263. Verordnung: Änderung der Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 11 Abs. 2 und 21 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 656/1994, wird — soweit der § 21 Abs. 2 in Betracht kommt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vom 13. Jänner 1984, BGBl. Nr. 93, betreffend das Kennzeichen und die Lichterführung der Militärluftfahrzeuge und die Urkunden, mit denen Militärluftfahrzeuge versehen sein müssen (Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung), wird wie folgt geändert
1. Im § 7 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 werden jeweils die Worte „Amt für Wehrtechnik" durch die Worte „Bundesminister, für Landesverteidigung" ersetzt.
2. Im § 7 Abs. 7 werden zu Beginn die Worte „Das Amt für Wehrtechnik" durch die Worte „Der Bundesminister für Landesverteidigung" ersetzt.
3. In den Anlagen 2 und 3 sind jeweils
a) in der Überschrift die Worte „Amt für Wehrtechnik" zu streichen und
b) am Schluß die Worte „Für den Leiter des Amtes für Wehrtechnik" durch die Worte „Für den
Bundesminister" zu ersetzen.