264. Verordnung: Prüfung für Militärkapellmeister.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
verordnet
§ 1. (1) Die in der Heeres-Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 234/1960, für den Dienstzweig
„Musikoffiziere" vorgeschriebene „Prüfung für
Militärkapellmeister" ist schriftlich, mündlich und
praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung hat in der Vorlage
einer eigenhändig für großes Blasorchester instrumentierten
Ouverture oder eines anderen, dem
Umfang einer Ouverture entsprechenden Musikstückes
nach freier Wahl sowie im Aufsetzen
eines vierstimmigen Chorales mit Schlüsseln zu
bestehen.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände
zu umfassen
1. Die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes und Wehrrechtes
sowie Aufbau und Organisation des Bundesheeres.
2. Die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten, insbesondere
der Heeresangehörigen.
3. Die für den Dienst des Militärkapellmeisters
erforderlichen militärischen Dienstvorschriften.
4. Grundzüge der Taktik und der Versorgung
sowie Geländekunde, Kartenkunde und Meldewesen.
5. Harmonielehre.
6. Formenlehre.
7. Instrumentenkunde.
8. Musikgeschichte, unter besonderer Berücksichtigung
der Geschichte der Militärmusik.
(4) Die praktische Prüfung hat das Dirigieren
eines Streich- und Blasorchesters zu umfassen.
§ 2. Angehörige des österreichischen Bundesheeres
sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie die
Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig
„Musikoffiziere" der Heeres-Dienstzweigeverordnung
erfüllen.
§ 3.(1) Die Prüfungskommission für die Prüfung
für Militärkapellmeister ist beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zu errichten. Die
Prüfungen sind von Prüfungssenaten abzuhalten.
(2) Für die Sacherfordernisse der Prüfung für
Militärkapellmeister und für die Besorgung der
Kanzleigeschäfte der Prüfungskommission hat das
Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
§ 4. (1) Die Mitglieder der Prüfungskommission
sind vom Bundesminister für Landesverteidigung
für die Dauer von fünf Kalenderjahren als
Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der
im § 1 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu bestellen.
Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister
für Landesverteidigung für die gleiche Funktionsdauer
den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
zu bestellen. Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern
oder der Notwendigkeit einer Ergänzung
der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer
zu bestellen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und dessen Stellvertreter müssen Musikoffiziere,
die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
müssen Berufsoffiziere oder rechtskundige Beamte
der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
A aus dem Personalstand des Bundesministeriums
für Landesverteidigung sein.
(3) Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und aus drei Prüfungskommissären,
die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der
Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu
bestellen sind, zu bestehen. Der Prüfungskommissär
für die im § 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 genannten
Gegenstände muß rechtskundig, der Prüfungskommissär
für die im § 1 Abs. 3 Z. 3 und 4 genannten
Gegenstände Offizier des Generalstabsdienstes
und der Prüfungskommissär für die im
§ 1 Abs. 3 Z. 5 bis 8 genannten Gegenstände
Musikoffizier sein.
§ 5. (1) Die Zulassung zur Prüfung ist im
Dienstwege beim Bundesministerium für Landesverteidigung
schriftlich zu beantragen.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat den Antrag an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Dem Antrag sind ein Auszug aus
dem Standesausweis, dem die Art und Dauer der
bisherigen Verwendung des Prüfungswerbers zu
entnehmen ist, sowie eine Mitteilung über das
Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung anzuschließen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
(des Prüfungssenates) hat über die Zulassung zur
Prüfung zu entscheiden und auch den Prüfungstag
festzusetzen.
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung zur
Prüfung kann binnen zwei Wochen Berufung an
das Bundesministerium für Landesverteidigung
erhoben werden. Die Berufung ist beim Vorsitzenden
der Prüfungskommission schriftlich einzubringen.
§ 6. (1) Das Thema der schriftlichen Prüfung ist
vom Prüfungskommissär, der für die im § 1
Abs. 3 Z. 5 bis 8 genannten Prüfungsgegenstände
bestellt ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission zu bestimmen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist
nach Begutachtung der Arbeiten durch den Vorsitzenden
der Prüfungskommission sowie den als
Prüfungskommissär für die im § 1 Abs. 3 Z. 5
bis 8 genannten Gegenstände bestellten Musikoffizier
festzustellen. Wurde aus dem Ergebnis
der schriftlichen Arbeiten die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber die im § 1
Abs. 2 geforderte Eignung nicht aufweist, so gilt
die Prüfung, ohne daß es einer mündlichen
Prüfung bedarf, als nicht bestanden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Das Ergebnis der praktischen Prüfung ist
durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission
sowie den als Prüfungskommissär bestellten
Musikoffizier festzustellen. Die Bestimmung des
letzten Satzes des Abs. 2 hat auch hier zu gelten.
(4) Bei der mündlichen Prüfung, deren Verlauf
in einem Prüfungsprotokolle festzuhalten
ist, sind die Prüfungswerber aus den einzelnen
Gegenständen von den vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission hiefür bestimmten Prüfungskommissären
(§ 4 Abs. 3) zu prüfen. Der
Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen
Prüfungsgegenständen zu stellen.
(5) Ist ein Prüfungswerber durch Krankheit
oder sonstige berücksichtigungswürdige Umstände
verhindert, die Prüfung oder einen Teil derselben
am angesetzten Prüfungstag abzulegen, so hat der
Vorsitzende des Prüfungssenates auf Ansuchen
des Prüfungswerbers die Ablegung der Prüfung
oder eines Teiles derselben am nächsten Prüfungstage
zu gestatten. Die Ablegung eines Teiles der
Prüfung ist jedoch nur dann zu gestatten, wenn
der andere Teil der Prüfung bereits mit Erfolg
abgelegt wurde.
§ 7. (1) Der Prüfungserfolg ist vom Prüfungssenate
durch Abstimmung festzustellen. Bei Stimmengleichheit
hat die Stimme des Vorsitzenden
zu entscheiden. Die Prüfung kann bestanden
werden
mit ausgezeichnetem Erfolg,
mit sehr gutem Erfolg,
mit gutem Erfolg,
mit ausreichendem Erfolg.
(2) Über die bestandene Prüfung ist dem
Prüfungswerber ein Zeugnis auszufertigen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg zu vermerken
sind.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat
die Prüfungskommission den Zeitpunkt für die
Wiederholungsprüfung zu bestimmen. Zwischen
der nicht bestandenen Prüfung und der Wiederholungsprüfung
muß ein Zeitraum von mindestens
sechs Monaten liegen.
(4) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann der Bundesminister
für Landesverteidigung dem Prüfungswerber
bei Vorliegen besonderer berücksichtigungswürdiger
Umstände die Bewilligung erteilen,
die Prüfung neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf
eines Jahres seit der letzten Prüfung, abzulegen.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von der Beschlußfassung der
Prüfungskommission in Kenntnis zu setzen.
§ 8. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige
des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,
die die Anstellungserfordernisse für den
Dienstzweig „Musikoffiziere" nachweisen, können
als Zuhörer zugelassen werden.