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264. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 2. Juli 1968 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird nachstehende

Lohnordnung für die Arbeiter der

Österreichischen Salinen kundgemacht

Artikel I

§ 1. Anwendungsbereich

Diese Lohnordnung gilt für die ständig

beschäftigten Arbeiter der Österreichischen

Salinen (im folgenden Salinenarbeiter).

§ 2. Lohn

(1) Der Salinenarbeiter erhält einen Stundenlohn,

der sich nach dem Lohnschema und der

jeweiligen Lohnstufe richtet (Anlage).

(2) Für Arbeitsleistungen, die über die Normalleistung

hinausgehen und die nach Maß-,

Gewichts- oder Stückeinheiten meßbar sind, tritt

zum Stundenlohn ein angemessener Gedingeüberverdienst.

Bei der Bemessung des Gedingeüberverdienstes

ist auf die Höhe des Stundenlohnes

und auf Art und Umfang der Gedingeleistung

Bedacht zu nehmen.

§ 3. Sonderzahlungen

Außer dem laufenden Lohn erhält der

Salinenarbeiter für jedes Kalendervierteljahr eine

Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt

50 vom Hundert des Sechsundzwanzigfachen des

Schichtlohnes und der Haushaltszulage, wobei als

Schichtlohn das Siebeneinhalbfache des Stundenlohnes

zu gelten hat. Im übrigen sind auf diese

Sonderzahlungen die Bestimmungen des § 3

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

sinngemäß anzuwenden.

§ 4. Haushaltszulage

Dem Salinenarbeiter, der Anspruch auf Lohn

hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die

Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

§ 5. Auszahlung

(1) Der Lohn wird monatlich im nachhinein

gezahlt. Vorschußzahlungen sind zulässig.

(2) Der Salinenarbeiter erhält in der Regel

zu Beginn jedes Monates eine Abschlagzahlung

auf den gebührenden Lohn. Der Lohnrestbetrag

ist spätestens um die Mitte des folgenden

Monates zu zahlen (Lohnabschlußzahlung).

§ 6. Vorrückung in höhere Lohnstufen

(1) Der Salinenarbeiter rückt alle zwei Jahre

in die nächsthöhere Lohnstufe seines Lohnschemas

vor. Die Vorrückungen finden mit dem

auf die Vollendung der zweijährigen Vorrükkungsfrist

nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als

am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor

Ablauf des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden

31. März bzw. 30. September endet.

Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere

Bezüge werden den Salinenarbeitern nach den

für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden

Vorschriften angerechnet.

(2) Die im § 50 Abs. 2 der Salinenarbeiter-

Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, genannten

Salinenarbeiter rücken höchstens bis in

die Lohnstufe 13 vor.

§ 7. Nebengebühren

(1) Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren,

besonderer Erschwernis oder besonderer

Verschmutzung verbunden sind sowie für

Arbeiten während der Nachtzeit (22 Uhr bis

6 Uhr), sind den Salinenarbeitern zum Stundenlohn

angemessene Zuschläge zu gewähren.

(2) Für die Ansprüche der Salinenarbeiter auf

Reisegebühren gelten die für die Bundesbeamten

bestehenden Vorschriften sinngemäß.

(3) Aus Anlaß eines Dienstjubiläums kann

dem Salinenarbeiter eine Einmalige Belohnung

gewährt werden.

§ 8. Überstunden

(1) Überstunden sind die Teile der Arbeitszeit,

die in der betreffenden Woche über die

nach dem Schichtturnus zu verfahrende Normalarbeitszeit

hinausgehen. Der Schichtturnus bewirkt,

daß die Normalarbeitszeit auf zwei oder

mehr Wochen so aufgeteilt wird, daß sich daraus

ein Durchschnitt von 45 Arbeitsstunden für jede

Woche ergibt.

(2) Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen

6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem Salinenarbeiter

ein Zuschlag von 50 vom Hundert zum

Stundenlohn.

(3) Für Überstunden während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) beträgt der Zuschlag statt

dessen 100 vom Hundert des Stundenlohnes; für

solcherart abzugeltende Nachtüberstunden entfällt

eine Nachtdienstzulage.

§ 9. Lohnansprüche für Feiertage,

Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Für Arbeitsstunden der Normalarbeitszeit,

die zufolge der Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes

1957, BGBl. Nr. 153, ausfallen, erhält

der Salinenarbeiter den Stundenlohn, errechnet

aus dem Durchschnittslohn des vergangenen

Jahres. Durch einen gesetzlichen Feiertag, der

auf einen nach dem für den einzelnen Salinenarbeiter

maßgeblichen Schichtturnus dienstfreien

Tag fällt, wird kein Lohnanspruch begründet.

Ist der gesetzliche Feiertag zugleich ein Sonntag,

so besteht auch dann kein Anspruch auf Feiertagsentlohnung,

wenn dem Schichtturnus gemäß

an einem solchen Tage gearbeitet werden müßte.

(2) Für Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag,

der nach dem in Betracht kommenden

Schichtturnus ein Arbeitstag wäre, gebührt dem

Salinenarbeiter der volle Stundenlohn, zusätzlich

zu dem nach Abs. 1 1. Satz gebührenden Lohn.

(3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen

gebührt dem Salinenarbeiter ein Zuschlag von

50 vom Hundert zum Stundenlohn, unabhängig

davon, ob diese Arbeitsstunden innerhalb oder

außerhalb der dem Schichtturnus gemäßen

Arbeitszeit liegen.

(4) Feiertagsüberstunden sind die Teile der

Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die bei

Außerachtlassung der durch die Feiertagsruhe ausfallenden

Arbeitsstunden über die nach dem

Schichtturnus in der betreffenden Woche zu verfahrende

Arbeitszeit hinausgehen. Solche Feiertagsüberstunden

liegen insbesondere auch dann

vor, wenn der Salinenarbeiter an einem gesetzlichen

Feiertag zur Arbeit herangezogen wird,

der nach dem für ihn in Betracht kommenden

Schichtturnus arbeitsfrei wäre. Auf Feiertagsüberstunden

ist § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

§ 10. Naturalbezüge

(1) Der Salinenarbeiter erhält jährlich ein Salzdeputat,

dessen Ausmaß unter Bedachtnahme auf

die Anzahl der im Haushalt des Salinenarbeiters

lebenden Familienangehörigen festgesetzt wird.

(2) Der Salinenarbeiter erhält ferner ein jährliches

Deputat an Brennholz, dessen Ausmaß

unter Bedachtnahme darauf festgesetzt wird, ob

der Salinenarbeiter verheiratet ist oder nicht.

§ 11. Lohnvorschüsse, Geldaushilfen

(1) Einem Salinenarbeiter kann ein Lohnvorschuß

in sinngemäßer Anwendung des § 25 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

gewährt werden.

(2) Wenn ein Salinenarbeiter unverschuldet in

eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren

Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe

gewährt werden.

§ 12. Lohnanspruch während des

Erholungsurlaubes

Während des Erholungsurlaubes gebührt dem

Salinenarbeiter für die turnusmäßig zu verfahrenden,

durch den Erholungsurlaub versäumten

Arbeitsstunden der volle Lohn, errechnet aus

dem Durchschnittslohn des vergangenen Jahres.

§ 13. Ansprüche bei Dienstverhinderung

der Salinenarbeiter, die

nicht der Krankenversicherungspflicht

nach den Bestimmungen

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

unterliegen

(1) Ist ein Salinenarbeiter, der als solcher nicht

nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert

ist, nach Antritt des Dienstes durch

Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt

durch Krankheit an der Dienstleistung

verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er für die ersten 45 versäumten

Arbeitsstunden den Anspruch auf den

vollen Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn

des vergangenen Jahres. Für die 46. bis

1170. versäumte Arbeitsstunde gebühren ihm

90 vom Hundert, für die 1171. bis 2340. versäumte

Arbeitsstunde 85 vom Hundert des Stundenlohnes,

der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung

in Betracht kommt.

(2) Wenn der Salinenarbeiter binnen zwölf

Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals

durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert

wird, gilt diese Dienstverhinderung ab

Fortsetzung der früheren. Eine Zusammenrechnung

findet jedoch nicht statt, wenn die neuerliche

oder die frühere Dienstverhinderung durch

einen Arbeitsunfall (§ 175 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) verursacht

ist.

(3) Ist die Dienstverhinderung die Folge eines

Betriebsunfalles, so behält der Salinenarbeiter

auch für die 46. bis 1170. versäumte Arbeitsstunde

den Anspruch auf den vollen Lohn, errechnet

aus dem Durchschnittslohn des vergangenen

Jahres.

(4) Tritt innerhalb der im Abs. 2 genannten

Frist eine neuerliche Dienstverhinderung durch

die Folgen des Betriebsunfalles ein, so erhält der

Salinenarbeiter für die 1171. bis 2340. versäumte

Arbeitsstunde 90 vom Hundert des Stundenlohnes,

der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung

in Betracht kommt.

§ 14. Ansprüche bei Dienstverhinderung

der Salinenarbeiter, die

nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

kranken versichert sind

(1) Salinenarbeiter, die als solche nach den

Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBL Nr. 189/1955, krankenversichert

sind, erhalten im Falle der Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge eines

Unfalles für die an den ersten drei Kalendertagen

versäumten Arbeitsstunden den vollen

Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn des

vergangenen Jahres.

(2) Die im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter

erhalten darüber hinaus ab dem vierten Kalendertag

der Dienstverhinderung bis zur 45. versäumten

Arbeitsstunde, berechnet vom ersten

Tage der Dienstverhinderung an, 49 vom Hundert

des Lohnes, errechnet aus dem Durch-

schnittslohn des vergangenen Jahres, als Krankengeldzuschuß.

(3) Für die 46. bis 1170. versäumte Arbeitsstunde

erhalten die im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter

einen Krankengeldzuschuß in der Höhe

von 40 vom Hundert des im Zeitpunkt der

Dienstverhinderung in Betracht kommenden

Stundenlohnes, für die 1171. bis 2340. versäumte

Arbeitsstunde beträgt der Krankengeldzuschuß

35 vom Hundert des Stundenlohnes.

(4) Wird ein solcher Salinenarbeiter durch die

Folgen eines Betriebsunfalles an der Dienstleistung

verhindert, so gebührt ihm bis zur

1170. versäumten Arbeitsstunde ein Krankengeldzuschuß

in der Höhe von 49 vom Hundert

des Lohnes, errechnet aus dem Durchschnittslohn

des vergangenen Jahres.

(5) Die im Abs. 1 vorgesehene Lohnfortzahlung

entfällt nur dann, wenn der Salinenarbeiter

innerhalb von 13 Wochen durch die

gleiche Krankheit an der Dienstleistung verhindert

wird und daher vom zuständigen Krankenversicherungsträger

ein Krankengeld ab dem

ersten Tage der (neuerlichen) Dienstverhinderung

erhält. In diesem Falle erhält der Salinenarbeiter

ab dem ersten Tage der (neuerlichen) Dienstverhinderung

einen Krankengeldzuschuß in der

im Abs. 3 festgesetzten Höhe.

(6) Der Krankengeldzuschuß darf in keinem

Falle 50 vom Hundert des vollen laufenden

Lohnes erreichen; nötigenfalls ist er auf den

nächsten darunter liegenden, durch Schillinge teilbaren

Betrag zu kürzen.

Artikel II

Die in der Anlage enthaltenen Lohnsätze sind

auf Dienstleistungenanzuwenden, die nach dem

30. September 1968 erbracht werden. Die vor

dem 1. Oktober 1968 erbrachten Dienstleistungen

sind nach den bis dahin angewendeten Lohnsätzen

abzugelten.

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