264. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten der Niederlande haben
Italien am 13. Dezember 1977, Spanien am
27. Juli 1978 und Luxemburg am 4. April 1979
das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer
öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 100/1976)
ratifiziert, weiters sind Israel und die Seychellen
dem genannten Übereinkommen beigetreten.
Ferner haben Suriname, die Bahamas und Swasiland
erklärt, sich an das Übereinkommen auch
nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden
zu erachten.
Das Übereinkommen ist für Italien am
11. Feber 1978, für Spanien am 25. September
1978 und für Luxemburg am 3. Juni 1979, im
Verhältnis zwischen Österreich und Israel am
14. August 1978 und im Verhältnis zwischen
Österreich und den Seychellen am 31. März 1979
in Kraft getreten. Nachstehende Staaten haben
erklärt, daß zur Ausstellung der Apostille nach
Art. 3 des Übereinkommens folgende Behörden
zuständig sind
Bahamas
Der Ständige Sekretär des Ministeriums für
Auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth
der Bahamas;
("The Permanent Secretary of the Ministry of
External Affairs of the Commonwealth of the
Bahamas")
Israel
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
von Israel;
Italien
1. Für (gerichtliche, notarielle und Personenstandsurkunden
der Staatsanwalt („il Procuratore della Repubblica")
bei jenen Gerichtshöfen innerhalb deren
Zuständigkeit die Urkunden errichtet worden
sind;
2. für alle anderen von dem Übereinkommen
erfaßten Urkunden von Verwaltungsbehörden
die örtlichen zuständigen Präfekten („i Prefetti")
für das Aosta-Tal
der Präsident der Region („il Presidente della
Regione Valle d'Aosta") und für die Provinzen
Trient und Bozen, der Regierungskommissär („il
Commissario del Governo per la Provincia
Autonoma di Bolzano") und („il Commissario del
Governo per la Provincia Autonoma di Trento").
Luxemburg
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;
(« le Ministère des Affaires Etrangères »)
Seychellen
Der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes,
Mahé ("The Registrar, Supreme Court,
Victoria, Mahé")
Spanien
1. Für Urkunden, die von den zuständigen
Gerichtsbehörden oder Beamten errichtet worden
sind
die Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte
(„Secretarios de Gobierno des las Audiencias")
oder ihre Stellvertreter;
2. für Urkunden, die von einem öffentlicher.
Notar oder private Urkunden deren Unterschriften
von einem öffentlichen Notar beglaubigt
worden sind
der Präsident der betreffenden Vereinigung
öffentlicher Notare oder die Person, die gesetzlich
für dessen Angelegenheiten verantwortlich ist;
3. für andere öffentliche Urkunden ausgenommen
jener, die von zentralen Verwaltungsorganen
errichtet worden sind
einer der unter den vorstehenden Abs. 1 oder 2
angeführten Beamten;
4. für Urkunden, die von zentralen Verwaltungsbehörden
errichtet worden sind
der Leiter der Zentralsektion („Jefe de la Sección
Central de la Subsecretaría") des Justizministeriums.
Swasiland
a) ,der Stellvertretende Premierminister
("Deputy Prime Minister")
b) der Generalanwalt („Attorney-General")
c) der Urkundsbeamte des Obergerichtes
("Registrar of the High Court")
d) der Leiter eines unter b) und c) nicht angeführten
Ministeriums ("the Head of Department
not specified in paragraphs b) and c)")
e) ein Bezirkskommissär ("District Commissioner")
f) ein Richter („Magistrate"), und
g) jeder andere Beamte, den der Stellvertretende
Premierminister ernennt und dessen
Ernennung im Gesetzblatt („Gazette")
kundgemacht worden ist.