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263_1978 AT

263. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in

Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/1967,

BGBl. Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973, BGBl.

Nr. 304/1975 und BGBl. Nr. 297/1976 wird wie

folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 wird bei der Einreihung in

die Gebührenstufe 1 bei den Beamten in handwerklicher

Verwendung der Ausdruck „P 6 bis

P 4" durch den Ausdruck „P 5 und P 4" ersetzt.

2. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche

Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten

Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer je

1,60 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 3,20 S."

3. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „10 S" durch

den Betrag „11 S" ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Reisezulage beträgt

5. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „27 S"

durch den Betrag „29 S" ersetzt.

6. Im § 74 wird bei der Einreihung in die Gebührenstufe

1 bei den Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas II der Ausdruck „p 6 bis p 4"

durch den Ausdruck „p 5 und p 4" ersetzt.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1978

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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