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264_1971 AT

264. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1972

Auf Grund des § 108 f Abs. 1 und 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 96/1965, wird mit Zustimmung

der Bundesregierung und des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der

in den §§ 108 g und 108 h des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten

und Pensionen wird für das Jahr 1972 mit 1,074

festgesetzt.

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