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263_1986 AT

263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und das Königreich

Thailand, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und

zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den

Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu

schließen,

haben folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in

einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die

Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines der

beiden Vertragsstaaten oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des

Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der

Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

3. Zu den bestehenden Steuern, für die dieses

Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) im Königreich Thailand

i) die Einkommensteuer (income tax);

ii) die Einkommensteuer auf Erdöl (petroleum

income tax); und

iii) die örtliche Aufbausteuer (local development

tax)

(im folgenden als „thailändische Steuer"

bezeichnet);

b) in der Republik Österreich

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Aufsichtsratsabgabe;

iv) die Vermögensteuer;

v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer

entzogen sind;

vi) die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

vii) die Grundsteuer;

viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben zum Ausgleichsfonds

für Familienbeihilfen;

x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken

(im folgenden als „österreichische Steuer"

bezeichnet).

4. Das Abkommen gilt auch für alle Einkommen- oder

Vermögensteuern gleicher oder ähnlicher Art,

die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens

neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an

deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten teilen sich die in

ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen

Änderungen mit.

ABSCHNITT II

DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Thailand" das

Königreich Thailand einschließlich der zugehörigen

Küstengewässer des Königreichs

Thailand, die derzeit oder in Zukunft nach

thailändischem Recht in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht als Gebiete bestimmt

werden, in denen das Königreich Thailand

seine Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes,

des Meeresuntergrundes und deren Bodenschätze

ausüben darf;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat"

und „der andere Vertragsstaat" je nach dem

Zusammenhang Österreich oder Thailand;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, umverteilte Nachlässe, Gesellschaften

und alle anderen Personenvereinigungen,

die für die Besteuerung wie Rechtsträger

behandelt werden;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die nach

dem Recht des betreffenden Vertragsstaates

für die Besteuerung wie juristische Personen

behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaates" und „Unternehmen des

anderen Vertragsstaates", je nachdem, ein

Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird,

oder ein Unternehmen, das von einer in dem

anderen Vertragsstaat ansässigen Person

betrieben wird;

g) bedeutet der Ausdruck „Steuer" je nach dem

Zusammenhang die thailändische Steuer oder

die österreichische Steuer;

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige"

i) alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaates besitzen;

ii) alle juristischen Personen, Personengesellschaften

und Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden

Recht errichtet worden sind;

i) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

eines Vertragsstaates betrieben wird, es

sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug

wird ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

j) bedeutet der Ausdruck „zuständige

Behörde": in Thailand den Minister für

Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter,

in Österreich den Bundesminister für

Finanzen.

2. Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder in diesem Abkommen

nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die

ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

„eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"

eine Person, die nach dem Recht dieses Staates

dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, ihrer Errichtung, des Ortes ihrer

Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt

jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur

mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder

mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig

ist.

2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden

Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen

und wirtschaftlichen Beziehungen hat

(Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem

der Staaten über eine ständige Wohnstätte,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten

oder keines der Staaten, so werden sich

die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche

Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so

werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen zu regeln.

Artikel 5

Betriebstätte

1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck

„Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

2. Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte,

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen;

g) eine Bauausführung oder Montage oder eine

damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit

oder die Ausführung von Dienstleistungen

einschließlich der Beratungstätigkeiten durch

Angestellte oder andere Dienstnehmer einer

in einem der Vertragsstaaten ansässigen Person,

wenn derartige Bauausführungen, Montagen

oder Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat

insgesamt länger als sechs Monate in

einem Zeitraum von zwölf Monaten andauern.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens,

die ausschließlich zu dem Zweck

unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen

bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen

oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck der Werbung,

Informationserteilung oder wissenschaftlichen

Forschung oder für ähnliche Tätigkeiten

unterhalten wird, die für das Unternehmen

vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen.

4. Ist eine Person (mit Ausnahme eines Maklers,

Kommissionärs oder anderen unabhängigen Vertreters

im Sinne des Absatzes 5) in einem Vertragsstaat

für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaates

tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat

gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn

a) die Person eine Vollmacht besitzt, für das

Unternehmen im erstgenannten Staat Verträge

abzuschließen, und diese Vollmacht

dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich

ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern

oder Waren für das Unternehmen beschränkt,

oder

b) die Person im erstgenannten Vertragsstaat

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens

unterhält, aus denen sie regelmäßig

für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert,

oder

c) die Person im erstgenannten Vertragsstaat

gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast

ausschließlich für das Unternehmen selbst

oder für das Unternehmen und andere Unternehmen,

die es beherrscht oder von denen es

beherrscht wird, einholt.

5. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so

behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln. Ein Vertreter ist jedoch nicht unabhängig,

wenn er in dem anderen Staat eine in

Absatz 4 genannte Tätigkeit ausschließlich oder

fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder

für das Unternehmen und andere Unternehmen

ausübt, die es beherrscht oder von denen es

beherrscht wird.

6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen

eines Vertragsstaates — ausgenommen Rückversicherungen

— so behandelt, als habe es eine

Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf

dem Gebiet dieses Staates durch einen Angestellten

oder durch einen Vertreter, der nicht unabhängiger

Vertreter im Sinn des Absatzes 5 ist, Prämien in

Empfang nimmt oder dort befindliche Risken versichert.

7. Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

ABSCHNITT III

BESTEUERUNG DES EINKOMMENS

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

1. Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich

der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben) dürfen in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.

2. Im Sinne dieses Abkommens hat der Ausdruck

„unbewegliches Vermögen" die Bedeutung, die

ihm nach dem Recht des Vertragsstaates zukommt,

in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt

in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen

Vermögen, das lebende und tote Inventar land-

und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für

die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke

gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem

Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder

feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das

Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen,

Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und

Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,

das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit

im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaates

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie

hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder

ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt

hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen,

dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte

werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs-

und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem

Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die

einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

einen bestimmten Hundertsatz der Bruttoeinnahmen

des Unternehmens oder durch Aufteilung der

Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen

Teile zu ermitteln, schließt Absatz 2 nicht

aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden

Gewinne nach der üblichen Grundlage ermittelt;

die gewählte Art muß jedoch derart sein, daß das

Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

5. Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen werden einer

Betriebstätte keine Gewinne zugerechnet.

6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders

zu verfahren.

7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

8. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus einer Beteiligung an einer stillen Gesellschaft

des österreichischen Rechts.

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates

aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im

internationalen Verkehr dürfen nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

2. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates

aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen

Verkehr dürfen in dem anderen Vertragsstaat

besteuert werden; die Steuer in diesem anderen

Staat wird jedoch um 50 vom Hundert ermäßigt.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

Beteiligungen dieser Unternehmen der Seeschifffahrt

oder Luftfahrt an einem Pool oder an einer

Betriebsgemeinschaft.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaates

unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragsstaates

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle

oder dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaates beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt

hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt

hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

Dividenden

1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

2. Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn der Empfänger der Dividenden eine Gesellschaft

— ausgenommen eine Personengesellschaft

— ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom

Hundert des Kapitals der erstgenannten Gesellschaft

verfügt, nicht übersteigen

a) in Thailand

i) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der

Dividenden, wenn die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ein industrielles

Unternehmen betreibt,

ii) 20 vom Hundert des Bruttobetrags der

Dividenden in allen anderen Fällen;

b) in Österreich: 10 vom Hundert des Bruttobetrags

der Dividenden.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der

Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen

die Dividenden gezahlt werden.

3. a) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte

aus Aktien, Genußaktien oder Genußscheinen,

Gründeranteilen oder anderen Rechten

— ausgenommen Forderungen — mit

Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen

Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in

dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig

ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich

gleichgestellt sind;

b) der Ausdruck „industrielles Unternehmen"

bedeutet

1. Unternehmen, die befaßt sind mit

i) der Herstellung, Montage und der

Bearbeitung und Verarbeitung,

ii) dem Hoch-, Tief- und Schiffsbau,

iii) der Erzeugung von Strom, Wasserkraft,

Gas sowie der Wasserversorgung

oder

iv) der Landwirtschaft, Forstwirtschaft,

Fischerei und Plantagenwirtschaft,

und

2. sonstige Unternehmen, denen die nach

den thailändischen Gesetzen über die

Förderung industrieller Investitionen

gewährten Vergünstigungen zustehen,

und

3. sonstige Unternehmen, die für die

Zwecke dieses Artikels von der zuständigen

Behörde Thailands zum „industriellen

Unternehmen" erklärt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, in dem

die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene

Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit

durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt

und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder

festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel

7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

Dieser Absatz berührt nicht die Berechtigung der

Vertragsstaaten, nach deren Recht Einkommensteuer

auf Gewinnüberweisungen zu erheben.

Artikel 11

Zinsen

1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

2. Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragsstaat,

aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber,

wenn der Empfänger der Zinsen eine im anderen

Staat ansässige Gesellschaft ist,

a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen,

wenn die Zinsen einem Geldinstitut (einschließlich

einer Versicherungsgesellschaft)

zufließen;

b) in allen anderen Fällen 25 vom Hundert des

Bruttobetrags der Zinsen

nicht übersteigen.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 sind die aus einem

Vertragsstaat stammenden Zinsen in diesem Staat

von der Besteuerung ausgenommen, wenn die Zinsen

gezahlt werden

i) an den anderen Vertragsstaat oder an

eine seiner Gebietskörperschaften oder

ii) in Thailand an die „Bank von Thailand"

und in Österreich an die „Oesterreichische

Nationalbank" oder

iii) an Geldinstitute, die zur Gänze dem

anderen Vertragsstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften gehören, entsprechend

jeweiliger Vereinbarung der Regierungen

der Vertragsstaaten.

4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen

jeder Art, auch wenn die Forderungen durch

Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit

einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet

sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen einschließlich

der damit verbundenen Aufgelder und der

Gewinne aus Losanleihen sowie alle anderen Einkünfte,

die nach dem Steuerrecht des Staates, aus

dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen

gleichgestellt sind.

5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder

eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die

die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

6. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst,

eine seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat aber der

Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er

in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in

einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine

feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die

Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte

oder der festen Einrichtung eingegangen

worden und trägt die Betriebstätte oder die feste

Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus

dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder

die feste Einrichtung liegt.

7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag,

den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne

diese Beziehung vereinbart hätten, so wird dieser

Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaates und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

2. Diese Lizenzgebühren dürfen jedoch auch in

dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem

Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte im anderen

Vertragsstaat ansässig ist, 15 vom Hundert des

Bruttobetrags der Lizenzgebühren nicht übersteigen.

3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder

Art, die für die Veräußerung, die Benutzung oder

für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten

an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen

Werken, einschließlich kinematographischer

Filme und Filme oder Bänder für Rundfunk und

Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder

Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren

oder für die Benutzung oder das Recht auf

Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Erfahrungen gezahlt werden.

4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche

Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte

oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene

feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder

Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat

stammend, wenn der Schuldner dieser

Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften oder

eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber

der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht

darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist

oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte

oder feste Einrichtung und ist die Verpflichtung,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, für

Zwecke dieser Betriebstätte eingegangen worden

und. trägt die Betriebstätte oder feste Einrichtung

diese Linzenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren

als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem

die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrunde liegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet.

In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaates

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

1. Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 dürfen

in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses

Vermögen liegt.

2. Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates

im anderen Vertragsstaat hat oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person für die Ausübung eines

freien Berufes im anderen Vertragsstaat zur Verfügung

steht, einschließlich derartiger Gewinne, die

bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte

(allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder

einer solchen festen Einrichtung erzielt werden,

dürfen im anderen Staat besteuert werden.

3. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates

aus der Veräußerung von Seeschiffen oder

Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr

betrieben werden, und von beweglichem Vermögen,

das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge

dient, dürfen nur in diesem Staat besteuert

werden.

4. Gewinne aus der Veräußerung oder Übertragung

von Aktien oder anderen Wertpapieren dürfen

in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem

die Gesellschaft, deren Aktien verkauft werden,

oder der Schuldner der Wertpapiere, die verkauft

werden, ansässig ist.

5. Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,

die Tätigkeit wurde im anderen Vertragsstaat ausgeübt.

Einkünfte aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit, die im anderen

Staat ausgeübt wurde, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

natürliche Person für die im anderen Vertragsstaat

ausgeübte freiberufliche oder selbständige Tätigkeit

bezieht, nicht im anderen Staat besteuert werden,

wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 90 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) der Empfänger im anderen Staat keine feste

Einrichtung unterhält und

c) die Vergütungen nicht von einem Unternehmen

oder einer Betriebstätte getragen werden,

die im anderen Staat liegt.

3. Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende

Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,

Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 17, 18, 19, 20 und

21 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem

Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit

wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die

Arbeit dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt

nicht länger als 183 Tage während des

betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen werden,

die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines

Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben

wird, ausgeübt wird, nur in diesem Staat

besteuert werden.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person in ihrer Eigenschaft als

Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte,

die Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder

Sportler aus ihrer persönlich ausgeübten Tätigkeit

beziehen, in dem Staat besteuert werden, in dem

diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

2. Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler

oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder

Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so

dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14

und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in

dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

3. Werden Darbietungen der in Abs. 1 genannten

Art in einem Vertragsstaat von einem Unternehmen

des anderen Vertragsstaates erbracht, so dürfen die

aus diesen Darbietungen von dem Unternehmen

erzielten Gewinne ungeachtet des Artikels 7 im

erstgenannten Staat besteuert werden, es sei denn,

daß das Unternehmen für Darbietungen dieser Art

von öffentlichen Kassen des anderen Vertragsstaates

oder einer seiner Gebietskörperschaften oder

Körperschaften des öffentlichen Rechts in erheblichem

Maße unterstützt wird.

4. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten

nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter,

Löhne und ähnliche Einkünfte, die berufsmäßige

Künstler oder Sportler für ihre Darbietungen in

einem Vertragsstaat beziehen, wenn der Besuch in

diesem Vertragsstaat von öffentlichen Kassen des

anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder Körperschaften des öffentlichen

Rechts in erheblichem Maße unterstützt wird.

Artikel 18

Ruhegehälter

1. Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere

unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in

diesem Staat besteuert werden.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Ruhegehälter

und ähnliche Vergütungen, die von einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person bezogen

werden, im anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn diese Zahlungen von einem Unternehmen

des anderen Staates oder einer dort gelegenen

Betriebstätte geleistet werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder

der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste

gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat geleistet

werden und die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um die

Dienste zu leisten.

2. Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den

Mitgliedern der im anderen Vertragsstaat befindlichen

Außenhandelsvertretung eines Vertragsstaates

gezahlt werden.

3. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder aus einem von diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen

an eine natürliche Person für die

diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen

nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem Staat

ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses

Staates ist.

4. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten und andere in Ausbildung stehende Personen

War eine natürliche Person unmittelbar bevor sie

sich in einen Vertragsstaat begab im anderen Vertragsstaat

ansässig, und erfolgt der Aufenthalt im

erstgenannten Staat ausschließlich zum Zweck

a) des Studiums an einer Universität, einem College

oder einer Schule oder an einer anderen

anerkannten Lehranstalt oder

b) der Ausbildung für die Ausübung eines freien

Berufes oder Gewerbes oder

c) des Studiums oder der Forschung als Empfänger

eines bestimmten Zuschusses, Unterhaltsbeitrages

oder Stipendiums von einer staatlichen,

religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen,

literarischen oder erzieherischen Organisation,

ist diese Person im erstgenannten Staat hinsichtlich

i) der für ihren Unterhalt, ihre Erziehung,

ihr Studium, ihre Forschung oder ihre

Ausbildung bestimmten Überweisungen

aus dem Ausland und

ii) der Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge öder

Stipendien und

iii) der Einkünfte, die sie für eine Tätigkeit

bezieht, die sie in diesem Staat für eine

insgesamt nicht länger als sechs Monate

im jeweiligen Steuerjahr dauernde praktische

Ausbildung erhält, von der Besteuerung

ausgenommen.

Artikel 21

Professoren, Lehrer und Forscher

1. Eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat

ansässig war, bevor sie sich in den anderen

Vertragsstaat begibt, um dort über Einladung einer

von der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

anerkannten Universität, eines Colleges,

einer Schule oder einer anderen Lehranstalt

höchstens zwei Jahre lang ausschließlich eine Lehrtätigkeit

oder Forschungstätigkeit oder beides an

einer solchen Lehranstalt auszuüben, ist in dem

anderen Vertragsstaat mit den Vergütungen für

ihre Lehrtätigkeit oder Forschungstätigkeit von der

Besteuerung ausgenommen.

2. Dieser Artikel findet auf Einkünfte aus einer

Forschungstätigkeit nur Anwendung, wenn diese

Forschungstätigkeit von einer natürlichen Person

im öffentlichen Interesse und nicht vorwiegend zugunsten

einiger Privatpersonen ausgeübt wird.

Artikel 22

Andere Einkünfte

Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, sofern sie aus dem anderen Staat

stammen. Einkünfte, die nicht aus dem anderen

Vertragsstaat stammen, dürfen nur in dem Staat

besteuert werden, in dem der Empfänger dieser

Einkünfte ansässig ist.

ABSCHNITT IV

BESTEUERUNG DES VERMÖGENS

Artikel 23

Vermögen

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels

6 Absatz 2, darf in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem es liegt.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, oder das

zu einer festen Einrichtung gehört, die für die Ausübung

einer selbständigen Arbeit zur Verfügung

steht, darf in dem Staat besteuert werden, in dem

die Betriebstätte oder feste Einrichtung liegt.

3. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die von einem

Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen

Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe und

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat

besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

ABSCHNITT V

METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER

DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Die Besteuerung des Einkommens und des

Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten

richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden

Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß

dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende

Vorschriften enthält.

2. In Thailand wird die Doppelbesteuerung wie

folgt vermieden

a) Hat eine in Thailand ansässige Person Vermögen

und darf dieses Vermögen nach diesem

Abkommen in Österreich besteuert werden,

so nimmt Thailand dieses Vermögen von

der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Thailand ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Abkommen in Österreich besteuert

werden, so rechnet Thailand auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende thailändische

Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende

Betrag darf jedoch den Teil der

vor der Anrechnung ermittelten thailändischen

Steuer nicht übersteigen, der auf die

aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.

3. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie

folgt vermieden

a) Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen

und darf dieses Vermögen nach diesem

Abkommen in Thailand besteuert werden,

so nimmt Österreich dieses Vermögen

von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach

diesem Abkommen in Thailand besteuert werden,

so nimmt Österreich vorbehaltlich der

lit. c und d dieses Absatzes diese Einkünfte

von der Besteuerung aus; Österreich darf

aber bei der Festsetzung der Steuer für das

übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz

anwenden, der anzuwenden wäre, wenn

die betreffenden Einkünfte nicht von der

Besteuerung ausgenommen wären.

c) Bezieht eine in Österreich ansässige Person

Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel

10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3,

Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in

Thailand besteuert werden dürfen, so rechnet

Österreich auf die vom Einkommen dieser

Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der in Thailand gezahlten Steuer entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf

jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten österreichischen Steuer nicht über-

steigen, der auf die aus Thailand bezogenen

Einkünfte entfällt. Für die Anwendung dieser

lit. ist die von Dividenden, Zinsen und

Lizenzgebühren in Thailand erhobene Steuer

mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags der

Einkünfte anzusetzen.

d) Ungeachtet der lit. c sind Dividenden, die von

einer in Thailand ansässigen Gesellschaft an

eine in Österreich ansässige Gesellschaft

gezahlt werden, die mindestens 25 vom Hundert

des Aktienkapitals besitzt, in Österreich

von der Besteuerung ausgenommen.

ABSCHNITT VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Gleichbehandlung

1. Staatsangehörige eines Vertragsstaates dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtungen unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1

auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat

ansässig sind.

2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaates im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,

als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen

Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf

Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen

gewährt.

3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder

Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaates an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei

der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen

wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat

ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaates gegenüber einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung

des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie

Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat

ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

4. Unternehmen eines Vertragsstaates, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person

oder mehreren solchen Personen gehört oder

ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender ist als die Besteuerung und

die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten

Staates unterworfen sind oder unterworfen

werden können.

5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für

Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 26

Verständigungsverfallren

1. Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen

eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder

führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann sie unbeschadet der nach dem

innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde

des Vertragsstaates in dem sie ansässig ist, oder,

sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfaßt wird,

der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten,

dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall

muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung

der Maßnahme unterbreitet werden, die zu

einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung

mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates

so zu regeln, daß eine dem Abkommen

nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel,

die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen Behörden

der Vertragsstaaten besteht.

Artikel 27

Informationsaustausch

1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung

dieses Abkommens oder des innerstaatlichen

Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das

Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind,

soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung

nicht dem Abkommen widerspricht. Der

Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.

Alle Informationen, die ein Vertragsstaat

erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie

die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses

Staates beschafften Informationen und dürfen nur

den Personen oder Behörden (einschließlich der

Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich

der unter das Abkommen fallenden Steuern

befaßt sind. Diese Personen oder Behörden

dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden.

Sie dürfen die Informationen in einem

öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer

Gerichtsentscheidung offenlegen.

2. Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte

er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaates

abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaates

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 28

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 29

Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Wien ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten

Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch

der Ratifikationsurkunden stattgefunden

hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden

Anwendung

a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf

Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am

oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres

beginnen, in dem der Austausch der

Ratifikationsurkunden stattgefunden hat;

b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf

Steuerjahre, die am oder nach dem ersten

Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem

der Austausch der Ratifikationsurkunden

stattgefunden hat.

Artikel 30

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in

Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis

zum dreißigsten Juni eines Kalenderjahres nach

Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des Inkrafttretens

an gerechnet, das Abkommen auf diplomatischem

Weg schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das

Abkommen nicht mehr anzuwenden

a) hinsichtlich der thailändischen Steuern auf

Steuerjahre oder Rechnungsperioden, die am

oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres

beginnen, das dem Kalenderjahr folgt,

in dem die Kündigung erfolgt ist.

b) hinsichtlich der österreichischen Steuern auf

Steuerjahre, die am oder nach dem ersten

Jänner des nachstehenden Kalenderjahres

beginnen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem

die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN in Bangkok am 8. Mai 1985 in

zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Rudolf Bogner

Für das Königreich Thailand

Siddhi Savetsila

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. April 1986 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher nach seinem Art. 29 Abs. 2 am

1. Juli 1986 in Kraft.

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