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263_2003 AT

263. Verordnung: AEV Deponiesickerwasser

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: AEV Deponiesickerwasser

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG

1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist

1. Abfall: Bewegliche Sache gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I

Nr. 102.

2. Gemischter Siedlungsabfall: Abfall aus privaten Haushalten und anderer Abfall, der auf Grund

seiner Beschaffenheit oder Zusammensetzung dem Abfall aus privaten Haushalten ähnlich ist,

ausgenommen die im Anhang der Entscheidung 94/3/EG der Kommission unter Position 20 01

genannten Fraktionen, die getrennt am Entstehungsort gesammelt werden, und andere Fraktionen,

die unter den Positionen 20 02 des Anhanges der Entscheidung 94/3/EG genannt sind.

3. Deponie: Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh.

unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird einschließlich betriebseigener Anlagen

für die Ablagerung von Abfällen, oder auf Dauer (dh. für länger als ein Jahr) eingerichtete

Anlage, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt wird. Nicht als Deponie gilt

eine Anlage

a) in der Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung an einem

anderen Ort vorbereitet werden können oder

b) zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Verwertung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung

drei Jahre nicht überschreitet oder

c) zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung

ein Jahr nicht überschreitet.

4. (Deponie-)Sickerwasser: An der Deponiebasis oder an sonstigen Begrenzungsflächen des Deponiekörpers

an die Atmosphäre austretende Flüssigkeit, welche insbesondere durch

a) in den Deponiekörper eingedrungenes Niederschlagswasser oder

b) die Eigenfeuchte der Abfälle oder

c) bei chemischen oder biochemischen Reaktionen im Deponiekörper entstandenes Wasser

gebildet wird.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus nachstehend genannten

Deponien in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten

Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben

1. Deponien für gemischten Siedlungsabfall (unbehandelt oder behandelt);

2. Deponien für biochemisch stabilisierten Klärschlamm aus der Abwasserreinigung;

3. Deponien für Kompost;

4. Deponien für sonstige in Z 1 bis 3 nicht genannte Abfälle, deren Anteil an organisch gebundenem

Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt (§ 5 Z 7 Deponieverordnung, BGBl.

Nr. 164/1996);

5. Deponien für Gemische von Abfällen der Z 1 bis 4.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Sickerwasser aus einer Deponie, die

in Abs. 2 nicht genannt ist, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die Emissionsbegrenzungen

gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzuschreiben; für die Parameter Toxizität, Ammoniak und

Gesamter gebundener Stickstoff (TN

b)

gelten die Emissionsbegrenzungen gemäß Anhang A.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Einleitung von

1. häuslichem Abwasser aus dem Deponiebetrieb dienenden Gebäuden oder Einrichtungen (§ 4

Abs. 2 Z 1.1 oder 1.2 AAEV);

2. Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);

3. Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);

4. Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung (§ 4 Abs. 2

Z 12.2 AAEV);

5. Grund- und Oberflächenwasser aus der Sicherung oder Sanierung von Altlasten (§ 1 Abs. 2

AAEV);

6. Sickerwasser aus Abfällen, deren Entsorgung den §§ 89 bis 92 Strahlenschutzverordnung, BGBl.

Nr. 47/1972, unterliegt.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.

Für die Sickerwassererfassung und -reinigung bei Ablagerung von verschiedenartigen Abfällen auf gesonderten

Flächen an einem Deponiestandort gilt Folgendes

1. Werden an einem Deponiestandort Abfälle gemäß Abs. 2 und Abfälle gemäß Abs. 3 auf gesonderten

Flächen abgelagert und die Sickerwässer aus diesen gesonderten Ablagerungen gemeinsam

abgeleitet und gereinigt, so sind auf diese Mischung von Sickerwässern die Festlegungen des

§ 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden.

2. Werden an einem Deponiestandort auf gesonderten Flächen Abfälle abgelagert, die verschiedenen

Deponietypen gemäß § 4 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zuzuordnen sind, so gelten

für die gemeinsame Ableitung und Reinigung der Sickerwässer aus den verschiedenen Deponietypen

gleichfalls die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 für die Einhaltung

der Emissionsbegrenzungen des Anhangs A oder des § 4 Abs. 1 AAEV erforderlich ist, oder sofern bei

einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 2 oder 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen des Anhangs

A oder des § 4 Abs. 1 AAEV nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende

die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Deponien gemäß Abs. 2 oder 3 betreffende Maßnahmen

entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs

-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

1. Errichtung und Betrieb einer Deponie nach den insbesondere in den §§ 4 bis 11 und 15 bis 26 der

Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Grundsätzen;

2. Vorbehandlung der abzulagernden Abfälle mit physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen,

biologischen oder thermischen Verfahren zur Minimierung der Sickerwasser- und Deponiegasemissionen;

3. Einsatz von Speichereinrichtungen zur Abminderung von Sickerwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

4. Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Sickerwasserreinigungsverfahren

(zB Sedimentation, Neutralisation, Filtration, Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung,

Membrantechnik, Strippung, Adsorption, Biologie mit Nitrifikation und Entfernung der Stickstoffverbindungen)

oder deren Kombinationen;

5. vom Sickerwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Sickerwasserreinigung

anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I

Nr. 102).

§ 2. (1) Durch nachstehend genannte Parameter des Anhangs A werden gefährliche Sickerwasserinhaltsstoffe

gemäß § 33a WRG 1959 erfasst

Toxizität (Nr. 1), Abfiltrierbare Stoffe (Nr. 2), Arsen (Nr. 4), Blei (Nr. 5), Cadmium (Nr. 6), Chrom-

Gesamt (Nr. 7), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Quecksilber (Nr. 10), Zink (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12),

Ammoniak (Nr. 13), Nitrit (Nr. 16), Sulfid (Nr. 17), TOC (Nr. 18), CSB (Nr. 19), AOX (Nr. 21), Summe

der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und BTXE (Nr. 23).

(2) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt § 5 AAEV.

§ 3. Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Sickerwasserinhaltsstoffe

zu beurteilen (§ 6 AAEV).

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung

und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A gilt als

eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind

als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht

mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw.

Untergrenze vor.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert

eines Parameters Nr. 1, 2 oder 4 bis 23 des Anhangs A ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung

und deren 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung

der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung

als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel

gemäß Abs. 2.

2. Für den Parameter pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang B enthaltenen

Methodenvorschriften durchzuführen.

(5) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.

§ 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1

Abs. 2 oder 3 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Anhangs A zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung

über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen aus Abfalldeponien, BGBl. Nr. 613/1992, sowie

Abschnitt X der Verordnung BGBl. Nr. 537/1993 treten mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer

Kraft.

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