264. Kundmachung: Änderung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen und der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für Expreßgut im internationalen Verkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180) werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
1960 die Tarifgrundlagen der Österreichischen
Bundesbahnen und der vom Bunde für
eigene Rechnung betriebenen Privatbahnen für
Expreßgut im internationalen Verkehr wie folgt
geändert
a) Die im Abschnitt IV der Kundmachung
des Bundesministeriums für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe ,BGBl. Nr. 176/
1953 verlautbarten Frachten und Frachtsätze
für Expreßgut gelten nicht für die
unter die nachstehende lit. c fallenden Sendungen.
b) Die in der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
BGBl. Nr. 5/1957 unter lit. b
verlautbarte Änderung, wonach die gemäß
Abschnitt IV der Kundmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe BGBl. Nr. 176/1953 gebildeten
Frachten und Frachtsätze für Sendungen
in der Durchfuhr durch Österreich
um 20% erhöht werden, tritt außer Kraft.
c) Für Sendungen von Expreßgut im internationalen
Verkehr werden die Frachtsätze
auf Grund der nachstehend für Entfernungszonen
von je 20 km in Goldfranken
angegebenen Einheitssätze erstellt. Hiebei
wird für den Verkehr von und nach österreichischen
Bahnhöfen (einschließlich der im
Auslande gelegenen Gemeinschaftsbahnhöfe
der Österreichischen Bundesbahnen mit
fremden Eisenbahnverwaltungen) das Netz
der Österreichischen Bundesbahnen und
der vom Bunde für eigene Rechnung betriebenen
Privatbahnen in sieben geographische
Zonen eingeteilt; die Frachtsätze
von jeder Zone nach den einzelnen Grenzübergangspunkten
und umgekehrt werden
in der Weise festgesetzt, daß die für je
einen zu bestimmenden Bahnhof jeder
Zone (Zonenstichbahnhof) auf Grund seiner
Entfernungen zu den einzelnen Grenzübergangspunkten
errechneten Frachtsätze
in gleicher Weise auch für alle übrigen
Bahnhöfe derselben Zone gelten. Die Abgrenzung
der Zonen sowie die Festsetzung
der Zonenstichbahnhöfe erfolgt unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze der Tarifpolitik
und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen
Erfordernisse. In der
Durchfuhr durch Österreich ergeben sich die
Frachtsätze auf Grund der Einheitssätze
aus der im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernung.
Im Sinne dieser Kundmachung wird der Verkehr
zwischen in Österreich gelegenen Bahnhöfen
und den im Auslande gelegenen Gerneinschaftsbahnhöfen
der Österreichischen Bundesbahnen
mit fremden Eisenbahnverwaltungen sowie der
Verkehr dieser Gemeinschaftsbahnhöfe untereinander
nicht als internationaler Verkehr angesehen.