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264_1973 AT

264. Kundmachung: Staatssiegel, Kennzeichen der Gebietskörperschaften und Zivilschutzzeichen Algeriens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Kundmachung: Staatssiegel, Kennzeichen der Gebietskörperschaften und Zivilschutzzeichen Algeriens

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel,

das Kennzeichen der Gebietskörperschaften

und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren

Darstellungen im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegen, Anwendung findet.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl.

Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen

Institutes für Weinbau und Wein, nicht

berührt.

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