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264_1966 AT

264. Bundesgesetz: Sicherheitsfilmgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Bundesgesetz: Sicherheitsfilmgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme

(Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig

verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder

in den inländischen Verkehr gebracht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Laufbildsicherheitsfilme sind Laufbildfilme,

die auf anerkanntem Sicherheitsfilm hergestellt

sind.

(2) Sicherheitsfilm ist ein Film, der schwer

entzündlich und schwer brennbar ist.

(3) Anerkannter Sicherheitsfilm ist ein Film,

der von der Behörde (§ 5) als Sicherheitsfilm

anerkannt worden ist.

(4) Unter „gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr bringen" im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist jede gewerbsmäßige Abgabe von Laufbildfilmen

ohne Rücksicht auf den Herstellungsort,

ohne Rücksicht auf den Rechtstitel, auf den sich

die Abgabe gründet, und ohne Rücksicht darauf,

ob dadurch Eigentum übertragen wird oder

nicht, zu verstehen.

Gewerbsmäßiger Verkehr mit

Laufbildfilmen

§ 3. Laufbildfilme dürfen nur dann gewerbsmäßig

verwendet, bearbeitet, behandelt oder in

den inländischen Verkehr gebracht werden, wenn

sie

a) zur Gänze auf anerkanntem Sicherheitsfilm

(§ 2 Abs. 3) hergestellt und

b) in vorgeschriebener Weise gekennzeichnet

sind (§ 6).

Lagerung von Laufbildfilmen

§ 4. (1) Die gewerbsmäßige Lagerung von

Laufbildfilmen, die nicht den Voraussetzungen

des § 3 lit. a und lit. b entsprechen, ist verboten.

(2) Der nach dem Standort des Unternehmens

zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall

durch Bescheid Ausnahmen vom Verbot des

Abs. 1 zuzulassen, wenn es sich um die Lagerung

von Laufbildfilmen von dokumentarischem,

künstlerischem oder wissenschaftlichem Wert

handelt und die Sicherheit der Lagerung von

Nitrofilmen gewährleistet ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

keine Anwendung auf die Lagerung von

Laufbildfilmen durch Personen, die Filmmaterial

gewerbsmäßig herstellen.

Anerkennung

§ 5. (1) Die Anerkennung eines Filmes als

Sicherheitsfilm ist von dem gemäß Abs. 3 zuständigen

Landeshauptmann durch Bescheid auszusprechen.

Die Anerkennung darf nur ausgesprochen

werden, wenn der Film schwer entzündlich

und schwer brennbar ist.

(2) Die Anerkennung hat derjenige zu beantragen,

der den Film gewerbsmäßig in den inländischen

Verkehr bringen will. Der Antragsteller

hat die Kosten der Anerkennung zu

tragen.

(3) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem

nach dem Standort des Unternehmens des Antragstellers

zuständigen Landeshauptmann, wenn

sich das Unternehmen des Antragstellers im Ausland

befindet, bei dem nach dem Ort, in dem

der Film zum erstenmal in den inländischen

Verkehr gebracht werden soll, zuständigen Landeshauptmann

zu stellen.

(4) Dem Antrag auf Anerkennung ist das

Gutachten einer staatlich autorisierten technischen

Untersuchungsanstalt darüber anzuschließen,

ob der Film schwer entzündlich und schwer

brennbar ist. Das Gutachten darf der Entscheidung

nur zugrunde gelegt werden, wenn es auf

Grund eines vorangegangenen Prüfungsverfahrens

gemäß Abs. 5 erstattet worden ist.

(5) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat durch Verordnung

unter Bedachtnahme auf die anerkannten Regeln

der Technik festzulegen, unter welchen Voraussetzungen

ein Film als schwer entzündlich

und schwer brennbar zu werten ist und welches

Prüfungsverfahren dem im Abs. 4 genannten

Gutachten zugrunde liegen muß. Diese Verordnung

hat insbesondere zu bestimmen,

a) daß der Film eine bestimmte von der

Stärke der Wärmeeinwirkung abhängige

Entzündlichkeit sowie eine bestimmte

Brenndauer nicht unterschreiten darf;

b) wie die Probe, die der Prüfung zu unterziehen

ist, beschaffen sein muß;

c) welche Vorrichtungen bei der Prüfung zu

verwenden sind;

d) wie die Prüfung durchzuführen ist, wobei

auch die Durchführung einer bestimmten

Zahl von Versuchen angeordnet werden

kann.

(6) Im Ausland anerkannten Sicherheitsfilm

kann der Landeshauptmann auch ohne das gemäß

Abs. 4 erforderliche Gutachten anerkennen,

wenn die Anerkennung im Ausland nach gleichwertigen

Grundsätzen, wie sie für die Anerkennung

im Inland vorgeschrieben sind, ausgesprochen

worden ist.

(7) Die Anerkennung gilt für das ganze Bundesgebiet.

Der gemäß § 5 Abs. 1 zur Anerkennung

jeweils zuständige Landeshauptmann hat

die anderen Landeshauptmänner, das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

und das Bundesministerium für soziale Verwaltung

von seinen Entscheidungen zu verständigen.

Kennzeichnung

§ 6. (1) Die Kennzeichnung gemäß § 3 lit. b

muß auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar

sein. Sie hat aus einer auf den Hersteller

hinweisenden Kennzeichnung, einem Symbol

oder einem sonstigen Kennzeichen für sich allein

oder in Verbindung untereinander zu bestehen

und muß den Film eindeutig als Laufbildsicherheitsfilm

erkennen lassen.

(2) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen,

die den Voraussetzungen des § 3 nicht

entsprechen, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit

des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen

versehen sein, das sie von den Behältern

für Laufbildsicherheitsfilme deutlich unterscheidet.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie hat die Art der Kennzeichnung

der Laufbildsicherheitsfilme und der im

Abs. 2 genannten Behälter durch Verordnung

festzulegen.

(4) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf

nur auf Laufbildsicherheitsfilmen angebracht

werden.

Verbot der Änderung von Laufbildsicherheitsfilmen

§ 7. Laufbildsicherheitsfilme dürfen keiner Behandlung

unterzogen werden, durch die sie die

Eigenschaft verlieren, schwer entzündlich und

schwer brennbar zu sein.

Bestimmungen über die Betriebsanlagen

§ 8. (1) Die Anlagen, die zur Ausübung der

im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen

der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß

den Vorschriften des III. Hauptstückes der

Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen

dieser Anlagen (§ 32 GewO.).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine

Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung

von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.

Probeentnahme

§ 9. Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den

Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die

Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten

Anlagen Filmproben zum Zwecke der

Untersuchung kostenlos zu entnehmen.

Strafbestimmungen

§ 10. Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung

ist zu bestrafen

a) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen

des § 3 nicht entsprechen, gewerbsmäßig

verwendet, bearbeitet, behandelt, in

den inländischen Verkehr bringt oder entgegen

den Bestimmungen des § 4 lagert;

b) wer Laufbildfilme, die den Voraussetzungen

des § 3 nicht entsprechen, in Behältern,

die nicht oder nicht entsprechend den Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3 gekennzeichnet

sind, aufbewahrt oder in den inländischen

Verkehr bringt;

c) wer gegen die Bestimmung des § 6 Abs. 4

verstößt;

d) wer Laufbildsicherheitsfilme einer nach § 7

unzulässigen Behandlung unterzieht;

e) wer die kostenlose Entnahme einer Filmprobe

entgegen der Bestimmung des § 9

verweigert oder vereitelt;

f) wer die Bestimmung des § 11 Abs. 4 übertritt.

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Belichtete oder entwickelte Laufbildfilme,

die den Voraussetzungen des § 3 nicht

entsprechen, dürfen abweichend von den Bestimmungen

des § 3 noch zwei Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes entwickelt oder auf

anerkannten Sicherheitsfilm umkopiert werden.

(2) Der nach dem Standort des Unternehmens

zuständige Landeshauptmann hat im Einzelfall

durch Bescheid die Umkopierung von Laufbildfilmen

von dokumentarischem, künstlerischem

oder wissenschaftlichem Wert auf anerkannten

Sicherheitsfilm auch noch nach dem im Abs. 1

angeführten Zeitpunkt einem zur Umkopierung

befugten Unternehmen zu gestatten, wenn die

Sicherheit bei der Umkopierung von Nitrofilmen

gewährleistet ist.

(3) Laufbildfilme, die auf einem Film hergestellt

sind, der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemäß § 50 der Verordnung vom

31. Jänner 1922, BGBl. Nr. 79, von einer Landesbehörde

auf Grund des Gutachtens einer behördlich

ermächtigten Prüfungsanstalt ausdrücklich

als schwer entflammbar anerkannt worden

ist, dürfen abweichend von den Bestimmungen

des § 3 noch sechs Monate nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes gewerbsmäßig verwendet,

bearbeitet, behandelt oder in den inländischen

Verkehr gebracht werden.

(4) Personen, die die in Abs. 3 bezeichneten

Laufbildfilme gewerbsmäßig vertreiben oder verleihen,

haben eine Bescheinigung auszustellen, in

der bestätigt wird, daß der Laufbildfilm auf

einem Film der im Abs. 3 bezeichneten Art hergestellt

ist.

(5) Auf Behälter zur Aufbewahrung der im

Abs. 3 bezeichneten Laufbildfilme findet § 6

Abs. 2 keine Anwendung.

(6) Die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 147, werden durch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme

der Bestimmung des § 4 an dem drei

Monate nach seiner Kundmachung folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2) § 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund des § 5 Abs. 5

und des § 6 Abs. 3 können bereits von dem

seiner Kundmachung folgenden Tage an erlassen

werden. Diese Verordnungen treten frühestens

in dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in

Wirksamkeit.

(4) Mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt

treten

die Verordnung über den Sicherheitsfilm vom

30. Oktober 1939, Deutsches RGBl. I S. 2136,

die Verordnung zur Durchführung der Verordnung

über den Sicherheitsfilm vom 31. Oktober

1939, Deutsches RGBl. I S. 2141,

die Zweite Verordnung zur Durchführung der

Verordnung über den Sicherheitsfilm vom

28. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 569, und

die Dritte Verordnung zur Durchführung der

Verordnung über den Sicherheitsfilm vom

25. Juli 1942, Deutsches RGBl. I S. 478,

außer Kraft.

(5) Mit dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt

tritt die Verordnung- vom 31. Jänner 1922,

BGBl- Nr. 79, betreffend den gewerbsmäßigen

Verkehr mit Filmen, soweit ihre Bestimmungen

nicht bereits durch dieses Bundesgesetz außer

Wirksamkeit gesetzt worden sind, außer Kraft.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie betraut.

Jonas

Klaus Bock Rehor

265. Bundesgesetz vom 23. November 1966,

mit dem das Kraftfahrliniengesetz 1952 abgeändert

wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84,

wird wie folgt abgeändert

Im § 18 Abs. 1 ist die Datumsangabe „31. Jänner

1967" durch die Datumsangabe „31. Jänner

1982" zu ersetzen.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie betraut.

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