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263_1985 AT

263. Verordnung: Aufhebung der vorübergehenden Schließung des Zollamtes Deutschkreutz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Aufhebung der vorübergehenden Schließung des Zollamtes Deutschkreutz

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 18/1975,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 337/1981, 570/1981 und 115/1984 wird verordnet

§ 4 und § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 11. Dezember 1978,

BGBl. Nr. 618, betreffend die Errichtung der Zollämter

Langegg, Laa an der Thaya und Weigetschlag

und über die vorübergehende Schließung

des Zollamtes Deutschkreutz werden mit Wirkung

vom 1. Juli 1985 aufgehoben.

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