264. Verordnung: Werkstoff- und Bauvorschriften für die Herstellung von Dampfkesseln (W. B.V.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 48, Punkt II und VIII,
des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1925, B.G.Bl.
Nr. 277 (Verwaltungsentlastungsgesetz), wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr verordnet
§ 1. Als Kegeln der Technik im Sinne des
§ 3 der Verordnung vom 17. April 1948, B. G. Bl.
Nr. 83, gelten für die Herstellung von Dampfkesseln
die in den Anlagen 1 und 2 festgesetzten
Werkstoff- und Bauvorschriften. Bei Ausbesserungen
und baulichen Veränderungen von
bereits in Verwendung gestandenen Dampfkesseln
sind sie sinngemäß anzuwenden.
§ 2. Dem Hersteller von Dampfkesseln obliegt
der Nachweis, daß die verwendeten Werkstoffe
gemäß den Werkstoffvorschriften geprüft worden
sind. Er ist verpflichtet, bei der Herstellung von
Dampfkesseln die Bauvorschriften einzuhalten.
§ 3. Ausnahmen von diesen Vorschriften können
auf begründeten Antrag vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau gewährt werden.