263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel 1
(1) Luxemburgische Staatsangehörige dürfen
ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie
ihren ständigen Aufenthalt haben, mit einem
der nachstehend genannten Reisedokumente ohne
Sichtvermerk nach Österreich einreisen
a) gültiger luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener
luxemburgischer Reisepaß (Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
c) gültige luxemburgische Identitätskarte,
d) gültiges luxemburgisches Seedienstbuch
oder Schifferausweis,
e) gültiger luxemburgischer Kinderausweis für
Kinder unter 15 Jahren,
f) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung
mit einem Personalausweis,
g) gültige Fremdenkarte für Ausländer, die
in Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland,
in Frankreich, Italien, Liechtenstein,
Monaco, in den Niederlanden oder in der
Schweiz ausgestellt wurde, wenn in ihr die
luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers
vermerkt ist,
h) gültiger Ausweis für Flugpersonal.
(2) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber
eines gültigen luxemburgischen Reisepasses
(Diplomaten-, Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses)
sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.
(3) Luxemburgische Staatsangehörige, die Inhaber
eines der im Absatz 1 lit. b bis h angeführten
Reisedokumente sind, dürfen sich nach
der sichtvermerksfreien Einreise drei Monate im
Hoheitsgebiet der Republik Österreich aufhalten.
(4) Für die Aufenthaltsberechtigung nach den
Absätzen 2 und 3 ist keine gesonderte Bewilligung
einer österreichischen Behörde erforderlich.
Artikel 2
(1) Österreichische Staatsbürger dürfen, ohne
Rücksicht darauf, in welchem Land sie ihren
ständigen Aufenthalt haben, mit einem der nachstehend
genannten Reisedokumente ohne Sichtvermerk
nach Luxemburg einreisen
a) gültiger österreichischer Reisepaß (Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
b) seit weniger als fünf Jahren abgelaufener
österreichischer Reisepaß (Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlicher Reisepaß),
c) gültiger österreichischer Personalausweis,
d) gültiger Sammelreisepaß in Verbindung mit
einem Personalausweis,
e) gültiger österreichischer Schifferausweis,
f) gültiger Ausweis für Flugpersonal.
(2) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines gültigen österreichischen Reisepasses (Diplomaten-,
Dienst- oder gewöhnlichen Reisepasses)
sind, dürfen sich zeitlich unbefristet im Hoheitsgebiet
des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(3) Österreichische Staatsbürger, die Inhaber
eines der im Absatz 1 lit. b bis f angeführten
Reisedokumente sind, dürfen sich nach der sichtvermerksfreien
Einreise drei Monate im Hoheitsgebiet
des Großherzogtums Luxemburg aufhalten.
(4) Die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz 2
wird durch die gebührenfreie Ausstellung einer
luxemburgischen Fremdenkarte bestätigt.
(5) Für die Aufenthaltsberechtigung nach Absatz
3 ist keine gesonderte Bestätigung einer
luxemburgischen Behörde erforderlich.
Artikel 3
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens
werden die den Aufenthalt und die Ausübung
einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit betreffenden
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten nicht
berührt.
Artikel 4
Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten,
Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück-
bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen
nicht eingeschränkt.
Artikel 5
Die Vertragsstaaten werden jede Person, die
auf Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates eingereist ist,
jederzeit zurücknehmen, auch wenn die Staatszugehörigkeit
dieser Person bestritten sein sollte.
Artikel 6
(1) Jeder Vertragsstaat kann die Bestimmungen
dieses Abkommens — ausgenommen die des
Artikels 5 — ganz oder teilweise aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
vorübergehend aussetzen.
(2) Jede solche Aussetzung sowie die Wiederanwendung
des Abkommens ist dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf dem diplomatischen
Wege mitzuteilen.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Außerkrafttreten
des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
des Großherzogtums Luxemburg, betreffend die
Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich
und Luxemburg vom 13. November 1957, in der
Fassung der Zusatzabkommen vom 20. Juni 1959
und vom 8. Juli 1960 Siehe BGBl. Nr. 262/1975, in Kraft. Es ist auf unbestimmte
Zeit geschlossen.
(2) Dieses Abkommen ist jederzeit schriftlich
auf dem diplomatischen Wege kündbar. Es tritt
drei Monate nach Kündigung außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 30. August
1974 in zweifacher Urschrift in deutscher und
französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte
gleichermaßen authentisch ist.
Für die Österreichische Bundesregierung
ROESSLER m. p.
Für die Regierung des Großherzogtums
Luxemburg
Gaston THORN m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 am 11. März 1975 in Kraft getreten.