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264. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegsopferversorgungsgesetz vom 14. Juli

1949, BGBl. Nr. 197, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 159, vom

17. Juli 1952, BGBl. Nr. 164, vom 1. Juli 1953,

BGBl. Nr. 103, vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 169,

vom 29. Feber 1956, BGBl. Nr. 50, und vom

18. Juli 1956, BGBl. Nr. 161, wird abgeändert

wie folgt

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Die Grundrente beträgt monatlich bei

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

2. Im § 12 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

3. Im § 16 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Den Schwerbeschädigten gebührt zur Zusatzrente

für jedes in ihrer Versorgung stehende

eheliche und uneheliche Kind, Adoptiv-, Pflege-

und Stiefkind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

des Kindes eine Kinderzulage. Diese beträgt

monatlich 52 S, vom 1. Jänner 1958 an 60 S. Für

Stiefkinder und Pflegekinder gebührt die Kinderzulage

nur solange, als sie von dem Schwerbeschädigten

unentgeltlich erhalten werden. Die Kinderzulage

wird auf Antrag geleistet."

4. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Den verheirateten Schwerbeschädigten

gebührt, solange sie für die Ehefrau zu sorgen

haben, zur Zusatzrente eine Frauenzulage. Diese

beträgt monatlich 52 S, vom 1. Jänner 1958 an

60 S. Die Frauenzulage wird auf Antrag geleistet."

5. Im § 18 hat Abs. 2 zu lauten

„Die Höhe der Pflegezulage ist nach der

Schwere des Leidenszustandes und nach dem für

die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand

abgestuft; sie beträgt monatlich in der

Stufe

I... 390 S, vom 1. Jänner 1958 an ... 420 S

II ... 580 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 630 S

III... 770 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 840 S

IV ... 960 S, vom 1.Jänner 1958 an ... 1050 S

V ... 1150 S, vom 1. Jänner l958 an ... 1260 S"

6. § 20 hat zu lauten

„§ 20. Blinde (§ 19 Abs. 2) erhalten, wenn sie

mit einem Führhund beteilt sind (§ 32 Abs. 2),

eine Führhundzulage, ansonsten an Stelle dieser

Zulage eine Beihilfe. Die Führhundzulage (Beihilfe)

beträgt monatlich 110 S, vom 1. Jänner

1958 aa 120 S."

7. Im § 35 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich

a) insolange die Witwe erwerbsunfähig ist

oder für wenigstens zwei waisenrentenberechtigte

Kinder zu sorgen hat oder

wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat,

150 S, vom 1. Jänner 1958 an 170 S;

b) insolange die Witwe für ein waisenrentenberechtigtes

Kind zu sorgen hat, 120 S, vom

1. Jänner 1958 an 135 S;

c) wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet

hat, 90 S, vom 1. Jänner 1958 an

100 S;

d) für alle anderen Witwen 48 S, vom 1. Jänner

1958 an 55 S.

Die wegen der Sorge für waisenrentenberechtigte

Kinder nach lit. a oder b erhöhte Grundrente

gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente

wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 39),

wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit

oder wegen Verehelichung der Waise (§ 41

Abs. 1 und 2) oder wegen Ablebens der Waise

weggefallen ist oder wegfällt."

8. Im § 35 hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Die volle Zusatzrente beträgt monatlich

für Witwen nach Abs. 2 lit. a 190 S, vom 1. Jänner

1958 an 210 S, für Witwen nach Abs. 2 lit. b

und c 160 S, vom 1. Jänner 1958 an 175 S. Die

Bestimmungen des § 14 gelten auch für Witwen,

denen eine Zusatzrente bewilligt wurde."

9. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Die Waisenrente beträgt monatlich für

einfach verwaiste Waisen 105 S, vom 1. Jänner

1958 an 120 S, die Waisenrente für Doppelwaisen

200 S, vom 1. Jänner 1958 an 225 S. In berücksichtigungswürdigen

Fällen kann Doppelwaisen,

sofern sie über eigenes Vermögen oder Einkommen

nicht verfügen und alimentationsfähige Angehörige

nicht vorhanden sind, zur Waisenrente

eine Zuwendung bis zur halben Waisenrente gewährt

werden."

10. § 46 hat zu lauten:"

§ 46. Die Elternrente wird als Elternpaarrente

und als Elternteilrente geleistet. Die Eltern-

paarrente beträgt monatlich 200 S, vom 1. Jänner

1958 an 225 S, die Elternteilrente monatlich

105 S, vom 1. Jänner 1958 an 120 S. Die Elternrente

erhöht sich um ein Fünftel ihres Betrages,

wenn die im § 44 bezeichneten Versorgungsberechtigten

das einzige Kind oder von mehreren

Kindern mindestens zwei durch eine Dienstbeschädigung

verloren haben."

11. Im § 47 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Das Sterbegeld beträgt 750 S, vom 1. Jänner

1958 an 850 S."

12. Im § 56 hat Abs. 3 zu lauten

„(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung

nach Abs. 1 und 2 ist den Schwerbeschädigten die

Beschädigtenrente mit Kinderzulagen und

Frauenzulage (§§ 16, 17) nicht zu zahlen; Pflege-

und Blindenzulage (§§ 18, 19) sind in halber

Höhe weiter zu leisten. An Stelle der umgewandelten

Beschädigtenrente trägt der Bund in den

Fällen des Abs. 1 die Kosten der weiteren Anstaltspflege;

bei Aufnahme in den Verpflegsstand

des Kriegsinvalidenhauses in Wien (Abs. 2) wird

die umgewandelte Beschädigtenrente zur Deckung

der Kosten der Unterbringung verwendet.

Den Pfleglingen gebührt ein Taschengeld von 7 S

täglich, den Pfleglingen des Kriegsinvalidenhauses

in Wien überdies volle Betreuung und Versorgung

mit den Lebensnotwendigkeiten."

13. § 66 hat zu lauten

„§ 66. Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind am Ersten jedes Monates oder,

wenn der Monatserste auf einen Sonn- oder

Feiertag fällt, am vorhergehenden Werktag im

voraus zahlbar; wenn jedoch der dem Bezugsberechtigten

anzuweisende monatliche Zahlbetrag

55 S nicht übersteigt, so ist die Rente am 1. Mai

und 1. November halbjährig im vorhinein auszuzahlen.

Krankengeld und Familiengeld ist

wöchentlich im nachhinein zahlbar."

14. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Oktober fällig werdende

Sonderzahlung in Höhe der ihnen am Fälligkeitstage

zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1

Z. 1 und Abs. 2 Z. 1) zuzüglich der im Einzelfall

nach dem Bundesgesetz vom 15. Oktober

1948, BGBl. Nr. 219, in seiner jeweils geltenden

Fassung zuerkannten Ernährungszulage. Diese

Sonderzahlung ist Rentenempfängern, denen die

Rente gemäß § 66 halbjährig im vorhinein auszuzahlen

ist, zusammen mit den alljährlich am

1. November fälligen Rentenbeträgen zu leisten."

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis 13

treten am 1. Jänner 1957, die des Artikels I Z. 14

am 1. Oktober 1958 in Kraft.

(s) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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