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264_1961 AT

264. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 11/61

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 11/61

(In seiner 1. Sitzung am 29. Juni 1961 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 11/61 Der Ratsbeschluß Nr. 11/1961 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist im BGBl. Nr. 192/1961

verlautbart worden., der im Anhang

beigeschlossen ist, ist auch für Finnland

bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

folgenden im Ratsbeschluß Nr. 11/61 enthaltenen

Bezeichnungen „Rat", „Übereinkommen" und

„Generalsekretär" durch die Bezeichnungen

„Gemeinsamer Rat", „Assoziierungs-Übereinkommen"

und „Generalsekretär der Europäischen

Freihandelsassoziation" zu ersetzen.

3. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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