263. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die
Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste
erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/1997,
wird wie folgt geändert
1. Im § 1 und in der Bezeichnung der Lehrberufsliste in der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die
Ziffer „1“ eingesetzt.
2. § 3 lautet
„§ 3. In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in
einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung in einem anderen in der
rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine
Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf
werden durch den Ersatz der Lehrabschlußprüfung nicht berührt.“
3. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert
3.1. Folgende Lehrberufe werden aufgehoben
Betonwarenerzeuger,
Büromaschinenmechaniker,
Diamantschleifer,
Fotograveur,
Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Gelbgießer,
Glasgraveur,
Glasmaler,
Glasschleifer und Glasbeleger,
Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten,
Hohlglasfeinschleifer (Kugler),
Kunststeinerzeuger,
Leder- und Lederwarenfärber,
Nachrichtenelektroniker,
Notenstecher,
Radio- und Fernsehmechaniker,
Schriftgießer und Stereotypeur,
Stereotypeur und Galvanoplastiker,
Tapezierer und Bettwarenerzeuger,
Terrazzomacher,
Wäschenäher,
Wasserleitungsinstallateur,
Zentralheizungsbauer,
Ziseleur.
3.2. Folgende neue Lehrberufe samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung werden eingefügt
3.3. Bei folgenden Lehrberufen werden die Bestimmungen über die Verwandtschaft ergänzt
4. Die Anlage 2 lautet
Anlage 2
(zu § 3)
Ersatz von Lehrabschlußprüfungen
Artikel II
1. In bestehende Lehrverhältnisse wird durch Artikel I Z 3.1 nicht eingegriffen. In den in Artikel I
Z 3.1 und Artikel II Z 2 linke Rubrik angeführten Lehrberufen können bis zum Ablauf des 30. Juni 1998,
in den Lehrberufen Gasinstallateur und Wasserleitungsinstallateur jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni
1999, Lehrverhältnisse begründet und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit Lehrabschlußprüfungen
abgelegt werden. In den in Artikel I Z 3.1 angeführten Lehrberufen, die in Artikel II Z 2 linke
Rubrik nicht angeführt sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 Lehrverhältnisse begründet
und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit Lehrabschlußprüfungen abgelegt werden.
2. Wenn durch Lehrvertragsänderung aus der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 3.1 aufgehobenen
nachstehend angeführten Lehrberuf in einen nachstehend angeführten korrespondierenden
Lehrberuf übergewechselt wird, ist die zurückgelegte Lehrzeit in vollem Umfang anzurechnen. Weiters
kann nach Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 3.1 aufgehobenen nachstehend angeführten Lehrberuf
zur Lehrabschlußprüfung im nachstehend angeführten korrespondierenden Lehrberuf angetreten werden.
Artikel III
1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Z 2 und 3 mit 1. September 1997 in Kraft.
2. Hinsichtlich der im Artikel I Z 3.1 und im Artikel II Z 2 linke Rubrik angeführten Lehrberufe tritt
diese Verordnung mit 1. Juli 1998 in Kraft, hinsichtlich der Lehrberufe Gasinstallateur und Wasserleitungsinstallateur
jedoch mit 1. Juli 1999.
3. Hinsichtlich der im Artikel I Z 3.1 angeführten Lehrberufe, die im Artikel II Z 2 linke Rubrik
nicht angeführt sind, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1999 in Kraft.