264. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli
1949, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159, vom
17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli 1953,
BGBl. Nr. 103, vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 169,
vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 50, und vom
18. Juli 1956, BGBl. Nr. 161, wird abgeändert
wie folgt
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
2. Im § 12 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
3. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente
für jedes in ihrer Versorgung stehende
eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-
und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
des Kindes eine Kinderzulage. Diese beträgt
monatlich 52 S, vom 1. Jänner 1958 an 60 S. Für
Stiefkinder und Pflegekinder gebührt die Kinderzulage
nur solange, als sie von dem Schwerbeschädigten
unentgeltlich erhalten werden. Die Kinderzulage
wird auf Antrag geleistet."
4. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten
gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen
haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese
beträgt monatlich 52 S, vom 1. Jänner 1958 an
60 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag geleistet."
5. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten
„Die Höhe der Pflegezulage ist nach der
Schwere des Leidenszustandes und nach dem für
die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand
abgestuft; sie beträgt monatlich in der
Stufe
I... 390 S, vom 1. Jänner 1958 an ... 420 S
II ... 580 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 630 S
III... 770 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 840 S
IV ... 960 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 1050 S
V ... 1150 S, vom 1. Jänner l958 an ... 1260 S"
6. § 20 hat zu lauten
„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie
mit einem Führhund beteilt sind (§ 32 Abs. 2),
eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle dieser
Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage (Beihilfe)
beträgt monatlich 110 S, vom 1. Jänner
1958 aa 120 S."
7. Im § 35 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich
a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist
oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte
Kinder zu sorgen hat oder
wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat,
150 S, vom 1. Jänner 1958 an 170 S;
b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes
Kind zu sorgen hat, 120 S, vom
1. Jänner 1958 an 135 S;
c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet
hat, 90 S, vom 1. Jänner 1958 an
100 S;
d) für alle anderen Witwen 48 S, vom 1. Jänner
1958 an 55 S.
Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte
Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente
gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente
wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),
wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit
oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41
Abs. 1 und 2) oder wegen Ablebens der Waise
weggefallen ist oder wegfällt."
8. Im § 35 hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich
für Witwen nach Abs. 2 lit. a 190 S, vom 1. Jänner
1958 an 210 S, für Witwen nach Abs. 2 lit. b
und c 160 S, vom 1. Jänner 1958 an 175 S. Die
Bestimmungen des § 14 gelten auch für Witwen,
denen eine Zusatzrente bewilligt wurde."
9. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Die Waisenrente beträgt monatlich für
einfach verwaiste Waisen 105 S, vom 1. Jänner
1958 an 120 S, die Waisenrente für Doppelwaisen
200 S, vom 1. Jänner 1958 an 225 S. In berücksichtigungswürdigen
Fällen kann Doppelwaisen,
sofern sie über eigenes Vermögen oder Einkommen
nicht verfügen und alimentationsfähige Angehörige
nicht vorhanden sind, zur Waisenrente
eine Zuwendung bis zur halben Waisenrente gewährt
werden."
10. § 46 hat zu lauten:"
§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente
und als Elternteilrente geleistet. Die Eltern-
paarrente beträgt monatlich 200 S, vom 1. Jänner
1958 an 225 S, die Elternteilrente monatlich
105 S, vom 1. Jänner 1958 an 120 S. Die Elternrente
erhöht sich um ein Fünftel ihres Betrages,
wenn die im § 44 bezeichneten Versorgungsberechtigten
das einzige Kind oder von mehreren
Kindern mindestens zwei durch eine Dienstbeschädigung
verloren haben."
11. Im § 47 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Das Sterbegeld beträgt 750 S, vom 1. Jänner
1958 an 850 S."
12. Im § 56 hat Abs. 3 zu lauten
„(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung
nach Abs. 1 und 2 ist den Schwerbeschädigten die
Beschädigtenrente mit Kinderzulagen und
Frauenzulage (§§ 16, 17) nicht zu zahlen; Pflege-
und Blindenzulage (§§ 18, 19) sind in halber
Höhe weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten
Beschädigtenrente trägt der Bund in den
Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege;
bei Aufnahme in den Verpflegsstand
des Kriegsinvalidenhauses in Wien (Abs. 2) wird
die umgewandelte Beschädigtenrente zur Deckung
der Kosten der Unterbringung verwendet.
Den Pfleglingen gebührt ein Taschengeld von 7 S
täglich, den Pfleglingen des Kriegsinvalidenhauses
in Wien überdies volle Betreuung und Versorgung
mit den Lebensnotwendigkeiten."
13. § 66 hat zu lauten
„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind am Ersten jedes Monates oder,
wenn der Monatserste auf einen Sonn- oder
Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im
voraus zahlbar; wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten
anzuweisende monatliche Zahlbetrag
55 S nicht übersteigt, so ist die Rente am 1. Mai
und 1. November halbjährig im vorhinein auszuzahlen.
Krankengeld und Familiengeld ist
wöchentlich im nachhinein zahlbar."
14. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig werdende
Sonderzahlung in Höhe der ihnen am Fälligkeitstage
zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1
Z. 1 und Abs. 2 Z. 1) zuzüglich der im Einzelfall
nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober
1948, BGBl. Nr. 219, in seiner jeweils geltenden
Fassung zuerkannten Ernährungszulage. Diese
Sonderzahlung ist Rentenempfängern, denen die
Rente gemäß § 66 halbjährig im vorhinein auszuzahlen
ist, zusammen mit den alljährlich am
1. November fälligen Rentenbeträgen zu leisten."
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 13
treten am 1. Jänner 1957, die des Artikels I Z. 14
am 1. Oktober 1958 in Kraft.
(s) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.