264. Verordnung: Abänderung des Anhanges zur Handelskammer-Wahlordnung (Wahlkatalog)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl.
Nr. 182/1946, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 208/1969, insbesondere deren §§ 46
und 79, wird verordnet
Der Anhang (Wahlkatalog) zur Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie, BGBl. Nr. 364/1969, über die Wahlen
der Organe der nach dem Handelskammergesetz
gebildeten Organisationen (Handelskammerwahlordnung)
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 Abschnitt I ist bei der Z. 44 im Bereich
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark die Zahl 16 zu setzen.
2. Im § 1 Abschnitt I Z. 44 a ist im Bereich
der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für
Steiermark die Zahl 10 zu setzen.
3. Im § 1 Abschnitt I ist die Z. 44 b zu
streichen.
4. Im § 3 Abschnitt I hat die Z. 44 zu lauten
„44. Friseure 21"
5. Im § 3 Abschnitt I ist nach der Z. 44 die
Z. 44 a einzufügen, die wie folgt zu lauten hat
„44 a. Fußpfleger, Kosmetiker
und Masseure 16"