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264_1959 AT

264. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

1960 die Tarifgrundlagen der Österreichischen

Bundesbahnen und der vom Bunde für

eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für

Expreßgut im internationalen Verkehr wie folgt

geändert

a) Die im Abschnitt IV der Kundmachung

des Bundesministeriums für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe ,BGBl. Nr. 176/

1953 verlautbarten Frachten und Frachtsätze

für Expreßgut gelten nicht für die

unter die nachstehende lit. c fallenden Sendungen.

b) Die in der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

BGBl. Nr. 5/1957 unter lit. b

verlautbarte Änderung, wonach die gemäß

Abschnitt IV der Kundmachung des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe BGBl. Nr. 176/1953 gebildeten

Frachten und Frachtsätze für Sendungen

in der Durchfuhr durch Österreich

um 20% erhöht werden, tritt außer Kraft.

c) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen

Verkehr werden die Frachtsätze

auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen

von je 20 km in Goldfranken

angegebenen Einheitssätze erstellt. Hiebei

wird für den Verkehr von und nach österreichischen

Bahnhöfen (einschließlich der im

Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe

der Österreichischen Bundesbahnen mit

fremden Eisenbahnverwaltungen) das Netz

der Österreichischen Bundesbahnen und

der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen

Privatbahnen in sieben geographische

Zonen eingeteilt; die Frachtsätze

von jeder Zone nach den einzelnen Grenzübergangspunkten

und umgekehrt werden

in der Weise festgesetzt, daß die für je

einen zu bestimmenden Bahnhof jeder

Zone (Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner

Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten

errechneten Frachtsätze

in gleicher Weise auch für alle übrigen

Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung

der Zonen sowie die Festsetzung

der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze der Tarifpolitik

und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen

Erfordernisse. In der

Durchfuhr durch Österreich ergeben sich die

Frachtsätze auf Grund der Einheitssätze

aus der im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernung.

Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr

zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen

und den im Auslande gelegenen Gerneinschaftsbahnhöfen

der Österreichischen Bundesbahnen

mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie der

Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander

nicht als internationaler Verkehr angesehen.

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