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263_1981 AT

263. Verordnung: Technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Verordnung: Technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,

BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980 wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

verordnet

§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen

Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem

im Direktzugriff zu speichern.

(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung

auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme

zu erfolgen.

§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten

Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

in den Sprengein folgender

Vermessungsämter zu führen: Amstetten, Baden,

Bruck an der Leitha, Bruck an der Mur, Linz,

Melk, Mödling, Wien, Wiener Neustadt.

§ 3. In den Sprengein folgender Vermessungsämter

(hat die Umstellung des Grenzkatasters auf

die Führung mit Hilfe der automationsunterstützten

Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)

zu erfolgen: Bludenz, Bregenz, Eisenstadt,

Feldkirch, Gmunden, Graz, Imst, Innsbruck, Judenburg,

Kitzbühel, Klagenfurt, Kufstein, Landeck,

Salzburg, St. Johann im Pongau, St. Pölten,

St. Veit an der Glan, Schwaz, Vöcklabruck, Wels,

Zell am See.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981

in Kraft.

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