263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und das Königreich
Thailand, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und
zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu
schließen,
haben folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in
einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die
Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines der
beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des
Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses
Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) im Königreich Thailand
i) die Einkommensteuer (income tax);
ii) die Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum
income tax); und
iii) die örtliche Aufbausteuer (local development
tax)
(im folgenden als „thailändische Steuer"
bezeichnet);
b) in der Republik Österreich
i) die Einkommensteuer;
ii) die Körperschaftsteuer;
iii) die Aufsichtsratsabgabe;
iv) die Vermögensteuer;
v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer
entzogen sind;
vi) die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
vii) die Grundsteuer;
viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen;
x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken
(im folgenden als „österreichische Steuer"
bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder
Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art,
die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens
neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an
deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in
ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen
Änderungen mit.
ABSCHNITT II
DEFINITIONEN
Artikel 3
Allgemeine Definitionen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Thailand" das
Königreich Thailand einschließlich der zugehörigen
Küstengewässer des Königreichs
Thailand, die derzeit oder in Zukunft nach
thailändischem Recht in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht als Gebiete bestimmt
werden, in denen das Königreich Thailand
seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes,
des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze
ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"
und „der andere Vertragsstaat" je nach dem
Zusammenhang Österreich oder Thailand;
d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, umverteilte Nachlässe, Gesellschaften
und alle anderen Personenvereinigungen,
die für die Besteuerung wie Rechtsträger
behandelt werden;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die nach
dem Recht des betreffenden Vertragsstaates
für die Besteuerung wie juristische Personen
behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaates" und „Unternehmen des
anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein
Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird,
oder ein Unternehmen, das von einer in dem
anderen Vertragsstaat ansässigen Person
betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Steuer" je nach dem
Zusammenhang die thailändische Steuer oder
die österreichische Steuer;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"
i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaates besitzen;
ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden
Recht errichtet worden sind;
i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
eines Vertragsstaates betrieben wird, es
sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug
wird ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
j) bedeutet der Ausdruck „zuständige
Behörde": in Thailand den Minister für
Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter,
in Österreich den Bundesminister für
Finanzen.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen
nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
eine Person, die nach dem Recht dieses Staates
dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, ihrer Errichtung, des Ortes ihrer
Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur
mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder
mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden
Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen
und wirtschaftlichen Beziehungen hat
(Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem
der Staaten über eine ständige Wohnstätte,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten
oder keines der Staaten, so werden sich
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche
Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen zu regeln.
Artikel 5
Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck
„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte,
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen;
g) eine Bauausführung oder Montage oder eine
damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit
oder die Ausführung von Dienstleistungen
einschließlich der Beratungstätigkeiten durch
Angestellte oder andere Dienstnehmer einer
in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person,
wenn derartige Bauausführungen, Montagen
oder Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat
insgesamt länger als sechs Monate in
einem Zeitraum von zwölf Monaten andauern.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,
die ausschließlich zu dem Zweck
unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen
bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen
oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck der Werbung,
Informationserteilung oder wissenschaftlichen
Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten
unterhalten wird, die für das Unternehmen
vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen.
4. Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers,
Kommissionärs oder anderen unabhängigen Vertreters
im Sinne des Absatzes 5) in einem Vertragsstaat
für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates
tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn
a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das
Unternehmen im erstgenannten Staat Verträge
abzuschließen, und diese Vollmacht
dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich
ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern
oder Waren für das Unternehmen beschränkt,
oder
b) die Person im erstgenannten Vertragsstaat
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens
unterhält, aus denen sie regelmäßig
für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert,
oder
c) die Person im erstgenannten Vertragsstaat
gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast
ausschließlich für das Unternehmen selbst
oder für das Unternehmen und andere Unternehmen,
die es beherrscht oder von denen es
beherrscht wird, einholt.
5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln. Ein Vertreter ist jedoch nicht unabhängig,
wenn er in dem anderen Staat eine in
Absatz 4 genannte Tätigkeit ausschließlich oder
fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder
für das Unternehmen und andere Unternehmen
ausübt, die es beherrscht oder von denen es
beherrscht wird.
6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen
eines Vertragsstaates — ausgenommen Rückversicherungen
— so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf
dem Gebiet dieses Staates durch einen Angestellten
oder durch einen Vertreter, der nicht unabhängiger
Vertreter im Sinn des Absatzes 5 ist, Prämien in
Empfang nimmt oder dort befindliche Risken versichert.
7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
ABSCHNITT III
BESTEUERUNG DES EINKOMMENS
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich
der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck
„unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die
ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,
in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt
in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen
Vermögen, das lebende und tote Inventar land-
und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem
Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder
feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das
Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,
Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie
hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,
dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte
werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-
und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem
Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die
einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
einen bestimmten Hundertsatz der Bruttoeinnahmen
des Unternehmens oder durch Aufteilung der
Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen
Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht
aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden
Gewinne nach der üblichen Grundlage ermittelt;
die gewählte Art muß jedoch derart sein, daß das
Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen werden einer
Betriebstätte keine Gewinne zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders
zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
8. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft
des österreichischen Rechts.
Artikel 8
Seeschiffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates
aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im
internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates
aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen
Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat
besteuert werden; die Steuer in diesem anderen
Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschifffahrt
oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer
Betriebsgemeinschaft.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates
unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragsstaates
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle
oder dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaates beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt
hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft
— ausgenommen eine Personengesellschaft
— ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom
Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft
verfügt, nicht übersteigen
a) in Thailand
i) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden, wenn die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ein industrielles
Unternehmen betreibt,
ii) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden in allen anderen Fällen;
b) in Österreich: 10 vom Hundert des Bruttobetrags
der Dividenden.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der
Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen
die Dividenden gezahlt werden.
3. a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte
aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,
Gründeranteilen oder anderen Rechten
— ausgenommen Forderungen — mit
Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Recht des Staates, in
dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig
ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich
gleichgestellt sind;
b) der Ausdruck „industrielles Unternehmen"
bedeutet
1. Unternehmen, die befaßt sind mit
i) der Herstellung, Montage und der
Bearbeitung und Verarbeitung,
ii) dem Hoch-, Tief- und Schiffsbau,
iii) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft,
Gas sowie der Wasserversorgung
oder
iv) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft,
Fischerei und Plantagenwirtschaft,
und
2. sonstige Unternehmen, denen die nach
den thailändischen Gesetzen über die
Förderung industrieller Investitionen
gewährten Vergünstigungen zustehen,
und
3. sonstige Unternehmen, die für die
Zwecke dieses Artikels von der zuständigen
Behörde Thailands zum „industriellen
Unternehmen" erklärt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, in dem
die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene
Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit
durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel
7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
Dieser Absatz berührt nicht die Berechtigung der
Vertragsstaaten, nach deren Recht Einkommensteuer
auf Gewinnüberweisungen zu erheben.
Artikel 11
Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragsstaat,
aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,
wenn der Empfänger der Zinsen eine im anderen
Staat ansässige Gesellschaft ist,
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,
wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich
einer Versicherungsgesellschaft)
zufließen;
b) in allen anderen Fällen 25 vom Hundert des
Bruttobetrags der Zinsen
nicht übersteigen.
3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind die aus einem
Vertragsstaat stammenden Zinsen in diesem Staat
von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen
gezahlt werden
i) an den anderen Vertragsstaat oder an
eine seiner Gebietskörperschaften oder
ii) in Thailand an die „Bank von Thailand"
und in Österreich an die „Oesterreichische
Nationalbank" oder
iii) an Geldinstitute, die zur Gänze dem
anderen Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften gehören, entsprechend
jeweiliger Vereinbarung der Regierungen
der Vertragsstaaten.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen
jeder Art, auch wenn die Forderungen durch
Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit
einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet
sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich
der damit verbundenen Aufgelder und der
Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,
die nach dem Steuerrecht des Staates, aus
dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen
gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die
die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,
eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der
Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er
in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in
einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine
feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die
Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte
oder der festen Einrichtung eingegangen
worden und trägt die Betriebstätte oder die feste
Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus
dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder
die feste Einrichtung liegt.
7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,
den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne
diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem
Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen
Vertragsstaat ansässig ist, 15 vom Hundert des
Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder
Art, die für die Veräußerung, die Benutzung oder
für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten
an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen
Werken, einschließlich kinematographischer
Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und
Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder
Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren
oder für die Benutzung oder das Recht auf
Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Erfahrungen gezahlt werden.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte
oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder
Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat
stammend, wenn der Schuldner dieser
Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber
der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht
darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist
oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte
oder feste Einrichtung und ist die Verpflichtung,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für
Zwecke dieser Betriebstätte eingegangen worden
und. trägt die Betriebstätte oder feste Einrichtung
diese Linzenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren
als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem
die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrunde liegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.
In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses
Vermögen liegt.
2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person für die Ausübung eines
freien Berufes im anderen Vertragsstaat zur Verfügung
steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte
(allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,
dürfen im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates
aus der Veräußerung von Seeschiffen oder
Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr
betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert
werden.
4. Gewinne aus der Veräußerung oder Übertragung
von Aktien oder anderen Wertpapieren dürfen
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem
die Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden,
oder der Schuldner der Wertpapiere, die verkauft
werden, ansässig ist.
5. Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
die Tätigkeit wurde im anderen Vertragsstaat ausgeübt.
Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit, die im anderen
Staat ausgeübt wurde, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
natürliche Person für die im anderen Vertragsstaat
ausgeübte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit
bezieht, nicht im anderen Staat besteuert werden,
wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 90 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) der Empfänger im anderen Staat keine feste
Einrichtung unterhält und
c) die Vergütungen nicht von einem Unternehmen
oder einer Betriebstätte getragen werden,
die im anderen Staat liegt.
3. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19, 20 und
21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem
Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit
wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die
Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des
betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen werden,
die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines
Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben
wird, ausgeübt wird, nur in diesem Staat
besteuert werden.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person in ihrer Eigenschaft als
Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,
die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder
Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit
beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem
diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler
oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder
Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so
dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14
und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in
dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
3. Werden Darbietungen der in Abs. 1 genannten
Art in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen
des anderen Vertragsstaates erbracht, so dürfen die
aus diesen Darbietungen von dem Unternehmen
erzielten Gewinne ungeachtet des Artikels 7 im
erstgenannten Staat besteuert werden, es sei denn,
daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art
von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates
oder einer seiner Gebietskörperschaften oder
Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem
Maße unterstützt wird.
4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten
nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter,
Löhne und ähnliche Einkünfte, die berufsmäßige
Künstler oder Sportler für ihre Darbietungen in
einem Vertragsstaat beziehen, wenn der Besuch in
diesem Vertragsstaat von öffentlichen Kassen des
anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.
Artikel 18
Ruhegehälter
1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere
unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in
diesem Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter
und ähnliche Vergütungen, die von einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen
werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen
des anderen Staates oder einer dort gelegenen
Betriebstätte geleistet werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder
der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden und die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die
Dienste zu leisten.
2. Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den
Mitgliedern der im anderen Vertragsstaat befindlichen
Außenhandelsvertretung eines Vertragsstaates
gezahlt werden.
3. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder aus einem von diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für die
diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen
nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem Staat
ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses
Staates ist.
4. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen
War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie
sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat
ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im
erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck
a) des Studiums an einer Universität, einem College
oder einer Schule oder an einer anderen
anerkannten Lehranstalt oder
b) der Ausbildung für die Ausübung eines freien
Berufes oder Gewerbes oder
c) des Studiums oder der Forschung als Empfänger
eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages
oder Stipendiums von einer staatlichen,
religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen,
literarischen oder erzieherischen Organisation,
ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich
i) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung,
ihr Studium, ihre Forschung oder ihre
Ausbildung bestimmten Überweisungen
aus dem Ausland und
ii) der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge öder
Stipendien und
iii) der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit
bezieht, die sie in diesem Staat für eine
insgesamt nicht länger als sechs Monate
im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische
Ausbildung erhält, von der Besteuerung
ausgenommen.
Artikel 21
Professoren, Lehrer und Forscher
1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat
ansässig war, bevor sie sich in den anderen
Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer
von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
anerkannten Universität, eines Colleges,
einer Schule oder einer anderen Lehranstalt
höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit
oder Forschungstätigkeit oder beides an
einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem
anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für
ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der
Besteuerung ausgenommen.
2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer
Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese
Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person
im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten
einiger Privatpersonen ausgeübt wird.
Artikel 22
Andere Einkünfte
Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat
stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen
Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat
besteuert werden, in dem der Empfänger dieser
Einkünfte ansässig ist.
ABSCHNITT IV
BESTEUERUNG DES VERMÖGENS
Artikel 23
Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels
6 Absatz 2, darf in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem es liegt.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, oder das
zu einer festen Einrichtung gehört, die für die Ausübung
einer selbständigen Arbeit zur Verfügung
steht, darf in dem Staat besteuert werden, in dem
die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.
3. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem
Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen
Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat
besteuert werden.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
ABSCHNITT V
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. Die Besteuerung des Einkommens und des
Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten
richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden
Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß
dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende
Vorschriften enthält.
2. In Thailand wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden
a) Hat eine in Thailand ansässige Person Vermögen
und darf dieses Vermögen nach diesem
Abkommen in Österreich besteuert werden,
so nimmt Thailand dieses Vermögen von
der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Thailand ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Abkommen in Österreich besteuert
werden, so rechnet Thailand auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende thailändische
Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende
Betrag darf jedoch den Teil der
vor der Anrechnung ermittelten thailändischen
Steuer nicht übersteigen, der auf die
aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.
3. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie
folgt vermieden
a) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen
und darf dieses Vermögen nach diesem
Abkommen in Thailand besteuert werden,
so nimmt Österreich dieses Vermögen
von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach
diesem Abkommen in Thailand besteuert werden,
so nimmt Österreich vorbehaltlich der
lit. c und d dieses Absatzes diese Einkünfte
von der Besteuerung aus; Österreich darf
aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz
anwenden, der anzuwenden wäre, wenn
die betreffenden Einkünfte nicht von der
Besteuerung ausgenommen wären.
c) Bezieht eine in Österreich ansässige Person
Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel
10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3,
Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in
Thailand besteuert werden dürfen, so rechnet
Österreich auf die vom Einkommen dieser
Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der in Thailand gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf
jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten österreichischen Steuer nicht über-
steigen, der auf die aus Thailand bezogenen
Einkünfte entfällt. Für die Anwendung dieser
lit. ist die von Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren in Thailand erhobene Steuer
mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags der
Einkünfte anzusetzen.
d) Ungeachtet der lit. c sind Dividenden, die von
einer in Thailand ansässigen Gesellschaft an
eine in Österreich ansässige Gesellschaft
gezahlt werden, die mindestens 25 vom Hundert
des Aktienkapitals besitzt, in Österreich
von der Besteuerung ausgenommen.
ABSCHNITT VI
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.
2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen
Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf
Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen
gewährt.
3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder
Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei
der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen
wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat
ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung
des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie
Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat
ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person
oder mehreren solchen Personen gehört oder
ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender ist als die Besteuerung und
die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten
Staates unterworfen sind oder unterworfen
werden können.
5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für
Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 26
Verständigungsverfallren
1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen
eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder
führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde
des Vertragsstaates in dem sie ansässig ist, oder,
sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird,
der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall
muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung
der Maßnahme unterbreitet werden, die zu
einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung
mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates
so zu regeln, daß eine dem Abkommen
nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,
die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen Behörden
der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 27
Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen
Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Der
Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat
erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie
die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich
der unter das Abkommen fallenden Steuern
befaßt sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.
Sie dürfen die Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer
Gerichtsentscheidung offenlegen.
2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte
er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaates
abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaates
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 28
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 29
Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten
Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch
der Ratifikationsurkunden stattgefunden
hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden
Anwendung
a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf
Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am
oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres
beginnen, in dem der Austausch der
Ratifikationsurkunden stattgefunden hat;
b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf
Steuerjahre, die am oder nach dem ersten
Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem
der Austausch der Ratifikationsurkunden
stattgefunden hat.
Artikel 30
Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in
Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis
zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres nach
Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens
an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem
Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das
Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf
Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am
oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres
beginnen, das dem Kalenderjahr folgt,
in dem die Kündigung erfolgt ist.
b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf
Steuerjahre, die am oder nach dem ersten
Jänner des nachstehenden Kalenderjahres
beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem
die Kündigung erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN in Bangkok am 8. Mai 1985 in
zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Rudolf Bogner
Für das Königreich Thailand
Siddhi Savetsila
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. April 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher nach seinem Art. 29 Abs. 2 am
1. Juli 1986 in Kraft.