264_1973
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264. Kundmachung: Staatssiegel, Kennzeichen der Gebietskörperschaften und Zivilschutzzeichen Algeriens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 264. Kundmachung: Staatssiegel, Kennzeichen der Gebietskörperschaften und Zivilschutzzeichen Algeriens
1973_264_0 264. Kundmachung: Staatssiegel, Kennzeichen der Gebietskörperschaften und Zivilschutzzeichen Algeriens
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Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1
des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel,
das Kennzeichen der Gebietskörperschaften
und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren
Darstellungen im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht
aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl.
Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen
Institutes für Weinbau und Wein, nicht
berührt.