264. Bundesgesetz: Startwohnungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Startwohnungen
§ 1. (1) Wohnungen in Gebäuden, für deren
Errichtung die Baubewilligung vor dem 8. Mai
1945 erteilt wurde, können vom Verfügungsberechtigten
dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
(BGBl. Nr. 252/1921), im folgenden Fonds
genannt, bzw. der Gemeinde (§ 12 Abs. 1) als Startwohnungen
gemeldet werden, wenn ihre Nutzfläche
mindestens 30 m² und höchstens 90 m² beträgt
und sie sich in brauchbarem Zustand befinden.
(2) Die gemeldeten Wohnungen gelten als Startwohnungen,
wenn sie den Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 entsprechen. Hierüber hat der Fonds (die
Gemeinde) eine Bestätigung auszustellen.
(3) Verfügungsberechtigt ist der Eigentümer des
Gebäudes, in dem sich die Startwohnung befindet.
Mieter
§ 2. (1) Als Mieter von Startwohnungen kommen
in Betracht
1. Ehepaare, wenn beide Ehegatten das
30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Lebensgefährten, wenn
a) beide das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und
b) einem oder beiden die Pflege und Erziehung
zumindest eines Kindes obliegt, mit
dem sie in der Startwohnung im gemeinsamen
Haushalt zu leben beabsichtigen;
3. Alleinstehende, die das 30. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und denen die Pflege
und Erziehung zumindest eines Kindes
obliegt, mit dem sie in der Startwohnung im
gemeinsamen Haushalt zu leben beabsichtigen.
(2) Weitere Voraussetzungen für die Miete einer
Startwohnung sind, daß die in Abs. 1 genannten
Personen
1. einen Wohnungsbedarf (§ 3) haben,
2. über ein Jahreseinkommen verfügen, das die
in § 4 angeführten Grenzen nicht übersteigt,
3. keine Vermögensteuer gemäß dem Vermögensteuergesetz
1954, BGBl. Nr. 192, zu entrichten
haben und
4. weder Eltern noch Nachkommen (Wahlkinder)
noch Geschwister noch Schwiegerkinder
des Verfügungsberechtigten sind.
(3) Der Mieter hat das Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 1 und 2 dem Fonds (der
Gemeinde) glaubhaft zu machen. Über die Erfüllung
der Voraussetzungen hat der Fonds (die
Gemeinde) dem Mieter eine Bestätigung auszustellen.
Wohnungsbedarf
§ 3. Ein Wohnungsbedarf besteht für
1. Ehepaare, sofern keiner der Ehegatten über
eine nach Größe und Wohnungsaufwand
zumutbare Wohnung in brauchbarem
Zustand verfügt,
2. Lebensgefährten, sofern keiner von beiden
über eine solche Wohnung verfügt,
3. Alleinstehende, sofern sie nicht über eine solche
Wohnung verfügen.
Einkommensgrenzen
§ 4. (1) Als Jahreseinkommen im Sinne des § 2
Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz
1972, BGBl. Nr. 440, vermindert um die Einkommensteuer.
Bei Ehepaaren oder Lebensgefährten ist
das Einkommen dieser Personen zusammenzurechnen.
Bei der Einkommensermittlung ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden,
das Einkommen des letztveranlagten Kalenderjahres,
bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer
veranlagt werden, das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres heranzuziehen.
(2) Als Einkommensgrenze im Sinne des § 2
Abs. 2 Z 2 gilt
1. bei Ehepaaren und Lebensgefährten das
40fache des jeweiligen Richtsatzes gemäß
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit, aa Allgemeines
Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955;
2. bei Alleinstehenden das 40fache des jeweiligen
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit,
bb ASVG.
(3) Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für
jedes Kind um das 40fache, für ein behindertes
Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, um das 60fache des in § 293
Abs. 1 letzter Satz ASVG genannten Betrages,
sofern sich das Kind in Pflege und Erziehung des
Alleinstehenden (Abs. 2 Z 2) oder zumindest eines
der Ehegatten oder Lebensgefährten (Abs. 2 Z 1)
befindet.
Mietvertrag
§ 5. (1) Mietverträge über Startwohnungen sind
binnen drei Monaten nach Ausstellung der Bestätigung
gemäß § 2 Abs. 3 schriftlich abzuschließen.
Ihre ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer
darf fünf Jahre nicht übersteigen.
(2) Im Mietvertrag ist ein Hauptmietzins zu vereinbaren,
der den gemäß § 16 Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz,
BGBl. Nr. 520/1981, höchstzulässigen
Hauptmietzins nicht überschreitet. Die Vereinbarung
eines höheren Hauptmietzinses ist jedoch
zulässig, wenn und insoweit zur Verbesserung der
Startwohnung ein Darlehen (§ 9) mit einer 25jährigen
Laufzeit gewährt wurde und der gemäß § 16
Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz höchstzulässige
Hauptmietzins 120 vH des Betrages, der für die
Darlehenstilgung erforderlich ist, nicht erreicht.
(3) Im Mietvertrag ist zu vereinbaren, daß
1. der Vertrag durch Ablauf der bedungenen
Zeit ohne Kündigung erlischt;
2. dem Mieter eine Untervermietung der Wohnung
nicht gestattet ist.
(4) Ungeachtet der Vereinbarung gemäß Abs. 3
Z 1 ist der Mieter berechtigt, den Mietvertrag vor
Ablauf der bedungenen Zeit jeweils zum Monatsletzten
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich zu kündigen, wenn ihm die
Fortsetzung des Mietverhältnisses aus wichtigen
Gründen nicht zugemutet werden kann. Dies ist
insbesondere der Fall, wenn berufliche Gründe eine
Verlegung des Wohnsitzes erforderlich machen,
wenn sich die familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse
des Mieters erheblich ändern oder wenn
eine unvorhersehbare wesentliche Beeinträchtigung
der Wohnqualität eintritt.
(5) Die §§ 11 und 13 Mietrechtsgesetz finden auf
Mietverträge über Startwohnungen keine Anwendung.
(6) Vereinbarungen, wonach ein Mieter (§ 2) für
die Vermittlung der Miete oder die Bekanntgabe
der Adresse einer Startwohnung eine Provision
oder sonstige Vergütung zu leisten hat, sind ungültig
und verboten. Es ist jedoch zulässig, daß sich
der Vermieter vertraglich verpflichtet, den Provisionsanteil
zu übernehmen, der auf den Mieter entfiele,
wenn dieses Verbot nicht gelten würde.
Starthilfe
§ 6. (1) Auf Ansuchen des Mieters einer Startwohnung
kann der Fonds ab dem Monat, in dem
das Ansuchen gestellt wurde, nach Maßgabe der
vorhandenen Mittel für die Dauer von jeweils
höchstens einem Jahr Starthilfe gewähren, wenn
der Mieter glaubhaft macht, daß er durch den
Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wäre.
(2) Eine unzumutbare Belastung ist insoweit
anzunehmen, als nach Abzug des Wohnungsaufwandes
das verbleibende Jahreseinkommen der
Ehegatten oder Lebensgefährten das 30fache des
jeweiligen Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit.
aa ASVG, das verbleibende Jahreseinkommen
des Alleinstehenden das 30fache des jeweiligen
Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb
ASVG unterschreitet. Dieser Grenzwert erhöht sich
für jedes Kind um das 30fache, für ein behindertes
Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 um das 45fache des in § 293 Abs. 1 letzter
Satz ASVG genannten Betrages, sofern sich das
Kind in Pflege und Erziehung des Alleinstehenden
oder zumindest eines der Ehegatten oder Lebensgefährten
befindet. Bei der Einkommensermittlung ist
§ 4 Abs. 1 anzuwenden.
(3) Als Wohnungsaufwand gilt der zwölffache
monatliche Hauptmietzins (§ 15 Abs. 1 Z 1 Mietrechtsgesetz).
(4) Übersteigt die Nutzfläche der Startwohnung
50 m², ist der auf die Mehrfläche anteilig entfallende
Wohnungsaufwand in die Berechnung der
unzumutbaren Belastung nicht einzubeziehen. Die
zu berücksichtigende Nutzfläche erhöht sich für
jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind um
10 m².
(5) Die Starthilfe wird bis zur Höhe der sich auf
Grund der Berechnungen nach Abs. 2 bis 4 ergebenden
unzumutbaren Belastung gewährt.
(6) Bei der Bemessung der Starthilfe sind
Zuschüsse nach anderen Rechtsvorschriften, die
zur Minderung des Wohnungsaufwandes gewährt
werden, einzurechnen.
(7) Starthilfe wird nur gewährt, wenn
1. von Ehepaaren zumindest ein Ehegatte,
2. von Lebensgefährten zumindest einer von beiden,
3. der Alleinstehende
erwerbstätig ist. Erwerbstätigkeit ist anzunehmen,
wenn im Monat des Ansuchens (Abs. 1) sowie in
den drei vorangegangenen Monaten eine die
gesetzliche Krankenversicherungspflicht begründende
Erwerbstätigkeit vorlag. Der gesetzlichen
Krankenversicherung sind die in § 2 Abs. 1 Z 2
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, genannten Einrichtungen
gleichzuhalten. Der Erwerbstätigkeit steht der
Bezug von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 609/1977, von Geldleistungen
an öffentlich Bedienstete nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 395/1974 oder von gleichartigen Leistungen
auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften gleich.
(8) Der Mieter, auf dessen Ansuchen Starthilfe
gewährt wurde, hat den Fonds (die Gemeinde) von
der Änderung der für die Gewährung der Starthilfe
oder deren Höhe maßgeblichen Umstände unverzüglich
zu verständigen.
(9) Mit Ablauf des Mietvertrages ist die Starthilfe
einzustellen.
(10) Schuldhaft zu Unrecht empfangene Starthilfe
ist zurückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung
an mit 3 vH über dem jeweils geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
§ 7. Ansuchen um Gewährung von Starthilfe sind
vom Mieter unter Anschluß der zur Beurteilung der
Förderungsvoraussetzungen nach § 6 erforderlichen
Unterlagen an den Fonds (die Gemeinde) zu
stellen.
Objektförderung
§ 8. (1) Zum Zwecke der Schaffung von Startwohnungen
der Ausstattungskategorien B oder A
kann der Fonds auf Ansuchen des Verfügungsberechtigten
Darlehen gewähren
1. zur Verbesserung von Wohnungen der Ausstattungskategorien
D oder C in solche der
Ausstattungskategorien B oder A, wobei die
Verbesserung mit der Zusammenlegung von
Wohnungen verbunden sein kann;
2. zur Umwandlung sonstiger Räume in Startwohnungen
der Ausstattungskategorien B
oder A.
(2) Die Ausstattungskategorien gemäß Abs. 1
bestimmen sich nach § 16 Abs. 2 und 3 Mietrechtsgesetz.
(3) Darlehen gemäß Abs. 1 können nach Maßgabe
der zur Verfügung stehenden Mittel bis zur
vollen Höhe des Baukostenaufwandes gewährt
werden, der bei größtmöglicher Wirtschaftlichkeit
unter Berücksichtigung des Standes der Technik,
insbesondere hinsichtlich des Schall-, Wärme-,
Feuchtigkeits- und Abgasschutzes, zur Erzielung
zeitgemäßer Wohnverhältnisse erforderlich ist. Die
Gewährung öffentlicher Förderungsmittel nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verbesserung
der Wohnung oder des Gebäudes, in dem sich
die Wohnung befindet, schließt die Gewährung von
Darlehen gemäß Abs. 1 nicht aus.
(4) Vor Gewährung des Darlehens hat der Fonds
zur Beurteilung des Erhaltungszustandes und der
Verbesserungswürdigkeit des Gebäudes, in dem
sich die Wohnung oder die Räume befinden, der
Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben; diese entfällt, wenn der Förderungswerber
dem Fonds eine diesbezügliche Bestätigung der
Gemeinde oder ein Gutachten eines Ziviltechnikers
vorlegt.
(5) Ansuchen gemäß Abs. 1 sind unter Anschluß
der zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen
nötigen Unterlagen vom Förderungswerber an
den Fonds zu stellen.
(6) Der Vermieter darf die zur Tilgung eines
nach Abs. 1 gewährten Darlehens erforderlichen
Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung
des Entgelts) als Ausgaben absetzen. Bei einer
Erhöhung des Hauptmietzinses (Entgelts) gemäß
den §§ 18 und 19 Mietrechtsgesetz (§ 14 Abs. 2
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl.
Nr. 139/1979) ist in sinngemäßer Anwendung des
§ 18 Abs. 1 Z 5 Mietrechtsgesetz auf diese Darlehensrückzahlungen
Bedacht zu nehmen.
Darlehensvertrag
§ 9. Der zwischen dem Fonds und dem Förderungswerber
abzuschließende Darlehensvertrag hat
besonders folgende Vereinbarungen zu enthalten
1. die Laufzeit des Darlehens, die im Einzelfall
10 Jahre nicht unterschreiten und 25 Jahre
nicht überschreiten darf;
2. die geeignete Sicherstellung des Darlehens
durch Pfandrecht, allenfalls in Verbindung
mit Bürgschaft;
3. die Zuzählung des Darlehens in Teilbeträgen
nach Maßgabe des nachgewiesenen Baufortschritts;
4. die Unverzinslichkeit des Darlehens, solange
a) die Startwohnung für Mieter (§ 2) bereitgehalten
wird, sofern
aa) innerhalb von drei Monaten nach
Abschluß der Baumaßnahmen, für
die das Darlehen gewährt wurde,
ein Mietvertrag gemäß § 5 abgeschlossen
wird und
bb) innerhalb von drei Monaten nach
Räumung der Wohnung durch
einen Mieter (§ 2) ein neuer Mietvertrag
(§ 5) abgeschlossen wird;
b) die Startwohnung an Mieter (§ 2) vermietet
ist oder diesen Mietern nach
Ablauf des Mietvertrages durch Gerichtsbeschluß
Räumungsaufschub gewährt
wurde;
5. die Verpflichtung des Förderungswerbers,
die Startwohnung zumindest während der
gesamten ersten Hälfte der Darlehenslaufzeit
gemäß Z 4 zu verwenden;
6. die Verpflichtung des Förderungswerbers,
dem Fonds binnen 14 Tagen bekanntzugeben
a) die Beendigung der Baumaßnahmen, für
die das Darlehen gewährt wurde,
b) den Abschluß und die Beendigung eines
Mietvertrages (§ 5),
c) den Abschluß und die Beendigung eines
sonstigen Mietvertrages während der
Laufzeit des Darlehens,
d) die Dauer der Gewährung eines Räumungsaufschubes
durch Gerichtsbeschluß
nach Erlöschen eines Mietvertrages
(§ 5),
e) die tatsächliche Räumung der Startwohnung
durch den Mieter (§ 2);
7. die Verpflichtung des Förderungswerbers,
die Startwohnung so zu vergeben, daß unter
Bedachtnahme auf § 5 Abs. 6 den Mieter
keine Verpflichtung zur Leistung einer Provision
oder sonstigen Vergütung für die Vermittlung
oder den Abschluß eines Mietvertrages
trifft;
8. das Recht des Fonds, den aushaftenden Darlehensrest
zum Zinsfuß eines Bausparkassendarlehens
halbjährlich im nachhinein zu verzinsen,
sofern die Voraussetzungen nach Z 4
nicht vorliegen und das Darlehen nicht
gemäß Z 9 vom Fonds zu kündigen ist;
9. das Recht des Fonds, das Darlehen unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
zu kündigen und vom Tage der
Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu
verzinsen, wenn
a) es zu Unrecht empfangen wurde,
b) der Förderungswerber die im Darlehensvertrag
übernommenen Verpflichtungen
nicht einhält,
c) der Förderungswerber vor Rückzahlung
des Darlehens die Wohnung nicht zu
Wohnzwecken verwendet,
d) der Förderungswerber die ordnungsgemäße
Erhaltung des Gebäudes unterläßt
oder
e) der Förderungswerber die Baumaßnahmen,
für die das Darlehen gewährt
wurde, von hiezu nicht befugten Personen
ausführen läßt;
10. das Recht des Fonds, das Darlehen ohne
vorangegangene Kündigung sofort fällig zu
stellen, wenn
a) hinsichtlich der verpfändeten Liegenschaft
oder eines Teiles derselben die
Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung
bewilligt wird oder
b) über das Vermögen des Darlehensschuldners
der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren
rechtskräftig eröffnet
wird oder wenn der Darlehensschuldner
die Zahlungen einstellt.
Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
§ 10. Die Förderung von Startwohnungen (§ 1)
und Mietern (§ 2) obliegt unbeschadet seiner bisherigen
Aufgaben dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds.
Aufbringung der Förderungsmittel
§ 11. (1) Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der
Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht
durch
1. Leistungen des Bundes,
2. Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung
des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner
1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über
1 vH erzielt werden,
3. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
4. Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus
Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
5. sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
6. Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1
bis 5).
(2) Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen,
Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen
wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt,
für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen
des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung
als Bürge und Zahler zu übernehmen.
Mitwirkung der Gemeinden
§ 12. (1) Die Gemeinden können mit ihrer
Zustimmung bei der Erfassung und Evidenthaltung
von Startwohnungen (§ 1) und Mietern (§ 2), Überprüfung
der Förderungsvoraussetzungen (§ 7 und
§ 8 Abs. 5), Ausstellung von Bestätigungen (§ 1
Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4) und Information
über den Aufgabenbereich dieses Bundesgesetzes
mitwirken.
(2) Sofern Gemeinden nach Abs. 1 nicht tätig
werden, obliegen diese Aufgaben dem Fonds.
Gebührenbefreiung
§ 13. (1) Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2
Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von
Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung
von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9)
sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses
Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden
Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen
des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren
befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds
gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt
gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschriften
von Förderungswerbern auf den zur
pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen
errichteten Urkunden (§ 9), gerichtliche Eingaben
und grundbücherliche Eintragungen auf Grund solcher
Urkunden sind von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 14. (1) Der Bundesminister für Bauten und
Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen
1. Muster für Mietverträge (§ 5) und Darlehensverträge
(§ 9) erstellen und
2. Richtlinien erlassen, die nähere Bestimmungen
über die gemäß § 8 Abs. 5 beizubringenden
Unterlagen enthalten.
(2) Der Bundesminister für Bauten und Technik
kann
1. Formblätter für Bestätigungen (§ 1 Abs. 2, § 2
Abs. 3 und § 8 Abs. 4) erstellen und
2. nähere Bestimmungen über die gemäß § 2
Abs. 3 und § 7 beizubringenden Unterlagen
sowie über den Nachweis der Baukosten für
Verbesserungsarbeiten (§§ 8, 9) erlassen.
II. ABSCHNITT
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968
§ 15. Das Wohnbauförderungsgesetz 1968,
BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 520/1981, wird wie folgt
geändert
§ 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Landesregierung hat zum Wohnungsaufwand,
der für die nach diesem Bundesgesetz
geförderten Klein- oder Mittelwohnungen sowie
für die durch den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds
mittels vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherter
Darlehen geförderten Wohnungen zu leisten ist,
einen Zuschuß (Wohnbeihilfe) nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen mit Bescheid zu
gewähren."
III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli
1982 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 1,
2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 1,
3. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Bauten und
Technik hinsichtlich des § 5 Abs. 4 bis 6 und
des § 8 Abs. 6,
4. der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
hinsichtlich des § 13 Abs. 2,
5. die Landesregierungen hinsichtlich des § 15,
6. der Bundesminister für Bauten und Technik
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen; hinsichtlich
des § 14 Abs. 1 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen.