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263_1998 AT

263. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Akkreditierung der Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT)

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 1. Die Zertifizierungsstelle des Österreichischen Brandschutzverbandes (ÖBV CERT) mit Sitz in

1030 Wien, Rasumofskygasse 30/2, wird als Stelle, die Personen zertifiziert, akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von sachkundigen Personen, genannt

Löscherwarte, für die periodische Überprüfung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern. Die von

den Löscherwarten durchzuführenden Tätigkeiten entsprechen sinngemäß der prEN 12367.

§ 3. (1) Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt nicht Tätigkeiten von Kesselprüfstellen gemäß dem

Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992.

(2) Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und

Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen

des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen

enthalten.

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