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263_1997 AT

263. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die

Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste

erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/1997,

wird wie folgt geändert

1. Im § 1 und in der Bezeichnung der Lehrberufsliste in der Anlage wird nach dem Wort „Anlage“ die

Ziffer „1“ eingesetzt.

2. § 3 lautet

„§ 3. In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in

einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung in einem anderen in der

rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine

Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf

werden durch den Ersatz der Lehrabschlußprüfung nicht berührt.“

3. Die Anlage 1 (Lehrberufsliste) wird wie folgt geändert

3.1. Folgende Lehrberufe werden aufgehoben

Betonwarenerzeuger,

Büromaschinenmechaniker,

Diamantschleifer,

Fotograveur,

Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Gelbgießer,

Glasgraveur,

Glasmaler,

Glasschleifer und Glasbeleger,

Harmoniumerzeuger und Erzeuger von ähnlichen Musikinstrumenten,

Hohlglasfeinschleifer (Kugler),

Kunststeinerzeuger,

Leder- und Lederwarenfärber,

Nachrichtenelektroniker,

Notenstecher,

Radio- und Fernsehmechaniker,

Schriftgießer und Stereotypeur,

Stereotypeur und Galvanoplastiker,

Tapezierer und Bettwarenerzeuger,

Terrazzomacher,

Wäschenäher,

Wasserleitungsinstallateur,

Zentralheizungsbauer,

Ziseleur.

3.2. Folgende neue Lehrberufe samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelung werden eingefügt

3.3. Bei folgenden Lehrberufen werden die Bestimmungen über die Verwandtschaft ergänzt

4. Die Anlage 2 lautet

Anlage 2

(zu § 3)

Ersatz von Lehrabschlußprüfungen

Artikel II

1. In bestehende Lehrverhältnisse wird durch Artikel I Z 3.1 nicht eingegriffen. In den in Artikel I

Z 3.1 und Artikel II Z 2 linke Rubrik angeführten Lehrberufen können bis zum Ablauf des 30. Juni 1998,

in den Lehrberufen Gasinstallateur und Wasserleitungsinstallateur jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni

1999, Lehrverhältnisse begründet und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit Lehrabschlußprüfungen

abgelegt werden. In den in Artikel I Z 3.1 angeführten Lehrberufen, die in Artikel II Z 2 linke

Rubrik nicht angeführt sind, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 Lehrverhältnisse begründet

und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit Lehrabschlußprüfungen abgelegt werden.

2. Wenn durch Lehrvertragsänderung aus der Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 3.1 aufgehobenen

nachstehend angeführten Lehrberuf in einen nachstehend angeführten korrespondierenden

Lehrberuf übergewechselt wird, ist die zurückgelegte Lehrzeit in vollem Umfang anzurechnen. Weiters

kann nach Ausbildung in einem gemäß Artikel I Z 3.1 aufgehobenen nachstehend angeführten Lehrberuf

zur Lehrabschlußprüfung im nachstehend angeführten korrespondierenden Lehrberuf angetreten werden.

Artikel III

1. Diese Verordnung tritt unbeschadet der Z 2 und 3 mit 1. September 1997 in Kraft.

2. Hinsichtlich der im Artikel I Z 3.1 und im Artikel II Z 2 linke Rubrik angeführten Lehrberufe tritt

diese Verordnung mit 1. Juli 1998 in Kraft, hinsichtlich der Lehrberufe Gasinstallateur und Wasserleitungsinstallateur

jedoch mit 1. Juli 1999.

3. Hinsichtlich der im Artikel I Z 3.1 angeführten Lehrberufe, die im Artikel II Z 2 linke Rubrik

nicht angeführt sind, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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