263. Verordnung: Technische Ausstattung und Umfang der Grundstücksdatenbank
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Vermessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 480/1980 wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
verordnet
§ 1. (1) Die in der Grundstücksdatenbank enthaltenen
Angaben sind in einem Datenverarbeitungssystem
im Direktzugriff zu speichern.
(2) Die Führung hat im Wege der Datenfernverarbeitung
auf Grund vorgegebener Datenverarbeitungsprogramme
zu erfolgen.
§ 2. Der Grenzkataster ist mit Hilfe der automationsunterstützten
Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)
in den Sprengein folgender
Vermessungsämter zu führen: Amstetten, Baden,
Bruck an der Leitha, Bruck an der Mur, Linz,
Melk, Mödling, Wien, Wiener Neustadt.
§ 3. In den Sprengein folgender Vermessungsämter
(hat die Umstellung des Grenzkatasters auf
die Führung mit Hilfe der automationsunterstützten
Datenverarbeitung (Grundstücksdatenbank)
zu erfolgen: Bludenz, Bregenz, Eisenstadt,
Feldkirch, Gmunden, Graz, Imst, Innsbruck, Judenburg,
Kitzbühel, Klagenfurt, Kufstein, Landeck,
Salzburg, St. Johann im Pongau, St. Pölten,
St. Veit an der Glan, Schwaz, Vöcklabruck, Wels,
Zell am See.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1981
in Kraft.