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264_1962 AT

264. Verordnung: Prüfung für Militärkapellmeister.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Prüfung für Militärkapellmeister.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

verordnet

§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig

„Musikoffiziere" vorgeschriebene „Prüfung für

Militärkapellmeister" ist schriftlich, mündlich und

praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung hat in der Vorlage

einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten

Ouverture oder eines anderen, dem

Umfang einer Ouverture entsprechenden Musikstückes

nach freier Wahl sowie im Aufsetzen

eines vierstimmigen Chorales mit Schlüsseln zu

bestehen.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände

zu umfassen

1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes und Wehrrechtes

sowie Aufbau und Organisation des Bundesheeres.

2. Die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere

der Heeresangehörigen.

3. Die für den Dienst des Militärkapellmeisters

erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.

4. Grundzüge der Taktik und der Versorgung

sowie Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen.

5. Harmonielehre.

6. Formenlehre.

7. Instrumentenkunde.

8. Musikgeschichte, unter besonderer Berücksichtigung

der Geschichte der Militärmusik.

(4) Die praktische Prüfung hat das Dirigieren

eines Streich- und Blasorchesters zu umfassen.

§ 2. Angehörige des österreichischen Bundesheeres

sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die

Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig

„Musikoffiziere" der Heeres-Dienstzweigeverordnung

erfüllen.

§ 3.(1) Die Prüfungskommission für die Prüfung

für Militärkapellmeister ist beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zu errichten. Die

Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.

(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für

Militärkapellmeister und für die Besorgung der

Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das

Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.

§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission

sind vom Bundesminister für Landesverteidigung

für die Dauer von fünf Kalenderjahren als

Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der

im § 1 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu bestellen.

Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister

für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer

den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern

oder der Notwendigkeit einer Ergänzung

der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer

zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und dessen Stellvertreter müssen Musikoffiziere,

die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

müssen Berufsoffiziere oder rechtskundige Beamte

der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

A aus dem Personalstand des Bundesministeriums

für Landesverteidigung sein.

(3) Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und aus drei Prüfungskommissären,

die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der

Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu

bestellen sind, zu bestehen. Der Prüfungskommissär

für die im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten

Gegenstände muß rechtskundig, der Prüfungskommissär

für die im § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 genannten

Gegenstände Offizier des Generalstabsdienstes

und der Prüfungskommissär für die im

§ 1 Abs. 3 Z. 5 bis 8 genannten Gegenstände

Musikoffizier sein.

§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im

Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung

schriftlich zu beantragen.

(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat den Antrag an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Dem Antrag sind ein Auszug aus

dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der

bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu

entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das

Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur

Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag

festzusetzen.

(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur

Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an

das Bundesministerium für Landesverteidigung

erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden

der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.

§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist

vom Prüfungskommissär, der für die im § 1

Abs. 3 Z. 5 bis 8 genannten Prüfungsgegenstände

bestellt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission zu bestimmen.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist

nach Begutachtung der Arbeiten durch den Vorsitzenden

der Prüfungskommission sowie den als

Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 3 Z. 5

bis 8 genannten Gegenstände bestellten Musikoffizier

festzustellen. Wurde aus dem Ergebnis

der schriftlichen Arbeiten die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber die im § 1

Abs. 2 geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt

die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen

Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist

durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission

sowie den als Prüfungskommissär bestellten

Musikoffizier festzustellen. Die Bestimmung des

letzten Satzes des Abs. 2 hat auch hier zu gelten.

(4) Bei der mündlichen Prüfung, deren Verlauf

in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten

ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen

Gegenständen von den vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären

(§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der

Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen

Prüfungsgegenständen zu stellen.

(5) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit

oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände

verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben

am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der

Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen

des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung

oder eines Teiles derselben am nächsten Prüfungstage

zu gestatten. Die Ablegung eines Teiles der

Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten, wenn

der andere Teil der Prüfung bereits mit Erfolg

abgelegt wurde.

§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate

durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit

hat die Stimme des Vorsitzenden

zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden

werden

mit ausgezeichnetem Erfolg,

mit sehr gutem Erfolg,

mit gutem Erfolg,

mit ausreichendem Erfolg.

(2) Über die bestandene Prüfung ist dem

Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken

sind.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat

die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die

Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen

der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung

muß ein Zeitraum von mindestens

sechs Monaten liegen.

(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister

für Landesverteidigung dem Prüfungswerber

bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger

Umstände die Bewilligung erteilen,

die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf

eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der

Prüfungskommission in Kenntnis zu setzen.

§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige

des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

die die Anstellungserfordernisse für den

Dienstzweig „Musikoffiziere" nachweisen, können

als Zuhörer zugelassen werden.

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