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264_1947 AT

264. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 264. Verordnung: Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen.

Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54,

über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen

(Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1),

des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster

oder verbotener demokratischer Organisationen

(Rückgabegesetz) wird verordnet

Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen,

Rückstellungsoberkommissionen,

Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen

gelten sinngemäß die Vorschriften

über die Entschädigung der Beisitzer bei

den Arbeitsgerichten.

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