263_1982
AT
263. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Änderung des Garantiegesetzes 1977
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 102/1979
und 338/1981 wird wie folgt geändert
Im § 1 b Abs. 3 ist der Betrag von 700 Millionen
Schilling durch den Betrag von 870 Millionen
Schilling zu ersetzen.
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Finanzjahr 1982 die Zustimmung zu Überschreitungen
beim Ausgabenansatz 1/54717 bis zur
Höhe von 170 Millionen Schilling zu geben, wenn
diese Überschreitungen durch Ausgabenrückstellungen
oder Mehreinnahmen bedeckt werden können.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.