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264_1963 AT

264. Verordnung: 6. Änderung der Arzneitaxe.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: 6. Änderung der Arzneitaxe.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 10. April 1962, BGBl.

Nr. 128 (Österreichische Arzneitaxe 1962), in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 238/1963,

wird abgeändert wie folgt

Artikel I.

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Die Apotheker und Hausapotheken führenden

Ärzte haben dem Bund, den Ländern und

Gemeinden sowie den von ihnen verwalteten

Fonds und Anstalten, den Trägern der Sozialversicherung

und gemeinnützigen Krankenanstalten

als begünstigte Bezieher bei der Rechnungslegung

über die Abgabe von Arzneimitteln einen Nachlaß

zu gewähren. Dieser Nachlaß wird von der

ohne Umsatzsteuer berechneten Endsumme der

Rechnungsbeträge vor Abzug der Rezept- und

Verordnungsgebühren sowie etwaiger Kostenanteile

erstellt und beträgt für Hausapotheken

führende Ärzte 10'5 v. H. und für Apotheker

10 v. H."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 6. (1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken

führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,

zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen

Arzneitaxe ermittelten Preisen von

Arzneimitteln einen Zuschlag von 15 v. H. in

Anrechnung zu bringen."

3. § 7 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Rechnungen für die im § 3 genannten

begünstigten Bezieher sind binnen 14 Tagen nach

Eingang zu begleichen. Wird diese Zahlungsfrist

überschritten, so kann bei einer Überschreitung

bis zu drei Monaten der jeweils zu gewährende

Nachlaß um 1 v. H. gekürzt, bei Überschreitung

von mehr als drei Monaten zur Gänze gestrichen

werden."

4. Anlage A Abschnitt IV Z. 25 fünfter Absatz

hat zu lauten

„Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelabgabe

(jeweils anzuwendende Menge) oder die

Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) vor-

schreibt, beträgt die Vergütung für Apotheken

und für Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2

letzter Absatz)."

5. Der Anlage A Abschnitt IV Z. 26 ist folgender

Absatz anzufügen

„Für eine Gebrauchsanweisung, die die Einzelabgabe

(jeweils anzuwendende Menge) oder die

Zeitfolge (Häufigkeit der Anwendung) für Arzneimittel

oder Arzneien in zur Abgabe an das

Publikum bestimmten Packungen vorschreibt,

beträgt die Vergütung für Apotheken und für

Hausapotheken 20 Groschen (siehe Z. 2 letzter

Absatz)."

6. Anlage A Abschnitt IV Z. 28 hat zu lauten

„28. Die Zusatzgebühr nach Z. 7 erster und

zweiter Absatz ist in der Weise zu errechnen, daß

die dort angeführten Beträge um 10 v. H. vermehrt

werden.

Die Zusatzgebühr darf von Apotheken nur

dann den in Überschrift zu Abschnitt IV

angeführten Beziehern angerechnet werden, wenn

das Rezept den handschriftlichen Vermerk des

Arztes „expeditio nocturna" trägt; andernfalls

ist sie vom Überreicher des Rezeptes einzuheben.

Wird sie dem Versicherungsträger verrechnet, so

ist die Zeit der Inanspruchnahme der Apotheke

auf dem Rezept zu vermerken und vom Expedienten

die Unterschrift beizusetzen."

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit 1. Dezember 1963

in Kraft.

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