264. Bundesgesetz: Sicherheitsfilmgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme
(Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig
verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder
in den inländischen Verkehr gebracht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme,
die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt
sind.
(2) Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer
entzündlich und schwer brennbar ist.
(3) Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film,
der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm
anerkannt worden ist.
(4) Unter „gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr bringen" im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen
ohne Rücksicht auf den Herstellungsort,
ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich
die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf,
ob dadurch Eigentum übertragen wird oder
nicht, zu verstehen.
Gewerbsmäßiger Verkehr mit
Laufbildfilmen
§ 3. Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig
verwendet, bearbeitet, behandelt oder in
den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn
sie
a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm
(§ 2 Abs. 3) hergestellt und
b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet
sind (§ 6).
Lagerung von Laufbildfilmen
§ 4. (1) Die gewerbsmäßige Lagerung von
Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen
des § 3 lit. a und lit. b entsprechen, ist verboten.
(2) Der nach dem Standort des Unternehmens
zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall
durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des
Abs. 1 zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung
von Laufbildfilmen von dokumentarischem,
künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert
handelt und die Sicherheit der Lagerung von
Nitrofilmen gewährleistet ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
keine Anwendung auf die Lagerung von
Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial
gewerbsmäßig herstellen.
Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung eines Filmes als
Sicherheitsfilm ist von dem gemäß Abs. 3 zuständigen
Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen.
Die Anerkennung darf nur ausgesprochen
werden, wenn der Film schwer entzündlich
und schwer brennbar ist.
(2) Die Anerkennung hat derjenige zu beantragen,
der den Film gewerbsmäßig in den inländischen
Verkehr bringen will. Der Antragsteller
hat die Kosten der Anerkennung zu
tragen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem
nach dem Standort des Unternehmens des Antragstellers
zuständigen Landeshauptmann, wenn
sich das Unternehmen des Antragstellers im Ausland
befindet, bei dem nach dem Ort, in dem
der Film zum erstenmal in den inländischen
Verkehr gebracht werden soll, zuständigen Landeshauptmann
zu stellen.
(4) Dem Antrag auf Anerkennung ist das
Gutachten einer staatlich autorisierten technischen
Untersuchungsanstalt darüber anzuschließen,
ob der Film schwer entzündlich und schwer
brennbar ist. Das Gutachten darf der Entscheidung
nur zugrunde gelegt werden, wenn es auf
Grund eines vorangegangenen Prüfungsverfahrens
gemäß Abs. 5 erstattet worden ist.
(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat durch Verordnung
unter Bedachtnahme auf die anerkannten Regeln
der Technik festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
ein Film als schwer entzündlich
und schwer brennbar zu werten ist und welches
Prüfungsverfahren dem im Abs. 4 genannten
Gutachten zugrunde liegen muß. Diese Verordnung
hat insbesondere zu bestimmen,
a) daß der Film eine bestimmte von der
Stärke der Wärmeeinwirkung abhängige
Entzündlichkeit sowie eine bestimmte
Brenndauer nicht unterschreiten darf;
b) wie die Probe, die der Prüfung zu unterziehen
ist, beschaffen sein muß;
c) welche Vorrichtungen bei der Prüfung zu
verwenden sind;
d) wie die Prüfung durchzuführen ist, wobei
auch die Durchführung einer bestimmten
Zahl von Versuchen angeordnet werden
kann.
(6) Im Ausland anerkannten Sicherheitsfilm
kann der Landeshauptmann auch ohne das gemäß
Abs. 4 erforderliche Gutachten anerkennen,
wenn die Anerkennung im Ausland nach gleichwertigen
Grundsätzen, wie sie für die Anerkennung
im Inland vorgeschrieben sind, ausgesprochen
worden ist.
(7) Die Anerkennung gilt für das ganze Bundesgebiet.
Der gemäß § 5 Abs. 1 zur Anerkennung
jeweils zuständige Landeshauptmann hat
die anderen Landeshauptmänner, das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
und das Bundesministerium für soziale Verwaltung
von seinen Entscheidungen zu verständigen.
Kennzeichnung
§ 6. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 3 lit. b
muß auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar
sein. Sie hat aus einer auf den Hersteller
hinweisenden Kennzeichnung, einem Symbol
oder einem sonstigen Kennzeichen für sich allein
oder in Verbindung untereinander zu bestehen
und muß den Film eindeutig als Laufbildsicherheitsfilm
erkennen lassen.
(2) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen,
die den Voraussetzungen des § 3 nicht
entsprechen, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit
des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen
versehen sein, das sie von den Behältern
für Laufbildsicherheitsfilme deutlich unterscheidet.
(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie hat die Art der Kennzeichnung
der Laufbildsicherheitsfilme und der im
Abs. 2 genannten Behälter durch Verordnung
festzulegen.
(4) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf
nur auf Laufbildsicherheitsfilmen angebracht
werden.
Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen
§ 7. Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung
unterzogen werden, durch die sie die
Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und
schwer brennbar zu sein.
Bestimmungen über die Betriebsanlagen
§ 8. (1) Die Anlagen, die zur Ausübung der
im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen
der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß
den Vorschriften des III. Hauptstückes der
Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen
dieser Anlagen (§ 32 GewO.).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung
von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.
Probeentnahme
§ 9. Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den
Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die
Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten
Anlagen Filmproben zum Zwecke der
Untersuchung kostenlos zu entnehmen.
Strafbestimmungen
§ 10. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung
ist zu bestrafen
a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen
des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig
verwendet, bearbeitet, behandelt, in
den inländischen Verkehr bringt oder entgegen
den Bestimmungen des § 4 lagert;
b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen
des § 3 nicht entsprechen, in Behältern,
die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen
des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet
sind, aufbewahrt oder in den inländischen
Verkehr bringt;
c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4
verstößt;
d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7
unzulässigen Behandlung unterzieht;
e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe
entgegen der Bestimmung des § 9
verweigert oder vereitelt;
f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.
Übergangsbestimmungen
§ 11. (1) Belichtete oder entwickelte Laufbildfilme,
die den Voraussetzungen des § 3 nicht
entsprechen, dürfen abweichend von den Bestimmungen
des § 3 noch zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes entwickelt oder auf
anerkannten Sicherheitsfilm umkopiert werden.
(2) Der nach dem Standort des Unternehmens
zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall
durch Bescheid die Umkopierung von Laufbildfilmen
von dokumentarischem, künstlerischem
oder wissenschaftlichem Wert auf anerkannten
Sicherheitsfilm auch noch nach dem im Abs. 1
angeführten Zeitpunkt einem zur Umkopierung
befugten Unternehmen zu gestatten, wenn die
Sicherheit bei der Umkopierung von Nitrofilmen
gewährleistet ist.
(3) Laufbildfilme, die auf einem Film hergestellt
sind, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß § 50 der Verordnung vom
31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, von einer Landesbehörde
auf Grund des Gutachtens einer behördlich
ermächtigten Prüfungsanstalt ausdrücklich
als schwer entflammbar anerkannt worden
ist, dürfen abweichend von den Bestimmungen
des § 3 noch sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig verwendet,
bearbeitet, behandelt oder in den inländischen
Verkehr gebracht werden.
(4) Personen, die die in Abs. 3 bezeichneten
Laufbildfilme gewerbsmäßig vertreiben oder verleihen,
haben eine Bescheinigung auszustellen, in
der bestätigt wird, daß der Laufbildfilm auf
einem Film der im Abs. 3 bezeichneten Art hergestellt
ist.
(5) Auf Behälter zur Aufbewahrung der im
Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme findet § 6
Abs. 2 keine Anwendung.
(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme
der Bestimmung des § 4 an dem drei
Monate nach seiner Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kraft.
(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5
und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem
seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen
werden. Diese Verordnungen treten frühestens
in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in
Wirksamkeit.
(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt
treten
die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom
30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2136,
die Verordnung zur Durchführung der Verordnung
über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober
1939, Deutsches RGBl. I S. 2141,
die Zweite Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über den Sicherheitsfilm vom
28. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 569, und
die Dritte Verordnung zur Durchführung der
Verordnung über den Sicherheitsfilm vom
25. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 478,
außer Kraft.
(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt
tritt die Verordnung- vom 31. Jänner 1922,
BGBl- Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen
Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen
nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer
Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.
Vollziehung
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie betraut.
Jonas
Klaus Bock Rehor
265. Bundesgesetz vom 23. November 1966,
mit dem das Kraftfahrliniengesetz 1952 abgeändert
wird
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,
wird wie folgt abgeändert
Im § 18 Abs. 1 ist die Datumsangabe „31. Jänner
1967" durch die Datumsangabe „31. Jänner
1982" zu ersetzen.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie betraut.