263. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes
1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987
und 378/1988, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein
Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,
der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen vom
8. Jänner 1987, BGBl. Nr. 33, über die Aufstellung
von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen
ist.
§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieben, die unter
Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes
1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH
dieser Einkünfte hinzuzurechnen.
§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf
Gewährung von Schülerbeihilfen aus dem Schuljahr
1988/89 anzuwenden.