263. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz in
Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/1955
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/1967,
BGBl. Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973, BGBl.
Nr. 304/1975 und BGBl. Nr. 297/1976 wird wie
folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird bei der Einreihung in
die Gebührenstufe 1 bei den Beamten in handwerklicher
Verwendung der Ausdruck „P 6 bis
P 4" durch den Ausdruck „P 5 und P 4" ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten
Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer je
1,60 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 3,20 S."
3. Im § 11 Abs. 6 wird der Betrag „10 S" durch
den Betrag „11 S" ersetzt.
4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Reisezulage beträgt
5. Im § 64 Abs. 1 wird der Betrag „27 S"
durch den Betrag „29 S" ersetzt.
6. Im § 74 wird bei der Einreihung in die Gebührenstufe
1 bei den Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas II der Ausdruck „p 6 bis p 4"
durch den Ausdruck „p 5 und p 4" ersetzt.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1978
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.