264. Kundmachung: Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 2. Juli 1968 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird nachstehende
Lohnordnung für die Arbeiter der
Österreichischen Salinen kundgemacht
Artikel I
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Lohnordnung gilt für die ständig
beschäftigten Arbeiter der Österreichischen
Salinen (im folgenden Salinenarbeiter).
§ 2. Lohn
(1) Der Salinenarbeiter erhält einen Stundenlohn,
der sich nach dem Lohnschema und der
jeweiligen Lohnstufe richtet (Anlage).
(2) Für Arbeitsleistungen, die über die Normalleistung
hinausgehen und die nach Maß-,
Gewichts- oder Stückeinheiten meßbar sind, tritt
zum Stundenlohn ein angemessener Gedingeüberverdienst.
Bei der Bemessung des Gedingeüberverdienstes
ist auf die Höhe des Stundenlohnes
und auf Art und Umfang der Gedingeleistung
Bedacht zu nehmen.
§ 3. Sonderzahlungen
Außer dem laufenden Lohn erhält der
Salinenarbeiter für jedes Kalendervierteljahr eine
Sonderzahlung. Die Sonderzahlung beträgt
50 vom Hundert des Sechsundzwanzigfachen des
Schichtlohnes und der Haushaltszulage, wobei als
Schichtlohn das Siebeneinhalbfache des Stundenlohnes
zu gelten hat. Im übrigen sind auf diese
Sonderzahlungen die Bestimmungen des § 3
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
sinngemäß anzuwenden.
§ 4. Haushaltszulage
Dem Salinenarbeiter, der Anspruch auf Lohn
hat, gebührt die Haushaltszulage nach den für die
Bundesbeamten geltenden Vorschriften.
§ 5. Auszahlung
(1) Der Lohn wird monatlich im nachhinein
gezahlt. Vorschußzahlungen sind zulässig.
(2) Der Salinenarbeiter erhält in der Regel
zu Beginn jedes Monates eine Abschlagzahlung
auf den gebührenden Lohn. Der Lohnrestbetrag
ist spätestens um die Mitte des folgenden
Monates zu zahlen (Lohnabschlußzahlung).
§ 6. Vorrückung in höhere Lohnstufen
(1) Der Salinenarbeiter rückt alle zwei Jahre
in die nächsthöhere Lohnstufe seines Lohnschemas
vor. Die Vorrückungen finden mit dem
auf die Vollendung der zweijährigen Vorrükkungsfrist
nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt. Die zweijährige Frist gilt auch dann als
am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor
Ablauf des dem Vorrückungstermin nächstfolgenden
31. März bzw. 30. September endet.
Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere
Bezüge werden den Salinenarbeitern nach den
für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden
Vorschriften angerechnet.
(2) Die im § 50 Abs. 2 der Salinenarbeiter-
Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, genannten
Salinenarbeiter rücken höchstens bis in
die Lohnstufe 13 vor.
§ 7. Nebengebühren
(1) Für Arbeiten, die mit besonderen Gefahren,
besonderer Erschwernis oder besonderer
Verschmutzung verbunden sind sowie für
Arbeiten während der Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr), sind den Salinenarbeitern zum Stundenlohn
angemessene Zuschläge zu gewähren.
(2) Für die Ansprüche der Salinenarbeiter auf
Reisegebühren gelten die für die Bundesbeamten
bestehenden Vorschriften sinngemäß.
(3) Aus Anlaß eines Dienstjubiläums kann
dem Salinenarbeiter eine Einmalige Belohnung
gewährt werden.
§ 8. Überstunden
(1) Überstunden sind die Teile der Arbeitszeit,
die in der betreffenden Woche über die
nach dem Schichtturnus zu verfahrende Normalarbeitszeit
hinausgehen. Der Schichtturnus bewirkt,
daß die Normalarbeitszeit auf zwei oder
mehr Wochen so aufgeteilt wird, daß sich daraus
ein Durchschnitt von 45 Arbeitsstunden für jede
Woche ergibt.
(2) Wenn die Überstunde in die Zeit zwischen
6 Uhr und 22 Uhr fällt, so gebührt dem Salinenarbeiter
ein Zuschlag von 50 vom Hundert zum
Stundenlohn.
(3) Für Überstunden während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) beträgt der Zuschlag statt
dessen 100 vom Hundert des Stundenlohnes; für
solcherart abzugeltende Nachtüberstunden entfällt
eine Nachtdienstzulage.
§ 9. Lohnansprüche für Feiertage,
Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) Für Arbeitsstunden der Normalarbeitszeit,
die zufolge der Bestimmungen des Feiertagsruhegesetzes
1957, BGBl. Nr. 153, ausfallen, erhält
der Salinenarbeiter den Stundenlohn, errechnet
aus dem Durchschnittslohn des vergangenen
Jahres. Durch einen gesetzlichen Feiertag, der
auf einen nach dem für den einzelnen Salinenarbeiter
maßgeblichen Schichtturnus dienstfreien
Tag fällt, wird kein Lohnanspruch begründet.
Ist der gesetzliche Feiertag zugleich ein Sonntag,
so besteht auch dann kein Anspruch auf Feiertagsentlohnung,
wenn dem Schichtturnus gemäß
an einem solchen Tage gearbeitet werden müßte.
(2) Für Arbeiten an einem gesetzlichen Feiertag,
der nach dem in Betracht kommenden
Schichtturnus ein Arbeitstag wäre, gebührt dem
Salinenarbeiter der volle Stundenlohn, zusätzlich
zu dem nach Abs. 1 1. Satz gebührenden Lohn.
(3) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
gebührt dem Salinenarbeiter ein Zuschlag von
50 vom Hundert zum Stundenlohn, unabhängig
davon, ob diese Arbeitsstunden innerhalb oder
außerhalb der dem Schichtturnus gemäßen
Arbeitszeit liegen.
(4) Feiertagsüberstunden sind die Teile der
Arbeitszeit an gesetzlichen Feiertagen, die bei
Außerachtlassung der durch die Feiertagsruhe ausfallenden
Arbeitsstunden über die nach dem
Schichtturnus in der betreffenden Woche zu verfahrende
Arbeitszeit hinausgehen. Solche Feiertagsüberstunden
liegen insbesondere auch dann
vor, wenn der Salinenarbeiter an einem gesetzlichen
Feiertag zur Arbeit herangezogen wird,
der nach dem für ihn in Betracht kommenden
Schichtturnus arbeitsfrei wäre. Auf Feiertagsüberstunden
ist § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.
§ 10. Naturalbezüge
(1) Der Salinenarbeiter erhält jährlich ein Salzdeputat,
dessen Ausmaß unter Bedachtnahme auf
die Anzahl der im Haushalt des Salinenarbeiters
lebenden Familienangehörigen festgesetzt wird.
(2) Der Salinenarbeiter erhält ferner ein jährliches
Deputat an Brennholz, dessen Ausmaß
unter Bedachtnahme darauf festgesetzt wird, ob
der Salinenarbeiter verheiratet ist oder nicht.
§ 11. Lohnvorschüsse, Geldaushilfen
(1) Einem Salinenarbeiter kann ein Lohnvorschuß
in sinngemäßer Anwendung des § 25 des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
gewährt werden.
(2) Wenn ein Salinenarbeiter unverschuldet in
eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren
Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare Geldaushilfe
gewährt werden.
§ 12. Lohnanspruch während des
Erholungsurlaubes
Während des Erholungsurlaubes gebührt dem
Salinenarbeiter für die turnusmäßig zu verfahrenden,
durch den Erholungsurlaub versäumten
Arbeitsstunden der volle Lohn, errechnet aus
dem Durchschnittslohn des vergangenen Jahres.
§ 13. Ansprüche bei Dienstverhinderung
der Salinenarbeiter, die
nicht der Krankenversicherungspflicht
nach den Bestimmungen
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
unterliegen
(1) Ist ein Salinenarbeiter, der als solcher nicht
nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, krankenversichert
ist, nach Antritt des Dienstes durch
Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt
durch Krankheit an der Dienstleistung
verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er für die ersten 45 versäumten
Arbeitsstunden den Anspruch auf den
vollen Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn
des vergangenen Jahres. Für die 46. bis
1170. versäumte Arbeitsstunde gebühren ihm
90 vom Hundert, für die 1171. bis 2340. versäumte
Arbeitsstunde 85 vom Hundert des Stundenlohnes,
der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung
in Betracht kommt.
(2) Wenn der Salinenarbeiter binnen zwölf
Wochen nach Wiederantritt des Dienstes abermals
durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert
wird, gilt diese Dienstverhinderung ab
Fortsetzung der früheren. Eine Zusammenrechnung
findet jedoch nicht statt, wenn die neuerliche
oder die frühere Dienstverhinderung durch
einen Arbeitsunfall (§ 175 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) verursacht
ist.
(3) Ist die Dienstverhinderung die Folge eines
Betriebsunfalles, so behält der Salinenarbeiter
auch für die 46. bis 1170. versäumte Arbeitsstunde
den Anspruch auf den vollen Lohn, errechnet
aus dem Durchschnittslohn des vergangenen
Jahres.
(4) Tritt innerhalb der im Abs. 2 genannten
Frist eine neuerliche Dienstverhinderung durch
die Folgen des Betriebsunfalles ein, so erhält der
Salinenarbeiter für die 1171. bis 2340. versäumte
Arbeitsstunde 90 vom Hundert des Stundenlohnes,
der im Zeitpunkt der Dienstverhinderung
in Betracht kommt.
§ 14. Ansprüche bei Dienstverhinderung
der Salinenarbeiter, die
nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
kranken versichert sind
(1) Salinenarbeiter, die als solche nach den
Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBL Nr. 189/1955, krankenversichert
sind, erhalten im Falle der Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge eines
Unfalles für die an den ersten drei Kalendertagen
versäumten Arbeitsstunden den vollen
Lohn, errechnet aus dem Durchschnittslohn des
vergangenen Jahres.
(2) Die im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter
erhalten darüber hinaus ab dem vierten Kalendertag
der Dienstverhinderung bis zur 45. versäumten
Arbeitsstunde, berechnet vom ersten
Tage der Dienstverhinderung an, 49 vom Hundert
des Lohnes, errechnet aus dem Durch-
schnittslohn des vergangenen Jahres, als Krankengeldzuschuß.
(3) Für die 46. bis 1170. versäumte Arbeitsstunde
erhalten die im Abs. 1 genannten Salinenarbeiter
einen Krankengeldzuschuß in der Höhe
von 40 vom Hundert des im Zeitpunkt der
Dienstverhinderung in Betracht kommenden
Stundenlohnes, für die 1171. bis 2340. versäumte
Arbeitsstunde beträgt der Krankengeldzuschuß
35 vom Hundert des Stundenlohnes.
(4) Wird ein solcher Salinenarbeiter durch die
Folgen eines Betriebsunfalles an der Dienstleistung
verhindert, so gebührt ihm bis zur
1170. versäumten Arbeitsstunde ein Krankengeldzuschuß
in der Höhe von 49 vom Hundert
des Lohnes, errechnet aus dem Durchschnittslohn
des vergangenen Jahres.
(5) Die im Abs. 1 vorgesehene Lohnfortzahlung
entfällt nur dann, wenn der Salinenarbeiter
innerhalb von 13 Wochen durch die
gleiche Krankheit an der Dienstleistung verhindert
wird und daher vom zuständigen Krankenversicherungsträger
ein Krankengeld ab dem
ersten Tage der (neuerlichen) Dienstverhinderung
erhält. In diesem Falle erhält der Salinenarbeiter
ab dem ersten Tage der (neuerlichen) Dienstverhinderung
einen Krankengeldzuschuß in der
im Abs. 3 festgesetzten Höhe.
(6) Der Krankengeldzuschuß darf in keinem
Falle 50 vom Hundert des vollen laufenden
Lohnes erreichen; nötigenfalls ist er auf den
nächsten darunter liegenden, durch Schillinge teilbaren
Betrag zu kürzen.
Artikel II
Die in der Anlage enthaltenen Lohnsätze sind
auf Dienstleistungenanzuwenden, die nach dem
30. September 1968 erbracht werden. Die vor
dem 1. Oktober 1968 erbrachten Dienstleistungen
sind nach den bis dahin angewendeten Lohnsätzen
abzugelten.