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263_1975 AT

263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr

Artikel 1

(1) Luxemburgische Staatsangehörige dürfen

ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie

ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem

der nachstehend genannten Reisedokumente ohne

Sichtvermerk nach Österreich einreisen

a) gültiger luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener

luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

c) gültige luxemburgische Identitätskarte,

d) gültiges luxemburgisches Seedienstbuch

oder Schifferausweis,

e) gültiger luxemburgischer Kinderausweis für

Kinder unter 15 Jahren,

f) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung

mit einem Personalausweis,

g) gültige Fremdenkarte für Ausländer, die

in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland,

in Frankreich, Italien, Liechtenstein,

Monaco, in den Niederlanden oder in der

Schweiz ausgestellt wurde, wenn in ihr die

luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers

vermerkt ist,

h) gültiger Ausweis für Flugpersonal.

(2) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber

eines gültigen luxemburgischen Reisepasses

(Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses)

sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.

(3) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber

eines der im Absatz 1 lit. b bis h angeführten

Reisedokumente sind, dürfen sich nach

der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im

Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.

(4) Für die Aufenthaltsberechtigung nach den

Absätzen 2 und 3 ist keine gesonderte Bewilligung

einer österreichischen Behörde erforderlich.

Artikel 2

(1) Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne

Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren

ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend

genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk

nach Luxemburg einreisen

a) gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener

österreichischer Reisepaß (Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),

c) gültiger österreichischer Personalausweis,

d) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit

einem Personalausweis,

e) gültiger österreichischer Schifferausweis,

f) gültiger Ausweis für Flugpersonal.

(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-,

Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses)

sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet

des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.

(3) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber

eines der im Absatz 1 lit. b bis f angeführten

Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien

Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet

des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.

(4) Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2

wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer

luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.

(5) Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz

3 ist keine gesonderte Bestätigung einer

luxemburgischen Behörde erforderlich.

Artikel 3

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens

werden die den Aufenthalt und die Ausübung

einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit betreffenden

Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nicht

berührt.

Artikel 4

Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten,

Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück-

bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen

nicht eingeschränkt.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten werden jede Person, die

auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates eingereist ist,

jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit

dieser Person bestritten sein sollte.

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen

dieses Abkommens — ausgenommen die des

Artikels 5 — ganz oder teilweise aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

vorübergehend aussetzen.

(2) Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung

des Abkommens ist dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen

Wege mitzuteilen.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Außerkrafttreten

des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die

Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich

und Luxemburg vom 13. November 1957, in der

Fassung der Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959

und vom 8. Juli 1960 Siehe BGBl. Nr. 262/1975, in Kraft. Es ist auf unbestimmte

Zeit geschlossen.

(2) Dieses Abkommen ist jederzeit schriftlich

auf dem diplomatischen Wege kündbar. Es tritt

drei Monate nach Kündigung außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Luxemburg, am 30. August

1974 in zweifacher Urschrift in deutscher und

französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte

gleichermaßen authentisch ist.

Für die Österreichische Bundesregierung

ROESSLER m. p.

Für die Regierung des Großherzogtums

Luxemburg

Gaston THORN m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 11. März 1975 in Kraft getreten.

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