264. Verordnung: 6. Änderung der Arzneitaxe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.
Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 238/1963,
wird abgeändert wie folgt
Artikel I.
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden
Ärzte haben dem Bund, den Ländern und
Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten
Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung
und gemeinnützigen Krankenanstalten
als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung
über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß
zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der
ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der
Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und
Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile
erstellt und beträgt für Hausapotheken
führende Ärzte 10'5 v. H. und für Apotheker
10 v. H."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken
führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,
zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen
Arzneitaxe ermittelten Preisen von
Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 v. H. in
Anrechnung zu bringen."
3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten
begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach
Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist
überschritten, so kann bei einer Überschreitung
bis zu drei Monaten der jeweils zu gewährende
Nachlaß um 1 v. H. gekürzt, bei Überschreitung
von mehr als drei Monaten zur Gänze gestrichen
werden."
4. Anlage A Abschnitt IV Z. 25 fünfter Absatz
hat zu lauten
„Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelabgabe
(jeweils anzuwendende Menge) oder die
Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vor-
schreibt, beträgt die Vergütung für Apotheken
und für Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2
letzter Absatz)."
5. Der Anlage A Abschnitt IV Z. 26 ist folgender
Absatz anzufügen
„Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelabgabe
(jeweils anzuwendende Menge) oder die
Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) für Arzneimittel
oder Arzneien in zur Abgabe an das
Publikum bestimmten Packungen vorschreibt,
beträgt die Vergütung für Apotheken und für
Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2 letzter
Absatz)."
6. Anlage A Abschnitt IV Z. 28 hat zu lauten
„28. Die Zusatzgebühr nach Z. 7 erster und
zweiter Absatz ist in der Weise zu errechnen, daß
die dort angeführten Beträge um 10 v. H. vermehrt
werden.
Die Zusatzgebühr darf von Apotheken nur
dann den in Überschrift zu Abschnitt IV
angeführten Beziehern angerechnet werden, wenn
das Rezept den handschriftlichen Vermerk des
Arztes „expeditio nocturna" trägt; andernfalls
ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben.
Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so
ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke
auf dem Rezept zu vermerken und vom Expedienten
die Unterschrift beizusetzen."
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1963
in Kraft.