264. Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren für Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Artikel 1
Die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan bestätigt, daß zur Ausstellung von
Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche
Herstellung von Waren für Zwecke der
zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach
Österreich die folgende Stelle ermächtigt ist
Export Promotion Bureau, Government of
Pakistan
Artikel 2
(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die
handwerkliche Herstellung entsprechen — vorbehaltlich
der Bestimmungen des Abs. 2 — nach
Inhalt und Form dem für Zwecke des Allgemeinen
Präferenzsystems verwendeten Formblatt
A.
(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche
Feststellungen
a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in
Spalte 7 des genannten Formblattes)
„Alle oben genannten Waren sind handwerklich
hergestellte Waren."
b) Bescheinigung der im Artikel 1 genannten
ermächtigten Stelle (in Spalte 4):"
Hiermit wird auf Grund der durchgeführten
Kontrollen bescheinigt, daß die in
diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich
hergestellte Waren gemäß dem
Abkommen zwischen Österreich und
Pakistan sind.
Ort und Datum, Unterschrift und Stempel
der bescheinigenden Stelle"
(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden
Waren verstanden, die überwiegend von
Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich
durch Hand- oder Fußantrieb bedienten
Maschinen oder Geräten hergestellt worden
sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten
Rohmaterialien schließt grundsätzlich
handwerklich hergestellte Waren von den nach
österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen
nicht aus.
Artikel 3
Die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan wird jede Änderung bezüglich der im
Artikel 1 genannten Stelle dem Bundesminister
für Finanzen der Republik Österreich bekanntgeben.
Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik
Pakistan leistet bei der Prüfung der Richtigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Zeugnisse den österreichischen
Behörden über deren Ersuchen Verwaltungshilfe.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechs Wochen nach
Unterzeichnung in Kraft; es wird auf die Dauer
von zwei Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
sie nicht durch eine der Vertragsparteien
sechs Monate vor Ablauf der Frist schriftlich auf
diplomatischem Weg gekündigt wird.
GESCHEHEN in Wien, am 16. April 1975,
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie der Republik Österreich
Dr. Rudolf Willenpart
Ministerialrat
Für den Präsidenten der Islamischen Republik
Pakistan
Gul Hassan Khan
Botschafter
Für den Bundesminister für Finanzen der
Republik Österreich
Dr. Franz Manhart
Ministerialrat