264_1947
AT
264. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 264. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.
1947_264_0 264. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.
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Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54,
über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen
(Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1),
des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster
oder verbotener demokratischer Organisationen
(Rückgabegesetz) wird verordnet
Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen,
Rückstellungsoberkommissionen,
Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen
gelten sinngemäß die Vorschriften
über die Entschädigung der Beisitzer bei
den Arbeitsgerichten.