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264_1975 AT

264. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich

(Übersetzung)

Artikel 1

Die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan bestätigt, daß zur Ausstellung von

Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche

Herstellung von Waren für Zwecke der

zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach

Österreich die folgende Stelle ermächtigt ist

Export Promotion Bureau, Government of

Pakistan

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die

handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich

der Bestimmungen des Abs. 2 — nach

Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen

Präferenzsystems verwendeten Formblatt

A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche

Feststellungen

a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in

Spalte 7 des genannten Formblattes)

„Alle oben genannten Waren sind handwerklich

hergestellte Waren."

b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten

ermächtigten Stelle (in Spalte 4):"

Hiermit wird auf Grund der durchgeführten

Kontrollen bescheinigt, daß die in

diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich

hergestellte Waren gemäß dem

Abkommen zwischen Österreich und

Pakistan sind.

Ort und Datum, Unterschrift und Stempel

der bescheinigenden Stelle"

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden

Waren verstanden, die überwiegend von

Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich

durch Hand- oder Fußantrieb bedienten

Maschinen oder Geräten hergestellt worden

sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten

Rohmaterialien schließt grundsätzlich

handwerklich hergestellte Waren von den nach

österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen

nicht aus.

Artikel 3

Die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan wird jede Änderung bezüglich der im

Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister

für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.

Artikel 4

Die Regierung der Islamischen Republik

Pakistan leistet bei der Prüfung der Richtigkeit

und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen

Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach

Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer

von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern

sie nicht durch eine der Vertragsparteien

sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf

diplomatischem Weg gekündigt wird.

GESCHEHEN in Wien, am 16. April 1975,

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie der Republik Österreich

Dr. Rudolf Willenpart

Ministerialrat

Für den Präsidenten der Islamischen Republik

Pakistan

Gul Hassan Khan

Botschafter

Für den Bundesminister für Finanzen der

Republik Österreich

Dr. Franz Manhart

Ministerialrat

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