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264_1949 AT

264. Verordnung: Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B.V.).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B.V.).

Auf Grund des Artikels 48, Punkt II und VIII,

des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.

Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Verkehr verordnet

§ 1. Als Kegeln der Technik im Sinne des

§ 3 der Verordnung vom 17. April 1948, B. G. Bl.

Nr. 83, gelten für die Herstellung von Dampfkesseln

die in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten

Werkstoff- und Bauvorschriften. Bei Ausbesserungen

und baulichen Veränderungen von

bereits in Verwendung gestandenen Dampfkesseln

sind sie sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt

der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe

gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden

sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von

Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten.

§ 3. Ausnahmen von diesen Vorschriften können

auf begründeten Antrag vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau gewährt werden.

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