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264_1979 AT

264. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten der Niederlande haben

Italien am 13. Dezember 1977, Spanien am

27. Juli 1978 und Luxemburg am 4. April 1979

das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 100/1976)

ratifiziert, weiters sind Israel und die Seychellen

dem genannten Übereinkommen beigetreten.

Ferner haben Suriname, die Bahamas und Swasiland

erklärt, sich an das Übereinkommen auch

nach Erlangung der Unabhängigkeit gebunden

zu erachten.

Das Übereinkommen ist für Italien am

11. Feber 1978, für Spanien am 25. September

1978 und für Luxemburg am 3. Juni 1979, im

Verhältnis zwischen Österreich und Israel am

14. August 1978 und im Verhältnis zwischen

Österreich und den Seychellen am 31. März 1979

in Kraft getreten. Nachstehende Staaten haben

erklärt, daß zur Ausstellung der Apostille nach

Art. 3 des Übereinkommens folgende Behörden

zuständig sind

Bahamas

Der Ständige Sekretär des Ministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth

der Bahamas;

("The Permanent Secretary of the Ministry of

External Affairs of the Commonwealth of the

Bahamas")

Israel

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

von Israel;

Italien

1. Für (gerichtliche, notarielle und Personenstandsurkunden

der Staatsanwalt („il Procuratore della Repubblica")

bei jenen Gerichtshöfen innerhalb deren

Zuständigkeit die Urkunden errichtet worden

sind;

2. für alle anderen von dem Übereinkommen

erfaßten Urkunden von Verwaltungsbehörden

die örtlichen zuständigen Präfekten („i Prefetti")

für das Aosta-Tal

der Präsident der Region („il Presidente della

Regione Valle d'Aosta") und für die Provinzen

Trient und Bozen, der Regierungskommissär („il

Commissario del Governo per la Provincia

Autonoma di Bolzano") und („il Commissario del

Governo per la Provincia Autonoma di Trento").

Luxemburg

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten;

(« le Ministère des Affaires Etrangères »)

Seychellen

Der Urkundsbeamte des Obersten Gerichtshofes,

Mahé ("The Registrar, Supreme Court,

Victoria, Mahé")

Spanien

1. Für Urkunden, die von den zuständigen

Gerichtsbehörden oder Beamten errichtet worden

sind

die Sekretäre der örtlich zuständigen Gerichte

(„Secretarios de Gobierno des las Audiencias")

oder ihre Stellvertreter;

2. für Urkunden, die von einem öffentlicher.

Notar oder private Urkunden deren Unterschriften

von einem öffentlichen Notar beglaubigt

worden sind

der Präsident der betreffenden Vereinigung

öffentlicher Notare oder die Person, die gesetzlich

für dessen Angelegenheiten verantwortlich ist;

3. für andere öffentliche Urkunden ausgenommen

jener, die von zentralen Verwaltungsorganen

errichtet worden sind

einer der unter den vorstehenden Abs. 1 oder 2

angeführten Beamten;

4. für Urkunden, die von zentralen Verwaltungsbehörden

errichtet worden sind

der Leiter der Zentralsektion („Jefe de la Sección

Central de la Subsecretaría") des Justizministeriums.

Swasiland

a) ,der Stellvertretende Premierminister

("Deputy Prime Minister")

b) der Generalanwalt („Attorney-General")

c) der Urkundsbeamte des Obergerichtes

("Registrar of the High Court")

d) der Leiter eines unter b) und c) nicht angeführten

Ministeriums ("the Head of Department

not specified in paragraphs b) and c)")

e) ein Bezirkskommissär ("District Commissioner")

f) ein Richter („Magistrate"), und

g) jeder andere Beamte, den der Stellvertretende

Premierminister ernennt und dessen

Ernennung im Gesetzblatt („Gazette")

kundgemacht worden ist.

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