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263_1989 AT

263. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Einkommensermittlung nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983

Auf Grund des § 6 des Schülerbeihilfengesetzes

1983, BGBl. Nr. 455, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 152/1984, 293/1985, 660/1987

und 378/1988, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,

die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, ist ein

Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert,

der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung

des Bundesministers für Finanzen vom

8. Jänner 1987, BGBl. Nr. 33, über die Aufstellung

von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen

ist.

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieben, die unter

Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH

dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf

Gewährung von Schülerbeihilfen aus dem Schuljahr

1988/89 anzuwenden.

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