der Gemeinden

§ 12. (1) Die Gemeinden können mit ihrer

Zustimmung bei der Erfassung und Evidenthaltung

von Startwohnungen (§ 1) und Mietern (§ 2), Überprüfung

der Förderungsvoraussetzungen (§ 7 und

§ 8 Abs. 5), Ausstellung von Bestätigungen (§ 1

Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4) und Information

über den Aufgabenbereich dieses Bundesgesetzes

mitwirken.

(2) Sofern Gemeinden nach Abs. 1 nicht tätig

werden, obliegen diese Aufgaben dem Fonds.

Gebührenbefreiung

§ 13. (1) Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2

Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von

Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung

von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9)

sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses

Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden

Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen

des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren

befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds

gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt

gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.

(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften

von Förderungswerbern auf den zur

pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen

errichteten Urkunden (§ 9), gerichtliche Eingaben

und grundbücherliche Eintragungen auf Grund solcher

Urkunden sind von den Gerichtsgebühren befreit.

§ 14. (1) Der Bundesminister für Bauten und

Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen

1. Muster für Mietverträge (§ 5) und Darlehensverträge

(§ 9) erstellen und

2. Richtlinien erlassen, die nähere Bestimmungen

über die gemäß § 8 Abs. 5 beizubringenden

Unterlagen enthalten.

(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik

kann

1. Formblätter für Bestätigungen (§ 1 Abs. 2, § 2

Abs. 3 und § 8 Abs. 4) erstellen und

2. nähere Bestimmungen über die gemäß § 2

Abs. 3 und § 7 beizubringenden Unterlagen

sowie über den Nachweis der Baukosten für

Verbesserungsarbeiten (§§ 8, 9) erlassen.

II. ABSCHNITT

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

§ 15. Das Wohnbauförderungsgesetz 1968,

BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1981, wird wie folgt

geändert

§ 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Landesregierung hat zum Wohnungsaufwand,

der für die nach diesem Bundesgesetz

geförderten Klein- oder Mittelwohnungen sowie

für die durch den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds

mittels vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherter

Darlehen geförderten Wohnungen zu leisten ist,

einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen mit Bescheid zu

gewähren."

III. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli

1982 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 1,

2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 1,

3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Bauten und

Technik hinsichtlich des § 5 Abs. 4 bis 6 und

des § 8 Abs. 6,

4. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

hinsichtlich des § 13 Abs. 2,

5. die Landesregierungen hinsichtlich des § 15,

6. der Bundesminister für Bauten und Technik

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen; hinsichtlich

des § 14 Abs. 1 im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen.

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