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263_1982 AT

263. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979

und 338/1981 wird wie folgt geändert

Im § 1 b Abs. 3 ist der Betrag von 700 Millionen

Schilling durch den Betrag von 870 Millionen

Schilling zu ersetzen.

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Finanzjahr 1982 die Zustimmung zu Überschreitungen

beim Ausgabenansatz 1/54717 bis zur

Höhe von 170 Millionen Schilling zu geben, wenn

diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinnahmen bedeckt werden können.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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